531. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinden St. Margarethen an der Sierning und Bischofstetten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 29
Manker Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Margarethen an der Sierning und Bischofstetten
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 5,35, verläuft sodann westlich der bestehenden
Trasse in gestreckterer Linienführung und bindet
bei km 6,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden St. Margarethen an der Sierning
und Bischofstetten aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. B 29/64-88 im Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.