531. Verordnung: 18. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der
§§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof, verordnet
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung der im
Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen
und der Auslandsverwendungszulagen
nach § 21 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Beitragsleistungen des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
zur freiwilligen Krankenversicherung
der im Ausland verwendeten Bediensteten.