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531_1983 AT

531. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an den Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an den Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der „Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs

für Internationale Zusammenarbeit" erlangt

mit seiner Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.

§ 2. Der Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs

für Internationale Zusammenarbeit und seine Mitglieder

sowie seine Angestellten genießen die gleichen

Privilegien und Immunitäten, wie sie durch

die Verordnung der Bundesregierung, BGBl.

Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an das Internationale Institut

für Angewandte Systemanalyse diesem und seinen

Bediensteten eingeräumt wurden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des

Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe

einen Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung

des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten,

BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung

von Lichtbildausweisen an Angehörige jener

Personengruppe, die in Österreich Privilegien und

Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß

anzuwenden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 9. März 1983

in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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