532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 684/1978 wird geändert wie folgt.
1. Nach § 2 ist ein § 2 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2 a. Führen Ehegatten ein und denselben
Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr,
so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung
im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der
Ehegatte
1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist, oder
2. Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat, auch wenn dieser
Anspruch ruht, oder
3. auf Rechnung eines Versicherungsträgers
nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift
in Anstaltspflege steht, oder
4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
Z. 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld
nach Z. 2 bzw. an die Anstaltspflege
nach Z. 3 ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet,
oder
5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
befreit ist.
Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten
nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für
beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der
Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert."
2. Am Schluß des § 3 Abs. 3 ist der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender
Halbsatz anzufügen
„dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen
für die Pflichtversicherung erst
während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten."
3. a) § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
sind überdies Personen ausgenommen,
die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Notarversicherungsgesetz
1972 unterliegen, für die Dauer dieser
Pflichtversicherung."
b) § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. § 8 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung
berechtigt waren, können dieses
Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung
einer Pension (Übergangspension) beantragt
haben, auch noch innerhalb von sechs
Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung
gemäß § 6 Abs. 2 geltend machen."
5. Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer
Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten
freisteht, für welche der in Betracht
kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."
6. Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Höherversicherung während eines
Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung
zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für
welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen
er sich entscheidet."
7. Im § 13 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„BGBl. Nr. 31/1968" durch den Ausdruck „BGBl.
Nr. 31/1969" zu ersetzen.
8. Im § 17 ist der Ausdruck „binnen einer
Woche" durch den Ausdruck „binnen einem
Monat" zu ersetzen.
9. a) Im § 23 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„die sich ergebenden Beträge" durch den
Ausdruck „die sich ergebenden Hundertsätze"
zu ersetzen.
b) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung festzustellen."
c) § 23 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende
Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der
Richtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der
Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen
der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,
gerundet auf volle Schilling."
10. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck
„10,25 v. H." durch den Ausdruck „10,75 v. H."
zu ersetzen.
11. Im § 28 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgendes ist anzufügen
„in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz die
sich gemäß § 118 a ergebende Beitragsgrundlage."
12. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Beträge zur Höherversicherung sind
gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen
sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung
mit dem Versicherungsträger zustande
kommt."
13. Nach § 33 ist ein § 33 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur
Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, die
die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründet, so tritt die Fälligkeit
der Beiträge nach diesem Bundesgesetz abweichend
von den Bestimmungen des § 33 Abs. 1
erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeitraum
folgenden Kalenderjahres ein, wenn der
Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft
macht, daß im laufenden Kalenderjahr
a) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den
360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Pensionsversicherung und die
Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Pensionsversicherung
oder
b) die Summe der Beitragsgrundlagen in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz den
12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Pensionsversicherung
erreichen oder übersteigen werden.
(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung
von Beitragsgrundlagen nach § 118 a nicht
statt, weil
a) die im § 118 a Abs. 1 genannte durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage im
Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw.
b) die im § 118 a Abs. 2 genannte Beitragsgrundlage
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
bzw.
c) die Summe der in lit. a und b genannten
Beitragsgrundlagen (§ 118 a Abs. 3)
den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz bzw. den Betrag
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
erreicht oder überstiegen hat,
so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
nicht zu entrichten."
14. § 62 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Übergangsgeld (§ 156) kann nur dann
gepfändet werden, wenn nach den Umständen
des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren
Forderung und der Höhe der zu
pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit
entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
gilt entsprechend."
15. Im § 68 Abs. 5 haben der erste und zweite
Satz zu lauten
„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in
der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.
Gebühren für die Zustellung von Pensionen und
von Obergangsgeld sind vom Versicherungsträger
zu zahlen."
16. a) § 72 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwand
für zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und Anstaltspflege
zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger
bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) den
Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte
Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung
der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht
(§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt
hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw.
Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß
die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe
gebührte."
b) Im § 72 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 73
Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.
17. a) § 80 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;"
Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung
lit. c und d.
b) § 80 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles
die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36
bis 40 entsprechend."
18. § 92 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„§ 89 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
19. Im § 99 Abs. 4 dritter Satz ist der Ausdruck
„und die Stiefkinder" durch den Ausdruck „ , die
Stiefkinder und die Schwiegerkinder" zu ersetzen.
20. Im § 107 Albs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 106 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck
„§ 106 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2" zu ersetzen.
21. Im § 109 Albs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als lit. f und g sind anzufügen
„f) auf Beiträge, die wegen Verletzung der
Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit
auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist
und soweit die Meldepflicht anderen Personen
als dem Versicherten selbst obliegt;
g) auf Beiträge, die in den Fällen des § 33 a
wegen Verletzung der Meldepflicht nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht
anderen Personen als dem Versicherten
selbst obliegt."
22. § 111 Abs. 2 lit. a hat zu Lauten
„a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) ist, der (die)
bei einem in der Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz
Pflichtversicherten bzw. einem nach § 19 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Selbstversicherten eingetreten ist, oder"
23. § 118 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. c und
lit. e sowie Abs. 4 Z. 2, die auf Versicherungsmonate
vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen,
sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung
mit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr des
Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45)
aufzuwerten."
24. Nach § 118 sind ein § 118 a und ein § 118 b
mit nachstehendem Wortlaut einzufügen
„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 118 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
begründet, so ist die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242
Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
um die Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz zu erhöhen.
(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründet, so ist die Beitragsgrundlage
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
um die Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz zu erhöhen.
(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversiche-
rungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründen, so ist zunächst die
durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im
Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
um die Beitragsgrundlage
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und dann um die Beitragsgrundlage nach
diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
(4) Die nach den Abs. 1 und 3 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den 35fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.
(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und nach diesem Bundesgesetz im Sinne der
Abs. 1 und 3 gilt nur in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und nach diesem Bundesgesetz gilt nur in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz als erworben.
Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 118 b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat
a) die nach § 118 a Abs. 1 oder 3 ermittelte
Beitragsgrundlage den 35fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder
b) die nach § 118 a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage
die Höchstbeitragsgrundlage in
der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz,
so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe
des Abs. 2 zu erstatten.
(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag
entfallen, sind dem Versicherten
auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann
auch von Amts wegen vorgenommen werden,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."
25. Im § 125 hat der vorletzte Satz zu lauten
„Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung
entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung
pflichtversichert war."
26. Im § 127 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten
gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung
pflichtversichert und nimmt sie die Alters-
(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen gemäß
§ 125 in Anspruch, so steht ihr auf Grund der
gemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf
Witwenpension nicht zu."
27. § 148 hat zu lauten
„§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung
gelten die Bestimmungen des Abschnittes
VI und VI a des Ersten Teiles sowie die
Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. der Versicherungsträger gemäß § 103 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf
die von ihm zu erbringenden Geldleistungen
auch vom Versicherten zu entrichtende
Kostenanteile gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes
aufrechnen darf;
2. nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder
gemäß § 108 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezugsberechtigt
sind."
28. Im Dritten Teil ist im Abschnitt I (vor
§ 170) ein 1. Unterabschnitt mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„1. Unterabschnitt
Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung
Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
§ 169 a. Der Versicherungsträger hat gegenüber
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen,
die aus dem Versicherungsfall der Krankheit
ab dem ersten Tag der fünften Woche nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm
erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig
um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
im Sinne der Bestimmungen der §§ 175
bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
handelt. Die Träger der Unfallversicherung
haben dem Versicherungsträger den jeweiligen
Aufwand für die erbrachten Leistungen nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 169 c zu ersetzen.
Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung
§ 169 b. (1) Der Versicherungsträger hat den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die
Aufwendungen, die diese in den ersten vier
Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder
einer Berufskrankheit für Leistungen der Krankenbehandlung
des Versicherten erbracht haben,
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169 c zu
ersetzen.
(2) Hat der Träger der Unfallversicherung
Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für
wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung
gemacht, und stellt sich nachträglich
heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines
Arbeitunfalles ist, so hat der Versicherungsträger
die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht
über die Aufwendungen für die entsprechenden
Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.
Ausmaß des Ersatzanspruches
§ 169 c. (1) Als Ersatz gemäß den §§ 169 a
und 169 b Abs. 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung
für jeden Kalendertag der Behandlungszeit
zu leisten
a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung
(Unfallheilbehandlung) der
für den Versicherungsträger jeweils geltende
Pflegegebührenersatz sowie die notwendigen
Transportkosten zum und vom Krankenhaus;
b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten
Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)
ohne Rücksicht auf den Eintritt der Arbeitsfähigkeit
für jeden Kalendertag des Behandlungszeitraumes,
soweit jedoch zwischen den
einzelnen ärztlichen Behandlungen mehr
als 13 Kalendertage liegen, für jeden Behandlungstag
ein Betrag in der Höhe von
25 v. H. des 360. Teiles der im § 181 Abs. 1
zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Bemessungsgrundlage
für die gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes
in der Unfallversicherung Pflichtversicherten.
Eine geschlossene Behandlungszeit,
für die die Kosten der nicht als Anstaltspflege
gewährten Krankenbehandlung
(Unfallheilbehandlung) nach Kalendertagen
abzugelten sind, liegt auch dann noch vor,
wenn die Behandlung am selben Wochentag
der zweiten Woche stattfindet.
(2) Die gegenseitige Verrechnung der Ersatzansprüche
kann auch durch Leistung von Pauschbeträgen
auf Grund einer Vereinbarung, die zwischen
dem Versicherungsträger und den Trägern
der Unfallversicherung abzuschließen ist, durchgeführt
werden.
Geltendmachung des Ersatzanspruches
§ 169 d. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung
der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung
statt, so sind diese Ersatzansprüche nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vom
ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils
geltend zu machen.
(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn
er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung
der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten
geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte
ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser
Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen
für einen Ersatzanspruch zutreffen,
so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach
dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat,
den Anspruch geltend machen."
29. Im Dritten Teil Abschnitt I hat an die Stelle
der Überschrift zu § 170 folgende Überschrift zu
treten
„2. Unterabschnitt
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander"
30. Im Dritten Teil Abschnitt I ist vor der
Überschrift zu § 171 folgende Überschrift einzufügen
„3. Unterabschnitt"
31. a) Im § 182 Z. 2 ist der Ausdruck „§ 73
Abs. 1" durch dem Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.
b) Im § 182 hat Z. 3 zu lauten
„3. daß zur Fortsetzung des Verfahrens nach
den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des
Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
Die bisherigen Z. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung
Z. 4 bis 7.
32. Dem § 183 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich
der in den Abs. 3 bis 5 genannten Aufgaben
stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."
33. Dem § 225 ist als Abs. 7 anzufügen
„(7) § 112 Z. 3 ist in den Fällen, in denen der
land(foirst)wirtschaftliche Betrieb vor dem
1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben worden
ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
der Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate
auch um die Zeiten verlängert, die vor
der Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauen
des 50. Lebensjahres liegen."
34. Dem § 230 a ist als Albs. 3 anzufügen)
„{3) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem
1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte
zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungs-
fall des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte,
in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch
nicht überschritten hatte, und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre
beträgt, gelten die Vorschriften des § 127 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2
Z. 1 lit. b dieser Bestimmung geforderten Ehedauer
von fünf Jahren eine solche von drei
Jahren tritt."
35. Im § 234 Einleitung ist der Ausdruck „im
Geschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in den
Geschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß
§ 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung
von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
ausgenommen waren, sind auf
Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
zu befreien, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für
die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen
für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei Anwendung
des § 2 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 1 einer
Befreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
gleichzuhalten.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der
Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den
Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S
an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung
zu überweisen. Diese Überweisungen
sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(1) Verordnungen des Bundesministers für
soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend
mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte
anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum
1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner
1981 nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des
Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für
Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen
des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen,
die nach der jeweils ab 1. Jänner
1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die
Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen
des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen,
die sich ausschließlich durch
die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauem-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 140 Abs. 8
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die
Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes
gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 23 Abs. 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der
nach Art. II Albs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973,
weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage
mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage
bei einer solchen Sachverhaltsänderung
zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung
zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine
solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage
nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften
zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977
gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem
Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,
jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes
im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle
zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für
die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden
Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet
dessen, daß sie am 31. Dezember 1972
keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage
gehabt hätten und unabhängig davon, ob am
1. Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb noch bestanden hat.
(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember
1979 bestehenden Leistungsansprüche, die
sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,
sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.
ARTIKEL IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird; am 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die
Bestimmung des Art. III Abs. 3;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die
Bestimmung des Art. III Abs. 4;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die
Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4, 7, 9
und 23."
ARTIKEL V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmung des § 62 Abs. 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 14 der Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.