531. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 684/1978, wird geändert wie
folgt
1. a) § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft;"
b) § 2 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer
der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;"
2. § 4 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die
Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf
Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch
auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
haben, auch wenn dieser Anspruch
ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß
§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einem Versicherungsträger gegenüber
haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für
die Dauer der Pflichtversicherung;"
3. a) § 6 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten
Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer
die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung
durch die Gesellschaft, bei Bestellung des
Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der
Antragstellung auf Eintragung des. Geschäftsführers
in das Handelsregister, bei Eintritt eines
Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag
des Eintrittes;"
b) § 6 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten
Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer
die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung
durch die Gesellschaft, bei Bestellung des
Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der
Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers
in das Handelsregister, bei Eintritt eines
Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag
des Eintrittes;"
c) § 6 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten
„6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes."
4. a) § 7 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten
Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung begründende
Berechtigung der Gesellschaft erloschen
ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes
der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister
beantragt worden ist bzw. in dem der
Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthöben
worden oder als Gesellschafter aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist;"
b) Im § 7 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „bei
den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Personen"
durch den Ausdruck „bei den im § 2
Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Personen" zu ersetzen.
c) § 7 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten
Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung begründende
Berechtigung der Gesellschaft erloschen
ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes
der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister
beantragt worden ist bzw. in dem der
Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthoben
worden oder als Gesellschafter aus der Gesellschaft
ausgeschieden ist;"
d) § 7 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit
dem Letzten des Kalendermonates, in dem der
Ausnahmegrund eintritt."
5. a) Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die
gemäß § 2 Pflichtversicherten" durch den Ausdruck
„Die gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten"
zu ersetzen.
b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Pflichtversicherte
gemäß § 2" durch den Ausdruck
„Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Albs. 1"
zu ersetzen.
6. Dem § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer
Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten
freisteht, für welche der in Betracht
kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."
7. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Höherversicherung während eines
Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung
zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für
welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen
er sich entscheidet."
8. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1
ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produkt
aus der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, in
das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus
den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,
gerundet auf volle Schilling."
b) § 25 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. im Falle der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
bei Witwen (Witwern), die den
Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten
Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 1.5
Abs. 4 (Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten,
die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (die
verstorbene Ehegattin) erzielt hat."
9. a) Im § 27 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„10,5 v. H." durch den Ausdruck „11,0 v. H."
zu ersetzen.
b) Im § 27 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.
c) § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund
einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein
Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so
beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder
Pensionsversicherung erst mit dem nächsten
Monatsersten."
10. a) Im § 33 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgendes ist anzufügen
„in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz die
sich aus § 127 a dieses Bundesgesetzes bzw. die sich
aus § 118 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
ergebende Beitragsgrundlage."
b) § 33 Albs. 8 letzter Satz hat zu lauten
„Die Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig
mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie
hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung
mit dem Versicherungsträger zustande
kommt."
11. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung
bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 35 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
begründet, so tritt die Fälligkeit der
zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtversicherung
abweichend von den Bestimmungen des
§ 35 Abs. 1 oder 2 erst mit Beginn des folgenden
Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies
beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im
laufenden Kalenderjahr die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
den 360fachen Betrag der Höchstbeitrags-
grundlage in dieser Pensionsversicherung und die
Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den
60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Pensionsversicherung erreichen oder
übersteigen werden.
(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung
von Beitragsgrundlagen nach § 127 a Abs. 1
nicht statt, weil die durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2
und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in dieser Pensionsversicherung erreicht
oder überstiegen hat, so sind für dieses Kalenderjahr
Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz nicht zu entrichten."
12. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Übergangsgeld (§ 164) kann nur dann
gepfändet werden, wenn nach den Umständen
des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren
Forderung und der Höhe der zu
pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit
entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
gilt entsprechend."
13. Im § 72 Abs. 5 haben der erste und zweite
Satz zu lauten
„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in
der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.
Gebühren für die Zustellung von Pensionen und
von Übergangsgeld sind vom Versicherungsträger
zu zahlen."
14. Im § 76 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 77
Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 77" zu ersetzen.
15. Im § 118 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
folgende lit. f ist anzufügen
„f) auf Beiträge, die in den Fällen des § 35 a
wegen Verletzung der Meldepflicht nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht
anderen Personen als dem Versicherten
selbst obliegt."
16. § 120 Albs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 und 176 bzw. 177 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist,
der (die) bei einem in der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
Pflichtversicherten bzw. bei einem
nach § 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Selbstversicherten eingetreten
ist, oder"
17. Nach § 127 sind ein § 127 a und ein
§ 127 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen
„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 127 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
begründet, so ist die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des
§ 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
um die Beitragsgrundlage nach
diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
(2) Die nach Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigen.
(3) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 1
gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben.
Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 127 b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat
die nach § 127 a Abs. 1 ermittelte Beitragsgrundlage
den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach
dam Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so
sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des
Abs. 2 zu erstatten.
(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag
entfallen, sind dem Versicherten
auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann
auch von Amts wegen vorgenommen werden,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."
18. Im § 132 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck,
im Sinne des § 133 Abs. 2" durch den Ausdruck
„im Sinne des § 133 Abs. 3" zu ersetzen.
19. Im § 133 Abs. 3 ist der Ausdruck „als erwerbsunfähig
im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz"
durch den Ausdruck „als erwerbsunfähig im Sinne
des Abs. 2" zu ersetzen.
20. Im § 194 Abs. 1 2. 2 ist der Ausdruck"
gemäß § 77 Abs. 1 bezugsberechtigten Personen"
durch den Ausdruck „gemäß § 77 bezugsberechtigten
Personen" zu ersetzen.
21. Dem § 195 ist als Abs. 8 anzufügen
„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hin-
sichtlich der in den Abs. 4 bis 7 genannten Aufgaben
stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."
22. Im § 245 Einleitung ist der Ausdruck „im
Geschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in den
Geschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß § 3
Z. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der an diesem Tag in Geltung
gestandenen Fassung oder die am 31. Mai
1975 gemäß § 3 Z. 7 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der an
diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
ausgenommen waren, sind auf Antrag von
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn
der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend
ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975
für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen
für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1
befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume
nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung
in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
entrichteten Beiträge aufgewertet zu
erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren
(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
vorzunehmen, die im Jahre
1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die
Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der
Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten
jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung
von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der
Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung
eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
gewährt worden ist und diese
Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches
von Einfluß waren.
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(1) Verordnungen des Bundesministers für soziale
Verwaltung gemäß § 58 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und des
Bundesministers für Unterricht und Kunst gemäß
§ 194 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
können rückwirkend mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1979 erlassen werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei Änderungen dieser
Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung
1979 (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148) für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nicht
zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des
Art. II Abs. 10 erster Satz der 21. Novelle zum
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner
1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes
alle Sachverhaltsänderungen, die nach
der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage
einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken.
Als derartige Änderungen des Sachverhaltes
gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen,
die sich ausschließlich durch die Anwendung
des § 89 Abs. 10 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des
§ 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sowie die Einführung und die Erhöhung
des Versicherungswertes gemäß § 12
Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
ergeben. Der nach Art. II Abs. 9
der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBL Nr. 32/1973,
weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage
mindert sich um jenen Betrag, um den eine
Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung
zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung
zu mindern wäre, unabhängig davon, ob
eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage
nach dem Stand der gesetzlichen
Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt
hätte.
(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977
gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem
Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,
jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes
im Sinne des Art. II Abs. 10 der 21. Novelle
zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 32/1973, bzw. als
Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage
maßgebenden Sach- und Rechtslage
gemäß § 153 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
ungeachtet dessen, daß sie am
31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die
Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig
davon, ob am 1. Jänner 1976 das Eigentum am
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden
hat.
(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember
1979 bestehenden Leistungsansprüche, die
sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,
sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.
ARTIKEL IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die
Bestimmung des Art. III Abs. 3;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die
Bestimmung des Art. III Abs. 4;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die
Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. a und b,
4 lit. a, b und c, 5, 8 lit. a, 9 lit. b und
18 bis 20;
d) mit dem 1. April 1980 die Bestimmung
des Art. I Z. 1.
ARTIKEL V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 66
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. III
Abs. 1, soweit es sich um die Erlassung
einer Verordnung nach § 194 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes handelt,
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.