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531_1980 AT

531. Verordnung: 18. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: 18. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der

§§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof, verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung der im

Ausland zu bezahlenden Kaufkraftausgleichszulagen

und der Auslandsverwendungszulagen

nach § 21 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Beitragsleistungen des

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

zur freiwilligen Krankenversicherung

der im Ausland verwendeten Bediensteten.

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