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532_1979 AT

532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 684/1978 wird geändert wie folgt.

1. Nach § 2 ist ein § 2 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2 a. Führen Ehegatten ein und denselben

Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr,

so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung

im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der

Ehegatte

1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder nach

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist, oder

2. Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

hat, auch wenn dieser

Anspruch ruht, oder

3. auf Rechnung eines Versicherungsträgers

nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift

in Anstaltspflege steht, oder

4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

Z. 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld

nach Z. 2 bzw. an die Anstaltspflege

nach Z. 3 ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet,

oder

5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

befreit ist.

Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten

nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für

beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der

Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert."

2. Am Schluß des § 3 Abs. 3 ist der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender

Halbsatz anzufügen

„dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen

für die Pflichtversicherung erst

während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten."

3. a) § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

sind überdies Personen ausgenommen,

die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Notarversicherungsgesetz

1972 unterliegen, für die Dauer dieser

Pflichtversicherung."

b) § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. § 8 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung

berechtigt waren, können dieses

Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung

einer Pension (Übergangspension) beantragt

haben, auch noch innerhalb von sechs

Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung

gemäß § 6 Abs. 2 geltend machen."

5. Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer

Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten

freisteht, für welche der in Betracht

kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

6. Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

erfüllt, ist die Höherversicherung während eines

Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung

zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für

welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen

er sich entscheidet."

7. Im § 13 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„BGBl. Nr. 31/1968" durch den Ausdruck „BGBl.

Nr. 31/1969" zu ersetzen.

8. Im § 17 ist der Ausdruck „binnen einer

Woche" durch den Ausdruck „binnen einem

Monat" zu ersetzen.

9. a) Im § 23 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„die sich ergebenden Beträge" durch den

Ausdruck „die sich ergebenden Hundertsätze"

zu ersetzen.

b) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung festzustellen."

c) § 23 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende

Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der

Richtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der

Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen

der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,

gerundet auf volle Schilling."

10. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck

„10,25 v. H." durch den Ausdruck „10,75 v. H."

zu ersetzen.

11. Im § 28 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgendes ist anzufügen

„in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz die

sich gemäß § 118 a ergebende Beitragsgrundlage."

12. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Beträge zur Höherversicherung sind

gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen

sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung

mit dem Versicherungsträger zustande

kommt."

13. Nach § 33 ist ein § 33 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur

Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, die

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

begründet, so tritt die Fälligkeit

der Beiträge nach diesem Bundesgesetz abweichend

von den Bestimmungen des § 33 Abs. 1

erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeitraum

folgenden Kalenderjahres ein, wenn der

Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft

macht, daß im laufenden Kalenderjahr

a) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den

360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Pensionsversicherung und die

Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Pensionsversicherung

oder

b) die Summe der Beitragsgrundlagen in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz den

12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Pensionsversicherung

erreichen oder übersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung

von Beitragsgrundlagen nach § 118 a nicht

statt, weil

a) die im § 118 a Abs. 1 genannte durchschnittliche

monatliche Beitragsgrundlage im

Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw.

b) die im § 118 a Abs. 2 genannte Beitragsgrundlage

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

bzw.

c) die Summe der in lit. a und b genannten

Beitragsgrundlagen (§ 118 a Abs. 3)

den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz bzw. den Betrag

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

erreicht oder überstiegen hat,

so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

nicht zu entrichten."

14. § 62 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Übergangsgeld (§ 156) kann nur dann

gepfändet werden, wenn nach den Umständen

des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren

Forderung und der Höhe der zu

pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit

entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

gilt entsprechend."

15. Im § 68 Abs. 5 haben der erste und zweite

Satz zu lauten

„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in

der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

Gebühren für die Zustellung von Pensionen und

von Obergangsgeld sind vom Versicherungsträger

zu zahlen."

16. a) § 72 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwand

für zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und Anstaltspflege

zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger

bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) den

Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte

Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung

der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht

(§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt

hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw.

Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß

die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe

gebührte."

b) Im § 72 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 73

Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.

17. a) § 80 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;"

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnung

lit. c und d.

b) § 80 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles

die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36

bis 40 entsprechend."

18. § 92 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„§ 89 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."

19. Im § 99 Abs. 4 dritter Satz ist der Ausdruck

„und die Stiefkinder" durch den Ausdruck „ , die

Stiefkinder und die Schwiegerkinder" zu ersetzen.

20. Im § 107 Albs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 106 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck

„§ 106 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2" zu ersetzen.

21. Im § 109 Albs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als lit. f und g sind anzufügen

„f) auf Beiträge, die wegen Verletzung der

Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit

auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist

und soweit die Meldepflicht anderen Personen

als dem Versicherten selbst obliegt;

g) auf Beiträge, die in den Fällen des § 33 a

wegen Verletzung der Meldepflicht nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht

anderen Personen als dem Versicherten

selbst obliegt."

22. § 111 Abs. 2 lit. a hat zu Lauten

„a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) ist, der (die)

bei einem in der Pensionsversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz

Pflichtversicherten bzw. einem nach § 19 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Selbstversicherten eingetreten ist, oder"

23. § 118 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. c und

lit. e sowie Abs. 4 Z. 2, die auf Versicherungsmonate

vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen,

sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung

mit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr des

Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45)

aufzuwerten."

24. Nach § 118 sind ein § 118 a und ein § 118 b

mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 118 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

begründet, so ist die durchschnittliche

monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242

Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

um die Beitragsgrundlage nach diesem

Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

begründet, so ist die Beitragsgrundlage

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

um die Beitragsgrundlage nach diesem

Bundesgesetz zu erhöhen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

begründen, so ist zunächst die

durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im

Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

um die Beitragsgrundlage

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und dann um die Beitragsgrundlage nach

diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(4) Die nach den Abs. 1 und 3 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den 35fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.

(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und nach diesem Bundesgesetz im Sinne der

Abs. 1 und 3 gilt nur in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und nach diesem Bundesgesetz gilt nur in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz als erworben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 118 b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat

a) die nach § 118 a Abs. 1 oder 3 ermittelte

Beitragsgrundlage den 35fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder

b) die nach § 118 a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage

die Höchstbeitragsgrundlage in

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz,

so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe

des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag

entfallen, sind dem Versicherten

auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann

auch von Amts wegen vorgenommen werden,

wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."

25. Im § 125 hat der vorletzte Satz zu lauten

„Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung

entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung

pflichtversichert war."

26. Im § 127 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten

gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversicherung

pflichtversichert und nimmt sie die Alters-

(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen gemäß

§ 125 in Anspruch, so steht ihr auf Grund der

gemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf

Witwenpension nicht zu."

27. § 148 hat zu lauten

„§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung

gelten die Bestimmungen des Abschnittes

VI und VI a des Ersten Teiles sowie die

Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. der Versicherungsträger gemäß § 103 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf

die von ihm zu erbringenden Geldleistungen

auch vom Versicherten zu entrichtende

Kostenanteile gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes

aufrechnen darf;

2. nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder

gemäß § 108 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezugsberechtigt

sind."

28. Im Dritten Teil ist im Abschnitt I (vor

§ 170) ein 1. Unterabschnitt mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„1. Unterabschnitt

Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern der

gesetzlichen Unfallversicherung

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

§ 169 a. Der Versicherungsträger hat gegenüber

den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen,

die aus dem Versicherungsfall der Krankheit

ab dem ersten Tag der fünften Woche nach

dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm

erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig

um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

im Sinne der Bestimmungen der §§ 175

bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

handelt. Die Träger der Unfallversicherung

haben dem Versicherungsträger den jeweiligen

Aufwand für die erbrachten Leistungen nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 169 c zu ersetzen.

Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung

§ 169 b. (1) Der Versicherungsträger hat den

Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die

Aufwendungen, die diese in den ersten vier

Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder

einer Berufskrankheit für Leistungen der Krankenbehandlung

des Versicherten erbracht haben,

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169 c zu

ersetzen.

(2) Hat der Träger der Unfallversicherung

Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für

wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung

gemacht, und stellt sich nachträglich

heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines

Arbeitunfalles ist, so hat der Versicherungsträger

die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht

über die Aufwendungen für die entsprechenden

Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

Ausmaß des Ersatzanspruches

§ 169 c. (1) Als Ersatz gemäß den §§ 169 a

und 169 b Abs. 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung

für jeden Kalendertag der Behandlungszeit

zu leisten

a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung

(Unfallheilbehandlung) der

für den Versicherungsträger jeweils geltende

Pflegegebührenersatz sowie die notwendigen

Transportkosten zum und vom Krankenhaus;

b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten

Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)

ohne Rücksicht auf den Eintritt der Arbeitsfähigkeit

für jeden Kalendertag des Behandlungszeitraumes,

soweit jedoch zwischen den

einzelnen ärztlichen Behandlungen mehr

als 13 Kalendertage liegen, für jeden Behandlungstag

ein Betrag in der Höhe von

25 v. H. des 360. Teiles der im § 181 Abs. 1

zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Bemessungsgrundlage

für die gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes

in der Unfallversicherung Pflichtversicherten.

Eine geschlossene Behandlungszeit,

für die die Kosten der nicht als Anstaltspflege

gewährten Krankenbehandlung

(Unfallheilbehandlung) nach Kalendertagen

abzugelten sind, liegt auch dann noch vor,

wenn die Behandlung am selben Wochentag

der zweiten Woche stattfindet.

(2) Die gegenseitige Verrechnung der Ersatzansprüche

kann auch durch Leistung von Pauschbeträgen

auf Grund einer Vereinbarung, die zwischen

dem Versicherungsträger und den Trägern

der Unfallversicherung abzuschließen ist, durchgeführt

werden.

Geltendmachung des Ersatzanspruches

§ 169 d. (1) Findet die gegenseitige Abgeltung

der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung

statt, so sind diese Ersatzansprüche nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vom

ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils

geltend zu machen.

(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn

er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung

der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten

geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte

ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser

Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen

für einen Ersatzanspruch zutreffen,

so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach

dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat,

den Anspruch geltend machen."

29. Im Dritten Teil Abschnitt I hat an die Stelle

der Überschrift zu § 170 folgende Überschrift zu

treten

„2. Unterabschnitt

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander"

30. Im Dritten Teil Abschnitt I ist vor der

Überschrift zu § 171 folgende Überschrift einzufügen

„3. Unterabschnitt"

31. a) Im § 182 Z. 2 ist der Ausdruck „§ 73

Abs. 1" durch dem Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.

b) Im § 182 hat Z. 3 zu lauten

„3. daß zur Fortsetzung des Verfahrens nach

den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des

Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

Die bisherigen Z. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung

Z. 4 bis 7.

32. Dem § 183 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich

der in den Abs. 3 bis 5 genannten Aufgaben

stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."

33. Dem § 225 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) § 112 Z. 3 ist in den Fällen, in denen der

land(foirst)wirtschaftliche Betrieb vor dem

1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben worden

ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich

der Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate

auch um die Zeiten verlängert, die vor

der Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauen

des 50. Lebensjahres liegen."

34. Dem § 230 a ist als Albs. 3 anzufügen)

„{3) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem

1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte

zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungs-

fall des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte,

in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch

nicht überschritten hatte, und der Altersunterschied

der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre

beträgt, gelten die Vorschriften des § 127 mit

der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2

Z. 1 lit. b dieser Bestimmung geforderten Ehedauer

von fünf Jahren eine solche von drei

Jahren tritt."

35. Im § 234 Einleitung ist der Ausdruck „im

Geschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in den

Geschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß

§ 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung

von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

ausgenommen waren, sind auf

Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

zu befreien, wenn der Antrag

bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern gestellt wird. Die Befreiung

gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für

die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen

für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei Anwendung

des § 2 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 1 einer

Befreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

gleichzuhalten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der

Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den

Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S

an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung

zu überweisen. Diese Überweisungen

sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Verordnungen des Bundesministers für

soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend

mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte

anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum

1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner

1981 nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des

Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für

Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen

des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen,

die nach der jeweils ab 1. Jänner

1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die

Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen

des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen,

die sich ausschließlich durch

die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauem-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 140 Abs. 8

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die

Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes

gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 23 Abs. 2 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der

nach Art. II Albs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973,

weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage

mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage

bei einer solchen Sachverhaltsänderung

zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung

zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine

solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage

nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften

zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977

gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem

Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,

jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes

im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle

zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für

die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden

Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet

dessen, daß sie am 31. Dezember 1972

keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage

gehabt hätten und unabhängig davon, ob am

1. Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb noch bestanden hat.

(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember

1979 bestehenden Leistungsansprüche, die

sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,

sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird; am 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmung des Art. III Abs. 3;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die

Bestimmung des Art. III Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die

Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4, 7, 9

und 23."

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmung des § 62 Abs. 2 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 14 der Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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