531. Kundmachung: Widerruf einer Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid (wasserfrei)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des
Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich nach
Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Aluminiumchlorid
(wasserfrei) — Klasse 8, Rn. 2801,
Ziff. 12 — in bauartgeprüften und luftdicht verschlossenen
Kunststoffsäcken Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1983 wurde mit Note
des Schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 4. Oktober 1985 widerrufen.
Der Widerruf wurde mit Note des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich vom 16. Oktober 1985 mit
Wirksamkeit vom 15. Oktober 1985 bestätigt.