532. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen
— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen
und die Verständigung der Völker,
— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der
weiteren Festigung der Beziehungen zwischen
beiden Staaten spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen
Vorteil zu fördern,
— bestrebt, im Geiste der Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, die am 1. August 1975
in Helsinki unterzeichnet wurde, zur
Entwicklung des Fremdenverkehrs beizutragen,
haben,
auf der Grundlage der Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet
wurden, und
auf der Grundlage und im Rahmen der in
beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien werden die beiderseitigen
Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
erweitern und vertiefen. Zu diesem
Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen
den österreichischen und den polnischen
Institutionen, Organisationen und Unternehmungen
des Fremdenverkehrs fördern.
ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
fördern.
ARTIKEL 3
Die Vertragsparteien haben bereits am
18. Juli 1972 ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger
abgeschlossen. Über die Bestimmungen
dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt
sein, alle Formalitäten in Zusammenhang mit
Reisen ihrer Staatsbürger zwischen Österreich
und Polen zu erleichtern und zu vereinfachen
sowie allfällige sonstige Schwierigkeiten, welche
dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger
im Wege stehen, zu beseitigen.
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen
Entwicklung entsprechende Maßnahmen
zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und
Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen
auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen und
in diesem Sinne auch Kooperationsverträge
zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen
ihrer Staaten fördern und unterstützen.
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden die Werbung,
den Informationsaustausch sowie den Austausch
und den Vertrieb von Druckschriften auf dem
Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer
Möglichkeiten fördern und unterstützen.
ARTIKEL 6
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse zwecks Information
der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen
des besuchten Vertragsstaates unterstützen
und fördern.
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden einander beim
Austausch von Fachleuten und Praktikanten
sowie von Informationen auf dem Gebiete
des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der
Gastronomie und der touristischen Raumplanung
unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der Errichtung
touristischer Anlagen und der Lieferung von
Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der
daran interessierten Unternehmen fördern.
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte
Kommission bilden, die die Durchführung dieses
Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete
Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission
wird in der Regel alle zwei Jahre,
abwechselnd in der Republik Österreich und in
der Volksrepublik Polen, zusammentreten.
ARTIKEL 9
Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine
Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet.
Auf Wunsch der Republik Österreich wird die
Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen
Werbestelle für den Fremdenverkehr
auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen.
Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen
Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen
wie für die polnische Werbestelle
in Österreich.
ARTIKEL 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen stehen, erfolgen
gemäß der zwischen den beiden Staaten
jeweils geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr
in frei konvertierbarer Währung.
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit
geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen
der schriftlichen, auf diplomatischem Wege
erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien
außer Kraft.
Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem
Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik
Polen der Österreichischen Bundesregierung
mitteilt, daß das Abkommen nach
polnischem Recht angenommen worden ist.
Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei
Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
B. Kapitan m. p.
Die Regierung der Volksrepublik Polen hat die im Art. 11 vorgesehene Mitteilung
am 24. Juli 1976 gemacht; das Abkommen tritt daher am 22. September 1976 in Kraft.