531_1987
AT
531. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 531. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
1987_531_0 531. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von
km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
26. Feber 1982, BGBl. Nr. 138, bestimmten —
Abschnitt „Voglauberg" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.