531. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 140
Steyrtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
alt-km 25,770, das ist nach der Einmündung der
Frauenstein Bezirksstraße Nr. 1322, führt sodann
in gestreckterer Linienführung südöstlich der bestehenden
Bundesstraße und bindet bei alt-km 26,375,
das ist 40 m vor der Einbindung, in die B 138
Pyhrnpaß Straße wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Micheldorf aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.