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531_1978 AT

531. Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge

Einzige Suchtgiftkonvention 1961, deren

Art. 3 Abs. 3 lit. ii,

Art. 3 Abs. 3 lit. iii,

Art. 3 Abs. 4,

Art. 3 Abs. 5,

Art. 3 Abs. 6,

Art. 3 Abs. 7,

Art. 3 Abs. 8 lit. c erster Satz,

Art. 21 Abs. 4,

Art. 24 Abs. 2 lit. b und

Art. 24 Abs. 4 lit. a Z. iii

verfassungsändernd sind, samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Art. 36

und

Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, in welchem

Art. 11 und

Art. 20 Abs. 2 erster Satz

verfassungsändernd sind,

wird genehmigt.

Einzige Suchtgiftkonvention 1961

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN —,

BESORGT um die Gesundheit

und das Wohl der Menschheit,

IN DER ERKENNTNIS, daß

die medizinische Verwendung

von Suchtgiften zur Linderung

von Schmerzen und Leiden weiterhin

unerläßlich ist und daß

hinreichend Vorsorge getroffen

werden muß, damit Suchtgifte

für diesen Zweck zur Verfügung

stehen,

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Rauschgiftsucht für den einzelnen

voller Übel und für die

Menschheit sozial und wirtschaftlich

gefährlich ist,

EINGEDENK ihrer Pflicht,

dieses Übel zu verhüten und zu

bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

Maßnahmen gegen den Mißbrauch

von Suchtgiften nur

wirksam sein können, wenn sie

koordiniert werden und weltweit

sind,

ÜBERZEUGT, daß für weltweite

Maßnahmen eine internationale

Zusammenarbeit erforderlich

ist, die auf gleichen

Grundsätzen beruht und gemeinsame

Ziele anstrebt,

IN ANERKENNUNG der

Zuständigkeit der Vereinten Nationen

auf dem Gebiet der

Suchtgiftkontrolle und von dem

Wunsch geleitet, die in Betracht

kommenden internationalen Organe

in dieser Organisation einzugliedern,

GEWILLT, ein allgemein annehmbares

internationales Übereinkommen

zu schließen, das bestehende

Suchtgiftverträge ablöst,

die Suchtgifte auf die Verwendung

in der Medizin und

Wissenschaft beschränkt sowie

eine dauernde internationale Zusammenarbeit

und Kontrolle zur

Verwirklichung dieser Grundsätze

und Ziele sicherstellt —,

KOMMEN hiermit wie folgt

ÜBEREIN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nicht etwas anderes

ausdrücklich angegeben oder auf

Grund des Zusammenhangs erforderlich

ist, gelten für das gesamte

Übereinkommen folgende

Begriffsbestimmungen

a) Der Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat"

bezeichnet

den internationalen Suchtgiftkontrollrat.

b) Der Ausdruck „Cannabis"

bezeichnet die Blüten- oder

Fruchtstände der

Cannabispflanze, denen

das Harz nicht entzogen

worden ist, und zwar ohne

Rücksicht auf ihre Benennung;

ausgenommen sind

die nicht mit solchen Ständen

vermengten Samen

und Blätter.

c) Der Ausdruck „Cannabispflanze"

bezeichnet jede

Pflanze der Gattung Cannabis.

d) Der Ausdruck „Cannabisharz"

bezeichnet das abgesonderte

Harz der Cannabispflanze,

gleichviel ob

roh oder gereinigt.

e) Der Ausdruck „Kokastrauch"

bezeichnet jede

Pflanzenart der Gattung

Erythroxylon.

f) Der Ausdruck „Kokablatt"

bezeichnet das Blatt

des Kokastrauches, sofern

nicht dem Blatt alles Ekgonin,

Kokain und alle

anderen Ekonin-Alkaloide

entzogen sind.

g) Der Ausdruck „Kommission"

bezeichnet die Suchtgiftkommission

des Rates.

h) Der Ausdruck „Rat" bezeichnet

den Wirtschafts- und

Sozialrat der Vereinten

Nationen.

j) Der Ausdruck „Anbau"

bezeichnet den Anbau des

Opiummohns, des Kokastrauches

oder der Cannabispflanze,

j) Der Ausdruck „Suchtgift"

bezeichnet jeden in den

Anhängen I und II aufgeführten

natürlichen oder

synthetischen Stoff.

k) Der Ausdruck „Generalversammlung"

bezeichnet

die Generalversammlung

der Vereinten Nationen.

l) Der Ausdruck „unerlaubter

Verkehr" bezeichnet

jedes gegen dieses. Übereinkommen

verstoßende

Anbauen oder Inverkehrbringen

von Suchtgiften.

m) Die Ausdrücke „Einfuhr"

und „Ausfuhr" bezeichnen

je nach dem Zusammenhang

die körperliche Verbringung

von Suchtgiften

aus einem Staat in einen

anderen oder aus einem

Hoheitsgebiet in ein anderes

Hoheitsgebiet desselben

Staates.

n) Der Ausdruck „Herstellung"

bezeichnet alle zur

Erzeugung von Suchtgiften

geeigneten Verfahren mit

Ausnahme der Gewinnung;

er umfaßt sowohl

das Reinigen von Suchtgiften

als auch deren Umwandlung

in andere Suchtgifte.

o) Der Ausdruck „medizinisches

Opium" bezeichnet

Opium, das die erforderliches

Verfahren durchlaufen

hat, die es für den

medizinischen Gebrauch

geeignet machen.

p) Der Ausdruck „Opium"

bezeichnet den geronnenen

Saft des Opiummohns.

q) Der Ausdruck „Opiummohn"

bezeichnet die

Pflanzenart Papayer somniferum L.

r) Der Ausdruck „Mohnstroh"

bezeichnet alle Teils

(außer den Samen) des

Opiummohns nach dem

Mähen.

s) Der Ausdruck „Zubereitung"

bezeichnet ein festes

oder flüssiges Gemisch, das

ein Suchtgift enthält.

t) Der Ausdruck „Gewinnung"

bezeichnet die Trennung

des Opiums, der

Kokablätter, der Cannabis

und des Cannabisharzes

von den Pflanzen, aus

denen sie gewonnen werden.

u) Die Ausdrücke „Anhang

I", „Anhang II".

„Anhang III", „Anhang

IV" bezeichnen die

entsprechend numerierten,

diesem Übereinkommen

beigefügten Listen von

Suchtgiften und Zubereitungen

in der auf Grund

von Änderungen nach

Artikel 3 jeweils gültigen

Fassung.

v) Der Ausdruck „Generalsekretär"

bezeichnet den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

w) Der Ausdruck „Sonderbestände"

bezeichnet die

Suchtgiftmengen, die in

einem Staat oder Hoheitsgebiet

von dessen Regierung

für staatliche Sonderzwecke

und im Hinblick

auf außergewöhnliche

Umstände verwahrt werden;

der Ausdruck „Sonderzwecke"

ist entsprechend

auszulegen.

x) Der Ausdruck „Bestände"

bezeichnet die in einem

Staat oder Hoheitsgebiet

verwahrten, für folgende

Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen

i) Verbrauch in dem

Staat oder Hoheitsgebiet

für medizinische

und wissenschaftliche

Zwecke;

ii) Verwendung in dem

Staat oder Hoheitsgebiet

für die Herstellung

von Suchtgiften

und anderen Stoffen;

iii) Ausfuhr;

unter Ausschluß jedoch

der in dem Staat

oder Hoheitsgebiet

vorhandenen Suchtgiftmengen,

iv) die sich zwecks genehmigter

Ausübung therapeutischer

oder wissenschaftlicher

Tätigkeiten

im Gewahrsam

von Apothekern, sonstigen

zugelassenen

Einzelverteilern und

gehörig befugten Anstalten

oder Personen

befinden, oder

v) die als Sonderbestände

verwahrt werden,

y) Der Ausdruck „Hoheitsgebiet"

bezeichnet jeden Teil

eines Staatswesens, der bei

der Anwendung des in

Artikel 31 vorgesehenen

Systems von Einfuhrbescheinigungen

und Ausfuhrbescheinigungen

als

gesonderte Einheit behandelt

wird. Diese Begriffsbestimmung

gilt nicht nur

für den Ausdruck „Hoheitsgebiet"

in den Artikeln

42 und 46.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt ein Suchtgift als

„verbraucht", wenn es zur Einzelverteilung,

medizinischen

Verwendung oder wissenschaftlichen

Forschung an eine Person

oder ein Unternehmen geliefert

worden ist; der Ausdruck

„Verbrauch" ist entsprechend

auszulegen.

Artikel 2

Unter Kontrolle stehende Stoffe

(1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen,

die auf bestimmte

Suchtgifte beschränkt sind, gelten

für die im Anhang I aufgeführten

Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen,

welche auf die

unter dieses Übereinkommen

fallenden Suchtgifte anwendbar

sind, insbesondere die in den Artikeln

4 Buchstabe c, 19, 20, 21,

29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37

vorgeschriebenen Maßnahmen.

(2) Für die im Anhang. II aufgeführten

Suchtgifte gelten dieselben

Kontrollmaßnahmen wie

für die Suchtgifte, des Anhangs

I mit Ausnahme der in

Artikel 30 Absätze 2 und 5 in

bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen

Maßnahmen.

(3) Für die nicht im Anhang

III aufgeführten Zubereitungen

gelten dieselben Kontrollmaßnahmen

wie für die in

ihnen enthaltenen Suchtgifte;

hinsichtlich dieser Zubereitungen

brauchen jedoch Schätzungen

(Artikel 19) und Statistiken (Artikel

20) nicht gesondert von den

auf die betreffenden Sachtgifte

bezüglichen eingereicht und Artikel

29 Absatz 2 Buchstabe c

sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe

b Ziffer ii nicht angewandt

zu werden.

(4) Für die im Anhang III aufgeführten

Zubereitungen gelten

dieselben Kontrollmaßnahmen

wie für die Zubereitungen, die

Suchtgifte des Anhangs II enthalten;

jedoch braucht Artikel

31 Absatz 1 Buchstabe b und

Absätze 4 bis 15 nicht angewandt

zu werden, und die für

Schätzungen (Artikel 19) und

Statistiken (Artikel 20) erforderlichen

Angaben sind auf die

Suchtgiftmengen zu beschränken,

die bei der Herstellung dieser

Zubereitungen verwendet werden.

(5) Die im Anhang IV aufgeführten

Suchtgifte werden auch

in den Anhang I aufgenommen;

für sie gelten alle auf Suchtgifte

des Anhangs I anzuwendenden

Kontrollmaßnahmen und zusätzlich

folgende

a) Jede Vertragspartei trifft

alle besonderen Kontrollmaßnahmen,

die sie im

Hinblick auf die besonders

gefährlichen Eigenschaften

dieser Suchtgifte für erforderlich

hält;

b) jede Vertragspartei verbietet

die Gewinnung, Herstellung,

Ausfuhr, Einfuhr,

den Besitz und die Verwendung

dieser Suchtgifte

sowie den Handel damit,

wenn sie dies im Hinblick

auf die in ihrem Staat

herrschenden Verhältnisse

für das geeignetste Mittel

hält, die Volksgesundheit

und das öffentliche Wohl

zu schützen; ausgenommen

sind die Mengen, welche

lediglich für die medizinische

und wissenschaftliche

Forschung einschließlich

klinischer Versuche benötigt

werden; derartige Versuche

sind unter unmittelbarer

Aufsicht und Kontrolle

der betreffenden

Vertragspartei durchzuführen.

(6) Zusätzlich zu den auf alle

Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden

Kontrollmaßnahmen

gelten für Opium die Artikel 23

und 24, für Kokablätter die Artikel

26 und 27 und für Cannabis

der Artikel 28.

(7) Für Opiummohn, den

Kokastrauch, die Cannabispflanze,

Mohnstroh und die

Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen

der Artikel 22

bis 24; 22, 26 und 27; 22 und

28; 25; 28, soweit dieses sich jeweils

auf die in. Betracht kommenden

Rohstoffe beziehen.

(8) Die Vertragsparteien werden

sich nach besten Kräften

bemühen, auf Stoffe, die nicht

unter dieses Übereinkommen

fallen, aber zur unerlaubten

Herstellung von Suchtgiften verwendet

werden können, alle

durchführbaren Überwachungsmaßnahmen

anzuwenden.

(9) Die Vertragsparteien sind

nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen

auf Suchtgifte anzu-

wenden, die in der gewerblichen

Wirtschaft üblicherweise für andere

als medizinische oder wissenschaftliche

Zwecke verwendet

werden,

a) sofern sie durch geeignete

Vergällungsverfahren oder

auf andere Weise sicherstellen,

daß die so verwendeten

Suchtgifte weder

mißbraucht werden noch

schädliche Wirkungen hervorrufen

können (Artikel

3 Absatz 3) und daß

die schädlichen Stoffe in

der Praxis nicht zurückgewonnen

werden können,

und

b) sofern sie in den von ihnen

eingereichten statistischen

Angaben (Artikel 20) die

Menge jedes derart verwendeten

Suchtgiftes anführen.

Artikel 3

Änderungen im Umfang der

Kontrolle

(1) Liegen einer Vertragspartei

oder der Weltgesundheitsorganisation

Angaben vor, die nach

ihrer Auffassung die Änderung

eines Anhangs erforderlich

machen, so notifiziert sie dies

dem Generalsekretär und leitet

ihm alle diese Notifikationen erhärtenden

Angaben zu.

(2) Der Generalsekretär übermittelt

die Notifikation und alle

ihm erheblich erscheinenden Angaben

den Vertragsparteien, der

Kommission und, wenn die Notifikation

von einer Vertragspartei

ausging der Weltgesundheitsorganisation.

(3) Betrifft die Notifikation

einen nicht im Anhang I oder II

aufgeführten Stoff,

i) so prüfen die Vertragsparteien

im Lichte

der verfügbaren

Angaben, ob es möglich

ist, alle für die

Suchtgifte des Anhangs

I geltenden

Kontrollmaßnahmen

auf diesen Stoff vorläufig

anzuwenden;

ii) so kann die Kommission

beschließen, und

zwar noch ehe sie den

unter Ziffer in) vorgesehenen

Beschluß faßt,

daß die Vertragsparteien

alle für die

Suchtgifte des Anhangs

I geltenden

Kontrollmaßnahmen

vorläufig auf diesen

Stoff anwenden, und

die Vertragsparteien

haben entsprechend

zu verfahren;

iii) so teilt die Weltgesundheitsorganisation,

falls sie feststellt, daß

dieser Stoff ähnlich

mißbraucht werden

und ähnliche schädliche

Wirkungen hervorrufen

kann wie die

im Anhang I oder II

aufgeführten Suchtgifte,

oder daß er in

ein Suchtgift verwandelt

werden kann,

diese Feststellung der

Kommission mit; diese

kann im Einklang

mit der Empfehlung

der Weltgesundheitsorganisation

beschließen,

den Stoff in den

Anhang I oder II aufzunehmen.

(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation

fest, daß eine Zubereitung

im Hinblick auf die

darin enthaltenen Stoffe weder

mißbraucht werden noch schädliche

Wirkungen hervorrufen

kann (Absatz 3) und daß es nur

schwer möglich ist, das darin

enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen,

so kann die Kommission

im Einklang mit der Empfehlung

der Weltgesundheitsorganisation

diese Zubereitung in

den Anhang III aufnehmen.

(5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation

fest, daß ein im

Anhang I aufgeführtes Suchtgift

besonders geeignet ist, miß-

braucht zu werden und schädliche

Wirkungen hervorzurufen

(Absatz 3) und daß diese Eigenschaft

nicht durch erhebliche

therapeutische Vorzüge aufgewogen

wird, die anderen, im Anhang

IV nicht aufgeführten

Stoffen fehlen, so kann die Kommission

im Einklang mit der

Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation

dieses Suchtgift

in den Anhang IV aufnehmen.

(6) Betrifft eine Notifikation

ein im Anhang I oder II aufgeführtes

Suchtgift oder eine im

Anhang III aufgeführte Zubereitung,

so kann die Kommission

außer der in Absatz 5 vorgesehenen

Maßnahme im Einklang

mit der Empfehlung

der Weltgesundheitsorganisation

einen jeden Anhang ändern,

a) indem sie ein Suchtgift aus

dem Anhang I in den Anhang

II oder aus dem Anhang

II in den Anhang I

überträgt, oder

b) indem sie ein Suchtgift

oder eine Zubereitung aus

einem Anhang streicht.

(7) Jeden Beschluß der Kommission

auf Grund dieses Artikels

teilt der Generalsekretär

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen, allen Nichtmitgliedern,

die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind, der

Weltgesundheitsorganisation

und dem Suchtgiftkontrollamt

mit. Der Beschluß tritt für jede

Vertragspartei mit Eingang dieser

Mitteilung in Kraft, und die

Parteien treffen sodann die nach

diesem Übereinkommen erforderlichen

Maßnahmen.

(8) a) Die Beschlüsse der Kommission

zur Änderung eines Anhangs

unterliegen der Nachprüfung

durch den Rat, wenn eine

Vertragspartei dies binnen neunzig

Tagen beantragt, nachdem

die Notifikation des Beschlusses

bei ihr eingegangen ist. Der Antrag

auf Nachprüfung ist zusammen

mit allen ihn begründenden

erheblichen Angaben

beim Generalsekretär zu stellen.

b) Der Generalsekretär leitet

der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation

und aller

Vertragsparteien Abschriften des

Nachprüfungsantrages und der

diesbezüglichen Angaben mit der

Aufforderung zu, binnen neunzig

Tagen hierzu Stellung zu

nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen

werden dem Rat

zur Erwägung vorgelegt.

c) Der Rat kann den Beschluß

der Kommission bestätigen, ändern

oder aufheben; der diesbezügliche

Beschluß des Rates ist

endgültig. Er wird allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen,

den Nichtmitgliedstaaten, die

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind, der Kommission,

der Weltgesundheitsorganisation

und dem Suchtgiftkontrollrat

notifiziert.

d) Solange die Nachprüfung

dauert, bleibt der ursprüngliche

Beschluß der Kommission in

Kraft.

(9) Beschlüsse der Kommission

nach diesem Artikel unterliegen

nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen

Nachprüfungsverfahren.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen

alle erforderlichen Gesetzgebungs-

und Verwaltungsmaßnahmen,

a) um dieses Übereinkommen

in ihren eigenen Hoheitsgebieten

durchzuführen,

b) um bei der Durchführung

dieses Übereinkommens

mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten

und

c) um nach Maßgabe dieses

Übereinkommens die Gewinnung,

Herstellung,

Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung,

Verwendung und

den Besitz von Suchtgiften

sowie den Handel damit

auf ausschließlich medizinische

und wissenschaftliche

Zwecke zu beschränken.

Artikel 5

Die internationalen Kontrollorgane

In Anerkennung der Zuständigkeit

der Vereinten Nationen

für die internationale Suchtgiftkontrolle

vereinbaren die Vertragsparteien,

die Suchtgiftkommission

des Wirtschafts- und

Sozialrats und den Internationalen

Suchtgiftkontrollrat mit

den diesen Organen in diesem

Übereinkommen zugewiesenen

Aufgaben zu betrauen.

Artikel 6

Ausgaben der internationalen

Kontrollorgane

Die Ausgaben der Kommission

und des Suchtgiftkontrollrats

gehen zu Lasten der Vereinten

Nationen; das Nähere regelt die

Generalversammlung. Vertragsparteien,

die nicht Mitglied der

Vereinten Nationen sind, lebten

zu diesen Ausgaben Beiträge in

der von der Generalversammlung

für angemessen erachteten

und nach Konsultation mit den

Regierungen dieser Vertragsparteien

jeweils festgesetzten Höhe.

Artikel 7

Nachprüfung von Beschlüssen

und Empfehlungen der Kommission

Mit Ausnahme der in Artikel

3 vorgesehenen Beschlüsse

unterliegen alle auf Grund dieses

Übereinkommens von der Kommission

angenommenen Beschlüsse

und Empfehlungen in

gleicher Weise wie ihre sonstigen

Beschlüsse und Empfehlungen

der Genehmigung oder Änderung

durch den Rat oder die

Generalversammlung.

Artikel 8

Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist ermächtigt,

sämtliche die Ziele dieses

Übereinkommens betreffenden

Angelegenheiten zu behandeln

und insbesondere

a) die Anhänge nach Maßgabe

des Artikels 3 zu

ändern,

b) den Suchtgiftkontrollrat

auf jede mit dessen Aufgaben

zusammenhängende

Angelegenheit aufmerksam

zu machen,

c) zur Verwirklichung der

Ziele und Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Empfehlungen abzugeben,

einschließlich solcher über

wissenschaftliche Forschungsprogramme

und

den Austausch wissenschaftlicher

oder fachlicher

Informationen, sowie

d) Nichtvertragsparteien auf

die von ihr nach diesem

Übereinkommen angenommenen

Beschlüsse und

Empfehlungen aufmerksam

zu machen, damit sie

entsprechende Maßnahmen

in Erwägung ziehen

können.

Artikel 9

Zusammensetzung des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat

besteht aus elf vom Rat wie

folgt zu wählenden Mitgliedern

a) drei Mitglieder mit medizinischer,

pharmakologischer

oder pharmazeutischer

Erfahrung aus einer

Liste von mindestens fünf

Personen, die von der

Weltgesundheitsorganisation

benannt werden, sowie

b) acht Mitglieder aus einer

Liste von Personen, die

von den Mitgliedern der

Vereinten Nationen und

von den Vertragsparteien

benannt werden, die nicht

Mitglied der Vereinten

Nationen sind.

(2) Als Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats

sind Personen zu

berufen, die wegen ihrer fachlichen

Befähigung, Unparteilichkeit

und Unbeteiligtheit allgemeines

Vertrauen genießen. Sie

dürfen während ihrer Amtszeit

keine Stellung bekleiden und

keine Tätigkeit ausüben, die

geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit

bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.

Der Rat trifft in Konsultationen

mit dem Suchtgiftkontrollrat

alle erforderlichen Vorkehrungen,

um die volle fachliche

Unabhängigkeit des Suchtgiftkontrollrats

bei der Erfüllung

seiner Aufgaben sicherzustellen.

(3) Der Rat berücksichtigt

unter Beachtung des Grundsatzes

einer angemessenen geographischen

Vertretung, daß es wichtig

ist, in den Suchtgiftkontrollrat

in einem angemessenen Verhältnis

Personen aufzunehmen, dis

Kenntnisse der Suchtgiftprobleme

in den Gewinnungs-, Herstellungs-

und Verbrauchsländern

besitzen und Verbindungen

zu solchen Ländern haben.

Artikel 10

Amtszeit und Vergütung der

Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats

(1) Die Amtszeit der Mitglieder

des Suchtgiftkontrollrats beträgt

drei Jahre; ihre Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Die Amtszeit eines Mitglieds

des Suchtgiftkontrollrats

endet am Vortag derjenigen

Sitzung des Amtes, an der sein

Nachfolger erstmals teilzunehmen

berechtigt ist.

(3) Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats,

das drei aufeinanderfolgenden

Tagungen ferngeblieben

ist, gilt als zurückgetreten.

(4) Der Rat kann auf Empfehlung

des Suchtgiftkontrollrats

ein Mitglied entlassen,

wenn es die in Artikel 9 Absatz

2 festgelegten Voraussetzungen

der Mitgliedschaft nicht

mehr erfüllt. Die Empfehlung

bedarf der Zustimmung von acht

Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrats.

(5) Wird die Stelle eines Mitgliedes

des Suchtgiftkontrollrats

vor Ablauf seiner Amtszeit

frei, so besetzt der Rat diese

Stelle so bald wie möglich im

Einklang mit den einschlägigen

Bestimmungen des Artikels 9,

indem er für die restliche Amtszeit

ein anderes Mitglied wählt.

(6) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats

erhalten eine

angemessene Vergütung; sie wird

von der Generalversammlung

festgesetzt.

Artikel 11

Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat

wählt seinen Präsidenten und die

sonstigen Amtsträger, die er für

erforderlich hält; er gibt sich

eine Geschäftsordnung.

(2) Der Suchtgiftkontrollrat

tritt so oft zusammen, wie dies

nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen

Wahrnehmung

seiner Aufgaben erforderlich ist;

er hält jedoch in jedem Kalenderjahr

mindestens zwei Tagungen

ab.

(3) Der Suchtgiftkontrollrat

ist verhandlungsfähig, wenn

mindestens sieben seiner Mitglieder

anwesend sind.

Artikel 12

Handhabung des Schätzungsverfahrens

(1) Der Suchtgiftkontrollrat

bestimmt, wann und in welcher

Weise die in Artikel 19 vorgesehenen

Schätzungen einzureichen

sind; er schreibt die hiefür

erforderlichen Formblätter vor.

(2) Der Suchtgiftkontrollrat

ersucht die Regierungen der

Staaten und Hoheitsgebiete, für

welche dieses Übereinkommen

nicht gilt, ihm Schätzungen nach

Maßgabe dieses Übereinkommens

einzureichen.

(3) Reicht ein Staat für eines

seiner Hoheitsgebiete zu dem

festgesetzten Zeitpunkt keine

Schätzungen ein, so stellt der

Suchtgiftkontrollrat nach Möglichkeit

selbst die Schätzungen

auf. Hierbei arbeitet er mit der

betreffenden Regierung soweit

tunlich zusammen.

(4) Der Suchtgiftkontrollrat

prüft die Schätzungen einschließlich

der Nachtragsschätzungen;

er kann, soweit es sich nicht um

Bedarf für Sonderzwecke handelt,

zusätzliche Angaben anfordern,

soweit er solche in bezug

auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet,

für die eine Schätzung

eingereicht worden ist, für

erforderlich hält, um die Schätzung

zu ergänzen oder eine darin

enthaltene Angabe zu erläutern.

(5) Der Suchtgiftkontrollrat

bestätigt so bald wie möglich die

Schätzungen einschließlich der

Nachtragsschätzungen; er kann

sie mit Zustimmung der betreffenden

Regierung ändern.

(6) Zusätzlich zu den in Artikel

15 erwähnten Berichten veröffentlicht

der Suchtgiftkontrollrat

zu Zeitpunkten, die er bestimmt,

jedoch mindestens einmal

jährlich, Angaben über die

Schätzungen, soweit dies nach

seiner Auffassung die Durchführung

dieses Übereinkommens erleichtert.

Artikel 13

Handhabung des Statistikverfahrens

(1) Der Suchtgiftkontrollrat

bestimmt, in welcher Weise und

Form die in Artikel 20 vorgesehenen

statistischen Aufstellungen

einzureichen sind; er schreibt

die hierfür erforderlichen Formblätter

vor.

(2) Der Suchtgiftkontrollrat

prüft die statistischen Aufstellungen,

um zu ermitteln, ob die

einzelnen Vertragsparteien oder

sonstige Staaten dieses Übereinkommen

eingehalten haben.

(3) Der Suchtgiftkontrollrat

kann zusätzliche Angaben anfordern,

soweit er solche für

erforderlich hält, um die in den

statistischen Aufstellungen enthaltenen

Angaben zu ergänzen

oder zu erläutern.

(4) Der Süchtgiftkontrollrat

ist nicht befugt, zu statistischen

Angaben über Suchtgifte, die

für Sonderzwecke benötigt werden,

Fragen zu stellen oder eine

Auffassung zu äußern.

Artikel 14

Maßnahmen des Suchtgiftkontrollrates,

um die Durchführung

dieses Übereinkommens sicherzustellen

(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat

die Angaben geprüft, die

ihm von den Regierungen nach

diesem Übereinkommen eingereicht

werden und die ihm von

Organen der Vereinten Nationen

über Fragen zugeleitet werden,

welche unter dieses Übereinkommen

fallen, und hat er

daraufhin Grund zu der Annahme,

daß. die Ziele dieses Übereinkommens

ernstlich gefährdet

sind, weil ein Staat oder ein

Hoheitsgebiet das Übereinkommen

nicht durchführt, so ist er

berechtigt, die Regierung des

betreffenden Staates oder Hoheitsgebietes

um Erläuterungen

zu ersuchen. Vorbehaltlich des

Rechts des Suchtgiftkontrollrats,

die Vertragsparteien, den Rat

und die Kommission auf die

unter Buchstabe c erwähnte Angelegenheit

aufmerksam zu

machen, behandelt er ein Ersuchen

um Auskunft oder die

Erläuterung einer Regierung

auf Grund dieses Buchstabens als

vertraulich.

b) Ist der Suchtgiftkontrollrat

auf Grund des Buchstabens a

tätig geworden, so kann er in

der Folge die betreffende Regierung

auffordern, wenn er dies

für erforderlich erachtet, die

unter den gegebenen Umständen

zur Durchführung dieses

Übereinkommens erforderlichen

Abhilfemaßnahmen zu treffen.

c) Stellt der Suchtgiftkontrollrat

fest, daß die betreffende Regierung

nach einem Ersuchen auf

Grund des Buchstabens a keine

zufriedenstellende Erläuterung

gegeben oder nach Auforderung

auf Grund des Buchstabens b

keine Abhilfemaßnahmen getroffen

hat, so kann er die Vertragsparteien,

den Rat und die

Kommission auf diese Angelegenheit

aufmerksam machen.

(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat

die Vertragsparteien, des

Rat und die Kommission auf

Grund des Absatzes 1 Buchstabe

c auf eine Angelegenheit

aufmerksam, so kann er gleichzeitig

den Vertragsparteien empfehlen,

wenn er dies für notwendig

erachtet, gegenüber dem

betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet

die Ein- oder die Ausfuhr

von Suchtgiften — oder

beides — einzustellen, und zwar

entweder für eine bestimmte

Zeit oder bis zu einem Zeitpunkt,

in dem der Suchtgiftkontrollrat

die Lage in diesem Staat

oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend

betrachtet. Der betreffende

Staat kann den Rat mit

der Angelegenheit befassen.

(3) Der Suchtgiftkontrollrat

ist berechtigt, über jede auf

Grund dieses Artikels behandelte

Angelegenheit einen Bericht zu

veröffentlichen und dem Rat zu

übermitteln; dieser leitet ihn

allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht

der Suchtgiftkontrollrat

in diesem Bericht einen auf

Grund dieses Artikels gefaßten

Beschluß oder eine auf den Beschluß

bezügliche Angabe, so hat

er in demselben Bericht auf Ersuchen

der betreffenden Regierung

auch deren Auffassung zu

veröffentlichen.

(4) Wurde ein auf Grund dieses

Artikels veröffentlichter Beschluß

des Suchtgiftkontrollrates

nicht einstimmig gefaßt, so ist

auch die Auffassung der Minderheit

darzulegen.

Artikel 18

Dem Generalsekretär von den

Vertragsparteien einzureichende

Angaben

(1) Die Vertragsparteien

reichen dem Generalsekretär alle

Angaben ein, welche die Kommission

als zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendig anfordert,

und zwar insbesondere

a) einen Jahresbericht über

die Wirkung dieses Übereinkommens

in jedem

ihrer Hoheitsgebiete,

b) den Wortlaut aller Gesetze

und sonstigen Vorschriften,

die zur Durchführung

dieses Übereinkommens

erlassen werden,

c) alle von der Kommission

zu bestimmenden Auskünfte

mit Einzelheiten

über Fälle unerlaubten

Verkehrs, insbesondere

über jeden von ihnen aufgedeckten

derartigen Fall,

der möglicherweise für die

Ermittlung einer Bezugsquelle

des unerlaubten

Verkehrs oder wegen der

in Betracht kommenden

Mengen oder wegen der

Methode von Bedeutung

ist, deren sich die den unerlaubten

Verkehr Betreibenden

bedient haben,

d) die Bezeichnungen und

Anschriften der staatlichen

Behörden, die zur Ausstellung

von Ausfuhr- und

Einfuhrgenehmigungen

oder -bescheinigungen ermächtigt

sind.

(2) Die Kommission bestimmt,

in welcher Weise und wann die

Vertragsparteien die in Absatz 1

bezeichneten Angaben einzureichen

und welche Formblätter sie

dafür zu verwenden haben.

Artikel 19

Schätzungen des Suchtgiftbedarfs

(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete

reichen die Vertragsparteien

alljährlich dem Suchtgift-

kontrollrat in der Weise und

Form, die er vorschreibt, auf

Formblättern, die er zur Verfügung

stellt, Schätzungen über

folgende Punkte ein

a) Die Mengen von Suchtgiften,

die für medizinische

und wissenschaftlich

Zwecke verbraucht werden

sollen;

b) die Mengen von Suchtgiften,

die zur Herstellung

von anderen Suchtgiften

von Zubereitungen des

Anhangs III und von

Stoffen verwendet werden

sollen, die nicht unter dieses

Übereinkommen fallen

c) die Bestände an Suchtgiften,

die am 31. Dezember

des Schätzungsjahres und

terhalten werden sollen;

d) die Mengen von Suchtgiften,

die zur Ergänzung

der Sonderbestände benötigt

werden.

(2) Vorbehaltlich der in Artikel

21 Absatz 3 vorgesehenen

Abzüge besteht die Gesamtschätzung

für jedes Hoheitsgebiet und

für jedes Suchtgift aus der

Summe der in Absatz 1 Buchstaben

a, b und d bezeichneten

Mengen zuzüglich der Menge,

die gegebenenfalls benötigt wird,

um die am 31. Dezember des

vorangegangenen Jahres tatsächlich

vorhandenen Bestände auf

den Stand der Schätzung nach

Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.

(3) Jeder Staat kann im Laufe

des Jahres Nachtragsschätzungen

mit einer Erläuterung der sie

erforderlich machenden Umstände

einreichen.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten

den Suchtgiftkontrollrat

über die zur Bestimmung der

geschätzten Mengen verwendete

Methoden und über alle Änderungen

dieser Methode.

(5) Die Schätzungen, die gegebenenfalls

um den in Arti-

kel 21 Absatz 3 bezeichneten

Überschuß zu kürzen sind, dürfen

nicht überschritten werden.

Artikel 20

Dem Suchtgiftkontrollrat einzureichende

statistische Aufstellungen

(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete

reichen die Vertragsparteien

dem Suchtgiftkontrollrat

in der Weise und Form, die er

vorschreibt, auf Formblättern,

die er zur Verfügung stellt, statistische

Aufstellungen über folgende

Punkte ein

a) die Gewinnung oder Herstellung

von Suchtgiften;

b) die Verwendung von

Suchtgiften zur Herstellung

von anderen Suchtgiften,

von Zubereitungen

des Anhangs III und von

Giften, die nicht unter dieses

Übereinkommen fallen,

sowie die Verwendung von

Mohnstroh zur Herstellung

von Suchtgiften;

c) den Verbrauch von Suchtgiften;

d) die Ein- und Ausfuhren

von Suchtgiften und

Mohnstroh;

e) Beschlagnahmen von

Suchtgiften und die Verfügung

darüber;

f) die Bestände an Suchtgiften

am 31. Dezember des

Berichtsjahres.

(2) a) Die statistischen Aufstellungen

über die in Absatz 1

bezeichneten Punkte mit Ausnahme

des Buchstabens d werden

jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat

bis zu dem auf

das Berichtsjahr folgenden

30. Juni eingereicht.

b) Die statistischen Aufstellungen

über die in Absatz 1

Buchstabe d bezeichneten Punkte

werden vierteljährlich erstellt

und dem Suchtgiftkontrollrat

binnen einem Monat nach Ablauf

des Berichtsvierteljahres

eingereicht.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz

1 bezeichneten Punkten

können die Vertragsparteien, soweit

es ihnen möglich ist, für

jedes ihrer Hoheitsgebiete dem

Suchtgiftkontrollrat Angaben

(in Hektar) über die zur Gewinnung

von Opium bebauten

Flächen einreichen.

(4) Die Vertragsparteien

brauchen keine statistischen Aufstellungen

über Sonderbestände

einzureichen; sie haben jedoch

gesonderte Aufstellungen über

Suchtgifte einzureichen, die für

Sonderzwecke in den Staat oder

das Hoheitsgebiet eingeführt

oder in diesem beschafft wurden,

sowie über die Suchtgiftmengen,

die zur Deckung des Bedarfs

der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen

entnommen wurden.

Artikel 21

Beschränkung der Herstellung

und Einfuhr

(1) Die von einem Staat oder

Hoheitsgebiet während eines

Jahres hergestellte und eingeführte

Gesamtmenge jedes Suchtgiftes

darf die Summe folgender

Mengen nicht überschreiten;

a) die Menge, die im Rahmen

der diesbezüglichen Schätzung

für medizinische und

wissenschaftliche Zwecke

verbraucht wird;

b) die Menge, die im Rahmen

der diesbezüglichen Schätzung

zur Herstellung von

anderen Suchtgiften, von

Zubereitungen des Anhangs

III und von anderen

Stoffen verwendet wird,

die nicht unter dieses

Übereinkommen fallen;

c) die Menge, die ausgeführt

wird;

d) die Menge, um welche die

Bestände erhöht werden,

um sie auf den in der diesbezüglichen

Schätzung vorgesehenen

Stand zu bringen,

und

e) die Menge, die im Rahmen

der diesbezüglichen Schätzung

für Sonderzwecke

erworben wird.

(2) Von der Summe der in

Absatz 1 bezeichneten Mengen

werden die beschlagnahmten und

zu erlaubter Verwendung freigegebenen

Mengen sowie die für

den Bedarf der Zivilbevölkerung

aus Sonderbeständen entnommenen

Mengen abgezogen.

(3) Stellt der Suchtgiftkontrollrat

fest, daß die während

eines Jahres hergestellte und eingeführte

Menge die Summe der

in Absatz 1 bezeichneten Mengen

abzüglich der in Absatz 2

bezeichneten Mengen übersteigt,

so wird der so ermittelte, am

Jahresende verbleibende Überschuß

von den im darauffolgenden

Jahr herzustellenden oder

einzuführenden Mengen und

von der in Artikel 19 Absatz 2

bezeichneten Gesamtschätzung

abgezogen.

(4) a) Ergibt sich aus den statistischen

Aufstellungen über

Ein- und Ausfuhren (Artikel

20), daß die nach einem

Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte

Menge die in Artikel

19 Absatz 2 bezeichnete

Gesamtschätzung für diesen

Staat oder dieses Hoheitsgebiet

zuzüglich der als ausgeführt

nachgewiesenen Mengen und abzüglich

eines Überschusses nach

Absatz 3 übersteigt, so kann der

Suchtgiftkontrollrat dies den

Staaten notifizieren, die nach

seiner Auffassung davon unterrichtet

werden sollten.

b) Nach Eingang dieser Notifikation

dürfen die Vertragsparteien

während des in Betracht

kommenden Jahres keine Weiteren

Ausfuhren des betreffenden

Suchtgiftes nach diesem Staat

oder Hoheitsgebiet genehmigen;

dies gilt nicht

i) in Fällen, in denen

bezüglich dieses Staates

oder Hoheitsgebietes

eine Nachtragsschätzung

für die zuviel

eingeführte und

die benötigte Menge

eingereicht wird, oder

ii) in Ausnahmefällen,

in denen die Ausfuhr

nach Ansicht der Regierung

des Ausfuhrstaats

für die Krankenbehandlung

unerläßlich

ist.

Artikel 22

Sonderbestimmungen gegen den

Anbau

Herrschen in dem Staat oder

einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

Verhältnisse, die ihr

ein Anbauverbot für Opiummohn,

den Kokastrauch oder die

Cannabispflanze als geeignetste

Maßnahme erscheinen lassen,

um die Volksgesundheit und das

öffentliche Wohl zu schützen sowie

die Abzweigung von Suchtgiften

in den unerlaubten Verkehr

zu verhindern, so verbietet

die betreffende Vertragspartei

den Anbau.

Artikel 23

Staatliche Opiumstellen

(1) Gestattet eine Vertragspartei

den Anbau von Opiummohn

zur Gewinnung von

Opium, so errichtet sie, wenn

dies nicht bereits geschehen ist,

und unterhält eine oder mehrere

staatliche Stellen (in diesem Artikel

als „Stelle" bezeichnet) zur

Wahrnehmung der in diesem Artikel

vorgesehenen Aufgaben.

(2) Jede solche Vertragspartei

wendet auf den Anbau von

Opiummohn zur Gewinnung

von Opium und auf Opium folgende

Bestimmungen an

a) Die Stelle bezeichnet die

Gebiete und Landparzellen,

auf denen der Anbau

von Opiummohn zur Gewinnung

von Opium gestattet

wird;

b) nur Anbauer, die einen

Genehmigungsschein der

Stelle besitzen, dürfen den

Anbau betreiben;

c) in jedem Genehmigungsschein

ist die Größe der

Fläche anzugeben, auf

welcher der Anbau zulässig

ist;

d) alle Anbauer von Opiummohn

haben die gesamte

Opiumernte an die Stelle

abzuliefern. So bald wie

möglich, spätestens jedoch

vier Monate nach Beendigung

der Ernte, kauft die

Stelle die geernteten Mengen

und nimmt sie körperlich

in Besitz;

e) die Stelle hat in bezug auf

Opium das ausschließliche

Recht der Ein- und Ausfuhr,

des Großhandels und

der Unterhaltung von Beständen

mit Ausnahme

derjenigen, die von Personen

unterhalten werden,

welche Opiumalkaloide,

medizinisches Opium oder

Opiumzubereitungen herstellen.

Die Vertragsparteien

brauchen dieses ausschließliche

Recht nicht auf

medizinisches Opium und

Opiumzubereitungen zu

erstrecken.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten

staatlichen Aufgaben werden

von einer einzigen staatlichen

Stelle wahrgenommen, sofern

die Verfassung der betreffenden

Vertragspartei dies zuläßt.

Artikel 24

Beschränkung der Gewinnung

von Opium für den internationalen

Handel

(1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei,

die Gewinnung von

Opium aufzunehmen oder eine

schon vorhandene Gewinnung

zu vermehren, so berücksichtigt

sie den Weltbedarf an Opium

im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat

veröffentlichten Schätzungen,

damit ihre Opiumgewinnung

nicht zu einer übermäßigen

Gewinnung von Opium

in der Welt führt.

b) Eine Vertragspartei gestattet

weder die Gewinnung

noch die Mehrgewinnung von

Opium in ihrem Hoheitsgebiet,

wenn dies nach ihrer Ansicht zu

unerlaubtem Verkehr mit

Opium Anlaß geben kann.

(2) a) Wünscht eine Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet

am 1. Januar 1961 kein Opium

für die Ausfuhr gewonnen wurde,

vorbehaltlich des Absatzes 1

jährlich bis zu fünf Tonnen

Opium auszuführen, das in

ihrem Hoheitsgebiet gewonnen

wird, so notifiziert sie dies dem

Suchtgiftkontrollrat und reicht

ihm gleichzeitig Angaben ein,

aus denen folgendes, ersichtlich

ist!

i) die für das zu gewinnende

und auszuführende

Opium nach

Maßgabe dieses Übereinkommens

in Kraft

befindlichen Kontrollen

sowie

ü) der Name jenes

Staates, in den sie dieses

Opium auszuführen

gedenkt;

der Suchtgiftkontrollrat kann

entweder diese Notifikation genehmigen

oder der Vertragspartei

empfehlen, kein Opium für

die Ausfuhr zu gewinnen.

b) Wünscht eine nicht in Absatz

3 bezeichnete Vertragspartei,

Opium für die Ausfuhr von

jährlich über fünf Tonnen zu

gewinnen, so notifiziert sie dies

dem Rat und reicht ihm gleichzeitig

einschlägige Angaben ein,

aus denen unter anderem folgendes

ersichtlich ist

i) die für die Ausfuhr

schätzungsweise zu gewinnenden

Mengen,

ii) die für das zu gewinnende

Opium vorhandenen

oder vorgeschlagenen

Kontrollen,

iii) der Name jenes

Staates, in den sie dieses

Opium auszuführen

gedenkt;

der Rat kann entweder diese

Notifikation genehmigen oder

der Vertragspartei empfehlen,

kein Opium für die Ausfuhr zu

gewinnen.

(3) Hat eine Vertragspartei

während der dem 1. Januar 1961

unmittelbar vorausgegangenen

zehn Jahre Opium ausgeführt,

das in ihrem Staat gewonnen

wurde, so kann sie ungeachtet

des Absatzes 2 Buchstaben a und

b in ihrem Staat gewonnenes

Opium weiterhin ausführen.

(4) a) Eine Vertragspartei

führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet

Opium nur dann

ein, wenn es im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei gewonnen

wurde,

i) welche die Voraussetzungen

des Absatzes 3

erfüllt oder

ü) welche dem Suchtgiftkontrollrat

eine Notifikation

nach Absatz

2 Buchstabe a

übermittelt hat oder

iii) welche eine Genehmigung

des Rates

nach Absatz 2 Buchstabe

b erhalten hat.

b) Ungeachtet des Buchstabens

a kann eine Vertragspartei

Opium einführen, das in einem

beliebigen Staat gewonnen wurde,

wenn dieser während der

dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen

zehn Jahre Opium

gewonnen und ausgeführt hat,

ein staatliches Kontrollorgan

oder eine Stelle im Sinne des

Artikels 23 errichtet hat und

unterhält sowie durch wirksame

Mittel sicherstellen kann, daß das

in seinem Hoheitsgebiet gewonnene

Opium nicht in den

unerlaubten Verkehr abgezweigt

wird.

(5) Dieser Artikel hindert eine

Vertragspartei nicht,

a) soviel Opium zu gewinnen,

wie zur Deckung ihres

Eigenbedarfs erforderlich

ist, oder

b) Opium, das in unerlaubtem

Verkehr beschlagnahmt

wird, nach Maßgabe

dieses Übereinkommens

in das Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei

auszuführen.

Artikel 25

Kontrolle des Mohnstrohs

(1) Gestattet eine Vertragspartei

den Anbau von Opiummohn

für andere Zwecke als die Gewinnung

von Opium, so trifft

sie alle erforderlichen Maßnahmen,

um sicherzustellen,

a) daß aus diesem Opiummohn

kein Opium gewonnen

wird, und

b) daß die Herstellung von

Suchtgiften aus Mohnstroh

hinreichend kontrolliert

wird.

(2) Die Vertragsparteien wenden

das in Artikel 31 Absätze

4 bis 15 vorgesehene System

der Einfuhrbescheinigungen

und Ausfuhrgenehmigungen auf

Mohnstroh an.

(3) Die Vertragsparteien reichen

die in Artikel 20 Absatz 1

Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe

b für Suchtgifte vorgesehenen

statistischen Angaben auch

für die Ein- und Ausfuhr von

Mohnstroh ein.

Artikel 26

Kokastrauch und Kokablatter

(1) Gestattet eine Vertragspartei

den Anbau des Kokastrauchs,

so wendet sie auf diesen

und dessen Blätter das in

Artikel 23 für den Opiummohn

vorgesehene Kontrollsystem mit

der Einschränkung an, daß die

in Absatz 2 Buchstabe d jenes

Artikels der dort erwähnten

Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich

darin besteht, die geernteten

Mengen so bald wie möglich

nach Beendigung der Ernte

körperlich in Besitz zu nehmen.

(2) Die Vertragsparteien setzen

nach Möglichkeit das Aus-

jäten aller wild wachsenden.

Kokasträucher durch. Sie vernichten

rechtswidrig angebaute

Kokasträucher.

Artikel 27

Zusätzliche Bestimmungen für

Kokablätter

(1) Die Vertragsparteien können

die Verwendung von Kokablättern

für die Zubereitung

eines Würzstoffs, dar keine

Alkaloide enthalten darf, sowie

in dem hierfür erforderlichen

Umfang die Gewinnung, die

Ein- und Ausfuhr und den Besitz

von Kokablättern sowie den

Handel damit gestatten.

(2) Die Vertragsparteien reichen

über die für die Zubereitung

des Würzstoffs bestimmten

Kokablätter gesonderte Schätzungen

(Artikel 19) und statistische

Angaben (Artikel 20)

ein; dies gilt nicht, soweit dieselben

Kokablätter zum Ausziehen

sowohl von Alkaloiden

als auch des Würzstoffs Verwendung

finden und dies in

den Schätzungen und statistischen

Angaben erläutert wird.

Artikel 28

Kontrolle der Cannabis

(1) Gestattet eine Vertragspartei

den Anbau der Cannabispflanze

zur Gewinnung von

Cannabis oder Cannabisharz, so

wendet sie auf diese Pflanze das

in Artikel 23 für den Opiummohn

vorgesehene Kontrollsystem

an.

(2) Dieses Übereinkommen

findet auf den Anbau der Cannabispflanze

zu ausschließlich

gärtnerischen und gewerblichen

Zwecken (Fasern und Samen)

keine Anwendung.

(3) Die Vertragsparteien treffen

die erforderlichen Maßnahmen,

um den Mißbrauch der

Blätter der Cannabispflanze und

den unerlaubten Verkehr damit

zu verhindern.

Artikel 29

Herstellung

(1) Die Vertragsparteien

schreiben eine Genehmigungspflicht

für die Suchtgiftherstellung

vor, soweit diese nicht

durch staatliche Unternehmen

erfolgt.

(2) Die Vertragsparteien sind

verpflichtet,

a) alle Personen und Unternehmen

zu kontrollieren,

die mit der Herstellung

von Suchtgiften befaßt

oder beschäftigt sind,

b) im Wege der Genehmigungspflicht

die Betriebe

und Räumlichkeiten zu

kontrollieren, in denen

die Herstellung erfolgen

kann, und

c) vorzuschreiben, daß Personen,

welche die Genehmigung

zur Herstellung

von Suchtgiften besitzen,

sich in regelmäßigen Abständen

Erlaubnisscheine

beschaffen, auf denen die

Arten und Mengen der

Suchtgifte angegeben sind,

die sie herstellen dürfen.

Die Erlaubnisscheinpflicht

braucht nicht auf Zubereitungen

erstreckt zu werden.

(3) Die Vertragsparteien verhindern,

daß sich im Besitz von

Suchtgiftherstellern Mengen von

Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln,

welche die für den

normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung

der herrschenden

Marktverhältnisse benötigten

Mengen übersteigen.

Artikel 30

Handel und Verteilung

(1) a) Die Vertragsparteien

schreiben eine Genehmigungspflicht

für den Suchtgifthandel

und die Suchtgiftverteilung vor,

soweit diese nicht durch staatliche

Unternehmen erfolgen.

b) Die Vertragsparteien sind

verpflichtet,

i) alle Personen und

Unternehmen zu kontrollieren,

die mit dem

Handel mit Suchtgiften

oder deren

Verteilung befaßt

oder beschäftigt sind

und

ii) im Wege der Genehmigungspflicht

die Betriebe

und Räumlichkeiten

zu kontrollieren,

in denen der

Handel oder die Verteilung

erfolgen kann.

Die Genehmigungspflicht

braucht nicht

auf Zubereitungen erstreckt

zu werden.

c) Die Bestimmungen der

Buchstaben a und b über die

Genehmigungspflicht brauchen

nicht auf Personen erstreckt zu

werden, die zur Wahrnehmung

therapeutischer oder wissenschaftlicher

Aufgaben ordnungsgemäß

befugt und dementsprechend

tätig sind.

(2) Die Vertragsparteien sind

verpflichtet,

a) zu verhindern, daß sich

im Besitz von Händlern,

Verteilern, staatlichen

Unternehmen oder der

oben erwähnten ordnungsgemäß

befugten Personen

Mengen von Suchtgiften

oder Mohnstroh ansammeln,

welche die für

den normalen Geschäftsgang

bei Berücksichtigung

der herrschenden Marktverhältnisse

benötigten

Mengen übersteigen,

b) i) für die Lieferung oder

Abgabe von Suchtgiften

an Einzelpersonen

ärztliche Verordnungen

vorzuschreiben.

Die Vorschrift

braucht nicht auf

Suchtgifte erstreckt zu

werden, die von Einzelpersonen

im Zusammenhang

mit ihrer

ordnungsgemäß genehmigten

therapeutischen

Tätigkeit

rechtmäßig beschafft,

verwendet, abgegeben

oder verabreicht

werden,

5) vorzuschreiben, falls

die Vertragsparteien

dies für notwendig

oder wünschenswert

halten, daß ärztliche

Verordnungen für

Suchtgifte des Anhangs

I auf amtlichen

Vordrucken ausgestellt

werden, welche

die zuständigen staatlichen

Behörden oder

hierzu befugten Berufsvereinigungen

in

Form von Heften mit

Kontrollabschnitten

ausgeben.

(3) Es sind Vorschriften der

Vertragsparteien darüber erwünscht,

daß schriftliche oder

gedruckte Suchtgiftangebote,

Werbeanzeigen jeder Art oder

beschreibende Literatur kommerzieller

Art in bezug auf

Suchtgifte innere Umhüllungen

in Suchtgiftpackungen sowie

Aufschriften, unter denen Suchtgifte

zum Verkauf angeboten

werden, die internationale gesetzlich

nicht schutzfähige Bezeichnungen

zu enthalten haben,

welche die Weltgesundheitsorganisation

bekanntgibt.

(4) Falls eine Vertragspartei

dies für erforderlich oder wünschenswert

hält, schreibt sie vor,

daß auf der inneren Suchtgiftpackung

oder -umhüllung ein

deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen

anzubringen ist. Auf der

äußeren Umhüllung der Suchtgiftpackung

ist dies zu unterlassen.

(5) Jede Vertragspartei

schreibt vor, daß die Aufschriften,

unter denen Suchtgifte zum

Verkauf angeboten werden, den

genauen Sachtgiftgehalt nach

Gewicht oder Hundertsatz angeben.

Die Vorschrift braucht

nicht auf ein Suchtgift erstreckt

zu werden, das auf Grund ärztlicher

Verordnung an eine Einzelperson

abgegeben wird.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten

nicht für den Einzelhandel

mit den im Anhang II angeführten

Suchtgiften oder für

deren Verteilung.

Artikel 31

Sonderbestimmungen über den

internationalen Handel

(1) Die Vertragsparteien gestatten

wissentlich die Ausfuhr

von Suchtgiften nach einem

Staat oder Hoheitsgebiet nur

a) im Einklang mit dessen

Gesetzen und sonstigen

Vorschriften sowie

b) im Rahmen der in Artikel

19 Absatz 2 bezeichneten

Gesamtschätzung

für diesen Staat oder dieses

Hoheitsgebiet, zuzüglich

der für die Wiederausfuhr

bestimmten Mengen.

(2) Die Vertragsparteien üben

in Freihäfen und Freizonen die

gleiche Überwachung und Kontrolle

aus wie in anderen Teilen

ihrer Hoheitsgebiete; sie

können jedoch strengere Maßnahmen

anwenden.

(3) Die Vertragsparteien

a) kontrollieren im Wege

einer Genehmigungspflicht

die Suchtgifteeinfuhr

und -ausfuhr, soweit

diese nicht durch staatliche

Unternehmen erfolgen;

b) sie kontrollieren alle Personen

und Unternehmen,

die mit dieser Ein- oder

Ausfuhr befaßt oder beschäftigt

sind.

(4) a) Gestattet eine Vertragspartei

das Ein- oder Ausführen

von Suchtgiften, so schreibt sie

für jede Ein- oder Ausfuhr,

gleichviel ob eines oder mehrere

Suchtgifte, eine besondere

Ein- oder Ausfuhrgenehmigung

vor.

b) In dieser Genehmigung

sind der Name, gegebenenfalls

die international nicht schutzfähige

Bezeichnung und die

ein- oder auszuführende Menge

des Suchtgiftes, Name und Anschrift

des Ein- oder Ausführenden

und die Frist anzugeben,

innerhalb deren die Ein- oder

Ausfuhr erfolgen muß.

c) In der Ausfuhrgenehmigung

sind ferner Nummer und

Datum der Einfuhrbescheinigung

(Absatz 5) und die Behörde

anzugeben, welche letztere

ausgestellt hat.

d) In der Einfuhrgenehmigung

kann die Einfuhr m mehr

als einer Sendung gestattet werden.

(5) Beantragt eine Person

oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung,

so verlangt vor

deren Ausstellung die betreffende

Vertragspartei von dem

Antragsteller die Vorlage einer

von den zuständigen Behörden

des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets

ausgestellten Einfuhrbescheinigung,

in der bescheinigt

wird, daß die Einfuhr des darin

genannten Suchtgiftes genehmigt

ist. Die Vertragsparteien halten

sich so eng wie möglich an das

von der Kommission genehmigte

Muster der Einfuhrbescheinigung.

(6) Jeder Sendung ist eine Abschrift

der Ausfuhrgenehmigung

beizufügen; eine weitere Abschrift

übersendet die Regierung,

welche die Ausfuhrgenehmigung

ausgestellt hat, der Regierung

des Einfuhrstaates oder

-hoheitsgebiets.

(7) a) Ist die Einfuhr erfolgt

oder die hierfür festgesetzte

Frist abgelaufen, so leitet die

Regierung des Einfuhrstaats

oder -hoheitsgebiets die Ausfuhrgenehmigung

mit einem

entsprechenden Vermerk an die

Regierung des Ausfuhrstaats

oder -hoheitsgebiets zurück.

b) In dem Vermerk wird die

tatsächlich eingeführte Menge

angegeben.

c) Ist die tatsächlich aufgeführte

Menge geringer als die

in der Ausfuhrgenehmigung angegebene,

so geben die zuständigen

Behörden auf der Ausfuhrgenehmigung

und auf allen

amtlichen Abschriften derselben

die tatsächlich ausgeführte Menge

an.

(8) Ausfuhren in Form von

Sendungen an ein Postfach oder

an eine Bank auf das Konto

einer anderen als der in der

Ausfuhrgenehmigung angegebenen

Person sind verboten.

(9) Ausfuhren in Form von

Sendungen an ein Zollager sind

verboten, es sei denn, daß die

Regierung des Einfuhrstaats auf

der Einfuhrbescheinigung, welche

die eine Ausfuhrgenehmigung

beantragenden Personen

oder Betriebe vorzulegen haben,

bescheinigt, daß sie die Einfuhr

zur Hinterlegung in einem Zolllager

genehmigt hat. In diesem

Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung

angegeben, daß die Sendung

zu diesem Zweck ausgeführt

wird. Jede Entnahme aus

dem Zollager erfordert einen

Erlaubnisschein der Behörden,

denen das Lagerhaus untersteht,

ist die entnommene Menge für

das Ausland bestimmt, so wird

sie einer neuen Ausfuhr im Sinne

dieses Übereinkommens gleichgestellt.

(10) Suchtgiftsendungen, welche

die Grenze des Hoheitsgebietes

einer Vertragspartei überschreiten,

ohne von einer Ausfuhrgenehmigung

begleitet zu

sein, werden von den zuständigen

Behörden zurückgehalten.

(11) Eine Vertragspartei gestattet

die Durchfuhr einer

Suchtgiftsendung in einen anderen Staat nur dann, wen ihren

zuständigen Behörden eine Abschrift

der Ausfuhrgenehmigung

für die Sendung vorgelegt

wird; dies gilt unabhängig davon,

ob die Sendung aus dem

sie befördernden Fahrzeug ausgeladen

wird oder nicht.

(12) Ist die Durchfuhr einer

Suchtgiftsendung durch einen

Staat oder ein Hoheitsgebiet gestattet,

so treffen dessen zuständige

Behörden alle erforderlichen

Maßnahmen, um zu verhindern,

daß die Sendung an

eine andere als die in der sie

begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung

genannte Bestimmung

gelangt, es sei denn,

daß die Regierung des Durchfuhrstaates

oder -hoheitsgebiets

die Bestimmungsänderung

genehmigt. Eine solche Regierung

behandelt jede beantragte

Bestimmungsänderung als

Ausfuhr aus dem Durchführstaat

oder -hoheitsgebiet nach

dem neuen Bestimmungsstaat

oder -hoheitsgebiet. Wird die

Bestimmungsänderung genehmigt,

so gilt Absatz 7 Buchstaben

a und b auch im Verhältnis

zwischen dem Durchfuhrstaat

oder -hoheitsgebiet

und dem Staat oder Hoheitsgebiet,

aus dem die Sendung

ursprünglich ausgeführt wurde.

(13) Befindet sich eine Suchtgiftsendung

auf der Durchfuhr

oder in einem Zollager, so darf

sie keiner Behandlung unterzogen

werden, die geeignet ist,

die Beschaffenheit der betreffenden

Suchtgifte zu verändern.

Die Verpackung darf ohne Genehmigung

der zuständigen Behörden

nicht geändert werden.

(14) Die Bestimmungen der

Absätze 11 bis 13 über die

Durchfuhr von Suchtgiften

durch das Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei finden keine Anwendung,

wenn die betreffende

Sendung auf dem Luftweg befördert

wird und das Luftfahrzeug

in dem Durchfuhrstaat

oder -hoheitsgebiet keine Landung

vornimmt. Landet es dagegen

im Durchfuhrstaat oder

-hoheitsgebiet, so finden die

Absätze 11 bis 13 Anwendung,

soweit es die Umstände erfordern.

(15) Internationale Übereinkünfte

zur Beschränkung der

Kontrolle, die eine Vertragspartei

in bezug auf Suchtgifte im

Durchfuhrverkehr ausüben darf,

bleiben von diesem Artikel unberührt.

(16) Auf Zubereitungen des

Anhangs III brauchen nur Absatz

1 Buchstabe a und Absatz 2

dieses Artikels Angewandt eu

werden.

Artikel 32

Sonderbestimmungen über

Suchtgifte in Ausrüstungen für

Erste Hilfe, die auf Schiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr mitgefühlt

werden

(1) Das Mitführen beschränkter

Suchtgiftmengen, die während

der Reise für Erste Hilfe

oder sonstige dringende Fälle

benötigt werden, auf Schiffen

oder Luftfahrzeugen im Internationalen

Verkehr galt nicht als

Ein-, Aus- oder Durchfuhr im

Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Der Registerstaat trifft geeignete

Sicherheitsvorkehrungen,

um zu verhindern, daß die

in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte

unstatthaft verwendet oder

unerlaubten Zwecken zugeführt

werden. Die Kommission empfiehlt

solche Sicherheitsvorkehrungen

in Konsultation mit den

zuständigen internationalen

Organisationen.

(3) Für die nach Absatz 1 auf

Schiffen oder Luftfahrzeugen

mitgeführten Suchtgifte gelten

die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen

und Erlaubnisse

des Registerstaates; unberührt

bleibt das Recht der zuständigen

örtlichen Behörden, an Bord des

Schiffes oder Luftfahrzeugs

Nachprüfungen, Inspektionen

und sonstige Kontrollen durchzuführen.

Die Verabreichung

dieser Suchtgifte in dringenden

Fällen gilt nicht als Verstoß

gegen den Artikel 30 Absatz 2

Buchstabe b.

Artikel 33

Besitz von Suchtgiften

Die Vertragsparteien gestatten

keinen Besitz von Suchtgiften

ohne gesetzliche Ermächtigung.

Artikel 34

Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen

Die Vertragsparteien schreiben

vor,

a) daß alle Personen, die

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

Erlaubnisscheine

erhalten oder die

leitende oder beaufsichtigende

Stellung in einem

im Einklang mit diesem

Übereinkommen errichteten

staatlichen Unternehmen

innehaben, die erforderliche

Befähigung zur

wirksamen und gewissenhaften

Anwendung der

zur Durchführung dieses

Übereinkommens erlassenen

Gesetze und sonstigen

Vorschriften besitzen

müssen,

b) daß staatliche Behörden

sowie Hersteller, Händler,

Wissenschaftler, wissenschaftliche

Einrichtungen

und Krankenanstalten

Verzeichnisse zu führen

haben, in welche die Mengen

jedes hergestellten

Suchtgiftes und, alle Erwerbe

oder Veräußerungen

von Suchtgiften im

einzelnen einzutragen sind.

Diese Verzeichnisse sind

mindestens zwei Jahre

lang aufzubewahren. Soweit

für ärztliche Verordnungen

amtliche Hefte

mit Kontrollabschnitten

verwendet werden (Artikel

30 Absatz 2 Buchstabe

b), sind diese Hefte

einschließlich der Kontrollabschnitte

ebenfalls

mindestens zwei Jahre

lang aufzubewahren.

Artikel 35

Maßnahmen gegen den unerlaubten

Verkehr

Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

unter gebührender Beachtung

ihrer Verfassungs-,

Rechts- und Verwaltungsordnungen

a) Vorkehrungen zu treffen,

um ihre Maßnahmen zur

Verhütung und Unterdrückung

des unerlaubten

Verkehrs innerstaatlich zu

koordinieren; sie können

zweckdienlicherweise eine

hierfür zuständige Stelle

bestimmen,

b) einander beim Kampf

gegen den unerlaubten

Verkehr zu unterstützen,

c) miteinander und mit den

zuständigen internationalen

Organisationen, denen

sie als Mitglieder angehören,

eng zusammenzuarbeiten,

um den Kampf

gegen den unerlaubten,

Verkehr fortlaufend zu

koordinieren,

d) zu gewährleisten, daß die

internationale Zusammenarbeit

zwischen den zuständigen

Stellen rasch

vonstatten geht, und

e) zu gewährleisten, daß

rechtserhebliche Schriftstücke,

die zum Zwecke

einer Strafverfolgung in

einen anderen Staat zu

übermitteln sind, den von

den Vertragsparteien bezeichneten

Organen rasch

zugeleitet werden; dies berührt

nicht das Recht

einer Vertragspartei zu

verlangen, daß ihr rechtserhebliche

Schriftstücke

auf diplomatischem Wege

übersandt werden.

Artikel 36

Strafbestimmungen

(1) Jede Vertragspartei trifft

im Rahmen ihrer Verfassungsordnung

die erforderlichen

Maßnahmen, um jedes gegen

dieses Übereinkommen verstoßende

Anbauen, Gewinnen,

Herstellen, Ausziehen, Feilhalten,

Verteilen, Kaufen, Verkaufen,

Liefern — gleichviel zu welchen

Bedingungen —, Vermitteln,

Versenden — auch im

Durchfuhrverkehr —, Befördern,

Einführen und Ausführen

von Suchtgiften sowie jede nach

Ansicht der betreffenden Vertragspartei

gegen dieses Übereinkommen

verstoßende sonstige

Handlung, wenn vorsätzlich

begangen, mit Strafe zu bedrohen

sowie schwere Verstöße

angemessen zu ahnden, insbesondere

mit Gefängnis oder

sonstigen Arten des Freiheitsentzuges.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet

im Rahmen ihrer

Verfassungsordnung, ihres

Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften,

a) i) daß jeder der in Absatz

1 aufgeführten

Verstöße, "wenn in

verschiedenen Staaten

begangen, als

selbständiger Verstoß

gilt,

ii) daß in bezug auf

diese Verstöße die

vorsätzliche Teilnahme,

die Verabredung

und der Versuch

mit Strafe im

Sinne des Absatzes 1

bedroht werden; dies

gilt auch für Vorbereitungs-

und Finanzhandlungen

im Zusammenhang

mit den

in diesem Artikel bezeichneten

Verstößen,

iii) daß im Ausland erfolgte

Verurteilungen

wegen solcher Verstöße

rückfallbegründend

wirken, und

iv) daß die vorstehend

bezeichneten schweren

Verstöße, gleichviel

ob von Staatsangehörigen

oder

Ausländern begangen,

von der Vertragspartei

verfolgt werden,

in deren Hoheitsge-

biet der Verstoß begangen

wurde, oder

von der Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet

der Täter betroffen

wird, wenn

diese auf Grund ihres

Rechts das Auslieferungsersuchen

ablehnt

und der Täter

noch nicht verfolgt

und verurteilt worden

ist.

b) Es ist wünschenswert, daß

die in Absatz 1 und in

Absatz 2 Buchstabe a Ziffer

ii bezeichneten Verstöße

in jeden bestehenden

oder künftigen Auslieferungsvertrag

zwischen

Vertragsparteien als auslieferungsfähige

Straftaten

aufgenommen werden und

daß sie zwischen Vertragsparteien,

welche die Auslieferung

nicht vom Bestehen

eines Vertrags oder

von der Gegenseitigkeit

abhängig machen,

als auslieferungsfähige

Straftaten anerkannt werden;

Voraussetzung ist,

daß die Auslieferung im

Einklang mit den Rechtsvorschriften

der ersuchten

Vertragsparteien bewilligt

wird und daß diese berechtigt

ist, die Festnahme

oder die Auslieferung in

Fällen zu verweigern, in

denen die zuständigen Behörden

den Verstoß als

nicht schwerwiegend genug

ansehen.

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt

nicht die im Straf recht der

betreffenden Vertragspartei enthaltene

Bestimmung über die

Gerichtsbarkeit.

(4) Unberührt von diesem

Artikel bleibt der Grundsatz,

daß hinsichtlich der darin bezeichneten

Verstöße die Bestimmung

der Tatbestandsmerkmale,

die Strafverfolgung und

die Ahndung im Einklang mit

dem innerstaatlichen Recht einer

Vertragspartei zu erfolgen

hat.

Artikel 37

Beschlagnahme und Einziehung

Alle Suchtgifte, Stoffe und

sonstigen Gegenstände, die zu

einem Verstoß im Sinne des Artikels

36 verwendet wurden

oder dafür bestimmt waren,

können beschlagnahmt und eingezogen

werden.

Artikel 38

Behandlung Süchtiger

(1) Die Vertragsparteien werden

ihren Vorkehrungen zur

ärztlichen Behandlung, Pflege

und Rehabilitierung der Süchtigen

besondere Aufmerksamkeit

widmen.

(2) Stellt die Sucht für eine

Vertragspartei ein schwerwiegendes

Problem dar und gestatten

es ihre wirtschaftlichen

Mittel, so ist es wünschenswert,

daß sie ausreichende Vorkehrungen

zur wirksamen Behandlung

der Süchtigen trifft.

Artikel 39

Anwendung strengerer staatlicher

Kontrollmaßnahmen, als

in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Es wird unterstellt, daß es

einer Vertragspartei ungeachtet

dieses Übereinkommens weder

verwehre ist noch als verwehrt

gilt, strengere oder schärfere

Kontrollmaßnahmen zu treffen

als in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind, und insbesondere

vorzuschreiben, daß für

Zubereitungen des Anhangs III

oder für Suchtgifte des Anhangs

II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen

gelten, die auf

Suchtgifte des Anhangs I anzuwenden

sind, soweit dies nach

ihrer Ansicht zum Schutz der

Volksgesundheit oder des öffentlichen

Wohls notwendig oder

wünschenswert ist.

Artikel 40

Sprachen des Übereinkommens;

Verfahren für die Unterzeichnung,

die Ratifizierung und den

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, liegt für jedes

Mitglied der Vereinten Nationen,

für jeden Nichtmitgliedstaat,

der Vertragspartei der Satzung

des Internationalen Gerichtshofs

oder Mitglied einer

Sonderorganisation der Vereinten

Nationen ist, sowie für

jeden anderen Staat, den der

Rat einlädt, Vertragspartei zu

werden, bis zum 1. August 1961

zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen,

bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden. sind

beim Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Nach dem 1. August 1961

liegt dieses Übereinkommen für

die in Absatz 1 bezeichneten

Staaten zum Beitritt auf. Die

Beitrittsurkunden sind beim

Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 41

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen,

tritt am dreißigsten Tag nach

dem Tag in Kraft, an dem die

vierzigste: Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde gemäß Artikel

40 hinterlegt worden ist

(2) Für jeden anderen Staat,

der nach Hinterlegung der vierzigsten

Urkunde eine Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen

am dreißigsten Tag

nach der Hinterlegung seiner

eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft,

Artikel 42

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet

auf alle Hoheitsgebiete außerhalb

des Mutterlands Anwendung,

für deren internationale

Beziehungen eine Vertragspartei

verantwortlich ist, soweit nicht

nach der Verfassung dieser Vertragspartei

oder des betreffendes

Hoheitsgebiets oder kraft

Gewohnheitsrecht die vorherige

Zustimmung eines Hoheitsgebiets

erforderlich ist. In diesem

Falle wird sich die Vertragspartei

bemühen, die erforderliche

Zustimmung des Hoheitsgebiets

so bald wie möglich

zu erwirken, und wird sie

sodann dem Generalsekretär

notifizieren. Dieses Übereinkommen

findet auf jedes in einer

solchen Notifikation bezeichnete

Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres

Eingangs beim Generalsekretär

Anwendung. In den Fällen, in

denen die vorherige Zustimmung

eines Hoheitsgebiets

außerhalb des Mutterlands nicht

erforderlich ist, erklärt die betreffende

Vertragspartei im

Zeitpunkt der Unterzeichnung,

Ratifikation oder des Beitritts,

auf welche Hoheitsgebiete außerhalb

des Mutterlands dieses

Übereinkommen Anwendung

findet.

Artikel 43

Hoheitsgebiete im Sinne der

Artikel 19, 20,21 und 31

(1) Eine Vertragspartei kann

dem Generalsekretär notifizieren,

daß eines ihrer Hoheitsgebiete

in zwei oder mehr

Hoheitsgebiete im Sinne der

Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt

ist oder daß zwei oder

mehr ihrer Hoheitsgebiete ein

einziges Hoheitsgebiet im Sinne

jener Artikel bilden.

(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien

können dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie infolge

der Errichtung einer sie

umfassenden Zollunion ein einziges

Hoheitsgebiet im Sinne der

Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.

(3) Eine Notifikation nach Absatz

1 oder 2 wird am 1. Januar

des auf das Jahr der Notifikation

folgenden Jahres wirksam.

Artikel 44

Außerkrafttreten früherer völkerrechtlicher

Übereinkünfte

(1) Mit Inkrafttreten dieses

Übereinkommens werden fol-

gende Übereinkünfte aufgehoben

und durch dieses Übereinkommen

abgelöst

a) das am 23. Januar 1912

in Haag unterzeichnete

Internationale Opiumabkommen,

b) die am 11. Februar 1925

in Genf unterzeichnete

Vereinbarung über die

Herstellung von, den Binnenhandel

mit und die

Verwendung von zubereitetem

Opium,

c) das am 19. Februar 1925

in Genf unterzeichnete

Internationale Opiumabkommen,

d) das am 13. Julie 1931 in

Genf unterzeichnete Internationale

Abkommen zur

Beschränkung der Herstellung

und zur Regelung der

Verteilung der Suchtgifte,

e) das am 27, November

1931 in Bangkok unterzeichnete

Abkommen

über die Kontrolle des

Opiumrauchens im Fernen

Osten,

f) das am 11. Dezember 1946

in Lake Success unterzeichnete

Protokoll betreffend

die Abänderung der in

Haag am 23. Januar 1912,

in Genf am 11. Februar

1925, am 19. Februar

1925 und am

13. Juli 1931, in Bangkok

am 27. November 1931

und in Genf am

26. Juni 1936 betreffend

die Suchtgifte abgeschlossenen

Abkommen, Übereinkommen,

und Protokolle,

außer soweit sich

dieses Protokoll auf das

letztgenannte Abkommen

bezieht,

g) die unter den Buchstaben a

bis e bezeichneten Abkommen

und Vereinbarungen

in den Fassungen des unter

dem Buchstaben f bezeichneten

Protokolls von 1946,

h) das am 19. November 1948

in Paris unterzeichnete

Protokoll, betreffend die

Einbeziehung von Suchtgiften

in die internationale

Kontrolle, welche

nicht in den Bereich des

Übereinkommens vom

13. Juli 1931 zur Beschränkung

der Herstellung und

Regelung der Verteilung

von Suchtgiften, in der

durch das in Lake Success

am 11. Dezember 1946

unterzeichnete Protokoll

abgeänderten Fassung,

fallen,

i) das am 23. Juni 1953 in

New York unterzeichnete

Protokoll über die Beschränkung

und Regelung

des Anbaues der Mohnpflanze,

der Erzeugung

von Opium, des internationalen

Handels und Großhandels

mit Opium

und seiner Verwendung,

falls dieses Protokoll inzwischen

in Kraft getreten

ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieses

Übereinkommens tritt Artikel 9

des am 26. Juni 1936 in Genf

unterzeichneten Abkommens zur

Unterdrückung des unerlaubten

Handels mit Suchtgiften zwischen

denjenigen seiner Vertragsparteien

außer Kraft, die auch

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind, und wird durch

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b

dieses Übereinkommens abgelöst;

eine Vertragspartei kann

jedoch dem Generalsekretär notifizieren,

daß für sie der genannte

Artikel 9 weiterhin in

Kraft bleibt.

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben des in Artikel

9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates

werden mit Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

(Artikel 41 Absatz 1) je

nach ihrer Art vorläufig von

dem Ständigen Zentralausschuß,

der nach Kapitel VI des in Artikel

44 Buchstabe c bezeichneten

Abkommens in seiner geänder-

ten Fassung geschaffen wurde,

und von dem Überwachungsausschuß

wahrgenommen, der nach

Kapitel II des in Artikel 44

Buchstabe d bezeichneten Abkommens

in seiner geänderten

Fassung geschaffen wurde.

(2) Der Rat bestimmt den

Zeitpunkt, zu dem der in Artikel

9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat

seine Tätigkeit aufnimmt.

Von jenem Zeitpunkt an

erfüllt der Suchtgiftkontrollrat

in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten

der in Artikel 44 bezeichneten

Übereinkünfte, die

nicht Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind, die Aufgaben

der beiden in Absatz 1

bezeichneten Ausschüsse.

Artikel 46

Kündigung

(1) Nach Ablauf von zwei

Jahren seit Inkrafttreten dieses

Übereinkommens (Artikel 41

Absatz 1) kann jede Vertragspartei

im eigenen Namen oder

im Namen eines Hoheitsgebietes,

für dessen internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist

und das seine nach Artikel 42

erteilte Zustimmung zurückgenommen

hat, dieses Übereinkommen

durch Hinterlegung

einer entsprechenden Urkunde

beim Generalsekretär kündigen.

(2) Geht die Kündigung bis

zum 1. Juli des betreffenden

Jahres beim Generalsekretär ein,

so wird sie am 1. Januar des

folgenden Jahres wirksam; geht

sie nach dem 1. Juli ein, so wird

sie als eine bis zum 1. Juli des

folgenden Jahres eingegangene

Kündigung wirksam.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt außer Kraft, wenn infolge

von Kündigungen nach. Absatz 1

dieses Artikels die im Artikel 41

Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten

entfallen.

Artikel 47

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann

zu diesem Übereinkommen

Änderungen vorschlagen. Der

Wortlaut und die Begründung

jedes Änderungsvorschlages sind

dem Generalsekretär zu übermitteln;

dieser leitet sie den Vertragsparteien

und dem Rat zu.

Der Rat kann beschließen,

a) entweder nach Maßgabe

des Artikels 62 Absatz 4

der Satzung der Vereinten

Nationen eine Konferenz

zur Beratung des Änderungsvorschlages

einzuberufen

oder

b) die Vertragsparteien zu

fragen, ob sie den Änderungsvorschlag

annehmen,

und sie aufzufordern, dem

Rat ihre Stellungnahme zu

dem Vorschlag einzureichen.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe

b verteilter Änderungsvorschlag

binnen achtzehn Monaten

nach seiner Verteilung von

keiner Vertragspartei abgelehnt

worden, so tritt er alsbald in

Kraft. Hat eine Vertragspartei

ihn abgelehnt, so kann der Rat

im Lichte der von Vertragsparteien

eingereichten Stellungnahmen

beschließen, ob eine Konferenz

zur Beratung des Änderungsvorschlages

einzuberufen

ist.

Artikel 48

Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei

oder mehr Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens eine

Streitigkeit, so konsultieren sie

einander mit dem Ziel, die Streitigkeit

durch Verhandlung, Untersuchung,

Vermittlung, Vergleich,

Schiedsspruch, Inanspruchnahme

regionaler Einrichtungen,

gerichtliche Entscheidung

oder durch andere friedliche

Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz

1 vorgesehenen Verfahren

die Streitigkeit nicht beigelegt

werden, so ist sie dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

zu unterbreiten.

Artikel 49

Zeitlich begrenzte Vorbehalte

(1) Eine Vertragspartei kann

sich bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder dem Beitritt

das Recht vorbehalten, in

jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend

folgendes zu gestatten

a) die Verwendung von

Opium zu quasimedizinischen

Zwecken,

b) das Opiumrauchen,

c) das Kauen von Kokablättern,

d) die Verwendung von Cannabis,

Cannabisharz sowie

Cannabisauszügen und

-tinkturen zu nichtmedizinischen

Zwecken,

e) die Gewinnung und Herstellung

der unter den

Buchstaben a bis d bezeichneten

Suchtgifte und

den Handel damit zu den

dort erwähnten Zwecken.

(2) Für Vorbehalte nach Absatz

1 gelten folgende Einschränkungen

a) die in Absatz 1 erwähnten

Tätigkeiten dürfen nur

insoweit gestattet werden,

ab sie in den Hoheitsgebieten,

für die der Vorbehalt

gemacht wird, herkömmlich

sind und am

1. Januar 1961 erlaubt

waren;

b) eine Ausfuhr der in Absatz

1 bezeichneten Suchtgifte

zu den dort bezeichneten

Zwecken in eine

Nichtvertragspartei oder

in ein Hoheitsgebiet, auf

das dieses Übereinkommen

keine Anwendung

nach Artikel 42 findet,

darf nicht gestattet werden;

c) das Opiumrauchen darf

nur Personen gestattet

werden, die bis zum

1. Januar 1964 zu diesem

Zweck von der zuständigen

Behörde registriert sind;

d) die quasimedizinische Verwendung

von Opium ist

binnen fünfzehn Jahren

nach dem in Artikel. 41

Absatz I vorgesehenen

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

abzuschaffen;

e) das Kauen des Kokablattes

ist binnen fünfundzwanzig

Jahren nach dem in Artikel

41 Absatz 1 vorgesehenen.

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens abzuschaffen;

f) die Verwendung von Cannabis

zu anderen als medizinischen

und wissenschaftlichen

Zweckes ist möglichst

bald, auf jeden Fall

aber binnen fünfundzwanzig

Jahres nach dem in

Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen

Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

einzustellen;

g) die Gewinnung und die

Herstellung der in Absatz

1 bezeichneten Suchtgifte

und der Handel damit

für jeden der dort erwähnten

Verwendungszwecke

sind gleichzeitig

mit der Verringerung und

Abschaffung dieser Verwendungszwecke

zu verringern

und schließlich einzustellen.

(3) Hat eine Vertragspartei

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht,

a) so nimmt sie in den Jahresbericht;

der nach Artikel

18 Absatz 1 Buchstabe

a dem Generalsekretär

einzureichen ist, eine

Darstellung der Fortschritte

auf, die im Vorjahr

zur Einstellung der

in Absatz 1 erwähnten

Verwendung, Gewinnung,

Herstellung und des dort

erwähnten Handels erzielt

wurden,

b) so reicht sie dem Suchtgiftkontrollrat

in der von

diesem vorgeschriebenen

Art und Form gesonderte

Schätzungen (Artikel 19)

und statistische Aufstellungen

(Artikel 20) für jede

der vorbehaltenen Tätigkeiten

ein.

(4) a) Unterläßt es eine Vertragspartei,

die einen Vorbehalt

nach Absatz 1 gemacht hat,

i) den in Absatz 3 Buchstabe

a bezeichneten

Bericht binnen sechs

Monaten nach Ablauf

des Berichtsjahres einzureichen,

ii) die in Absatz 3 Buchstabe

b bezeichneten

Schätzungen binnen

drei Monaten nach

dem hierfür vom

Suchtgiftkontrollrat

gemäß Artikel 12 Absatz

1 festgesetzten

Zeitpunkt einzureichen,

in) die in Absatz 3 Buchstabe

b bezeichneten

Statistiken binnen drei

Monaten nach dem in

Artikel 10 Absatz 2

vorgesehenen Fälligkeitsdatum

einzureichen,

so notifiziert je nach Sachlage

der Suchtgiftkontrollrat oder

der Generalsekretär der betreffenden

Vertragspartei ihren Verzug

und ersucht sie, diese Angaben

binnen drei Monaten nach

Eingang der Notifikation einzureichen.

b) Kommt die Vertragspartei

innerhalb dieser Frist dem Ersuchen

des Suchtgiftkontrollrates

oder des Generalsekretärs

nicht nach, so wird der nach Absatz

1 gemachte diesbezügliche

Vorbehalt wirksam.

(5) Ein Staat, der Vorbehalte

gemacht hat, kann jederzeit alle

oder einzelne durch schriftliche

Notifikation zurücknehmen.

b) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen nach Artikel

41 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel

46 und

d) die Erklärungen und Notifikationen

nach den Artikeln

42, 43, 47, 49

and 50.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

im Namen Ihrer Regierungen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu New York

am 30. März 1961 in einer Urschrift,

die im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt wird;

allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und den anderen in

Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten

Staaten werden beglaubigte Abschriften

übermittelt.

Anhänge

Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961

abgeändert wird

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN

DIESES PROTOKOLLS

IN DER ERWÄGUNG der

Bestimmungen der Einzigen

Suchtgiftkonvention 1961, geschehen

zu New York an

30. März 1961 (nachfolgend

„Einzige Suchtgiftkonvention

genannt),

IN DEM WUNSCH, die Einzige

Suchtgiftkonvention zu

ändern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Änderung des Artikels 2 Absätze

4, 6 und 7 der Einzigen

Suchtgiftkonvention

Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7

der Einzigen Suchtgiftkonvention

werden geändert und lautet

wie folgt

„(4) Für die im Anhang II

aufgeführten Zubereitungen gelten

dieselben Kontrollmaßnahmen

wie für die Zubereitungen

die Suchtgifte des Anhangs 1

enthalten, jedoch brauchen Artikel

31 Absatz 1 Buchstabe b und

Absätze 3 bis 15 und bezüglich

ihres Erwerbs und ihrer Abgabe

im Einzelhandel Artikel 3

Buchstabe b nicht angewandt zu

werden, und die für Schätzun-

gen (Artikel 19) und Statistiken

(Artikel 20) erforderlichen Angaben

sind auf die Suchtgiftmengen

zu beschränken, die bei der

Herstellung dieser Zubereitungen

verwendet werden.

(6) Zusätzlich zu den auf alle

Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden

Rontrollmaßnahmen

gelten für Opium der Artikel

19 Absatz 1 Buchstabe f und

die Artikel 21bis 23 und 24,

für Kokablätter die Artikel 26

und 27 und für Cannabis der

Artikel 28.

(7) Für Opiummohn, den

Kokastrauch, die Cannabispflanze,

Mohnstroh und Cannabisblätter

gelten die Kontrollmaßnahmen

des Artikels 19

Absatz 1 Buchstabe e, des Artikels

20 Absatz 1 Buchstabe g,

des Artikels 21bis und der Artikel

22 bis 24; 22, 26 und 27; 22

und 28; 25; 28, soweit diese sich

jeweils auf die in Betracht kommenden

Rohstoffe beziehen."

Artikel 2

Änderungen des Titels des Artikels

9 der Einzigen Suchtgiftkonvention

und des Absatzes 1

und Einfügung von neuen Absätzen

4 und 5

Der Titel des Artikels 9 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

wird geändert und lautet wie

folgt

„Zusammensetzung und Funktionen

des Suchtgiftkontrollrates"

Artikel 9 Absatz 1 der Einzigen

Suchtgiftkonvention wird

geändert und lautet wie folgt

„(1) Der Suchtgiftkontrollrat

besteht aus dreizehn vom Rat

wie folgt zu wählenden Mitgliedern

a) drei Mitglieder mit medizinischer,

pharmakologischer

oder pharmazeutischer

Erfahrung aus einer

Liste von mindestens fünf

Personen, die von der

Weltgesundheitsorganisation

benannt werden, sowie

b) zehn Mitglieder aus einer

Liste von Personen, die

von den Mitgliedern der

Vereinten Nationen und

von den Vertragsparteien

benannt werden, die nicht

Mitglieder der Vereinten

Nationen sind."

Folgende neue Absätze sollen

nach Artikel 9 Absatz 3 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

hinzugefügt werden

„(4) Der Suchtgiftkontrollrat

bemüht sich in Zusammenarbeit

mit den Regierungen und entsprechend

dem Wortlaut dieses

Übereinkommens, den Anbau,

die Erzeugung, die Herstellung

und den Gebrauch von Suchtgiften

auf eine angemessene, für

medizinische und wissenschaftliche

Zwecke erforderliche Menge

zu beschränken, um deren Verfügbarkeit

für derartige Zwecke

zu gewährleisten und den illegalen

Anbau, die illegale Erzeugung

und Herstellung von und den

illegalen Handel mit sowie den

illegalen Gebrauch von Suchtgiften

zu verhüten.

(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat

im Sinne dieses Übereinkommens

ergriffenen Maßnahmen

sind weitgehend mit der

Absicht übereinstimmend, die

Zusammenarbeit der Regierungen

mit dem Suchtgiftkontrollrat

zu fördern und den Mechanismus

für einen fortwährenden

Dialog zwischen Regierungen

und dem Suchtgiftkontrollrat

zu schaffen, welcher effiziente

nationale Aktionen unterstützen

und erleichtern wird, um das

Ziel dieses Übereinkommens zu

erreichen."

Artikel 3

Änderungen des Artikels 10 Absätze

1 und 4 der Einzigen

Suchtgiftkonvention

Artikel 10 Absätze 1 und 4

der Einzigen Suchtgiftkonvention

werden geändert und lauten

wie folgt

„(1) Die Amtszeit der Mitglieder

des Suchtgiftkontrollrates

beträgt fünf Jahre; sie können

wiedergewählt werden.

(4) Der Rat kann auf Empfehlung

des Suchtgiftkontrollrates

ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates

entlassen, wenn es

die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten

Voraussetzungen nicht

erfüllt. Die Empfehlung bedarf

der Zustimmung von neun Mitgliedern

des Suchtgiftkontrollrates."

Artikel 4

Änderung des Artikels 11 Absatz

3 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 11 Absatz 3 der Einzigen

Suchtgiftkonvention wird

geändert und lautet wie folgt

„(3) Der Suchtgiftkontrollrat

ist verhandlungsfähig, wenn

mindestens acht seiner Mitglieder

anwesend sind."

Artikel 5

Änderung des Artikels 12 Absatz

5 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 12 Absatz 5 der Einzigen

Suchtgiftkonvention wird

geändert und lautet wie folgt

„(5) Im Hinblick auf die Beschränkung

des Gebrauchs und

der Abgabe von Suchtgiften auf

eine angemessene, für medizinische

und wissenschaftliche

Zwecke erforderliche Menge und

auf die Gewährleistung ihrer

Verfügbarkeit für derartige

Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat

so bald wie möglich

die Schätzungen einschließlich

der Nachtragsschätzungen; er

kann sie mit Zustimmung der

betreffenden Regierung ändern.

Im Fall einer Uneinigkeit zwischen

der Regierung und dem

Suchtgiftkontrollrat hat der

letztere das Recht, seine eigenen

Schätzungen einschließlich der

Nachtragsschätzungen anzustellen,

mitzuteilen und zu veröffentlichen."

Artikel 6

Änderungen des Artikels 14 Absätze

1 und 2 der Einzigen

Suchtgiftkonvention

Artikel 14 Absätze 1 und 2

der Einzigen Suchtgiftkonven-

tion werden geändert und lauten

wie folgt

„(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat

die Angaben geprüft, die

ihm von Organen der Vereinten

Nationen oder von speziellen Behörden

oder — unter der Voraussetzung,

daß sie von der

Kommission auf Empfehlung des

Suchtgiftkontrollrates gebilligt

wurden — von irgendwelchen

anderen zwischenstaatlichen Organisationen

oder internationalen

nicht staatlichen Organisationen,

die auf diesem Gebiet

direkte Kompetenz haben und

nach Artikel 71 der Satzung der

Vereinten Nationen mit dem

Wirtschafts- und Sozialrat im

konsultativen Status stehen oder

die einen ähnlichen Status durch

besondere Vereinbarungen mit

dem Rat genießen, zugeleitet

werden, und hat er daraufhin

objektive Gründe zu der Annahme,

daß die Ziele dieses

Übereinkommens ernstlich gefährdet

sind, weil eine Vertragspartei,

ein Staat oder ein Hoheitsgebiet

das Übereinkommen

nicht durchführt, so ist er berechtigt,

der betreffenden Regierung

die Aufnahme von Beratungen

vorzuschlagen oder sie

zur Abgabe von Erklärungen

aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei

oder ein Staat oder

ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche

Fehler bei der Durchführung

des Übereinkommens zu

einem bedeutenden Zentrum des

illegalen Anbaus, der Herstellung

und Verarbeitung oder des

illegalen Handels mit oder des

Gebrauchs von Suchtgiften geworden

ist, oder wenn dem Anschein

nach eine ernste Gefahr

besteht, ein derartiges Zentrum

zu werden, ist der Rat berechtigt,

der betreffenden Regierung

die Aufnahme von Beratungen

vorzuschlagen. Vorbehaltlich

des Rechts des Suchtgiftkontrollrates,

die Vertragsparteien,

den Rat und die Kommission auf

die unter Buchstabe d erwähnte

Angelegenheit aufmerksam zu

machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat

ein Ersuchen um

Auskunft und die Erläuterung

einer Regierung oder einen Vor-

schlag für Beratungen und die

mit einer Regierung aufgenommenen

Konsultationen auf

Grund dieses Buchstabens als

vertraulich.

b) Ist der Suchtgiftkontrollrat

auf Grund des Buchstabens a

tätig geworden, so kann er in

der Folge die betreffende Regierung

auffordern, wenn er dies

für erforderlich hält, die unter

den gegebenen Umständen zur

Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlichen Abhilfsmaßnahmen

zu treffen.

c) Wenn der Suchtgiftkontrolllrat

derartige Maßnahmen

zwecks Beurteilung einer in

Buchstabe a erwähnten Angelegenheit

für notwendig erachtet,

kann er der betreffenden Regierung

vorschlagen, eine Studie

über die Angelegenheit in ihrem

Hoheitsgebiet durch die von der

Regierung für angemessen gehaltenen

Mittel durchzuführen.

Wenn sich die betreffende Regierung

entschließt, diese Studie

zu unternehmen, kann sie den

Suchtgiftkontrollrat bitten, das

Gutachten und die Dienste einer

oder mehrerer Personen mit der

erforderlichen Kompetenz zur

Verfügung zu stellen, um die

Regierungsbeamten bei der beabsichtigten

Studie zu unterstützen.

Die Person oder Personen,

deren Bereitstellung der

Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt,

unterliegen der Billigung durch

die Regierung. Die Modalitäten

dieser Studie und der begrenzte

Zeitraum, innerhalb dessen die

Studie abzuschließen ist, werden

nach Beratung zwischen der Regierung

und dem Suchtgiftkontrollrat

festgelegt. Die Regierung

wird den Suchtgiftkontrollrat

über die Ergebnisse der Studie

unterrichten und die von ihr

als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen

angeben.

d) Stellt der Suchtgiftkontrollrat

fest, daß die betreffende

Regierung nach einem Ersuchen

auf Grund des Buchstabens a

keine zufriedenstellende Erläuterung

gegeben oder nach Aufforderung

auf Grund des Buch-

stabens b keine Abhilfemaßnahmen

getroffen hat, oder da

eine ernste Lage besteht, die im

Hinblick auf ihre Behebung kooperative

Aktionen auf internationaler

Ebene erfordert, so

kann er die Vertragsparteien

den Rat und die Kommission

auf diese Angelegenheit aufmerksam

machen. Der Suchtgiftkontrollrat

handelt so, wenn die

Ziele dieses Übereinkommen

ernstlich gefährdet sind und es

nicht möglich war, die Angelegenheit

in anderer Weise zufriedenstellend

zu lösen. Er handelt

ebenfalls so, wenn er feststellt,

daß eine ernste Lage besteht,

die im Hinblick auf ihre

Behebung kooperative Aktionen

auf internationaler Ebene

erfordert, und daß die Informierung

der Vertragsparteien, des

Rats und der Kommission über

eine derartige Situation die geeignetste

Methode zur Erleichterung

solcher kooperativen

Aktionen darstellt; nach Erörterung

der Berichte des Suchtgiftkontrollrates

und gegebenenfalls

der Kommission kann der

Rat die Generalversammlung

auf dieses Angelegenheit aufmerksam

machen.

(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat

die Vertragsparteien, der

Rat und die Kommission auf

Grund des Absatzes 1, Buchstabe

d auf die Angelegenheit

aufmerksam, so kann er gleichzeitig

den Vertragsparteien empfehlen,

wenn er dies für notwendig

erachtet, gegenüber dem

betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet

die Ein- oder die Ausfuhr

von Suchtgiften — oder beider

— einzustellen, und zwar entweder

für eine bestimmte Zeit

oder bis zu dem Zeitpunkt, in

dem der Suchtgiftkontrollrat die

Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet

als zufriedenstellend

betrachtet. Der betreffend

Staat kann den Rat mit der Angelegenheit

befassen."

Artikel 7

Neuer Artikel 14bis

Der folgende neue Artikel

wird nach Artikel 14 der Ein-

zigen Suchtgiftkonvention eingefügt;

„Artikel 14bis

Technische und finanzielle Hilfe

In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat

für geeignet hält

und entweder zusätzlich oder als

Alternative zu den in Artikel 14

Absätze 1 und 2 erwähnten

Maßnahmen, kann er nach Zustimmung

der betreffenden Regierung

den kompetenten Organen

der Vereinten Nationen

und den speziellen Behörden

empfehlen, daß der Regierung

eine technische oder finanzielle

Hilfe — oder beides — geboten

werde, um deren Bemühungen

bei der Erfüllung ihrer aus diesem

Übereinkommen hervorgehenden

Pflichten, einschließlich

jener, die in den Artikeln 2,

35, 38 und 38bis erwähnt wurden

oder auf die dort Bezug genommen

wurde, zu unterstützen."

Artikel 8

Änderung des Artikels 16 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention

wird geändert

und lautet wie folgt

„Das Sekretariat der Kommission

und des Suchtgiftkontrollrates

wird vom Generalsekretär

gestellt. Der Sekretär des

Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere

vom Generalsekretär

in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat

benannt."

Artikel 9

Änderungen des Artikels 19 Absätze

1, 2 und 5 der Einzigen

Suchtgiftkonvention

Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5

der Einzigen Suchtgiftkonvention

werden geändert und

lauten wie folgt

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete

reichen die Vertragsparteien

alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat

in der Weise und

Form, die er vorschreibt, auf

Formblättern, die er zur Verfügung

stellt, Schätzungen über

folgende Punkte ein

a) die Mengen von Suchtgiften,

die für medizinische

und wissenschaftliche

Zwecke verbraucht werden

sollen;

b) die Mengen von Suchtgiften,

die zur Herstellung

von anderen Suchtgiften,

von Zubereitungen des

Anhangs III und von

Stoffen verwendet werden

sollen, die nicht unter dieses

Übereinkommen fallen;

c) die Bestände an Suchtgiften,

die am 31. Dezember

des Schätzungsjahres

unterhalten werden sollen;

d) die Mengen von Suchtgiften,

die zur Ergänzung

der Sonderbestände benötigt

werden;

e) das Gebiet (in Hektar) und

die geographische Lage des

Landes, das dem Anbau

des Opiummohns dienen

soll;

f) die ungefähre Menge des

herzustellenden Opiums;

g) die Zahl der Industriebetriebe,

die synthetische

Suchtgifte erzeugen werden;

h) die Menge der synthetischen

Suchtgifte, die von

jedem dieser im vorherigen

Buchstaben erwähnten Betriebe

zu erzeugen ist.

(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel

21 Absatz 3 vorgesehenen

Abzüge besteht die Gesamtschätzung

für jedes Hoheitsgebiet

und für jedes Suchtgift, ausgenommen

Opium und synthetische

Suchtgifte, aus der Summe

der in Absatz 1 Buchstaben a, b

und d bezeichneten Mengen zuzüglich

der Menge, die gegebenenfalb

benötigt wird, um die

am 31. Dezember des vorangegangenen

Jahres tatsächlich

vorhandenen Bestände auf den

Stand der Schätzung nach Absatz

1 Buchstabe c zu bringen.

b) Vorbehaltlich der in Artikel

21 Absatz 3 hinsichtlich der

Einfuhr und in Artikel 21bis

Absatz 2 vorgesehenen Abzüge

besteht die Gesamtschätzung für

Opium für jedes Hoheitsgebiet

entweder aus der Summe der in

Absatz 1 Buchstaben a, b und d

bezeichneten Mengen zuzüglich

der Menge, die gegebenenfalls

benötigt wird, um die am

31. Dezember des vorangegangenen

Jahres tatsächlich vorhandenen

Bestände auf den

Stand der Schätzung nach Absatz

1 Buchstabe c zu bringen,

oder aus der in Absatz 1 Buchstabe

f bezeichneten Menge, je

nachdem, welche Menge größer

ist.

c) Vorbehaltlich der in Artikel

21 Absatz 3 vorgesehenen

Abzüge besteht die Gesamtschätzung

für jedes Hoheitsgebiet

für synthetische Suchtgifte

entweder aus der Summe der in

Absatz 1 Buchstaben a, b und d

bezeichneten Mengen zuzüglich

der Menge, die gegebenenfalls

benötigt wird, um die am

31. Dezember des vorangegangenen

Jahres tatsächlichen Bestände

auf den Stand der Schätzung

nach Absatz 1 Buchstabe c

zu bringen, oder aus der Summe

der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten

Mengen, je nachdem

welche größer ist.

d) Die auf Grund der vorangegangenen

Buchstaben eingereichten

Schätzungen werden in

angemessener Weise geändert,

um jede beschlagnahmte und danach

für den legalen Gebrauch

freigegebene sowie jede Menge,

die speziellen Beständen für die

Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung

entnommen wurde, zu berücksichtigen.

(5) Vorbehaltlich der in Artikel

21 Absatz 3 vorgesehenen

Abzüge und gegebenenfalls unter

Berücksichtigung der Bestimmungen

des Artikels 21bis

dürfen die Schätzungen nicht

überschritten werden."

Artikel 10

Änderungen des Artikels 20

der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 20 der Einzigen Suchtgiftkonvention

wird geändert

und lautet wie folgt

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete

reichen die Vertragsparteien

dem Suchtgiftkontrollrat

in der Weise und Form, die er

vorschreibt, auf Formblättern,

die er zur Verfügung stellt, statistische

Aufstellungen über folgende

Punkte ein

a) die Gewinnung oder Herstellung

von Suchtgiften;

b) die Verwendung von

Suchtgiften zur Herstellung

von anderen Suchtgiften,

von Zubereitungen

des Anhangs III und von

Stoffen, die nicht unter

dieses Übereinkommen

fallen, sowie die Verwendung

von Mohnstroh zur

Herstellung von Suchtgiften;

c) den Verbrauch von Suchtgiften;

d) die Ein- und Ausfuhren

von Suchtgiften und

Mohnstroh;

e) Beschlagnahmen von

Suchtgiften und die Verfügung

darüber;

f) die Bestände an Suchtgiften

am 31. Dezember

des Berichtsjahres; und

g) nachweisbares Anbaugebiet

von Opiummohn.

(2) a) Die statistischen Aufstellungen

über die in Absatz 1 bezeichneten

Punkte mit Ausnahme

des Buchstabens d werden

jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat

bis zu dem auf

das Berichtsjahr folgenden

30. Juni eingereicht.

b) Die statistischen Aufstellungen

über die in Absatz 1

Buchstabe d bezeichneten Punkte

werden vierteljährlich erstellt

und dem Suchtgiftkontrollrat

binnen einem Monat nach Ablauf

des Berichtsvierteljahres

eingereicht.

(3) Die Vertragsparteien

brauchen keine statistischen

Aufstellungen über Sonderbestände

einzureichen; sie haben

jedoch gesonderte Aufstellungen

über Suchtgifte einzureichen, die

für Sonderzwecke in den Staat

oder das Hoheitsgebiet eingeführt

oder in diesem beschafft

wurden, sowie über die Suchtgiftmengen,

die zur Deckung

des Bedarfs der Zivilbevölkerung

aus Sonderbeständen entnommen

wurden."

Artikel 11

Neuer Artikel 21bis

Der folgende neue Artikel

wird nach Artikel 21 der Einzigen

Suchtgiftkonvention eingefügt

„Artikel 21bis

Beschränkung der Opiumerzeugung

(1) Die Opiumerzeugung durch

irgendein Land oder Hoheitsgebiet

soll organisiert und kontrolliert

werden, um zu gewährleisten,

daß die in irgendeinem

Jahr erzeugte Menge soweit wie

möglich die Schätzung des zu erzeugenden

Opiums nach Artikel

19 Absatz 1 Buchstabe f

nicht überschreitet.

(2) Stellt der Suchtgiftkontrollrat

auf der Basis der ihm

zur Verfügung gestellten Angaben

in Übereinstimmung mit

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

fest, daß eine Vertragspartei,

die nach Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe f eine Schätzung

unterbreitet hat, das erzeugte

Opium innerhalb ihrer

Grenzen in Übereinstimmung

mit den relevanten Schätzungen

nicht auf legale Zwecke beschränkt

hat und daß eine bedeutende

Menge des legal oder

illegal erzeugten Opiums innerhalb

der Grenzen einer derartigen

Partei in den illegalen Handel

übergegangen ist, kann er

sich nach Prüfung der Erläuterungen

der betreffenden Vertragspartei,

welche ihm inner-

halb eines Monats nach Bekanntgabe

des betreffenden Tatbestandes

zugehen müssen, entschließen,

das gesamte Opium

oder nur einen Teil einer derartigen

Menge von der zu

erzeugenden Quantität und von

der Summe der nach Artikel 19

Absatz 2 b definierten Schätzungen

für das nächste Jahr abzuziehen,

in dem ein derartiger

Abzug technisch vollzogen werden

kann, und zwar unter Berücksichtigung

der Jahreszeit

und der vertraglichen Verpflichtungen

bezüglich der Opiumausfuhr.

Diese Entscheidung tritt

90 Tage nach Benachrichtigung

der betreffenden Vertragspartei

in Kraft.

(3) Nach Benachrichtigung der

betreffenden Vertragspartei über

die von ihm nach Absatz 2 im

Hinblick auf den Abzug getroffene

Entscheidung soll sich der

Suchtgiftkontrollrat mit dieser

Vertragspartei beraten, um das

Problem in zufriedenstellender

Weise zu lösen.

(4) Wenn das Problem nicht in

zufriedenstellender Weise gelöst

wurde, kann sich der Suchtgiftkontrollrat

gegebenenfalls auf

die Bestimmungen des Artikels

14 berufen.

(5) Beim Treffen seiner Entscheidung

bezüglich eines Abzugs

nach Absatz 2 darf der

Suchtgiftkontrollrat nicht nur

alle relevanten Umstände, einschließlich

jener, die das in Absatz

2 erwähnte Problem des

illegalen Handels hervorrufen,

berücksichtigen, sondern er muß

auch alle relevanten neuen Kontrollmaßnahmen,

die von der

Vertragspartei angenommen

worden sein können, in Erwägung

ziehen."

Artikel 12

Änderung des Artikels 22 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention

wird geändert

und lautet wie folgt

„(1) Herrschen in dem Staat

oder einem Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei Verhältnisse, die

ihr ein Anbauverbot für Opiummohn,

den Kokastrauch oder

die Cannabispflanze als die geeignetste

Maßnahme erscheinen

lassen, um die Volksgesundheit

und das öffentliche Wohl zu

schützen sowie die Abzweigung

von Suchtgiften in den unerlaubten

Verkehr zu verhindern,

so verbietet die betreffende Vertragspartei

den Anbau.

(2) Eine Vertragspartei, die

den Anbau von Opiummohn

oder der Cannabispflanze verbietet,

soll die geeigneten Maßnahmen

ergreifen, um jede illegal

angebaute Pflanze zu beschlagnahmen

und sie mit Ausnahme

von geringen, von einer Vertragspartei

zu wissenschaftlichen

oder Forschungszwecken geforderten

Mengen zu zerstören."

Artikel 13

Änderung des Artikels 35 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 35 der Einzigen

Suchtgiftkonvention wird geändert

und lautet wie folgt

„Die Vertragsparteien sind

verpflichtet, unter gebührender

Beachtung ihrer Verfassungs-,

Rechts- und Verwaltungsordnungen

a) Vorkehrungen zu treffen,

um ihre Maßnahmen zur

Verhütung und Unterdrückung

des unerlaubten

Verkehrs innerstaatlich

zu koordinieren; sie können

zweckdienlicherweise

eine hierfür zuständige

Stelle bestimmen,

b) einander beim Kampf gegen

den unerlaubten Verkehr

zu unterstützen,

c) miteinander und mit der

zuständigen internationalen

Organisationen

denen sie als Mitglieder

angehören, eng zusammenzuarbeiten,

um den

Kampf gegen den unerlaubten

Verkehr fortlaufend

zu koordinieren,

d) zu gewährleisten, daß die

internationale Zusammenarbeit

zwischen den zu-

ständigen Stellen rasch

vonstatten geht,

e) zu gewährleisten, daß

rechtserhebliche Schriftstücke,

die zum Zwecke

einer Strafverfolgung in

einen anderen Staat zu

übermitteln sind, den von

den Vertragsparteien bezeichneten

Organen rasch

zugeleitet werden; dies berührt

nicht das Recht einer

Vertragspartei zu verlangen,

daß ihr rechtserhebliche

Schriftstücke auf diplomatischem

Wege übersandt

werden,

f).dem Suchtgiftkontrollrat

und der Kommission über

den Generalsekretär zusätzlich

zu den von Artikel

18 geforderten Informationen

— falls sie es für

erforderlich halten — Angaben,

die sich auf illegale

Suchtgift-Aktivitäten

innerhalb ihrer Grenzen

beziehen, einschließlich der

Informationen über illegalen

Anbau, unerlaubte

Erzeugung, Herstellung

und Verwendung und

von illegalen Handel mit

Suchtgiften zu übermitteln

und

g) die im vorangegangenen

Absatz erwähnte Information

soweit wie möglich

und in einer derartigen

Art und Weise sowie mittels

solcher Daten zu liefern,

daß sie dem Ansuchen

des Suchtgiftkontrollrates

entsprechend

wenn es eine Vertragspartei

verlangt, kann der

Suchtgiftkontrollrat seinen

Rat anbieten, indem er ihr

die Information liefert und

sich bemüht, den illegalen

Handel mit Suchtgiften

innerhalb der Grenzen der

Vertragspartei einzuschränken."

Artikel 14

Änderung des Artikels 36 Absätze

1 und 2 der Einzigen

Suchtgiftkonvention

Artikel 36 Absätze 1 und

der Einzigen Suchtgiftkonven-

tion werden geändert und lauten

wie folgt:"

(1) a) Jede Vertragspartei

trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung

die erforderlichen

Maßnahmen, um jedes gegen

dieses Übereinkommen verstoßende

Anbauen, Gewinnen,

Herstellen, Ausziehen, Zubereiten,

Besitzen, Anbietung, Feilhalten,

Verteilen, Kaufen, Verkaufen,

Liefern — gleichviel zu

welchen Bedingungen —, Vermitteln,

Versenden — auch im

Durchfuhrverkehr —, Befördern,

Einführen und Ausführen

von Suchtgiften sowie jede nach

Ansicht der betreffenden Vertragspartei

gegen dieses Übereinkommen

verstoßende sonstige

Handlung, wenn vorsätzlich

begangen, mit Strafe zu bedrohen

sowie schwere Verstöße

angemessen zu ahnden, insbesondere

mit Gefängnis oder sonstigen

Arten des Freiheitsentzugs.

b) Ungeachtet des vorhergehenden

Buchstabens können

die Vertragsparteien, wenn

Süchtige derartige Verstöße begangen

haben, entweder als Alternative

zur Verurteilung oder

Bestrafung oder zusätzlich zur

Verurteilung und Bestrafung

vorsehen, daß derartige Süchtige

Maßnahmen der Behandlung,

Aufklärung, Nachbehandlung,

Rehabilitation und der sozialen

Wiedereingliederung in Übereinstimmung

mit Artikel 38

Absatz 1 unterzogen werden.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet

vorbehaltlich ihrer

Verfassungsordnung, ihres

Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften,

a) i) daß jeder, der in Absatz

1 aufgeführten

Verstöße, wenn in

verschiedenen Staaten

begangen, als selbständiger

Verstoß gilt,

ii) daß in bezug auf

diese Verstöße die

vorsätzliche Teilnahme,

die Verabredung

und der Versuch

mit Strafe im Sinne

des Absatzes 1 bedroht

werden; dies

gilt auch für Vorbereitungs-

und Finanzhandlungen

im Zusammenhang

mit den

in diesem Artikel bezeichneten

Verstößen,

iii) daß im Ausland erfolgte

Verurteilungen

wegen solcher Verstöße

rückfallbegründend

wirken und

iv) daß die vorstehend

bezeichneten schweren

Verstöße, gleichviel

ob von Staatsangehörigen

oder Ausländern

begangen, von

der Vertragspartei

verfolgt werden, in

deren Hoheitsgebiet

der Verstoß begangen

wurde, oder von der

Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet der

Täter betroffen wird,

wenn diese auf Grund

ihres Rechts das Auslieferungsersuchen

ablehnt

und der Täter

noch nicht verfolgt

und verurteilt worden

ist.

b) i) Jeder der in Absatz 1

und in Absratz 2

Buchstabe a Ziffer H

aufgeführten Verstöße

gilt als ein in jeden

zwischen den Vertragsparteien

bestehenden

Auslieferungsvertrag

einbezogener,

auslieferungsfähiger

Verstoß. Die Vertragsparteienverpflichten

sich, derartige

Verstöße als auslieferungsfähige

Verstöße

in jeden zwischen

ihnen geschlossenen

Auslieferungsvertrag

aufzunehmen.

ii) Wenn eine Vertragspartei,

die die Auslieferung

von dem Bestehen

eines Vertrags

abhängig macht, von

einer anderen Vertragspartei,

mit der

sie keinen Auslieferungsvertrag

abgeschlossen

hat, einen

Antrag auf Auslieferung

erhält, steht es

ihr frei, dieses

Übereinkommen als

Rechtsgrundlage für

die in Absatz 1 und

in Absatz 2 Buchstabe

a Ziffer ii bezeichneten

Verstöße

anzusehen.

iii) Die Vertragsparteien,

die die Auslieferung

nicht von dem Bestehen

eines Vertrages

abhängig machen, erkennen

die in Absatz

1 und in Absatz

2 Buchstabe a

Ziffer ii bezeichneten

Verstöße als auslieferungsfähige

Verstöße

untereinander an,

unter der Voraussetzung,

daß die im Gesetz

der ersuchten

Vertragspartei vorgesehenen

Bedingungen

eingehalten werden.

iv) Die Auslieferung wird

in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften

der ersuchten

Vertragspartei bewilligt,

und ungeachtet

des Buchstabens b

Ziffern i, ii und iii

ist die Vertragspartei

berechtigt, die Bewilligung

der Auslieferung

in Fällen zu verweigern,

in denen die zu-

ständigen Behörden

den Verstoß als nicht

schwerwiegend genug

ansehen."

Artikel 15

Änderungen des Artikels 38 der

Einzigen Suchtgiftkonvention

und seines Titels

Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention

und sein Titel

werden geändert und lauten wie

folgt

„Maßnahmen gegen den Suchtgiftmißbrauch

(1) Die Vertragsparteien werden

alle praktischen Maßnahmen

zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs

und zur Früherkennung,

Behandlung, Aufklärung,

Nachbehandlung und. sozialen

Wiedereingliederung der betroffenen

Personen ergreifen und

ihnen besondere Aufmerksamkeit

widmen und ihre Bemühungen

im Hinblick auf diese Ziele

koordinieren.

(2) Die Vertragsparteien werden

soweit wie möglich die Ausbildung

des Personals auf dem

Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung,

Rehabilitation und

der sozialen Wiedereingliederung

der Süchtigen fördern.

(3) Die Vertragsparteien werden

alle praktischen Maßnahmen

ergreifen, um den Personen zu

helfen, deren Arbeit eine Unterstützung

erfordert, und zwar

mit dem Ziel, das Verständnis

für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs

und seiner Verhütung

zu wecken, und sie werden

ebenfalls ein derartiges Verständnis

in der breiten Öffentlichkeit

fördern, wenn die Gefahr

besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch

weit verbreitet."

Artikel 16

Neuer Artikel 38bis

Der folgende neue Artikel

wird nach Artikel 38 der Einzigen

Suchtgiftkonvention eingefügt

„Artikel 38bis

Vereinbarungen über regionale

Zentren

Wenn eine Vertragspartei es

als Teile ihrer Aktionen gegen

den illegalen Suchtgifthandel unter

gebührender Beachtung ihrer

Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung

für wünschenswert

hält und — falls sie

es wünscht —, kann sie mit der

technischen Beratung durch den

Suchtgiftkontrollrat oder durch

besondere Behörden und in Beratung

mit anderen interessierten

Vertragsparteien in der Region

das Treffen von Vereinbarungen

fördern, die die Entwicklung

der regionalen Zentren

für wissenschaftliche Forschung

und Aufklärung ins Auge fassen,

um die sich aus dem illegalen

Suchtgiftgebrauch und -handel

ergebenden Probleme zu bekämpfen."

Artikel 17

Sprachen des Protokolls; Verfahren

für die Unterzeichnung,

die Ratifikation und den Beitritt

(1) Dieses Protokoll, dessen

chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist, liegt für jede Vertrags- oder

Unterzeichnerpartei der

Einzigen Suchtgiftkonventdon

bis zum 31. Dezember 1972 zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation durch die Staaten,

die es unterzeichnet haben und

die die Einzige Suchtgiftkonvention

ratifiziert haben oder ihr

beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

zu hinterlegen.

(3) Nach dem 31. Dezember

1972 liegt dieses Protokoll für

jede Vertragspartei der Einzigen

Suchtgiftkonvention, die dieses

Protokoll nicht unterzeichnet

hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden

sind beim Generalsekretär

zu hinterlegen.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt mit

den in ihm enthaltenen Änderungen

am dreißigsten Tag nach

dem Tag in Kraft, an dem die

vierzigste Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde gemäß Artikel

17 hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden anderen Staat,

der nach Hinterlegung der vierzigsten

Urkunde eine Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, tritt dieses Protokoll

am dreißigsten Tag nach der

Hinterlegung seiner eigenen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 19

Wirkung des Inkrafttretens

Jeder Staat, der nach dem

Inkrafttreten dieses Protokolls

gemäß Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei

der Einzigen Suchtgiftkonvention

wird, wird in

Ermangelung einer anderslautenden

Absicht jenes Staates

a) als Vertragspartei des geänderten

Einheits-Übereinkommens

angesehen;

b) als Vertragspartei des ungeänderten

Einheits-Übereinkommens

in Verbindung

mit jeder Vertragspartei

des Übereinkommens,

die nicht durch dieses

Protokoll gebunden ist,

angesehen.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben des in den

in diesem Protokoll enthaltenen

Änderungen vorgesehenen Internationalen

Suchtgiftkontrollrates

werden mit Inkrafttreten

dieses Protokolls gemäß Artikel

18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat,

der nach der

Einzigen Suchtgiftkonvention in

ihrer ungeänderten Fassung geschaffen

wurde, wahrgenommen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat

bestimmt den Zeitpunkt,

zu dem der entsprechend den

in diesem Protokoll enthaltenen

Änderungen geschaffene Suchtgiftkontrollrat

seine Tätigkeit

aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt

an erfüllt dieser derartig geschaffene

Suchtgiftkontrollrat in

bezug auf die Vertragsstaaten

der ungeänderten Einzigen

Suchtgiftkonvention und auf die

Vertragsstaaten der in Artikel

44 bezeichneten Verträge,

die nicht Vertragsparteien dieses

Protokolls sind, die Aufgaben

des gemäß der ungeänderten

Einzigen Suchtgiftkonvention

geschaffenen Suchtgiftkontrollrates.

(3) Von den bei der ersten

Wahl nach Erweiterung der Mitgliederzahl

des Suchtgiftkontrollrates

von elf auf dreizehn

gewählten Mitgliedern endet die

Amtszeit von sechs Mitgliedern

mit Ende des dritten Jahres,

während die Amtszeit der übrigen

sieben Mitglieder mit Ende

des fünften Jahres abläuft.

(4) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates,

deren Amtszeit

mit Ende der oben genannten

Anfangsperiode von drei Jahren

abläuft, werden durch das Los

ausgewählt, das von dem Generalsekretär

unmittelbar nach

Beendigung der ersten Wahl gezogen

wird.

Artikel 21

Vorbehalte

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder

Ratifikation oder beim Beitritt

zu diesem Protokoll einen Vorbehalt

hinsichtlich irgendeiner

hierin enthaltenen Änderung

außer den Änderungen der Artikel

2 Absätze 6 und 7 (Artikel

1 dieses Protokolls), Artikel

9 Absätze 1, 4 und 5

(Artikel 2 dieses Protokolls),

Artikel 10 Absätze 1 und 4

(Artikel 3 dieses Protokolls),

Artikel 11 (Artikel 4 dieses

Protokolls), Artikel 14bis (Artikel

7 dieses Protokolls), Artikel

16 (Artikel 8 dieses Proto-

kolls), Artikel 22 (Artikel 12

dieses Protokolls), Artikel 35

(Artikel 13 dieses Protokolls),

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b

(Artikel 14 dieses Protokolls),

Artikel 38 (Artikel 15 dieses

Protokolls), Artikel 38bis (Artikel

16 dieses Protokolls) geltend

machen.

(2) Ein Staat, der Vorbehalte

gemacht hat, kann jederzeit alle

oder einzelne durch schriftliche

Notifikation zurücknehmen.

Artikel 22

Der Generalsekretär übermittelt

allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten

der Einzigen

Suchtgiftkonvention die beglaubigten

Abschriften dieses Protokolls.

Nach Inkrafttreten dieses

Protokolls gemäß Artikel 18

Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär

einen Text der Einzigen

Suchtgiftkonvention in der

durch dieses Protokoll geänderten

Fassung aus und übermittelt

dessen beglaubigte Abschriften

an alle Vertragsstaaten oder an

die Parteien, welche einen Anspruch

haben, Vertragspartei des

Übereinkommens in seiner geänderten

Fassung zu werden.

GESCHEHEN zu Genf, am

fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundsiebzig

in

einer Urschrift, die im Archiv

der Vereinten Nationen hinterlegt

wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Protokoll im Namen ihrer Regierungen

unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete

und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt;

das Vertragswerk ist gemäß Art. 41 Abs. 2

der Konvention und gemäß Art. 18 Abs. 2 des

Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978

folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention

1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien,

Äthiopien, Australien [einschließlich aller nicht

zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren

internationale Beziehungen Australien verantwortlich

ist, und zwar die Gebiete von Papua,

Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-

Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore

und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet

und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und

Nauru], Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien,

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland

[einschließlich Berlin (West)], Chile, Costa Rica,

Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,

Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,

Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet

der französischen Republik), Gabon, Ghana,

Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger

Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien,

Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika,

Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun,

Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,

Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar,

Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko,

Monaco, Neuseeland [einschließlich Cook-

Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln],

Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in

Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen),

Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta,

Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen,

Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien,

Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion,

Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,

Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und

Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien,

Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat

Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland,

Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana,

Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln,

Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-

Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und

Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln

und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena,

St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla,

St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland,

Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln),

Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich

aller Gebiete, für deren internationale

Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig

sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.

Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius

und Tonga haben erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention

gebunden zu erachten.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts

haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ALGERIEN

Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist

mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42,

der die Anwendung des Übereinkommens in

Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich

machen könnte, nicht einverstanden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet

sich als durch die Bestimmungen des Artikels

48 Abs. 2 nicht gebunden, demzufolge jede

Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreitet werden muß.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt,

daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit

an den Internationalen Gerichtshof in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten

Parteien erforderlich ist.

ARGENTINIEN

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2

Die Republik Argentinien anerkennt nicht die

obligatorische Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofs.

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik

Argentinien behält sich die mit Absatz 1

Buchstabe c „Kauen von Kokablättern" und

Absatz 1 Buchstabe e „Handel mit dem unter

dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den

dort erwähnten Zwecken" zuerkannten Rechte

vor.

BANGLADESH

Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49

Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt

sind, und insbesondere vorbehaltlich des

Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh,

auf ihrem Gebiet vorübergehend

a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen

Zwecken,

d) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz

sowie Cannabisauszügen und -tinkturen

zu nichtmedizinischen Zwecken, und

e) die Gewinnung und Herstellung der unter

den Buchstaben a und d bezeichneten

Suchtgifte und den Handel damit zu den

dort erwähnten Zwecken

zu gestatten.

BIRMA

Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser

Einzigen Konvention unter der Voraussetzung

erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte

vorbehalten kann

(1) Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen

für eine Übergangsperiode von 20 Jahren

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden

Einzigen Konvention zu gestatten;

(2) Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen

und herzustellen;

(3) Eine Liste der Opium-Verbraucher im

Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung

des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember

1963 fertiggestellt hat.

BULGARIEN

Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2

Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich

nicht als zur Durchführung des Art. 48 Abs. 2

betreffend die obligatorische Zuständigkeit des

Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.

Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung

und Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden

können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen

Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung

der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung zu unterbreiten.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13

Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1

(b)

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12

Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14

Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 (b) der

Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen,

die nicht die Möglichkeit haben, gemäß

Art. 40 der Konvention Mitglied dieser Konvention

zu werden.

Zu Art. 48 Abs. 2 der Konvention wurde folgender

Vorbehalt erklärt

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht an die Bestimmung des Art. 48

Abs., 2 der Konvention gebunden, die die obligatorische

Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich

der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes

für Streitfälle, ,die sich aus der Auslegung

oder Anwendung der Konvention ergeben, die

Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien

für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles

zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof

erforderlich ist.

Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976

eine Mitteilung der Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik, in der es unter anderem

heißt

Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention

vom 30. März 1961 ging die Deutsche

Demokratische Republik lediglich von den in

Art. 40 festgelegten Bestimmungen für den Beitritt

zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht

zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner

durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten

Form bestand nicht.

INDIEN

Unter den in Art. 49 Abs. 1 Buchstaben a, b,

d und e des Übereinkommens genannten Vorbehalten,

nämlich vorbehaltlich des Rechts der

Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete

vorübergehend folgendes zu gestatten

a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen

Zwecken,

b) das Opiumrauchen,

d) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz

sowie Cannabisauszügen und -tinkturen

zu nichtmedizinischen Zwecken,

e) die Gewinnung und Herstellung der unter

den Buchstaben a, b und d bezeichneten

Suchtgifte und den Handel mit diesen zu

den dort erwähnten Zwecken.

INDONESIEN

In bezug auf Art. 48 Abs. 2 betrachtet sich

die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen

dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen,

daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß

Abs. 1 geregelt werden können, dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet

werden müssen. Die Indonesische Regierung steht

auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen

Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die

Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

NIEDERLANDE

Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande,

Surinams und der Niederländischen Antillen

vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der

in Art. 42 verwendete Ausdruck „außerhalb des

Mutterlandes" nicht mehr seine ursprüngliche

Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen

Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen

„außereuropäisch" bedeuten.

PAKISTAN

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan

gestattet vorübergehend in jedem ihrer

Hoheitsgebiete

(i) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen

Zwecken;

(ii) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz

sowie Cannabisauszügen und -tinkturen

zu nichtmedizinischen Zwecken;

(iii) die Gewinnung und Herstellung der unter

den Buchstaben (i) und (ii) bezeichneten

Suchtgifte.

POLEN

Die Regierung der Polnischen Volksrepublik

betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen

der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14

Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b

der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend

die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit

haben, sich am genannten Übereinkommen

zu beteiligen.

RUMÄNIEN

Vorbehalte

a) Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt,

daß sie sich durch die Bestimmungen

des Art. 48 Abs. 2, denenzufolge jede

Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens, die

nicht durch Verhandlungen oder auf

andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen

einer der betroffenen Vertragsparteien

dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten

ist, nicht als gebunden erachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist

der Ansicht, daß solche Streitigkeiten nur

nach in jedem Einzelfall erfolgter Zustimmung

aller Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden können.

b) Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet

sich nicht als durch die Bestimmungen

der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13

Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 31

Abs. 1 Buchstabe b gebunden, sofern sich

diese Bestimmungen auf Staaten beziehen,

die nicht Vertragsparteien der Einzigen

Konvention sind.

SCHWEIZ

Die Schweiz beläßt Art. 9 des am 26. Juni 1936

in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur

Unterdrückung des unerlaubten Handels mit

Suchtgiften Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1950 in Kraft.

SOWJETUNION

Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch

die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3,

Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31

Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention

gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet

werden, die auf Grund des in Art. 40

dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens

nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses

Übereinkommens zu werden.

SRI LANKA

Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär

unterrichtet, daß hinsichtlich des Art. 17

des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle

zur Anwendung dieses Übereinkommens

beibehalten und keine ,besondere Verwaltungsstelle'

zu diesem Zweck geschaffen wird."

Die Regierung fügte hinzu, daß dies als Erklärung

und nicht als Vorbehalt anzusehen ist.

SÜDAFRIKA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 48 des

Übereinkommens, gemäß Art. 50 Abs. 2.

TSCHECHOSLOWAKEI

Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik ist durch die Bestimmungen

der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2,

Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe

b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961

hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen

es gemäß dem in Art. 40 des genannten Übereinkommens

vorgesehenen Verfahren verwehrt

ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention

1961 zu werden.

UKRAINE

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen

Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch

die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3,

Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31

Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention

gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet

werden, die auf Grund des in Art. 40

dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens

nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses

Übereinkommens zu werden.

UNGARN

(1) Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

ist mit der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2

unter der Voraussetzung einverstanden, daß für

die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien

erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund

der Bestimmungen des Art. 40 der Einzigen

Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des

Übereinkommens werden können, betrachtet sich

die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als

durch Art. 12 Punkt 2 und 3, Art. 13 Punkt 2,

Art. 14 Punkt 1 und 2 und Art. 31 Punkt 1 Buchstabe

b nicht gebunden.

WEISSRUSSLAND

Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen

Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als

durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und

3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und

Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention

gebunden, wenn sie auf Staaten

angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40

dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens

nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses

Übereinkommens zu werden.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978

folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem

die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert

wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas,

Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland

[einschließlich Berlin (West)], Brasilien, Chile,

Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste,

Fidschi, Finnland, Frankreich [ganzes Hoheitsgebiet

der Französischen Republik (Europäische

und Überseedepartements und Überseegebiete)],

Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island,

Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun,

Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,

Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi,

Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama,

Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien,

Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika,

Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay,

Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire,

Zypern.

Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten

das genannte Protokoll ratifiziert oder sind

ihm beigetreten

Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland

[einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua,

Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla,

St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische

Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und

abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln,

Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat,

Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige

Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu]

am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni

1978.

Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts

haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

BRASILIEN

Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um

die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit

in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke

von Verhandlungen über das Protokoll, die vom

6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand,

abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der

Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen,

durch die Abänderungen zu Art. 36 des

Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung

verpflichtet werden.

Gemäß Art. 21 des Protokolls möchte Brasilien

klarstellen, daß es die mit Art. 1 des Protokolls

eingeführte Abänderung des Art. 2 Abs. 4

der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.

GRIECHENLAND

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 1 Abs. 4,

mit dem Art. 2 der Einzigen Konvention abgeändert

wird.

ISRAEL

Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen

Befugnissen hat die Regierung des Staates

Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren,

sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber

den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger

Gegenseitigkeit zu bestehen.

KANADA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen

Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).

JUGOSLAWIEN

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt,

daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien nicht gelten.

MEXICO

Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 „Vorbehalte"

des am 25. März 1972 in Genf angenommenen

Protokolls, mit dem die Einzige

Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert , wird,

macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres

Beitritts zu diesem internationalen Dokument

einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der

Anwendung der Art. 5 (Abänderung des Art. 12

Abs. 5 der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung

des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einzigen

Konvention); und 11 (neuer Art. 21 bis, Beschränkung

der Gewinnung von Opium). Dementsprechend

ist Mexiko hinsichtlich der Artikel,

die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die

entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention

1961 in ihrer ursprünglichen Fassung

gebunden.

PANAMA

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 36

Abs. 2, der in dem vom Minister für Auswärtige

Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument

vom 3. Mai 1972 enthalten ist.

Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:...

Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß

die in Art. 14 des Protokolls enthaltene Abänderung

des Art. 36 Abs. 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention

aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge,

welchen die Republik Panama angehört,

in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen

wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen

auszuliefern; (b) von der Republik Panama

nicht verlangt, in eventuelle künftige Ausliefe-

rungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen,

derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen

Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer

Weise ausgelegt oder angewendet werden kann,

die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung

führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.

PERU

Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte

hinsichtlich des letzten Teils von Art. 5 zweiter

Absatz des Protokolls, mit dem Art. 12 Abs. 5 der

Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert

wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem

Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB)

übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als

Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme

unvereinbar ist und ihm überstaatliche

Aufsichtsfunktionen verleiht.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet

sich durch die in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen

nicht gebunden, sofern sich diese auf

Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention

nicht angehören.

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