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532. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234,

zuletzt geändert durch die Suchtgiftgesetznovelle

1971, BGBl. Nr. 271, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Stoffe und Zubereitungen, die

durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom

30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/

1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März

1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen

hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und

Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-,

Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung

unterworfen sind."

2. Nach § 1 Abs. 3 ist nachstehender Abs. 4

einzufügen

„(4) Nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen

Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes

unterliegen auch Mohnstroh und Cannabispflanze

den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen."

3. Nach § 1 ist nachstehender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. Die Erzeugung und Verarbeitung, der

Erwerb, Besitz und die Veräußerung von Suchtgiften

sowie deren Ein-, Aus- und Durchfuhr

ist nur für medizinische, veterinärmedizinische

oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach

Maßgabe der näheren Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gestattet."

4. Die Abs. 2 und 3 des § 2 sind durch nachstehende

Bestimmungen zu ersetzen

„(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung

eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch

die im Abs. 1 Z. 2 genannten Institute und Anstalten

für wissenschaftliche Zwecke, verboten.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den

Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes

obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtgiften

auch ohne Bewilligung insoweit gestattet,

als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke

benötigen oder soweit ihnen Suchtgifte

in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres

ist die Verarbeitung, der Erwerb und

Besitz von Suchtgiften auch ohne Bewilligung

insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche

Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres

benötigen.

(5) Die nach Abs. 1 Z. 1 Berechtigten dürfen

Suchtgifte nur an die nach den Abs. 1, 3 und 4

Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken

und Anstaltsapotheken abgeben."

5. Nach § 4 ist nachstehender § 4 a einzufügen

„§ 4 a. Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zum Besitz

von Suchtgiften Berechtigten sowie die öffentlichen

Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen

und tierärztlichen Hausapotheken und die Krankenanstalten

haben ihren Sachtgiftvorrat durch

geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende

Vorkehrungen, wie abgesonderte Verwahrung

in sicher versperrbaren Behältnissen,

einbruchshindernde Sicherung der Türen und

Fenster der Aufbewahrungsräume, Einbau von

Alarmanlagen, gegen Diebstahl zu schütten. Die

Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Gewährleistung

der diebstahlsicheren Verwahrung von

Suchtgiftvorräten je nach Art und Menge der

Suchtgifte nähere Auflagen erteilen."

6. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Soweit dies zur Abwehr der durch den

Mißbrauch von Suchtgiften für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen drohenden Ge-

fahren und zur Überwachung des geordneten

Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgiften

geboten ist, sind durch Verordnung nähere Vorschriften

zu erlassen über

1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtgiften

und Mohnstroh;

2. die Erzeugung und Verarbeitung, die Beschränkung

der Erzeugung auf bestimmte Mengen

und Bezugsquellen, den sonstigen Verkehr

und die Gebarung hinsichtlich der Suchtgifte;

3. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie

die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen

für Suchtgifte;

4. die Führung von Vormerkungen und die

Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung

und Verarbeitung, die Ein-, Aus- und

Durchfuhr und den sonstigen Verkehr, über

vorhandene Vorräte und die Abgabe von Suchtgiften;

5. die Verschreibung und Abgabe suchtgifthaltiger

Arzneimittel."

7. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

wird, sofern die Handlung nicht gerichtlich

strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde,

mit Geldstrafe bis zu 30000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten bestraft.

(2) Im Straferkenntnis kann auf den Verfall

der den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Sachen (§ 6 Abs. 3) erkannt werden.

In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der

Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem

Eigentümer auszufolgen."

8. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Das für die Überwachung des Verkehrs

und der Gebarung mit Suchtgiften zuständige

Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz ist auch die besondere Verwaltungsdienststelle

gemäß Art. 17 der Einzigen

Suchtgiftkonvention.

(2) Dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz sind die zur Anwendung der

Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Meldungen und Mitteilungen

zu erstatten, so insbesondere

a) von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen

und Einstellungen) der wegen

strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz

eingeleiteten Strafverfahren sowie

die über beschlagnahmte oder für verfallen

erklärte Suchtgiftvorräte getroffenen

Entscheidungen und Verfügungen;

b) von den Bezirksverwaltungsbehörden

(Bundespolizeibehörden) die Straferkenntnisse

gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes;

c) von den zuständigen Behörden und Organen

alle gemäß den §§ 6 bis 9 dieses Bundesgesetzes

an die Staatsanwaltschaften erstatteten

Anzeigen;

d) von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung

der gemäß den §§ 6 bis 9

dieses Bundesgesetzes erstatteten Anzeigen;

e) von den öffentlichen und privaten Krankenanstalten

sowie von den Bezirksverwaltungsbehörden

die Suchtkranken mit

dem vom Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz herausgegebenen

Meldeblatt.

(3) Die dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz gemäß Abs. 2 erstatteten

Meldungen und Mitteilungen dürfen ausschließlich

zur Erstellung der nach der Einzigen

Suchtgiftkonvention erforderlichen Berichte an

die Vereinten Nationen und für gesundheitsstatistische

Zwecke verwendet werden. Personenbezogene

Meldungen und Mitteilungen sind vom

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

nach ihrer Verwertung zu vernichten."

9. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 6 bis 9 a der

Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 9 a

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz, im übrigen der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 2

Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des § 5

Z. 2, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Z. 2 im Einvernehmen

mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht

kommenden Bundesminister,

hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 10 und des

§ 11 Abs. 2 lit. b und c im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

§ 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 2 lit. c auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen.

hinsichtlich des § 2 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

hinsichtlich des § 5 Z. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 9 b und des § 11 Abs. 2

lit a und d im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem

Inkrafttreten der Einzigen. Suchtgiftkonvention

vom 30. März 1961, BGBL Nr. 531/1978,

und des diese Konvention ändernden Protokolles

vom 25. März 1972, BGBl. Nr. 531/1978, in

Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 13 des Suchtgiftgesetzes

1951, in der Fassung des Art I Z. 9

dieses Bundesgesetzes.

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