532. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Starkstrommonteur gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach
Angaben folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Biegen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand;
b) eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach
Angaben und Schakplänen folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Zusammenbau elektrischer Starkstromgeräte
und -einrichtungen nach Montage-
und Stromlaufplänen,
Verlegen von Leitungen,
Anschließen von Geräten, Anlagen und
Maschinen der Starkstromtechnik,
Messen elektrischer Größen (Spannung,
Strom, Leistung, Widerstand).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die (Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in
der Regel in zehn Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit
höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen
sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach elf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln
herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der
Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeliten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Volums- und Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Querschnittsermittlung, Erwärmung, Stromdichte,
elektrische Geräte und Anlagen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik (Starkstromanlagen),
elektrotechnische Meßgeräte,
elektrotechnische Bauelemente, Geräte und
Anlagen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines
Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung
und das Anfertigen eines Stromlaufplanes
unter Verwendung normgerechter Schaltzeichen
zu umfassen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommisison unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektromechaniker oder Elektromechaniker
für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für
Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Starkstrommonteur abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Starkstrommonteur
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/
1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und
die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.