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531_1979 AT

531. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 684/1978, wird geändert wie

folgt

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft;"

b) § 2 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer

der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;"

2. § 4 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die

Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf

Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch

auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

haben, auch wenn dieser Anspruch

ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einem Versicherungsträger gegenüber

haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem

Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für

die Dauer der Pflichtversicherung;"

3. a) § 6 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten

Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer

die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung

durch die Gesellschaft, bei Bestellung des

Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der

Antragstellung auf Eintragung des. Geschäftsführers

in das Handelsregister, bei Eintritt eines

Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag

des Eintrittes;"

b) § 6 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten

Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer

die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung

durch die Gesellschaft, bei Bestellung des

Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der

Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers

in das Handelsregister, bei Eintritt eines

Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag

des Eintrittes;"

c) § 6 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten

„6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes."

4. a) § 7 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten

Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung begründende

Berechtigung der Gesellschaft erloschen

ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes

der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister

beantragt worden ist bzw. in dem der

Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthöben

worden oder als Gesellschafter aus der

Gesellschaft ausgeschieden ist;"

b) Im § 7 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „bei

den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Personen"

durch den Ausdruck „bei den im § 2

Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Personen" zu ersetzen.

c) § 7 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten

Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung begründende

Berechtigung der Gesellschaft erloschen

ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes

der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister

beantragt worden ist bzw. in dem der

Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthoben

worden oder als Gesellschafter aus der Gesellschaft

ausgeschieden ist;"

d) § 7 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit

dem Letzten des Kalendermonates, in dem der

Ausnahmegrund eintritt."

5. a) Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die

gemäß § 2 Pflichtversicherten" durch den Ausdruck

„Die gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten"

zu ersetzen.

b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Pflichtversicherte

gemäß § 2" durch den Ausdruck

„Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Albs. 1"

zu ersetzen.

6. Dem § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer

Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten

freisteht, für welche der in Betracht

kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

7. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

erfüllt, ist die Höherversicherung während eines

Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung

zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für

welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen

er sich entscheidet."

8. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1

ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produkt

aus der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, in

das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus

den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,

gerundet auf volle Schilling."

b) § 25 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. im Falle der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

bei Witwen (Witwern), die den

Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten

Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 1.5

Abs. 4 (Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten,

die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (die

verstorbene Ehegattin) erzielt hat."

9. a) Im § 27 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„10,5 v. H." durch den Ausdruck „11,0 v. H."

zu ersetzen.

b) Im § 27 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.

c) § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund

einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein

Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so

beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder

Pensionsversicherung erst mit dem nächsten

Monatsersten."

10. a) Im § 33 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;

folgendes ist anzufügen

„in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz die

sich aus § 127 a dieses Bundesgesetzes bzw. die sich

aus § 118 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ergebende Beitragsgrundlage."

b) § 33 Albs. 8 letzter Satz hat zu lauten

„Die Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig

mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie

hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung

mit dem Versicherungsträger zustande

kommt."

11. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung

bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

begründet, so tritt die Fälligkeit der

zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtversicherung

abweichend von den Bestimmungen des

§ 35 Abs. 1 oder 2 erst mit Beginn des folgenden

Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies

beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im

laufenden Kalenderjahr die Summe der allgemeinen

Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

den 360fachen Betrag der Höchstbeitrags-

grundlage in dieser Pensionsversicherung und die

Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den

60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Pensionsversicherung erreichen oder

übersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung

von Beitragsgrundlagen nach § 127 a Abs. 1

nicht statt, weil die durchschnittliche monatliche

Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2

und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in dieser Pensionsversicherung erreicht

oder überstiegen hat, so sind für dieses Kalenderjahr

Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz nicht zu entrichten."

12. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Übergangsgeld (§ 164) kann nur dann

gepfändet werden, wenn nach den Umständen

des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren

Forderung und der Höhe der zu

pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit

entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

gilt entsprechend."

13. Im § 72 Abs. 5 haben der erste und zweite

Satz zu lauten

„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in

der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

Gebühren für die Zustellung von Pensionen und

von Übergangsgeld sind vom Versicherungsträger

zu zahlen."

14. Im § 76 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 77

Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 77" zu ersetzen.

15. Im § 118 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

folgende lit. f ist anzufügen

„f) auf Beiträge, die in den Fällen des § 35 a

wegen Verletzung der Meldepflicht nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht

anderen Personen als dem Versicherten

selbst obliegt."

16. § 120 Albs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 und 176 bzw. 177 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist,

der (die) bei einem in der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

Pflichtversicherten bzw. bei einem

nach § 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Selbstversicherten eingetreten

ist, oder"

17. Nach § 127 sind ein § 127 a und ein

§ 127 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 127 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

begründet, so ist die durchschnittliche

monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des

§ 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

um die Beitragsgrundlage nach

diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Die nach Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.

(3) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 1

gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 127 b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat

die nach § 127 a Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage

den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach

dam Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so

sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des

Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag

entfallen, sind dem Versicherten

auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann

auch von Amts wegen vorgenommen werden,

wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."

18. Im § 132 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck,

im Sinne des § 133 Abs. 2" durch den Ausdruck

„im Sinne des § 133 Abs. 3" zu ersetzen.

19. Im § 133 Abs. 3 ist der Ausdruck „als erwerbsunfähig

im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz"

durch den Ausdruck „als erwerbsunfähig im Sinne

des Abs. 2" zu ersetzen.

20. Im § 194 Abs. 1 2. 2 ist der Ausdruck"

gemäß § 77 Abs. 1 bezugsberechtigten Personen"

durch den Ausdruck „gemäß § 77 bezugsberechtigten

Personen" zu ersetzen.

21. Dem § 195 ist als Abs. 8 anzufügen

„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hin-

sichtlich der in den Abs. 4 bis 7 genannten Aufgaben

stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."

22. Im § 245 Einleitung ist der Ausdruck „im

Geschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in den

Geschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß § 3

Z. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der an diesem Tag in Geltung

gestandenen Fassung oder die am 31. Mai

1975 gemäß § 3 Z. 7 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der an

diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

ausgenommen waren, sind auf Antrag von

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn

der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend

ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975

für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen

für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1

befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume

nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung

in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

entrichteten Beiträge aufgewertet zu

erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren

(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

vorzunehmen, die im Jahre

1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die

Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der

Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten

jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung

von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der

Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung

eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

gewährt worden ist und diese

Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches

von Einfluß waren.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Verordnungen des Bundesministers für soziale

Verwaltung gemäß § 58 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und des

Bundesministers für Unterricht und Kunst gemäß

§ 194 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

können rückwirkend mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1979 erlassen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei Änderungen dieser

Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung

1979 (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148) für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nicht

zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des

Art. II Abs. 10 erster Satz der 21. Novelle zum

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner

1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes

alle Sachverhaltsänderungen, die nach

der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage

einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken.

Als derartige Änderungen des Sachverhaltes

gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen,

die sich ausschließlich durch die Anwendung

des § 89 Abs. 10 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des

§ 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

sowie die Einführung und die Erhöhung

des Versicherungswertes gemäß § 12

Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ergeben. Der nach Art. II Abs. 9

der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBL Nr. 32/1973,

weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage

mindert sich um jenen Betrag, um den eine

Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung

zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung

zu mindern wäre, unabhängig davon, ob

eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage

nach dem Stand der gesetzlichen

Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt

hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977

gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem

Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,

jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes

im Sinne des Art. II Abs. 10 der 21. Novelle

zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 32/1973, bzw. als

Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage

maßgebenden Sach- und Rechtslage

gemäß § 153 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

ungeachtet dessen, daß sie am

31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die

Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig

davon, ob am 1. Jänner 1976 das Eigentum am

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden

hat.

(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember

1979 bestehenden Leistungsansprüche, die

sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,

sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmung des Art. III Abs. 3;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die

Bestimmung des Art. III Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die

Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. a und b,

4 lit. a, b und c, 5, 8 lit. a, 9 lit. b und

18 bis 20;

d) mit dem 1. April 1980 die Bestimmung

des Art. I Z. 1.

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 66

Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. III

Abs. 1, soweit es sich um die Erlassung

einer Verordnung nach § 194 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes handelt,

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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