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531_1988 AT

531. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen

Übereinkommen über die Übertragung

der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Annahmeurkunde

Niederlande 18. April 1985

Spanien 11. August 1988

Die Niederlande und Spanien haben anläßlich

der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

NIEDERLANDE

„Die Niederlande nehmen das Übereinkommen

für das Königreich in Europa und die Niederländischen

Antillen an.

Zu Art. 18 Abs. 2

Die Niederlande verlangen, daß die in Anwendung

dieses Übereinkommens übermittelten

Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als der

niederländischen, deutschen, französischen oder

englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung

versehen werden.

Zu Art. 21 Abs. 2 lit. d

Die Niederlande gehen davon aus, daß eine

bedingte Einstellung für den Fall der Erfüllung der

dabei auferlegten Auflagen als Entscheidung auf

Einleitung eines Strafverfahrens anzusehen ist.

Zu Art. 43 Abs. 4

Hinsichtlich seiner Beziehungen zu Belgien und

Luxemburg betreffend die Übernahme der Strafverfolgung

werden die Niederlande nicht dieses Übereinkommen,

sondern den am 11. Mai 1974 in Brüssel

unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich

Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg

und dem Königreich der Niederlande über die

Übertragung der Strafverfolgung anwenden."

SPANIEN

„Mit Bezug auf Art. 18 behält sich Spanien das

Recht vor zu verlangen, daß jedes Schriftstück

betreffend die Anwendung des Übereinkommens

mit einer Übersetzung ins Spanische versehen wird.

Mit Bezug auf Anlage I behält sich Spanien das

Recht vor, ein Verfolgungsersuchen in den in lit. a,

b und g vorgesehenen Fällen abzulehnen."

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