531. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen
Übereinkommen über die Übertragung
der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Annahmeurkunde
Niederlande 18. April 1985
Spanien 11. August 1988
Die Niederlande und Spanien haben anläßlich
der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
NIEDERLANDE
„Die Niederlande nehmen das Übereinkommen
für das Königreich in Europa und die Niederländischen
Antillen an.
Zu Art. 18 Abs. 2
Die Niederlande verlangen, daß die in Anwendung
dieses Übereinkommens übermittelten
Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als der
niederländischen, deutschen, französischen oder
englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung
versehen werden.
Zu Art. 21 Abs. 2 lit. d
Die Niederlande gehen davon aus, daß eine
bedingte Einstellung für den Fall der Erfüllung der
dabei auferlegten Auflagen als Entscheidung auf
Einleitung eines Strafverfahrens anzusehen ist.
Zu Art. 43 Abs. 4
Hinsichtlich seiner Beziehungen zu Belgien und
Luxemburg betreffend die Übernahme der Strafverfolgung
werden die Niederlande nicht dieses Übereinkommen,
sondern den am 11. Mai 1974 in Brüssel
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich
Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg
und dem Königreich der Niederlande über die
Übertragung der Strafverfolgung anwenden."
SPANIEN
„Mit Bezug auf Art. 18 behält sich Spanien das
Recht vor zu verlangen, daß jedes Schriftstück
betreffend die Anwendung des Übereinkommens
mit einer Übersetzung ins Spanische versehen wird.
Mit Bezug auf Anlage I behält sich Spanien das
Recht vor, ein Verfolgungsersuchen in den in lit. a,
b und g vorgesehenen Fällen abzulehnen."