531. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 – MOG, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002,
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl
1. in Behältnissen bis zu fünf Liter verpacken oder anbieten oder
2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter, soweit das Olivenöl zum Verzehr
in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen
bestimmt ist, verpacken oder anbieten,
sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung
angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres
an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht
nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.“
2. § 7 Z 2 lautet
„2. entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dem Endverbraucher
nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder
mit wiederverwendbarem Verschluss bzw. das zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern,
Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmte Olivenöl in Verpackungen
von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,“