Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
532_1974 AT

532. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Starkstrommonteur gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach

Angaben folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen,

Anreißen,

Feilen,

Biegen,

Bohren,

Gewindeschneiden von Hand;

b) eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach

Angaben und Schakplänen folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Zusammenbau elektrischer Starkstromgeräte

und -einrichtungen nach Montage-

und Stromlaufplänen,

Verlegen von Leitungen,

Anschließen von Geräten, Anlagen und

Maschinen der Starkstromtechnik,

Messen elektrischer Größen (Spannung,

Strom, Leistung, Widerstand).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die (Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in

der Regel in zehn Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit

höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen

sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach elf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln

herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit,

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeliten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Volums- und Gewichtsberechnung,

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Querschnittsermittlung, Erwärmung, Stromdichte,

elektrische Geräte und Anlagen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Grundlagen der Elektrotechnik (Starkstromanlagen),

elektrotechnische Meßgeräte,

elektrotechnische Bauelemente, Geräte und

Anlagen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines

Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung

und das Anfertigen eines Stromlaufplanes

unter Verwendung normgerechter Schaltzeichen

zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommisison unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektromechaniker oder Elektromechaniker

für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker für

Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Starkstrommonteur abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Starkstrommonteur

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/

1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →