531. Verordnung: Änderung der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 8 bis 13, 15 bis 17, 21, 24 und
26 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 87/1989, wird — nach Maßgabe des § 156
dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und
für Umwelt, Jugend und Familie — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-
Verkehrsordnung für Seen und Flüsse, BGBl.
Nr. 42/1990, wird wie folgt geändert
§ 13 lautet
„§ 13. (1) Der Transport gefährlicher Güter (§ 11
Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die
Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im
Rahmen einer Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 7
des Schiffahrtsgesetzes 1990."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.