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531_2003 AT

531. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 – MOG, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002,

wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl

1. in Behältnissen bis zu fünf Liter verpacken oder anbieten oder

2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter, soweit das Olivenöl zum Verzehr

in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen

bestimmt ist, verpacken oder anbieten,

sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung

angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres

an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht

nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

2. § 7 Z 2 lautet

„2. entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dem Endverbraucher

nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder

mit wiederverwendbarem Verschluss bzw. das zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern,

Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmte Olivenöl in Verpackungen

von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,“

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