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531_1995 AT

531. Verordnung: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird — hinsichtlich der §§ 2, 6 bis 8 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind

1. „Säuglinge"- Kinder unter 12 Monaten;

2. „Kleinkinder"- Kinder zwischen ein und drei Jahren;

3. „Säuglingsanfangsnahrung"- Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppe entsprechen;

4. „Folgenahrung"- Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer sich nach und nach ändernden abwechslungsreichen Kost dieser Verbrauchergruppe darstellen; Folgenahrung ist auch für Kleinkinder geeignet.

§ 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln — außer Säuglingsanfangsnahrung —, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten vier bis sechs Monate bestimmt sind, ist verboten.

§ 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(2) Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(3) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen I und II festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muß den in Anhang I angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Folgenahrung muß den in Anhang II angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter Wasser sind nur Trinkwasser oder andere geeignete Wässer gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 17 zu verstehen.

§ 5. Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anhang III angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an

— Mineralstoffe,

— Vitamine,

— Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und

— sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.

§ 6. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat „Säuglingsanfangsnahrung" und „Folgenahrung" zu lauten. Lebensmittel, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als „Säuglingsmilchnahrung" und „Folgemilch" zu bezeichnen.

§ 7. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 — LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende — leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte — Angaben zu enthalten

1. bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, daß das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;

2. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, daß der Gesamteisenbedarf bei Säuglingen über vier Monate aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muß;

3. bei Folgenahrung die Angabe, daß sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden soll;

4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung den in kJ und kcal angegebenen physiologischen Brennwert und den Gehalt an Proteinen, Lipiden und Kohlenhydraten je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen I und II angeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inosit und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;

6. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung.

§ 8. (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert", „maternisiert" oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert" darf nur dann verwendet werden, wenn er mit Abs. 4 und Anhang IV Z 1 übereinstimmt.

(2) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muß zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis" oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen

1. einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;

2. die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.

(3) Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.

(4) Säuglingsanfangsnahrung darf nur mit den im Anhang IV genannten Behauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung bei Vorliegen der in diesem Anhang angeführten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf alle Arten des Inverkehrbringens anzuwenden.

§ 9. (1) Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in für Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen; sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, daß Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

(2) Jegliches an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gerichtete Material zu Informations- und Ausbildungszwecken, das die Ernährung von Säuglingen betrifft, hat klare Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten

1. Nutzen und Vorzüge des Stillens;

2. Ernährung der Mutter sowie Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung

des Stillens; 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

4. die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(3) Informationsmaterial über Säuglingsanfangsnahrung, das für Schwangere und Mütter von Säuglingen bestimmt ist, hat überdies auch Aussagen über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Nichtstillens, die Gefährdung der Gesundheit durch nicht geeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung zu enthalten. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

§ 10. (1) Jede Werbung in Einzelhandelsgeschäften, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt, ist verboten.

(2) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, kostenlose oder verbilligte Säuglingsanfangsnahrung (zB Sonderangebote), deren Proben oder irgendein anderes darauf bezogenes Werbegeschenk in Verkehr zu bringen; dies gilt nicht für

1. Säuglingsanfangsnahrung, die an karitative Organisationen zur Weiterverteilung oder an Krankenanstalten zur Verwendung durch diese abgegeben wird; sie darf aber nicht vom Stillen abhalten und darf daher nur für mit Säuglingsanfangsnahrung ernährte Säuglinge verwendet werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen und das nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen. Die Abgabe von Säuglingsanfangsnahrungen in Probepackungen ist jedenfalls untersagt.

2. Geräte und Material, die an in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen abgegeben werden, wenn sie von diesen schriftlich angefordert werden. Geräte und Material können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung aufweisen.

§ 11. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1995 in Verkehr gebracht werden.

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