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531_1985 AT

531. Kundmachung: Widerruf einer Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Kundmachung: Widerruf einer Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei) — Klasse 8, Rn. 2801, Ziff. 12

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des

Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich nach

Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid

(wasserfrei) — Klasse 8, Rn. 2801,

Ziff. 12 — in bauartgeprüften und luftdicht verschlossenen

Kunststoffsäcken Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1983 wurde mit Note

des Schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements vom 4. Oktober 1985 widerrufen.

Der Widerruf wurde mit Note des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

der Republik Österreich vom 16. Oktober 1985 mit

Wirksamkeit vom 15. Oktober 1985 bestätigt.

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