532. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234,
zuletzt geändert durch die Suchtgiftgesetznovelle
1971, BGBl. Nr. 271, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Stoffe und Zubereitungen, die
durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom
30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/
1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März
1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen
hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und
Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-,
Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung
unterworfen sind."
2. Nach § 1 Abs. 3 ist nachstehender Abs. 4
einzufügen
„(4) Nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen
Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes
unterliegen auch Mohnstroh und Cannabispflanze
den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen."
3. Nach § 1 ist nachstehender § 1 a einzufügen
„§ 1 a. Die Erzeugung und Verarbeitung, der
Erwerb, Besitz und die Veräußerung von Suchtgiften
sowie deren Ein-, Aus- und Durchfuhr
ist nur für medizinische, veterinärmedizinische
oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach
Maßgabe der näheren Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gestattet."
4. Die Abs. 2 und 3 des § 2 sind durch nachstehende
Bestimmungen zu ersetzen
„(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung
eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch
die im Abs. 1 Z. 2 genannten Institute und Anstalten
für wissenschaftliche Zwecke, verboten.
(3) Den Wachkörpern des Bundes und den
Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes
obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtgiften
auch ohne Bewilligung insoweit gestattet,
als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke
benötigen oder soweit ihnen Suchtgifte
in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.
(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres
ist die Verarbeitung, der Erwerb und
Besitz von Suchtgiften auch ohne Bewilligung
insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche
Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres
benötigen.
(5) Die nach Abs. 1 Z. 1 Berechtigten dürfen
Suchtgifte nur an die nach den Abs. 1, 3 und 4
Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken
und Anstaltsapotheken abgeben."
5. Nach § 4 ist nachstehender § 4 a einzufügen
„§ 4 a. Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zum Besitz
von Suchtgiften Berechtigten sowie die öffentlichen
Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen
und tierärztlichen Hausapotheken und die Krankenanstalten
haben ihren Sachtgiftvorrat durch
geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende
Vorkehrungen, wie abgesonderte Verwahrung
in sicher versperrbaren Behältnissen,
einbruchshindernde Sicherung der Türen und
Fenster der Aufbewahrungsräume, Einbau von
Alarmanlagen, gegen Diebstahl zu schütten. Die
Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Gewährleistung
der diebstahlsicheren Verwahrung von
Suchtgiftvorräten je nach Art und Menge der
Suchtgifte nähere Auflagen erteilen."
6. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Soweit dies zur Abwehr der durch den
Mißbrauch von Suchtgiften für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen drohenden Ge-
fahren und zur Überwachung des geordneten
Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgiften
geboten ist, sind durch Verordnung nähere Vorschriften
zu erlassen über
1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtgiften
und Mohnstroh;
2. die Erzeugung und Verarbeitung, die Beschränkung
der Erzeugung auf bestimmte Mengen
und Bezugsquellen, den sonstigen Verkehr
und die Gebarung hinsichtlich der Suchtgifte;
3. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie
die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen
für Suchtgifte;
4. die Führung von Vormerkungen und die
Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung
und Verarbeitung, die Ein-, Aus- und
Durchfuhr und den sonstigen Verkehr, über
vorhandene Vorräte und die Abgabe von Suchtgiften;
5. die Verschreibung und Abgabe suchtgifthaltiger
Arzneimittel."
7. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
wird, sofern die Handlung nicht gerichtlich
strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde,
mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten bestraft.
(2) Im Straferkenntnis kann auf den Verfall
der den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Sachen (§ 6 Abs. 3) erkannt werden.
In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der
Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem
Eigentümer auszufolgen."
8. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Das für die Überwachung des Verkehrs
und der Gebarung mit Suchtgiften zuständige
Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz ist auch die besondere Verwaltungsdienststelle
gemäß Art. 17 der Einzigen
Suchtgiftkonvention.
(2) Dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz sind die zur Anwendung der
Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Meldungen und Mitteilungen
zu erstatten, so insbesondere
a) von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen
und Einstellungen) der wegen
strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz
eingeleiteten Strafverfahren sowie
die über beschlagnahmte oder für verfallen
erklärte Suchtgiftvorräte getroffenen
Entscheidungen und Verfügungen;
b) von den Bezirksverwaltungsbehörden
(Bundespolizeibehörden) die Straferkenntnisse
gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes;
c) von den zuständigen Behörden und Organen
alle gemäß den §§ 6 bis 9 dieses Bundesgesetzes
an die Staatsanwaltschaften erstatteten
Anzeigen;
d) von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung
der gemäß den §§ 6 bis 9
dieses Bundesgesetzes erstatteten Anzeigen;
e) von den öffentlichen und privaten Krankenanstalten
sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden
die Suchtkranken mit
dem vom Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz herausgegebenen
Meldeblatt.
(3) Die dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz gemäß Abs. 2 erstatteten
Meldungen und Mitteilungen dürfen ausschließlich
zur Erstellung der nach der Einzigen
Suchtgiftkonvention erforderlichen Berichte an
die Vereinten Nationen und für gesundheitsstatistische
Zwecke verwendet werden. Personenbezogene
Meldungen und Mitteilungen sind vom
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
nach ihrer Verwertung zu vernichten."
9. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 6 bis 9 a der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 9 a
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz, im übrigen der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 2
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des § 5
Z. 2, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Z. 2 im Einvernehmen
mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht
kommenden Bundesminister,
hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 10 und des
§ 11 Abs. 2 lit. b und c im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 2 lit. c auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.
hinsichtlich des § 2 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 5 Z. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 9 b und des § 11 Abs. 2
lit a und d im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten der Einzigen. Suchtgiftkonvention
vom 30. März 1961, BGBL Nr. 531/1978,
und des diese Konvention ändernden Protokolles
vom 25. März 1972, BGBl. Nr. 531/1978, in
Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 13 des Suchtgiftgesetzes
1951, in der Fassung des Art I Z. 9
dieses Bundesgesetzes.