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531_1987 AT

531. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von

km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

26. Feber 1982, BGBl. Nr. 138, bestimmten —

Abschnitt „Voglauberg" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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