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531_1996 AT

531. Verordnung: Meldeverpflichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Meldeverpflichtungen

Auf Grund des § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von nicht

bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren

1. ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, Wartung,

Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer

Waffen oder

2. zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen

bestimmt sind.

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