531. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch
die 6. Handelskammergesetznovelle, BGBl.
Nr. 570/1979, wird — hinsichtlich der Z 2 und 3
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 454/1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 lit. E hat zu entfallen, die lit. F, G
und I sind mit E, F und G zu bezeichnen.
2. Im § 4 Z 1 ist in der Berufsgruppenaufzählung
nach dem dem Wort „Aktienbanken" folgenden
Beistrich und nach dem dem Klammerausdruck folgenden
Beistrich jeweils der Satzteil „sofern sie
nicht einem anderen Fachverband angehören," einzufügen.
3. § 4 Z 2 hat zu lauten
„2. Fachverband der Sparkassen
für Sparkassen einschließlich der Girozentrale und
Bank der Österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft
(mit der Bausparkasse der österreichischen
Sparkassen) und der Steiermärkischen Bank
Gesellschaft m.b.H.".
4. Im § 6 Abs. 1 Z 1 hat die Bezeichnung des
Fachverbandes „Fachverband Gastronomie" zu
lauten.
5. Im § 6 Abs. 1 Z 2 hat die Bezeichnung des
Fachverbandes „Fachverband der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe" zu lauten.
6. Im § 6 Abs. 3 Einleitungssatz sind die Worte
„der Gast- und Schankbetriebe" durch das Wort
„Gastronomie" zu ersetzen.
7. Im § 6 Abs. 3 lit. a hat die Bezeichnung der
Fachgruppe „Fachgruppe Gastronomie Wien" zu
lauten.