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532_1976 AT

532. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen

— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen

und die Verständigung der Völker,

— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der

weiteren Festigung der Beziehungen zwischen

beiden Staaten spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen

Vorteil zu fördern,

— bestrebt, im Geiste der Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, die am 1. August 1975

in Helsinki unterzeichnet wurde, zur

Entwicklung des Fremdenverkehrs beizutragen,

haben,

auf der Grundlage der Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von

Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

und des Zollabkommens über die

vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet

wurden, und

auf der Grundlage und im Rahmen der in

beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden die beiderseitigen

Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

erweitern und vertiefen. Zu diesem

Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen

den österreichischen und den polnischen

Institutionen, Organisationen und Unternehmungen

des Fremdenverkehrs fördern.

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

fördern.

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien haben bereits am

18. Juli 1972 ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger

abgeschlossen. Über die Bestimmungen

dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt

sein, alle Formalitäten in Zusammenhang mit

Reisen ihrer Staatsbürger zwischen Österreich

und Polen zu erleichtern und zu vereinfachen

sowie allfällige sonstige Schwierigkeiten, welche

dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger

im Wege stehen, zu beseitigen.

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen

ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen

Entwicklung entsprechende Maßnahmen

zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und

Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen

auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen und

in diesem Sinne auch Kooperationsverträge

zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen

ihrer Staaten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden die Werbung,

den Informationsaustausch sowie den Austausch

und den Vertrieb von Druckschriften auf dem

Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer

Möglichkeiten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse zwecks Information

der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen

des besuchten Vertragsstaates unterstützen

und fördern.

ARTIKEL 7

Die Vertragsparteien werden einander beim

Austausch von Fachleuten und Praktikanten

sowie von Informationen auf dem Gebiete

des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der

Gastronomie und der touristischen Raumplanung

unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der Errichtung

touristischer Anlagen und der Lieferung von

Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der

daran interessierten Unternehmen fördern.

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte

Kommission bilden, die die Durchführung dieses

Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete

Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission

wird in der Regel alle zwei Jahre,

abwechselnd in der Republik Österreich und in

der Volksrepublik Polen, zusammentreten.

ARTIKEL 9

Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine

Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet.

Auf Wunsch der Republik Österreich wird die

Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen

Werbestelle für den Fremdenverkehr

auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen.

Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen

Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen

wie für die polnische Werbestelle

in Österreich.

ARTIKEL 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen stehen, erfolgen

gemäß der zwischen den beiden Staaten

jeweils geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr

in frei konvertierbarer Währung.

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit

geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen

der schriftlichen, auf diplomatischem Wege

erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien

außer Kraft.

Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem

Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik

Polen der Österreichischen Bundesregierung

mitteilt, daß das Abkommen nach

polnischem Recht angenommen worden ist.

Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei

Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

B. Kapitan m. p.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat die im Art. 11 vorgesehene Mitteilung

am 24. Juli 1976 gemacht; das Abkommen tritt daher am 22. September 1976 in Kraft.

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