531_1996
AT
531. Verordnung: Meldeverpflichtungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 531. Verordnung: Meldeverpflichtungen
Auf Grund des § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht
bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren
1. ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung,
Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer
Waffen oder
2. zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen
bestimmt sind.