531. Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge
Einzige Suchtgiftkonvention 1961, deren
Art. 3 Abs. 3 lit. ii,
Art. 3 Abs. 3 lit. iii,
Art. 3 Abs. 4,
Art. 3 Abs. 5,
Art. 3 Abs. 6,
Art. 3 Abs. 7,
Art. 3 Abs. 8 lit. c erster Satz,
Art. 21 Abs. 4,
Art. 24 Abs. 2 lit. b und
Art. 24 Abs. 4 lit. a Z. iii
verfassungsändernd sind, samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Art. 36
und
Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, in welchem
Art. 11 und
Art. 20 Abs. 2 erster Satz
verfassungsändernd sind,
wird genehmigt.
Einzige Suchtgiftkonvention 1961
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN —,
BESORGT um die Gesundheit
und das Wohl der Menschheit,
IN DER ERKENNTNIS, daß
die medizinische Verwendung
von Suchtgiften zur Linderung
von Schmerzen und Leiden weiterhin
unerläßlich ist und daß
hinreichend Vorsorge getroffen
werden muß, damit Suchtgifte
für diesen Zweck zur Verfügung
stehen,
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Rauschgiftsucht für den einzelnen
voller Übel und für die
Menschheit sozial und wirtschaftlich
gefährlich ist,
EINGEDENK ihrer Pflicht,
dieses Übel zu verhüten und zu
bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
Maßnahmen gegen den Mißbrauch
von Suchtgiften nur
wirksam sein können, wenn sie
koordiniert werden und weltweit
sind,
ÜBERZEUGT, daß für weltweite
Maßnahmen eine internationale
Zusammenarbeit erforderlich
ist, die auf gleichen
Grundsätzen beruht und gemeinsame
Ziele anstrebt,
IN ANERKENNUNG der
Zuständigkeit der Vereinten Nationen
auf dem Gebiet der
Suchtgiftkontrolle und von dem
Wunsch geleitet, die in Betracht
kommenden internationalen Organe
in dieser Organisation einzugliedern,
GEWILLT, ein allgemein annehmbares
internationales Übereinkommen
zu schließen, das bestehende
Suchtgiftverträge ablöst,
die Suchtgifte auf die Verwendung
in der Medizin und
Wissenschaft beschränkt sowie
eine dauernde internationale Zusammenarbeit
und Kontrolle zur
Verwirklichung dieser Grundsätze
und Ziele sicherstellt —,
KOMMEN hiermit wie folgt
ÜBEREIN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich angegeben oder auf
Grund des Zusammenhangs erforderlich
ist, gelten für das gesamte
Übereinkommen folgende
Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat"
bezeichnet
den internationalen Suchtgiftkontrollrat.
b) Der Ausdruck „Cannabis"
bezeichnet die Blüten- oder
Fruchtstände der
Cannabispflanze, denen
das Harz nicht entzogen
worden ist, und zwar ohne
Rücksicht auf ihre Benennung;
ausgenommen sind
die nicht mit solchen Ständen
vermengten Samen
und Blätter.
c) Der Ausdruck „Cannabispflanze"
bezeichnet jede
Pflanze der Gattung Cannabis.
d) Der Ausdruck „Cannabisharz"
bezeichnet das abgesonderte
Harz der Cannabispflanze,
gleichviel ob
roh oder gereinigt.
e) Der Ausdruck „Kokastrauch"
bezeichnet jede
Pflanzenart der Gattung
Erythroxylon.
f) Der Ausdruck „Kokablatt"
bezeichnet das Blatt
des Kokastrauches, sofern
nicht dem Blatt alles Ekgonin,
Kokain und alle
anderen Ekonin-Alkaloide
entzogen sind.
g) Der Ausdruck „Kommission"
bezeichnet die Suchtgiftkommission
des Rates.
h) Der Ausdruck „Rat" bezeichnet
den Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten
Nationen.
j) Der Ausdruck „Anbau"
bezeichnet den Anbau des
Opiummohns, des Kokastrauches
oder der Cannabispflanze,
j) Der Ausdruck „Suchtgift"
bezeichnet jeden in den
Anhängen I und II aufgeführten
natürlichen oder
synthetischen Stoff.
k) Der Ausdruck „Generalversammlung"
bezeichnet
die Generalversammlung
der Vereinten Nationen.
l) Der Ausdruck „unerlaubter
Verkehr" bezeichnet
jedes gegen dieses. Übereinkommen
verstoßende
Anbauen oder Inverkehrbringen
von Suchtgiften.
m) Die Ausdrücke „Einfuhr"
und „Ausfuhr" bezeichnen
je nach dem Zusammenhang
die körperliche Verbringung
von Suchtgiften
aus einem Staat in einen
anderen oder aus einem
Hoheitsgebiet in ein anderes
Hoheitsgebiet desselben
Staates.
n) Der Ausdruck „Herstellung"
bezeichnet alle zur
Erzeugung von Suchtgiften
geeigneten Verfahren mit
Ausnahme der Gewinnung;
er umfaßt sowohl
das Reinigen von Suchtgiften
als auch deren Umwandlung
in andere Suchtgifte.
o) Der Ausdruck „medizinisches
Opium" bezeichnet
Opium, das die erforderliches
Verfahren durchlaufen
hat, die es für den
medizinischen Gebrauch
geeignet machen.
p) Der Ausdruck „Opium"
bezeichnet den geronnenen
Saft des Opiummohns.
q) Der Ausdruck „Opiummohn"
bezeichnet die
Pflanzenart Papayer somniferum L.
r) Der Ausdruck „Mohnstroh"
bezeichnet alle Teils
(außer den Samen) des
Opiummohns nach dem
Mähen.
s) Der Ausdruck „Zubereitung"
bezeichnet ein festes
oder flüssiges Gemisch, das
ein Suchtgift enthält.
t) Der Ausdruck „Gewinnung"
bezeichnet die Trennung
des Opiums, der
Kokablätter, der Cannabis
und des Cannabisharzes
von den Pflanzen, aus
denen sie gewonnen werden.
u) Die Ausdrücke „Anhang
I", „Anhang II".
„Anhang III", „Anhang
IV" bezeichnen die
entsprechend numerierten,
diesem Übereinkommen
beigefügten Listen von
Suchtgiften und Zubereitungen
in der auf Grund
von Änderungen nach
Artikel 3 jeweils gültigen
Fassung.
v) Der Ausdruck „Generalsekretär"
bezeichnet den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
w) Der Ausdruck „Sonderbestände"
bezeichnet die
Suchtgiftmengen, die in
einem Staat oder Hoheitsgebiet
von dessen Regierung
für staatliche Sonderzwecke
und im Hinblick
auf außergewöhnliche
Umstände verwahrt werden;
der Ausdruck „Sonderzwecke"
ist entsprechend
auszulegen.
x) Der Ausdruck „Bestände"
bezeichnet die in einem
Staat oder Hoheitsgebiet
verwahrten, für folgende
Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen
i) Verbrauch in dem
Staat oder Hoheitsgebiet
für medizinische
und wissenschaftliche
Zwecke;
ii) Verwendung in dem
Staat oder Hoheitsgebiet
für die Herstellung
von Suchtgiften
und anderen Stoffen;
iii) Ausfuhr;
unter Ausschluß jedoch
der in dem Staat
oder Hoheitsgebiet
vorhandenen Suchtgiftmengen,
iv) die sich zwecks genehmigter
Ausübung therapeutischer
oder wissenschaftlicher
Tätigkeiten
im Gewahrsam
von Apothekern, sonstigen
zugelassenen
Einzelverteilern und
gehörig befugten Anstalten
oder Personen
befinden, oder
v) die als Sonderbestände
verwahrt werden,
y) Der Ausdruck „Hoheitsgebiet"
bezeichnet jeden Teil
eines Staatswesens, der bei
der Anwendung des in
Artikel 31 vorgesehenen
Systems von Einfuhrbescheinigungen
und Ausfuhrbescheinigungen
als
gesonderte Einheit behandelt
wird. Diese Begriffsbestimmung
gilt nicht nur
für den Ausdruck „Hoheitsgebiet"
in den Artikeln
42 und 46.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt ein Suchtgift als
„verbraucht", wenn es zur Einzelverteilung,
medizinischen
Verwendung oder wissenschaftlichen
Forschung an eine Person
oder ein Unternehmen geliefert
worden ist; der Ausdruck
„Verbrauch" ist entsprechend
auszulegen.
Artikel 2
Unter Kontrolle stehende Stoffe
(1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen,
die auf bestimmte
Suchtgifte beschränkt sind, gelten
für die im Anhang I aufgeführten
Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen,
welche auf die
unter dieses Übereinkommen
fallenden Suchtgifte anwendbar
sind, insbesondere die in den Artikeln
4 Buchstabe c, 19, 20, 21,
29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37
vorgeschriebenen Maßnahmen.
(2) Für die im Anhang. II aufgeführten
Suchtgifte gelten dieselben
Kontrollmaßnahmen wie
für die Suchtgifte, des Anhangs
I mit Ausnahme der in
Artikel 30 Absätze 2 und 5 in
bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen
Maßnahmen.
(3) Für die nicht im Anhang
III aufgeführten Zubereitungen
gelten dieselben Kontrollmaßnahmen
wie für die in
ihnen enthaltenen Suchtgifte;
hinsichtlich dieser Zubereitungen
brauchen jedoch Schätzungen
(Artikel 19) und Statistiken (Artikel
20) nicht gesondert von den
auf die betreffenden Sachtgifte
bezüglichen eingereicht und Artikel
29 Absatz 2 Buchstabe c
sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe
b Ziffer ii nicht angewandt
zu werden.
(4) Für die im Anhang III aufgeführten
Zubereitungen gelten
dieselben Kontrollmaßnahmen
wie für die Zubereitungen, die
Suchtgifte des Anhangs II enthalten;
jedoch braucht Artikel
31 Absatz 1 Buchstabe b und
Absätze 4 bis 15 nicht angewandt
zu werden, und die für
Schätzungen (Artikel 19) und
Statistiken (Artikel 20) erforderlichen
Angaben sind auf die
Suchtgiftmengen zu beschränken,
die bei der Herstellung dieser
Zubereitungen verwendet werden.
(5) Die im Anhang IV aufgeführten
Suchtgifte werden auch
in den Anhang I aufgenommen;
für sie gelten alle auf Suchtgifte
des Anhangs I anzuwendenden
Kontrollmaßnahmen und zusätzlich
folgende
a) Jede Vertragspartei trifft
alle besonderen Kontrollmaßnahmen,
die sie im
Hinblick auf die besonders
gefährlichen Eigenschaften
dieser Suchtgifte für erforderlich
hält;
b) jede Vertragspartei verbietet
die Gewinnung, Herstellung,
Ausfuhr, Einfuhr,
den Besitz und die Verwendung
dieser Suchtgifte
sowie den Handel damit,
wenn sie dies im Hinblick
auf die in ihrem Staat
herrschenden Verhältnisse
für das geeignetste Mittel
hält, die Volksgesundheit
und das öffentliche Wohl
zu schützen; ausgenommen
sind die Mengen, welche
lediglich für die medizinische
und wissenschaftliche
Forschung einschließlich
klinischer Versuche benötigt
werden; derartige Versuche
sind unter unmittelbarer
Aufsicht und Kontrolle
der betreffenden
Vertragspartei durchzuführen.
(6) Zusätzlich zu den auf alle
Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden
Kontrollmaßnahmen
gelten für Opium die Artikel 23
und 24, für Kokablätter die Artikel
26 und 27 und für Cannabis
der Artikel 28.
(7) Für Opiummohn, den
Kokastrauch, die Cannabispflanze,
Mohnstroh und die
Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen
der Artikel 22
bis 24; 22, 26 und 27; 22 und
28; 25; 28, soweit dieses sich jeweils
auf die in. Betracht kommenden
Rohstoffe beziehen.
(8) Die Vertragsparteien werden
sich nach besten Kräften
bemühen, auf Stoffe, die nicht
unter dieses Übereinkommen
fallen, aber zur unerlaubten
Herstellung von Suchtgiften verwendet
werden können, alle
durchführbaren Überwachungsmaßnahmen
anzuwenden.
(9) Die Vertragsparteien sind
nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen
auf Suchtgifte anzu-
wenden, die in der gewerblichen
Wirtschaft üblicherweise für andere
als medizinische oder wissenschaftliche
Zwecke verwendet
werden,
a) sofern sie durch geeignete
Vergällungsverfahren oder
auf andere Weise sicherstellen,
daß die so verwendeten
Suchtgifte weder
mißbraucht werden noch
schädliche Wirkungen hervorrufen
können (Artikel
3 Absatz 3) und daß
die schädlichen Stoffe in
der Praxis nicht zurückgewonnen
werden können,
und
b) sofern sie in den von ihnen
eingereichten statistischen
Angaben (Artikel 20) die
Menge jedes derart verwendeten
Suchtgiftes anführen.
Artikel 3
Änderungen im Umfang der
Kontrolle
(1) Liegen einer Vertragspartei
oder der Weltgesundheitsorganisation
Angaben vor, die nach
ihrer Auffassung die Änderung
eines Anhangs erforderlich
machen, so notifiziert sie dies
dem Generalsekretär und leitet
ihm alle diese Notifikationen erhärtenden
Angaben zu.
(2) Der Generalsekretär übermittelt
die Notifikation und alle
ihm erheblich erscheinenden Angaben
den Vertragsparteien, der
Kommission und, wenn die Notifikation
von einer Vertragspartei
ausging der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Betrifft die Notifikation
einen nicht im Anhang I oder II
aufgeführten Stoff,
i) so prüfen die Vertragsparteien
im Lichte
der verfügbaren
Angaben, ob es möglich
ist, alle für die
Suchtgifte des Anhangs
I geltenden
Kontrollmaßnahmen
auf diesen Stoff vorläufig
anzuwenden;
ii) so kann die Kommission
beschließen, und
zwar noch ehe sie den
unter Ziffer in) vorgesehenen
Beschluß faßt,
daß die Vertragsparteien
alle für die
Suchtgifte des Anhangs
I geltenden
Kontrollmaßnahmen
vorläufig auf diesen
Stoff anwenden, und
die Vertragsparteien
haben entsprechend
zu verfahren;
iii) so teilt die Weltgesundheitsorganisation,
falls sie feststellt, daß
dieser Stoff ähnlich
mißbraucht werden
und ähnliche schädliche
Wirkungen hervorrufen
kann wie die
im Anhang I oder II
aufgeführten Suchtgifte,
oder daß er in
ein Suchtgift verwandelt
werden kann,
diese Feststellung der
Kommission mit; diese
kann im Einklang
mit der Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation
beschließen,
den Stoff in den
Anhang I oder II aufzunehmen.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation
fest, daß eine Zubereitung
im Hinblick auf die
darin enthaltenen Stoffe weder
mißbraucht werden noch schädliche
Wirkungen hervorrufen
kann (Absatz 3) und daß es nur
schwer möglich ist, das darin
enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen,
so kann die Kommission
im Einklang mit der Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation
diese Zubereitung in
den Anhang III aufnehmen.
(5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation
fest, daß ein im
Anhang I aufgeführtes Suchtgift
besonders geeignet ist, miß-
braucht zu werden und schädliche
Wirkungen hervorzurufen
(Absatz 3) und daß diese Eigenschaft
nicht durch erhebliche
therapeutische Vorzüge aufgewogen
wird, die anderen, im Anhang
IV nicht aufgeführten
Stoffen fehlen, so kann die Kommission
im Einklang mit der
Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation
dieses Suchtgift
in den Anhang IV aufnehmen.
(6) Betrifft eine Notifikation
ein im Anhang I oder II aufgeführtes
Suchtgift oder eine im
Anhang III aufgeführte Zubereitung,
so kann die Kommission
außer der in Absatz 5 vorgesehenen
Maßnahme im Einklang
mit der Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation
einen jeden Anhang ändern,
a) indem sie ein Suchtgift aus
dem Anhang I in den Anhang
II oder aus dem Anhang
II in den Anhang I
überträgt, oder
b) indem sie ein Suchtgift
oder eine Zubereitung aus
einem Anhang streicht.
(7) Jeden Beschluß der Kommission
auf Grund dieses Artikels
teilt der Generalsekretär
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen, allen Nichtmitgliedern,
die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind, der
Weltgesundheitsorganisation
und dem Suchtgiftkontrollamt
mit. Der Beschluß tritt für jede
Vertragspartei mit Eingang dieser
Mitteilung in Kraft, und die
Parteien treffen sodann die nach
diesem Übereinkommen erforderlichen
Maßnahmen.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission
zur Änderung eines Anhangs
unterliegen der Nachprüfung
durch den Rat, wenn eine
Vertragspartei dies binnen neunzig
Tagen beantragt, nachdem
die Notifikation des Beschlusses
bei ihr eingegangen ist. Der Antrag
auf Nachprüfung ist zusammen
mit allen ihn begründenden
erheblichen Angaben
beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet
der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation
und aller
Vertragsparteien Abschriften des
Nachprüfungsantrages und der
diesbezüglichen Angaben mit der
Aufforderung zu, binnen neunzig
Tagen hierzu Stellung zu
nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen
werden dem Rat
zur Erwägung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß
der Kommission bestätigen, ändern
oder aufheben; der diesbezügliche
Beschluß des Rates ist
endgültig. Er wird allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen,
den Nichtmitgliedstaaten, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, der Kommission,
der Weltgesundheitsorganisation
und dem Suchtgiftkontrollrat
notifiziert.
d) Solange die Nachprüfung
dauert, bleibt der ursprüngliche
Beschluß der Kommission in
Kraft.
(9) Beschlüsse der Kommission
nach diesem Artikel unterliegen
nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen
Nachprüfungsverfahren.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen
alle erforderlichen Gesetzgebungs-
und Verwaltungsmaßnahmen,
a) um dieses Übereinkommen
in ihren eigenen Hoheitsgebieten
durchzuführen,
b) um bei der Durchführung
dieses Übereinkommens
mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten
und
c) um nach Maßgabe dieses
Übereinkommens die Gewinnung,
Herstellung,
Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung,
Verwendung und
den Besitz von Suchtgiften
sowie den Handel damit
auf ausschließlich medizinische
und wissenschaftliche
Zwecke zu beschränken.
Artikel 5
Die internationalen Kontrollorgane
In Anerkennung der Zuständigkeit
der Vereinten Nationen
für die internationale Suchtgiftkontrolle
vereinbaren die Vertragsparteien,
die Suchtgiftkommission
des Wirtschafts- und
Sozialrats und den Internationalen
Suchtgiftkontrollrat mit
den diesen Organen in diesem
Übereinkommen zugewiesenen
Aufgaben zu betrauen.
Artikel 6
Ausgaben der internationalen
Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission
und des Suchtgiftkontrollrats
gehen zu Lasten der Vereinten
Nationen; das Nähere regelt die
Generalversammlung. Vertragsparteien,
die nicht Mitglied der
Vereinten Nationen sind, lebten
zu diesen Ausgaben Beiträge in
der von der Generalversammlung
für angemessen erachteten
und nach Konsultation mit den
Regierungen dieser Vertragsparteien
jeweils festgesetzten Höhe.
Artikel 7
Nachprüfung von Beschlüssen
und Empfehlungen der Kommission
Mit Ausnahme der in Artikel
3 vorgesehenen Beschlüsse
unterliegen alle auf Grund dieses
Übereinkommens von der Kommission
angenommenen Beschlüsse
und Empfehlungen in
gleicher Weise wie ihre sonstigen
Beschlüsse und Empfehlungen
der Genehmigung oder Änderung
durch den Rat oder die
Generalversammlung.
Artikel 8
Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist ermächtigt,
sämtliche die Ziele dieses
Übereinkommens betreffenden
Angelegenheiten zu behandeln
und insbesondere
a) die Anhänge nach Maßgabe
des Artikels 3 zu
ändern,
b) den Suchtgiftkontrollrat
auf jede mit dessen Aufgaben
zusammenhängende
Angelegenheit aufmerksam
zu machen,
c) zur Verwirklichung der
Ziele und Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Empfehlungen abzugeben,
einschließlich solcher über
wissenschaftliche Forschungsprogramme
und
den Austausch wissenschaftlicher
oder fachlicher
Informationen, sowie
d) Nichtvertragsparteien auf
die von ihr nach diesem
Übereinkommen angenommenen
Beschlüsse und
Empfehlungen aufmerksam
zu machen, damit sie
entsprechende Maßnahmen
in Erwägung ziehen
können.
Artikel 9
Zusammensetzung des Suchtgiftkontrollrats
(1) Der Suchtgiftkontrollrat
besteht aus elf vom Rat wie
folgt zu wählenden Mitgliedern
a) drei Mitglieder mit medizinischer,
pharmakologischer
oder pharmazeutischer
Erfahrung aus einer
Liste von mindestens fünf
Personen, die von der
Weltgesundheitsorganisation
benannt werden, sowie
b) acht Mitglieder aus einer
Liste von Personen, die
von den Mitgliedern der
Vereinten Nationen und
von den Vertragsparteien
benannt werden, die nicht
Mitglied der Vereinten
Nationen sind.
(2) Als Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats
sind Personen zu
berufen, die wegen ihrer fachlichen
Befähigung, Unparteilichkeit
und Unbeteiligtheit allgemeines
Vertrauen genießen. Sie
dürfen während ihrer Amtszeit
keine Stellung bekleiden und
keine Tätigkeit ausüben, die
geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit
bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.
Der Rat trifft in Konsultationen
mit dem Suchtgiftkontrollrat
alle erforderlichen Vorkehrungen,
um die volle fachliche
Unabhängigkeit des Suchtgiftkontrollrats
bei der Erfüllung
seiner Aufgaben sicherzustellen.
(3) Der Rat berücksichtigt
unter Beachtung des Grundsatzes
einer angemessenen geographischen
Vertretung, daß es wichtig
ist, in den Suchtgiftkontrollrat
in einem angemessenen Verhältnis
Personen aufzunehmen, dis
Kenntnisse der Suchtgiftprobleme
in den Gewinnungs-, Herstellungs-
und Verbrauchsländern
besitzen und Verbindungen
zu solchen Ländern haben.
Artikel 10
Amtszeit und Vergütung der
Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats
(1) Die Amtszeit der Mitglieder
des Suchtgiftkontrollrats beträgt
drei Jahre; ihre Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Die Amtszeit eines Mitglieds
des Suchtgiftkontrollrats
endet am Vortag derjenigen
Sitzung des Amtes, an der sein
Nachfolger erstmals teilzunehmen
berechtigt ist.
(3) Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats,
das drei aufeinanderfolgenden
Tagungen ferngeblieben
ist, gilt als zurückgetreten.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung
des Suchtgiftkontrollrats
ein Mitglied entlassen,
wenn es die in Artikel 9 Absatz
2 festgelegten Voraussetzungen
der Mitgliedschaft nicht
mehr erfüllt. Die Empfehlung
bedarf der Zustimmung von acht
Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrats.
(5) Wird die Stelle eines Mitgliedes
des Suchtgiftkontrollrats
vor Ablauf seiner Amtszeit
frei, so besetzt der Rat diese
Stelle so bald wie möglich im
Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen des Artikels 9,
indem er für die restliche Amtszeit
ein anderes Mitglied wählt.
(6) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats
erhalten eine
angemessene Vergütung; sie wird
von der Generalversammlung
festgesetzt.
Artikel 11
Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats
(1) Der Suchtgiftkontrollrat
wählt seinen Präsidenten und die
sonstigen Amtsträger, die er für
erforderlich hält; er gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat
tritt so oft zusammen, wie dies
nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlich ist;
er hält jedoch in jedem Kalenderjahr
mindestens zwei Tagungen
ab.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat
ist verhandlungsfähig, wenn
mindestens sieben seiner Mitglieder
anwesend sind.
Artikel 12
Handhabung des Schätzungsverfahrens
(1) Der Suchtgiftkontrollrat
bestimmt, wann und in welcher
Weise die in Artikel 19 vorgesehenen
Schätzungen einzureichen
sind; er schreibt die hiefür
erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat
ersucht die Regierungen der
Staaten und Hoheitsgebiete, für
welche dieses Übereinkommen
nicht gilt, ihm Schätzungen nach
Maßgabe dieses Übereinkommens
einzureichen.
(3) Reicht ein Staat für eines
seiner Hoheitsgebiete zu dem
festgesetzten Zeitpunkt keine
Schätzungen ein, so stellt der
Suchtgiftkontrollrat nach Möglichkeit
selbst die Schätzungen
auf. Hierbei arbeitet er mit der
betreffenden Regierung soweit
tunlich zusammen.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat
prüft die Schätzungen einschließlich
der Nachtragsschätzungen;
er kann, soweit es sich nicht um
Bedarf für Sonderzwecke handelt,
zusätzliche Angaben anfordern,
soweit er solche in bezug
auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet,
für die eine Schätzung
eingereicht worden ist, für
erforderlich hält, um die Schätzung
zu ergänzen oder eine darin
enthaltene Angabe zu erläutern.
(5) Der Suchtgiftkontrollrat
bestätigt so bald wie möglich die
Schätzungen einschließlich der
Nachtragsschätzungen; er kann
sie mit Zustimmung der betreffenden
Regierung ändern.
(6) Zusätzlich zu den in Artikel
15 erwähnten Berichten veröffentlicht
der Suchtgiftkontrollrat
zu Zeitpunkten, die er bestimmt,
jedoch mindestens einmal
jährlich, Angaben über die
Schätzungen, soweit dies nach
seiner Auffassung die Durchführung
dieses Übereinkommens erleichtert.
Artikel 13
Handhabung des Statistikverfahrens
(1) Der Suchtgiftkontrollrat
bestimmt, in welcher Weise und
Form die in Artikel 20 vorgesehenen
statistischen Aufstellungen
einzureichen sind; er schreibt
die hierfür erforderlichen Formblätter
vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat
prüft die statistischen Aufstellungen,
um zu ermitteln, ob die
einzelnen Vertragsparteien oder
sonstige Staaten dieses Übereinkommen
eingehalten haben.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat
kann zusätzliche Angaben anfordern,
soweit er solche für
erforderlich hält, um die in den
statistischen Aufstellungen enthaltenen
Angaben zu ergänzen
oder zu erläutern.
(4) Der Süchtgiftkontrollrat
ist nicht befugt, zu statistischen
Angaben über Suchtgifte, die
für Sonderzwecke benötigt werden,
Fragen zu stellen oder eine
Auffassung zu äußern.
Artikel 14
Maßnahmen des Suchtgiftkontrollrates,
um die Durchführung
dieses Übereinkommens sicherzustellen
(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat
die Angaben geprüft, die
ihm von den Regierungen nach
diesem Übereinkommen eingereicht
werden und die ihm von
Organen der Vereinten Nationen
über Fragen zugeleitet werden,
welche unter dieses Übereinkommen
fallen, und hat er
daraufhin Grund zu der Annahme,
daß. die Ziele dieses Übereinkommens
ernstlich gefährdet
sind, weil ein Staat oder ein
Hoheitsgebiet das Übereinkommen
nicht durchführt, so ist er
berechtigt, die Regierung des
betreffenden Staates oder Hoheitsgebietes
um Erläuterungen
zu ersuchen. Vorbehaltlich des
Rechts des Suchtgiftkontrollrats,
die Vertragsparteien, den Rat
und die Kommission auf die
unter Buchstabe c erwähnte Angelegenheit
aufmerksam zu
machen, behandelt er ein Ersuchen
um Auskunft oder die
Erläuterung einer Regierung
auf Grund dieses Buchstabens als
vertraulich.
b) Ist der Suchtgiftkontrollrat
auf Grund des Buchstabens a
tätig geworden, so kann er in
der Folge die betreffende Regierung
auffordern, wenn er dies
für erforderlich erachtet, die
unter den gegebenen Umständen
zur Durchführung dieses
Übereinkommens erforderlichen
Abhilfemaßnahmen zu treffen.
c) Stellt der Suchtgiftkontrollrat
fest, daß die betreffende Regierung
nach einem Ersuchen auf
Grund des Buchstabens a keine
zufriedenstellende Erläuterung
gegeben oder nach Auforderung
auf Grund des Buchstabens b
keine Abhilfemaßnahmen getroffen
hat, so kann er die Vertragsparteien,
den Rat und die
Kommission auf diese Angelegenheit
aufmerksam machen.
(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat
die Vertragsparteien, des
Rat und die Kommission auf
Grund des Absatzes 1 Buchstabe
c auf eine Angelegenheit
aufmerksam, so kann er gleichzeitig
den Vertragsparteien empfehlen,
wenn er dies für notwendig
erachtet, gegenüber dem
betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet
die Ein- oder die Ausfuhr
von Suchtgiften — oder
beides — einzustellen, und zwar
entweder für eine bestimmte
Zeit oder bis zu einem Zeitpunkt,
in dem der Suchtgiftkontrollrat
die Lage in diesem Staat
oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend
betrachtet. Der betreffende
Staat kann den Rat mit
der Angelegenheit befassen.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat
ist berechtigt, über jede auf
Grund dieses Artikels behandelte
Angelegenheit einen Bericht zu
veröffentlichen und dem Rat zu
übermitteln; dieser leitet ihn
allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht
der Suchtgiftkontrollrat
in diesem Bericht einen auf
Grund dieses Artikels gefaßten
Beschluß oder eine auf den Beschluß
bezügliche Angabe, so hat
er in demselben Bericht auf Ersuchen
der betreffenden Regierung
auch deren Auffassung zu
veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses
Artikels veröffentlichter Beschluß
des Suchtgiftkontrollrates
nicht einstimmig gefaßt, so ist
auch die Auffassung der Minderheit
darzulegen.
Artikel 18
Dem Generalsekretär von den
Vertragsparteien einzureichende
Angaben
(1) Die Vertragsparteien
reichen dem Generalsekretär alle
Angaben ein, welche die Kommission
als zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendig anfordert,
und zwar insbesondere
a) einen Jahresbericht über
die Wirkung dieses Übereinkommens
in jedem
ihrer Hoheitsgebiete,
b) den Wortlaut aller Gesetze
und sonstigen Vorschriften,
die zur Durchführung
dieses Übereinkommens
erlassen werden,
c) alle von der Kommission
zu bestimmenden Auskünfte
mit Einzelheiten
über Fälle unerlaubten
Verkehrs, insbesondere
über jeden von ihnen aufgedeckten
derartigen Fall,
der möglicherweise für die
Ermittlung einer Bezugsquelle
des unerlaubten
Verkehrs oder wegen der
in Betracht kommenden
Mengen oder wegen der
Methode von Bedeutung
ist, deren sich die den unerlaubten
Verkehr Betreibenden
bedient haben,
d) die Bezeichnungen und
Anschriften der staatlichen
Behörden, die zur Ausstellung
von Ausfuhr- und
Einfuhrgenehmigungen
oder -bescheinigungen ermächtigt
sind.
(2) Die Kommission bestimmt,
in welcher Weise und wann die
Vertragsparteien die in Absatz 1
bezeichneten Angaben einzureichen
und welche Formblätter sie
dafür zu verwenden haben.
Artikel 19
Schätzungen des Suchtgiftbedarfs
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete
reichen die Vertragsparteien
alljährlich dem Suchtgift-
kontrollrat in der Weise und
Form, die er vorschreibt, auf
Formblättern, die er zur Verfügung
stellt, Schätzungen über
folgende Punkte ein
a) Die Mengen von Suchtgiften,
die für medizinische
und wissenschaftlich
Zwecke verbraucht werden
sollen;
b) die Mengen von Suchtgiften,
die zur Herstellung
von anderen Suchtgiften
von Zubereitungen des
Anhangs III und von
Stoffen verwendet werden
sollen, die nicht unter dieses
Übereinkommen fallen
c) die Bestände an Suchtgiften,
die am 31. Dezember
des Schätzungsjahres und
terhalten werden sollen;
d) die Mengen von Suchtgiften,
die zur Ergänzung
der Sonderbestände benötigt
werden.
(2) Vorbehaltlich der in Artikel
21 Absatz 3 vorgesehenen
Abzüge besteht die Gesamtschätzung
für jedes Hoheitsgebiet und
für jedes Suchtgift aus der
Summe der in Absatz 1 Buchstaben
a, b und d bezeichneten
Mengen zuzüglich der Menge,
die gegebenenfalls benötigt wird,
um die am 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres tatsächlich
vorhandenen Bestände auf
den Stand der Schätzung nach
Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.
(3) Jeder Staat kann im Laufe
des Jahres Nachtragsschätzungen
mit einer Erläuterung der sie
erforderlich machenden Umstände
einreichen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten
den Suchtgiftkontrollrat
über die zur Bestimmung der
geschätzten Mengen verwendete
Methoden und über alle Änderungen
dieser Methode.
(5) Die Schätzungen, die gegebenenfalls
um den in Arti-
kel 21 Absatz 3 bezeichneten
Überschuß zu kürzen sind, dürfen
nicht überschritten werden.
Artikel 20
Dem Suchtgiftkontrollrat einzureichende
statistische Aufstellungen
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete
reichen die Vertragsparteien
dem Suchtgiftkontrollrat
in der Weise und Form, die er
vorschreibt, auf Formblättern,
die er zur Verfügung stellt, statistische
Aufstellungen über folgende
Punkte ein
a) die Gewinnung oder Herstellung
von Suchtgiften;
b) die Verwendung von
Suchtgiften zur Herstellung
von anderen Suchtgiften,
von Zubereitungen
des Anhangs III und von
Giften, die nicht unter dieses
Übereinkommen fallen,
sowie die Verwendung von
Mohnstroh zur Herstellung
von Suchtgiften;
c) den Verbrauch von Suchtgiften;
d) die Ein- und Ausfuhren
von Suchtgiften und
Mohnstroh;
e) Beschlagnahmen von
Suchtgiften und die Verfügung
darüber;
f) die Bestände an Suchtgiften
am 31. Dezember des
Berichtsjahres.
(2) a) Die statistischen Aufstellungen
über die in Absatz 1
bezeichneten Punkte mit Ausnahme
des Buchstabens d werden
jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat
bis zu dem auf
das Berichtsjahr folgenden
30. Juni eingereicht.
b) Die statistischen Aufstellungen
über die in Absatz 1
Buchstabe d bezeichneten Punkte
werden vierteljährlich erstellt
und dem Suchtgiftkontrollrat
binnen einem Monat nach Ablauf
des Berichtsvierteljahres
eingereicht.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz
1 bezeichneten Punkten
können die Vertragsparteien, soweit
es ihnen möglich ist, für
jedes ihrer Hoheitsgebiete dem
Suchtgiftkontrollrat Angaben
(in Hektar) über die zur Gewinnung
von Opium bebauten
Flächen einreichen.
(4) Die Vertragsparteien
brauchen keine statistischen Aufstellungen
über Sonderbestände
einzureichen; sie haben jedoch
gesonderte Aufstellungen über
Suchtgifte einzureichen, die für
Sonderzwecke in den Staat oder
das Hoheitsgebiet eingeführt
oder in diesem beschafft wurden,
sowie über die Suchtgiftmengen,
die zur Deckung des Bedarfs
der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen
entnommen wurden.
Artikel 21
Beschränkung der Herstellung
und Einfuhr
(1) Die von einem Staat oder
Hoheitsgebiet während eines
Jahres hergestellte und eingeführte
Gesamtmenge jedes Suchtgiftes
darf die Summe folgender
Mengen nicht überschreiten;
a) die Menge, die im Rahmen
der diesbezüglichen Schätzung
für medizinische und
wissenschaftliche Zwecke
verbraucht wird;
b) die Menge, die im Rahmen
der diesbezüglichen Schätzung
zur Herstellung von
anderen Suchtgiften, von
Zubereitungen des Anhangs
III und von anderen
Stoffen verwendet wird,
die nicht unter dieses
Übereinkommen fallen;
c) die Menge, die ausgeführt
wird;
d) die Menge, um welche die
Bestände erhöht werden,
um sie auf den in der diesbezüglichen
Schätzung vorgesehenen
Stand zu bringen,
und
e) die Menge, die im Rahmen
der diesbezüglichen Schätzung
für Sonderzwecke
erworben wird.
(2) Von der Summe der in
Absatz 1 bezeichneten Mengen
werden die beschlagnahmten und
zu erlaubter Verwendung freigegebenen
Mengen sowie die für
den Bedarf der Zivilbevölkerung
aus Sonderbeständen entnommenen
Mengen abgezogen.
(3) Stellt der Suchtgiftkontrollrat
fest, daß die während
eines Jahres hergestellte und eingeführte
Menge die Summe der
in Absatz 1 bezeichneten Mengen
abzüglich der in Absatz 2
bezeichneten Mengen übersteigt,
so wird der so ermittelte, am
Jahresende verbleibende Überschuß
von den im darauffolgenden
Jahr herzustellenden oder
einzuführenden Mengen und
von der in Artikel 19 Absatz 2
bezeichneten Gesamtschätzung
abgezogen.
(4) a) Ergibt sich aus den statistischen
Aufstellungen über
Ein- und Ausfuhren (Artikel
20), daß die nach einem
Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte
Menge die in Artikel
19 Absatz 2 bezeichnete
Gesamtschätzung für diesen
Staat oder dieses Hoheitsgebiet
zuzüglich der als ausgeführt
nachgewiesenen Mengen und abzüglich
eines Überschusses nach
Absatz 3 übersteigt, so kann der
Suchtgiftkontrollrat dies den
Staaten notifizieren, die nach
seiner Auffassung davon unterrichtet
werden sollten.
b) Nach Eingang dieser Notifikation
dürfen die Vertragsparteien
während des in Betracht
kommenden Jahres keine Weiteren
Ausfuhren des betreffenden
Suchtgiftes nach diesem Staat
oder Hoheitsgebiet genehmigen;
dies gilt nicht
i) in Fällen, in denen
bezüglich dieses Staates
oder Hoheitsgebietes
eine Nachtragsschätzung
für die zuviel
eingeführte und
die benötigte Menge
eingereicht wird, oder
ii) in Ausnahmefällen,
in denen die Ausfuhr
nach Ansicht der Regierung
des Ausfuhrstaats
für die Krankenbehandlung
unerläßlich
ist.
Artikel 22
Sonderbestimmungen gegen den
Anbau
Herrschen in dem Staat oder
einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
Verhältnisse, die ihr
ein Anbauverbot für Opiummohn,
den Kokastrauch oder die
Cannabispflanze als geeignetste
Maßnahme erscheinen lassen,
um die Volksgesundheit und das
öffentliche Wohl zu schützen sowie
die Abzweigung von Suchtgiften
in den unerlaubten Verkehr
zu verhindern, so verbietet
die betreffende Vertragspartei
den Anbau.
Artikel 23
Staatliche Opiumstellen
(1) Gestattet eine Vertragspartei
den Anbau von Opiummohn
zur Gewinnung von
Opium, so errichtet sie, wenn
dies nicht bereits geschehen ist,
und unterhält eine oder mehrere
staatliche Stellen (in diesem Artikel
als „Stelle" bezeichnet) zur
Wahrnehmung der in diesem Artikel
vorgesehenen Aufgaben.
(2) Jede solche Vertragspartei
wendet auf den Anbau von
Opiummohn zur Gewinnung
von Opium und auf Opium folgende
Bestimmungen an
a) Die Stelle bezeichnet die
Gebiete und Landparzellen,
auf denen der Anbau
von Opiummohn zur Gewinnung
von Opium gestattet
wird;
b) nur Anbauer, die einen
Genehmigungsschein der
Stelle besitzen, dürfen den
Anbau betreiben;
c) in jedem Genehmigungsschein
ist die Größe der
Fläche anzugeben, auf
welcher der Anbau zulässig
ist;
d) alle Anbauer von Opiummohn
haben die gesamte
Opiumernte an die Stelle
abzuliefern. So bald wie
möglich, spätestens jedoch
vier Monate nach Beendigung
der Ernte, kauft die
Stelle die geernteten Mengen
und nimmt sie körperlich
in Besitz;
e) die Stelle hat in bezug auf
Opium das ausschließliche
Recht der Ein- und Ausfuhr,
des Großhandels und
der Unterhaltung von Beständen
mit Ausnahme
derjenigen, die von Personen
unterhalten werden,
welche Opiumalkaloide,
medizinisches Opium oder
Opiumzubereitungen herstellen.
Die Vertragsparteien
brauchen dieses ausschließliche
Recht nicht auf
medizinisches Opium und
Opiumzubereitungen zu
erstrecken.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten
staatlichen Aufgaben werden
von einer einzigen staatlichen
Stelle wahrgenommen, sofern
die Verfassung der betreffenden
Vertragspartei dies zuläßt.
Artikel 24
Beschränkung der Gewinnung
von Opium für den internationalen
Handel
(1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei,
die Gewinnung von
Opium aufzunehmen oder eine
schon vorhandene Gewinnung
zu vermehren, so berücksichtigt
sie den Weltbedarf an Opium
im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat
veröffentlichten Schätzungen,
damit ihre Opiumgewinnung
nicht zu einer übermäßigen
Gewinnung von Opium
in der Welt führt.
b) Eine Vertragspartei gestattet
weder die Gewinnung
noch die Mehrgewinnung von
Opium in ihrem Hoheitsgebiet,
wenn dies nach ihrer Ansicht zu
unerlaubtem Verkehr mit
Opium Anlaß geben kann.
(2) a) Wünscht eine Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet
am 1. Januar 1961 kein Opium
für die Ausfuhr gewonnen wurde,
vorbehaltlich des Absatzes 1
jährlich bis zu fünf Tonnen
Opium auszuführen, das in
ihrem Hoheitsgebiet gewonnen
wird, so notifiziert sie dies dem
Suchtgiftkontrollrat und reicht
ihm gleichzeitig Angaben ein,
aus denen folgendes, ersichtlich
ist!
i) die für das zu gewinnende
und auszuführende
Opium nach
Maßgabe dieses Übereinkommens
in Kraft
befindlichen Kontrollen
sowie
ü) der Name jenes
Staates, in den sie dieses
Opium auszuführen
gedenkt;
der Suchtgiftkontrollrat kann
entweder diese Notifikation genehmigen
oder der Vertragspartei
empfehlen, kein Opium für
die Ausfuhr zu gewinnen.
b) Wünscht eine nicht in Absatz
3 bezeichnete Vertragspartei,
Opium für die Ausfuhr von
jährlich über fünf Tonnen zu
gewinnen, so notifiziert sie dies
dem Rat und reicht ihm gleichzeitig
einschlägige Angaben ein,
aus denen unter anderem folgendes
ersichtlich ist
i) die für die Ausfuhr
schätzungsweise zu gewinnenden
Mengen,
ii) die für das zu gewinnende
Opium vorhandenen
oder vorgeschlagenen
Kontrollen,
iii) der Name jenes
Staates, in den sie dieses
Opium auszuführen
gedenkt;
der Rat kann entweder diese
Notifikation genehmigen oder
der Vertragspartei empfehlen,
kein Opium für die Ausfuhr zu
gewinnen.
(3) Hat eine Vertragspartei
während der dem 1. Januar 1961
unmittelbar vorausgegangenen
zehn Jahre Opium ausgeführt,
das in ihrem Staat gewonnen
wurde, so kann sie ungeachtet
des Absatzes 2 Buchstaben a und
b in ihrem Staat gewonnenes
Opium weiterhin ausführen.
(4) a) Eine Vertragspartei
führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet
Opium nur dann
ein, wenn es im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei gewonnen
wurde,
i) welche die Voraussetzungen
des Absatzes 3
erfüllt oder
ü) welche dem Suchtgiftkontrollrat
eine Notifikation
nach Absatz
2 Buchstabe a
übermittelt hat oder
iii) welche eine Genehmigung
des Rates
nach Absatz 2 Buchstabe
b erhalten hat.
b) Ungeachtet des Buchstabens
a kann eine Vertragspartei
Opium einführen, das in einem
beliebigen Staat gewonnen wurde,
wenn dieser während der
dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen
zehn Jahre Opium
gewonnen und ausgeführt hat,
ein staatliches Kontrollorgan
oder eine Stelle im Sinne des
Artikels 23 errichtet hat und
unterhält sowie durch wirksame
Mittel sicherstellen kann, daß das
in seinem Hoheitsgebiet gewonnene
Opium nicht in den
unerlaubten Verkehr abgezweigt
wird.
(5) Dieser Artikel hindert eine
Vertragspartei nicht,
a) soviel Opium zu gewinnen,
wie zur Deckung ihres
Eigenbedarfs erforderlich
ist, oder
b) Opium, das in unerlaubtem
Verkehr beschlagnahmt
wird, nach Maßgabe
dieses Übereinkommens
in das Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei
auszuführen.
Artikel 25
Kontrolle des Mohnstrohs
(1) Gestattet eine Vertragspartei
den Anbau von Opiummohn
für andere Zwecke als die Gewinnung
von Opium, so trifft
sie alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen,
a) daß aus diesem Opiummohn
kein Opium gewonnen
wird, und
b) daß die Herstellung von
Suchtgiften aus Mohnstroh
hinreichend kontrolliert
wird.
(2) Die Vertragsparteien wenden
das in Artikel 31 Absätze
4 bis 15 vorgesehene System
der Einfuhrbescheinigungen
und Ausfuhrgenehmigungen auf
Mohnstroh an.
(3) Die Vertragsparteien reichen
die in Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe
b für Suchtgifte vorgesehenen
statistischen Angaben auch
für die Ein- und Ausfuhr von
Mohnstroh ein.
Artikel 26
Kokastrauch und Kokablatter
(1) Gestattet eine Vertragspartei
den Anbau des Kokastrauchs,
so wendet sie auf diesen
und dessen Blätter das in
Artikel 23 für den Opiummohn
vorgesehene Kontrollsystem mit
der Einschränkung an, daß die
in Absatz 2 Buchstabe d jenes
Artikels der dort erwähnten
Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich
darin besteht, die geernteten
Mengen so bald wie möglich
nach Beendigung der Ernte
körperlich in Besitz zu nehmen.
(2) Die Vertragsparteien setzen
nach Möglichkeit das Aus-
jäten aller wild wachsenden.
Kokasträucher durch. Sie vernichten
rechtswidrig angebaute
Kokasträucher.
Artikel 27
Zusätzliche Bestimmungen für
Kokablätter
(1) Die Vertragsparteien können
die Verwendung von Kokablättern
für die Zubereitung
eines Würzstoffs, dar keine
Alkaloide enthalten darf, sowie
in dem hierfür erforderlichen
Umfang die Gewinnung, die
Ein- und Ausfuhr und den Besitz
von Kokablättern sowie den
Handel damit gestatten.
(2) Die Vertragsparteien reichen
über die für die Zubereitung
des Würzstoffs bestimmten
Kokablätter gesonderte Schätzungen
(Artikel 19) und statistische
Angaben (Artikel 20)
ein; dies gilt nicht, soweit dieselben
Kokablätter zum Ausziehen
sowohl von Alkaloiden
als auch des Würzstoffs Verwendung
finden und dies in
den Schätzungen und statistischen
Angaben erläutert wird.
Artikel 28
Kontrolle der Cannabis
(1) Gestattet eine Vertragspartei
den Anbau der Cannabispflanze
zur Gewinnung von
Cannabis oder Cannabisharz, so
wendet sie auf diese Pflanze das
in Artikel 23 für den Opiummohn
vorgesehene Kontrollsystem
an.
(2) Dieses Übereinkommen
findet auf den Anbau der Cannabispflanze
zu ausschließlich
gärtnerischen und gewerblichen
Zwecken (Fasern und Samen)
keine Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien treffen
die erforderlichen Maßnahmen,
um den Mißbrauch der
Blätter der Cannabispflanze und
den unerlaubten Verkehr damit
zu verhindern.
Artikel 29
Herstellung
(1) Die Vertragsparteien
schreiben eine Genehmigungspflicht
für die Suchtgiftherstellung
vor, soweit diese nicht
durch staatliche Unternehmen
erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien sind
verpflichtet,
a) alle Personen und Unternehmen
zu kontrollieren,
die mit der Herstellung
von Suchtgiften befaßt
oder beschäftigt sind,
b) im Wege der Genehmigungspflicht
die Betriebe
und Räumlichkeiten zu
kontrollieren, in denen
die Herstellung erfolgen
kann, und
c) vorzuschreiben, daß Personen,
welche die Genehmigung
zur Herstellung
von Suchtgiften besitzen,
sich in regelmäßigen Abständen
Erlaubnisscheine
beschaffen, auf denen die
Arten und Mengen der
Suchtgifte angegeben sind,
die sie herstellen dürfen.
Die Erlaubnisscheinpflicht
braucht nicht auf Zubereitungen
erstreckt zu werden.
(3) Die Vertragsparteien verhindern,
daß sich im Besitz von
Suchtgiftherstellern Mengen von
Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln,
welche die für den
normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung
der herrschenden
Marktverhältnisse benötigten
Mengen übersteigen.
Artikel 30
Handel und Verteilung
(1) a) Die Vertragsparteien
schreiben eine Genehmigungspflicht
für den Suchtgifthandel
und die Suchtgiftverteilung vor,
soweit diese nicht durch staatliche
Unternehmen erfolgen.
b) Die Vertragsparteien sind
verpflichtet,
i) alle Personen und
Unternehmen zu kontrollieren,
die mit dem
Handel mit Suchtgiften
oder deren
Verteilung befaßt
oder beschäftigt sind
und
ii) im Wege der Genehmigungspflicht
die Betriebe
und Räumlichkeiten
zu kontrollieren,
in denen der
Handel oder die Verteilung
erfolgen kann.
Die Genehmigungspflicht
braucht nicht
auf Zubereitungen erstreckt
zu werden.
c) Die Bestimmungen der
Buchstaben a und b über die
Genehmigungspflicht brauchen
nicht auf Personen erstreckt zu
werden, die zur Wahrnehmung
therapeutischer oder wissenschaftlicher
Aufgaben ordnungsgemäß
befugt und dementsprechend
tätig sind.
(2) Die Vertragsparteien sind
verpflichtet,
a) zu verhindern, daß sich
im Besitz von Händlern,
Verteilern, staatlichen
Unternehmen oder der
oben erwähnten ordnungsgemäß
befugten Personen
Mengen von Suchtgiften
oder Mohnstroh ansammeln,
welche die für
den normalen Geschäftsgang
bei Berücksichtigung
der herrschenden Marktverhältnisse
benötigten
Mengen übersteigen,
b) i) für die Lieferung oder
Abgabe von Suchtgiften
an Einzelpersonen
ärztliche Verordnungen
vorzuschreiben.
Die Vorschrift
braucht nicht auf
Suchtgifte erstreckt zu
werden, die von Einzelpersonen
im Zusammenhang
mit ihrer
ordnungsgemäß genehmigten
therapeutischen
Tätigkeit
rechtmäßig beschafft,
verwendet, abgegeben
oder verabreicht
werden,
5) vorzuschreiben, falls
die Vertragsparteien
dies für notwendig
oder wünschenswert
halten, daß ärztliche
Verordnungen für
Suchtgifte des Anhangs
I auf amtlichen
Vordrucken ausgestellt
werden, welche
die zuständigen staatlichen
Behörden oder
hierzu befugten Berufsvereinigungen
in
Form von Heften mit
Kontrollabschnitten
ausgeben.
(3) Es sind Vorschriften der
Vertragsparteien darüber erwünscht,
daß schriftliche oder
gedruckte Suchtgiftangebote,
Werbeanzeigen jeder Art oder
beschreibende Literatur kommerzieller
Art in bezug auf
Suchtgifte innere Umhüllungen
in Suchtgiftpackungen sowie
Aufschriften, unter denen Suchtgifte
zum Verkauf angeboten
werden, die internationale gesetzlich
nicht schutzfähige Bezeichnungen
zu enthalten haben,
welche die Weltgesundheitsorganisation
bekanntgibt.
(4) Falls eine Vertragspartei
dies für erforderlich oder wünschenswert
hält, schreibt sie vor,
daß auf der inneren Suchtgiftpackung
oder -umhüllung ein
deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen
anzubringen ist. Auf der
äußeren Umhüllung der Suchtgiftpackung
ist dies zu unterlassen.
(5) Jede Vertragspartei
schreibt vor, daß die Aufschriften,
unter denen Suchtgifte zum
Verkauf angeboten werden, den
genauen Sachtgiftgehalt nach
Gewicht oder Hundertsatz angeben.
Die Vorschrift braucht
nicht auf ein Suchtgift erstreckt
zu werden, das auf Grund ärztlicher
Verordnung an eine Einzelperson
abgegeben wird.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten
nicht für den Einzelhandel
mit den im Anhang II angeführten
Suchtgiften oder für
deren Verteilung.
Artikel 31
Sonderbestimmungen über den
internationalen Handel
(1) Die Vertragsparteien gestatten
wissentlich die Ausfuhr
von Suchtgiften nach einem
Staat oder Hoheitsgebiet nur
a) im Einklang mit dessen
Gesetzen und sonstigen
Vorschriften sowie
b) im Rahmen der in Artikel
19 Absatz 2 bezeichneten
Gesamtschätzung
für diesen Staat oder dieses
Hoheitsgebiet, zuzüglich
der für die Wiederausfuhr
bestimmten Mengen.
(2) Die Vertragsparteien üben
in Freihäfen und Freizonen die
gleiche Überwachung und Kontrolle
aus wie in anderen Teilen
ihrer Hoheitsgebiete; sie
können jedoch strengere Maßnahmen
anwenden.
(3) Die Vertragsparteien
a) kontrollieren im Wege
einer Genehmigungspflicht
die Suchtgifteeinfuhr
und -ausfuhr, soweit
diese nicht durch staatliche
Unternehmen erfolgen;
b) sie kontrollieren alle Personen
und Unternehmen,
die mit dieser Ein- oder
Ausfuhr befaßt oder beschäftigt
sind.
(4) a) Gestattet eine Vertragspartei
das Ein- oder Ausführen
von Suchtgiften, so schreibt sie
für jede Ein- oder Ausfuhr,
gleichviel ob eines oder mehrere
Suchtgifte, eine besondere
Ein- oder Ausfuhrgenehmigung
vor.
b) In dieser Genehmigung
sind der Name, gegebenenfalls
die international nicht schutzfähige
Bezeichnung und die
ein- oder auszuführende Menge
des Suchtgiftes, Name und Anschrift
des Ein- oder Ausführenden
und die Frist anzugeben,
innerhalb deren die Ein- oder
Ausfuhr erfolgen muß.
c) In der Ausfuhrgenehmigung
sind ferner Nummer und
Datum der Einfuhrbescheinigung
(Absatz 5) und die Behörde
anzugeben, welche letztere
ausgestellt hat.
d) In der Einfuhrgenehmigung
kann die Einfuhr m mehr
als einer Sendung gestattet werden.
(5) Beantragt eine Person
oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung,
so verlangt vor
deren Ausstellung die betreffende
Vertragspartei von dem
Antragsteller die Vorlage einer
von den zuständigen Behörden
des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets
ausgestellten Einfuhrbescheinigung,
in der bescheinigt
wird, daß die Einfuhr des darin
genannten Suchtgiftes genehmigt
ist. Die Vertragsparteien halten
sich so eng wie möglich an das
von der Kommission genehmigte
Muster der Einfuhrbescheinigung.
(6) Jeder Sendung ist eine Abschrift
der Ausfuhrgenehmigung
beizufügen; eine weitere Abschrift
übersendet die Regierung,
welche die Ausfuhrgenehmigung
ausgestellt hat, der Regierung
des Einfuhrstaates oder
-hoheitsgebiets.
(7) a) Ist die Einfuhr erfolgt
oder die hierfür festgesetzte
Frist abgelaufen, so leitet die
Regierung des Einfuhrstaats
oder -hoheitsgebiets die Ausfuhrgenehmigung
mit einem
entsprechenden Vermerk an die
Regierung des Ausfuhrstaats
oder -hoheitsgebiets zurück.
b) In dem Vermerk wird die
tatsächlich eingeführte Menge
angegeben.
c) Ist die tatsächlich aufgeführte
Menge geringer als die
in der Ausfuhrgenehmigung angegebene,
so geben die zuständigen
Behörden auf der Ausfuhrgenehmigung
und auf allen
amtlichen Abschriften derselben
die tatsächlich ausgeführte Menge
an.
(8) Ausfuhren in Form von
Sendungen an ein Postfach oder
an eine Bank auf das Konto
einer anderen als der in der
Ausfuhrgenehmigung angegebenen
Person sind verboten.
(9) Ausfuhren in Form von
Sendungen an ein Zollager sind
verboten, es sei denn, daß die
Regierung des Einfuhrstaats auf
der Einfuhrbescheinigung, welche
die eine Ausfuhrgenehmigung
beantragenden Personen
oder Betriebe vorzulegen haben,
bescheinigt, daß sie die Einfuhr
zur Hinterlegung in einem Zolllager
genehmigt hat. In diesem
Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung
angegeben, daß die Sendung
zu diesem Zweck ausgeführt
wird. Jede Entnahme aus
dem Zollager erfordert einen
Erlaubnisschein der Behörden,
denen das Lagerhaus untersteht,
ist die entnommene Menge für
das Ausland bestimmt, so wird
sie einer neuen Ausfuhr im Sinne
dieses Übereinkommens gleichgestellt.
(10) Suchtgiftsendungen, welche
die Grenze des Hoheitsgebietes
einer Vertragspartei überschreiten,
ohne von einer Ausfuhrgenehmigung
begleitet zu
sein, werden von den zuständigen
Behörden zurückgehalten.
(11) Eine Vertragspartei gestattet
die Durchfuhr einer
Suchtgiftsendung in einen anderen Staat nur dann, wen ihren
zuständigen Behörden eine Abschrift
der Ausfuhrgenehmigung
für die Sendung vorgelegt
wird; dies gilt unabhängig davon,
ob die Sendung aus dem
sie befördernden Fahrzeug ausgeladen
wird oder nicht.
(12) Ist die Durchfuhr einer
Suchtgiftsendung durch einen
Staat oder ein Hoheitsgebiet gestattet,
so treffen dessen zuständige
Behörden alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern,
daß die Sendung an
eine andere als die in der sie
begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung
genannte Bestimmung
gelangt, es sei denn,
daß die Regierung des Durchfuhrstaates
oder -hoheitsgebiets
die Bestimmungsänderung
genehmigt. Eine solche Regierung
behandelt jede beantragte
Bestimmungsänderung als
Ausfuhr aus dem Durchführstaat
oder -hoheitsgebiet nach
dem neuen Bestimmungsstaat
oder -hoheitsgebiet. Wird die
Bestimmungsänderung genehmigt,
so gilt Absatz 7 Buchstaben
a und b auch im Verhältnis
zwischen dem Durchfuhrstaat
oder -hoheitsgebiet
und dem Staat oder Hoheitsgebiet,
aus dem die Sendung
ursprünglich ausgeführt wurde.
(13) Befindet sich eine Suchtgiftsendung
auf der Durchfuhr
oder in einem Zollager, so darf
sie keiner Behandlung unterzogen
werden, die geeignet ist,
die Beschaffenheit der betreffenden
Suchtgifte zu verändern.
Die Verpackung darf ohne Genehmigung
der zuständigen Behörden
nicht geändert werden.
(14) Die Bestimmungen der
Absätze 11 bis 13 über die
Durchfuhr von Suchtgiften
durch das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei finden keine Anwendung,
wenn die betreffende
Sendung auf dem Luftweg befördert
wird und das Luftfahrzeug
in dem Durchfuhrstaat
oder -hoheitsgebiet keine Landung
vornimmt. Landet es dagegen
im Durchfuhrstaat oder
-hoheitsgebiet, so finden die
Absätze 11 bis 13 Anwendung,
soweit es die Umstände erfordern.
(15) Internationale Übereinkünfte
zur Beschränkung der
Kontrolle, die eine Vertragspartei
in bezug auf Suchtgifte im
Durchfuhrverkehr ausüben darf,
bleiben von diesem Artikel unberührt.
(16) Auf Zubereitungen des
Anhangs III brauchen nur Absatz
1 Buchstabe a und Absatz 2
dieses Artikels Angewandt eu
werden.
Artikel 32
Sonderbestimmungen über
Suchtgifte in Ausrüstungen für
Erste Hilfe, die auf Schiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr mitgefühlt
werden
(1) Das Mitführen beschränkter
Suchtgiftmengen, die während
der Reise für Erste Hilfe
oder sonstige dringende Fälle
benötigt werden, auf Schiffen
oder Luftfahrzeugen im Internationalen
Verkehr galt nicht als
Ein-, Aus- oder Durchfuhr im
Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete
Sicherheitsvorkehrungen,
um zu verhindern, daß die
in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte
unstatthaft verwendet oder
unerlaubten Zwecken zugeführt
werden. Die Kommission empfiehlt
solche Sicherheitsvorkehrungen
in Konsultation mit den
zuständigen internationalen
Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf
Schiffen oder Luftfahrzeugen
mitgeführten Suchtgifte gelten
die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen
und Erlaubnisse
des Registerstaates; unberührt
bleibt das Recht der zuständigen
örtlichen Behörden, an Bord des
Schiffes oder Luftfahrzeugs
Nachprüfungen, Inspektionen
und sonstige Kontrollen durchzuführen.
Die Verabreichung
dieser Suchtgifte in dringenden
Fällen gilt nicht als Verstoß
gegen den Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe b.
Artikel 33
Besitz von Suchtgiften
Die Vertragsparteien gestatten
keinen Besitz von Suchtgiften
ohne gesetzliche Ermächtigung.
Artikel 34
Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen
Die Vertragsparteien schreiben
vor,
a) daß alle Personen, die
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
Erlaubnisscheine
erhalten oder die
leitende oder beaufsichtigende
Stellung in einem
im Einklang mit diesem
Übereinkommen errichteten
staatlichen Unternehmen
innehaben, die erforderliche
Befähigung zur
wirksamen und gewissenhaften
Anwendung der
zur Durchführung dieses
Übereinkommens erlassenen
Gesetze und sonstigen
Vorschriften besitzen
müssen,
b) daß staatliche Behörden
sowie Hersteller, Händler,
Wissenschaftler, wissenschaftliche
Einrichtungen
und Krankenanstalten
Verzeichnisse zu führen
haben, in welche die Mengen
jedes hergestellten
Suchtgiftes und, alle Erwerbe
oder Veräußerungen
von Suchtgiften im
einzelnen einzutragen sind.
Diese Verzeichnisse sind
mindestens zwei Jahre
lang aufzubewahren. Soweit
für ärztliche Verordnungen
amtliche Hefte
mit Kontrollabschnitten
verwendet werden (Artikel
30 Absatz 2 Buchstabe
b), sind diese Hefte
einschließlich der Kontrollabschnitte
ebenfalls
mindestens zwei Jahre
lang aufzubewahren.
Artikel 35
Maßnahmen gegen den unerlaubten
Verkehr
Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
unter gebührender Beachtung
ihrer Verfassungs-,
Rechts- und Verwaltungsordnungen
a) Vorkehrungen zu treffen,
um ihre Maßnahmen zur
Verhütung und Unterdrückung
des unerlaubten
Verkehrs innerstaatlich zu
koordinieren; sie können
zweckdienlicherweise eine
hierfür zuständige Stelle
bestimmen,
b) einander beim Kampf
gegen den unerlaubten
Verkehr zu unterstützen,
c) miteinander und mit den
zuständigen internationalen
Organisationen, denen
sie als Mitglieder angehören,
eng zusammenzuarbeiten,
um den Kampf
gegen den unerlaubten,
Verkehr fortlaufend zu
koordinieren,
d) zu gewährleisten, daß die
internationale Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen
Stellen rasch
vonstatten geht, und
e) zu gewährleisten, daß
rechtserhebliche Schriftstücke,
die zum Zwecke
einer Strafverfolgung in
einen anderen Staat zu
übermitteln sind, den von
den Vertragsparteien bezeichneten
Organen rasch
zugeleitet werden; dies berührt
nicht das Recht
einer Vertragspartei zu
verlangen, daß ihr rechtserhebliche
Schriftstücke
auf diplomatischem Wege
übersandt werden.
Artikel 36
Strafbestimmungen
(1) Jede Vertragspartei trifft
im Rahmen ihrer Verfassungsordnung
die erforderlichen
Maßnahmen, um jedes gegen
dieses Übereinkommen verstoßende
Anbauen, Gewinnen,
Herstellen, Ausziehen, Feilhalten,
Verteilen, Kaufen, Verkaufen,
Liefern — gleichviel zu welchen
Bedingungen —, Vermitteln,
Versenden — auch im
Durchfuhrverkehr —, Befördern,
Einführen und Ausführen
von Suchtgiften sowie jede nach
Ansicht der betreffenden Vertragspartei
gegen dieses Übereinkommen
verstoßende sonstige
Handlung, wenn vorsätzlich
begangen, mit Strafe zu bedrohen
sowie schwere Verstöße
angemessen zu ahnden, insbesondere
mit Gefängnis oder
sonstigen Arten des Freiheitsentzuges.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet
im Rahmen ihrer
Verfassungsordnung, ihres
Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften,
a) i) daß jeder der in Absatz
1 aufgeführten
Verstöße, "wenn in
verschiedenen Staaten
begangen, als
selbständiger Verstoß
gilt,
ii) daß in bezug auf
diese Verstöße die
vorsätzliche Teilnahme,
die Verabredung
und der Versuch
mit Strafe im
Sinne des Absatzes 1
bedroht werden; dies
gilt auch für Vorbereitungs-
und Finanzhandlungen
im Zusammenhang
mit den
in diesem Artikel bezeichneten
Verstößen,
iii) daß im Ausland erfolgte
Verurteilungen
wegen solcher Verstöße
rückfallbegründend
wirken, und
iv) daß die vorstehend
bezeichneten schweren
Verstöße, gleichviel
ob von Staatsangehörigen
oder
Ausländern begangen,
von der Vertragspartei
verfolgt werden,
in deren Hoheitsge-
biet der Verstoß begangen
wurde, oder
von der Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet
der Täter betroffen
wird, wenn
diese auf Grund ihres
Rechts das Auslieferungsersuchen
ablehnt
und der Täter
noch nicht verfolgt
und verurteilt worden
ist.
b) Es ist wünschenswert, daß
die in Absatz 1 und in
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer
ii bezeichneten Verstöße
in jeden bestehenden
oder künftigen Auslieferungsvertrag
zwischen
Vertragsparteien als auslieferungsfähige
Straftaten
aufgenommen werden und
daß sie zwischen Vertragsparteien,
welche die Auslieferung
nicht vom Bestehen
eines Vertrags oder
von der Gegenseitigkeit
abhängig machen,
als auslieferungsfähige
Straftaten anerkannt werden;
Voraussetzung ist,
daß die Auslieferung im
Einklang mit den Rechtsvorschriften
der ersuchten
Vertragsparteien bewilligt
wird und daß diese berechtigt
ist, die Festnahme
oder die Auslieferung in
Fällen zu verweigern, in
denen die zuständigen Behörden
den Verstoß als
nicht schwerwiegend genug
ansehen.
(3) Dieser Artikel beeinträchtigt
nicht die im Straf recht der
betreffenden Vertragspartei enthaltene
Bestimmung über die
Gerichtsbarkeit.
(4) Unberührt von diesem
Artikel bleibt der Grundsatz,
daß hinsichtlich der darin bezeichneten
Verstöße die Bestimmung
der Tatbestandsmerkmale,
die Strafverfolgung und
die Ahndung im Einklang mit
dem innerstaatlichen Recht einer
Vertragspartei zu erfolgen
hat.
Artikel 37
Beschlagnahme und Einziehung
Alle Suchtgifte, Stoffe und
sonstigen Gegenstände, die zu
einem Verstoß im Sinne des Artikels
36 verwendet wurden
oder dafür bestimmt waren,
können beschlagnahmt und eingezogen
werden.
Artikel 38
Behandlung Süchtiger
(1) Die Vertragsparteien werden
ihren Vorkehrungen zur
ärztlichen Behandlung, Pflege
und Rehabilitierung der Süchtigen
besondere Aufmerksamkeit
widmen.
(2) Stellt die Sucht für eine
Vertragspartei ein schwerwiegendes
Problem dar und gestatten
es ihre wirtschaftlichen
Mittel, so ist es wünschenswert,
daß sie ausreichende Vorkehrungen
zur wirksamen Behandlung
der Süchtigen trifft.
Artikel 39
Anwendung strengerer staatlicher
Kontrollmaßnahmen, als
in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Es wird unterstellt, daß es
einer Vertragspartei ungeachtet
dieses Übereinkommens weder
verwehre ist noch als verwehrt
gilt, strengere oder schärfere
Kontrollmaßnahmen zu treffen
als in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind, und insbesondere
vorzuschreiben, daß für
Zubereitungen des Anhangs III
oder für Suchtgifte des Anhangs
II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen
gelten, die auf
Suchtgifte des Anhangs I anzuwenden
sind, soweit dies nach
ihrer Ansicht zum Schutz der
Volksgesundheit oder des öffentlichen
Wohls notwendig oder
wünschenswert ist.
Artikel 40
Sprachen des Übereinkommens;
Verfahren für die Unterzeichnung,
die Ratifizierung und den
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, liegt für jedes
Mitglied der Vereinten Nationen,
für jeden Nichtmitgliedstaat,
der Vertragspartei der Satzung
des Internationalen Gerichtshofs
oder Mitglied einer
Sonderorganisation der Vereinten
Nationen ist, sowie für
jeden anderen Staat, den der
Rat einlädt, Vertragspartei zu
werden, bis zum 1. August 1961
zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen,
bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden. sind
beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Nach dem 1. August 1961
liegt dieses Übereinkommen für
die in Absatz 1 bezeichneten
Staaten zum Beitritt auf. Die
Beitrittsurkunden sind beim
Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 41
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen,
tritt am dreißigsten Tag nach
dem Tag in Kraft, an dem die
vierzigste: Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde gemäß Artikel
40 hinterlegt worden ist
(2) Für jeden anderen Staat,
der nach Hinterlegung der vierzigsten
Urkunde eine Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen
am dreißigsten Tag
nach der Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft,
Artikel 42
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet
auf alle Hoheitsgebiete außerhalb
des Mutterlands Anwendung,
für deren internationale
Beziehungen eine Vertragspartei
verantwortlich ist, soweit nicht
nach der Verfassung dieser Vertragspartei
oder des betreffendes
Hoheitsgebiets oder kraft
Gewohnheitsrecht die vorherige
Zustimmung eines Hoheitsgebiets
erforderlich ist. In diesem
Falle wird sich die Vertragspartei
bemühen, die erforderliche
Zustimmung des Hoheitsgebiets
so bald wie möglich
zu erwirken, und wird sie
sodann dem Generalsekretär
notifizieren. Dieses Übereinkommen
findet auf jedes in einer
solchen Notifikation bezeichnete
Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres
Eingangs beim Generalsekretär
Anwendung. In den Fällen, in
denen die vorherige Zustimmung
eines Hoheitsgebiets
außerhalb des Mutterlands nicht
erforderlich ist, erklärt die betreffende
Vertragspartei im
Zeitpunkt der Unterzeichnung,
Ratifikation oder des Beitritts,
auf welche Hoheitsgebiete außerhalb
des Mutterlands dieses
Übereinkommen Anwendung
findet.
Artikel 43
Hoheitsgebiete im Sinne der
Artikel 19, 20,21 und 31
(1) Eine Vertragspartei kann
dem Generalsekretär notifizieren,
daß eines ihrer Hoheitsgebiete
in zwei oder mehr
Hoheitsgebiete im Sinne der
Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt
ist oder daß zwei oder
mehr ihrer Hoheitsgebiete ein
einziges Hoheitsgebiet im Sinne
jener Artikel bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien
können dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie infolge
der Errichtung einer sie
umfassenden Zollunion ein einziges
Hoheitsgebiet im Sinne der
Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz
1 oder 2 wird am 1. Januar
des auf das Jahr der Notifikation
folgenden Jahres wirksam.
Artikel 44
Außerkrafttreten früherer völkerrechtlicher
Übereinkünfte
(1) Mit Inkrafttreten dieses
Übereinkommens werden fol-
gende Übereinkünfte aufgehoben
und durch dieses Übereinkommen
abgelöst
a) das am 23. Januar 1912
in Haag unterzeichnete
Internationale Opiumabkommen,
b) die am 11. Februar 1925
in Genf unterzeichnete
Vereinbarung über die
Herstellung von, den Binnenhandel
mit und die
Verwendung von zubereitetem
Opium,
c) das am 19. Februar 1925
in Genf unterzeichnete
Internationale Opiumabkommen,
d) das am 13. Julie 1931 in
Genf unterzeichnete Internationale
Abkommen zur
Beschränkung der Herstellung
und zur Regelung der
Verteilung der Suchtgifte,
e) das am 27, November
1931 in Bangkok unterzeichnete
Abkommen
über die Kontrolle des
Opiumrauchens im Fernen
Osten,
f) das am 11. Dezember 1946
in Lake Success unterzeichnete
Protokoll betreffend
die Abänderung der in
Haag am 23. Januar 1912,
in Genf am 11. Februar
1925, am 19. Februar
1925 und am
13. Juli 1931, in Bangkok
am 27. November 1931
und in Genf am
26. Juni 1936 betreffend
die Suchtgifte abgeschlossenen
Abkommen, Übereinkommen,
und Protokolle,
außer soweit sich
dieses Protokoll auf das
letztgenannte Abkommen
bezieht,
g) die unter den Buchstaben a
bis e bezeichneten Abkommen
und Vereinbarungen
in den Fassungen des unter
dem Buchstaben f bezeichneten
Protokolls von 1946,
h) das am 19. November 1948
in Paris unterzeichnete
Protokoll, betreffend die
Einbeziehung von Suchtgiften
in die internationale
Kontrolle, welche
nicht in den Bereich des
Übereinkommens vom
13. Juli 1931 zur Beschränkung
der Herstellung und
Regelung der Verteilung
von Suchtgiften, in der
durch das in Lake Success
am 11. Dezember 1946
unterzeichnete Protokoll
abgeänderten Fassung,
fallen,
i) das am 23. Juni 1953 in
New York unterzeichnete
Protokoll über die Beschränkung
und Regelung
des Anbaues der Mohnpflanze,
der Erzeugung
von Opium, des internationalen
Handels und Großhandels
mit Opium
und seiner Verwendung,
falls dieses Protokoll inzwischen
in Kraft getreten
ist.
(2) Mit Inkrafttreten dieses
Übereinkommens tritt Artikel 9
des am 26. Juni 1936 in Genf
unterzeichneten Abkommens zur
Unterdrückung des unerlaubten
Handels mit Suchtgiften zwischen
denjenigen seiner Vertragsparteien
außer Kraft, die auch
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, und wird durch
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b
dieses Übereinkommens abgelöst;
eine Vertragspartei kann
jedoch dem Generalsekretär notifizieren,
daß für sie der genannte
Artikel 9 weiterhin in
Kraft bleibt.
Artikel 45
Übergangsbestimmungen
(1) Die Aufgaben des in Artikel
9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates
werden mit Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
(Artikel 41 Absatz 1) je
nach ihrer Art vorläufig von
dem Ständigen Zentralausschuß,
der nach Kapitel VI des in Artikel
44 Buchstabe c bezeichneten
Abkommens in seiner geänder-
ten Fassung geschaffen wurde,
und von dem Überwachungsausschuß
wahrgenommen, der nach
Kapitel II des in Artikel 44
Buchstabe d bezeichneten Abkommens
in seiner geänderten
Fassung geschaffen wurde.
(2) Der Rat bestimmt den
Zeitpunkt, zu dem der in Artikel
9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat
seine Tätigkeit aufnimmt.
Von jenem Zeitpunkt an
erfüllt der Suchtgiftkontrollrat
in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten
der in Artikel 44 bezeichneten
Übereinkünfte, die
nicht Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind, die Aufgaben
der beiden in Absatz 1
bezeichneten Ausschüsse.
Artikel 46
Kündigung
(1) Nach Ablauf von zwei
Jahren seit Inkrafttreten dieses
Übereinkommens (Artikel 41
Absatz 1) kann jede Vertragspartei
im eigenen Namen oder
im Namen eines Hoheitsgebietes,
für dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist
und das seine nach Artikel 42
erteilte Zustimmung zurückgenommen
hat, dieses Übereinkommen
durch Hinterlegung
einer entsprechenden Urkunde
beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis
zum 1. Juli des betreffenden
Jahres beim Generalsekretär ein,
so wird sie am 1. Januar des
folgenden Jahres wirksam; geht
sie nach dem 1. Juli ein, so wird
sie als eine bis zum 1. Juli des
folgenden Jahres eingegangene
Kündigung wirksam.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt außer Kraft, wenn infolge
von Kündigungen nach. Absatz 1
dieses Artikels die im Artikel 41
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten
entfallen.
Artikel 47
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann
zu diesem Übereinkommen
Änderungen vorschlagen. Der
Wortlaut und die Begründung
jedes Änderungsvorschlages sind
dem Generalsekretär zu übermitteln;
dieser leitet sie den Vertragsparteien
und dem Rat zu.
Der Rat kann beschließen,
a) entweder nach Maßgabe
des Artikels 62 Absatz 4
der Satzung der Vereinten
Nationen eine Konferenz
zur Beratung des Änderungsvorschlages
einzuberufen
oder
b) die Vertragsparteien zu
fragen, ob sie den Änderungsvorschlag
annehmen,
und sie aufzufordern, dem
Rat ihre Stellungnahme zu
dem Vorschlag einzureichen.
(2) Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe
b verteilter Änderungsvorschlag
binnen achtzehn Monaten
nach seiner Verteilung von
keiner Vertragspartei abgelehnt
worden, so tritt er alsbald in
Kraft. Hat eine Vertragspartei
ihn abgelehnt, so kann der Rat
im Lichte der von Vertragsparteien
eingereichten Stellungnahmen
beschließen, ob eine Konferenz
zur Beratung des Änderungsvorschlages
einzuberufen
ist.
Artikel 48
Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei
oder mehr Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens eine
Streitigkeit, so konsultieren sie
einander mit dem Ziel, die Streitigkeit
durch Verhandlung, Untersuchung,
Vermittlung, Vergleich,
Schiedsspruch, Inanspruchnahme
regionaler Einrichtungen,
gerichtliche Entscheidung
oder durch andere friedliche
Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz
1 vorgesehenen Verfahren
die Streitigkeit nicht beigelegt
werden, so ist sie dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
zu unterbreiten.
Artikel 49
Zeitlich begrenzte Vorbehalte
(1) Eine Vertragspartei kann
sich bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder dem Beitritt
das Recht vorbehalten, in
jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend
folgendes zu gestatten
a) die Verwendung von
Opium zu quasimedizinischen
Zwecken,
b) das Opiumrauchen,
c) das Kauen von Kokablättern,
d) die Verwendung von Cannabis,
Cannabisharz sowie
Cannabisauszügen und
-tinkturen zu nichtmedizinischen
Zwecken,
e) die Gewinnung und Herstellung
der unter den
Buchstaben a bis d bezeichneten
Suchtgifte und
den Handel damit zu den
dort erwähnten Zwecken.
(2) Für Vorbehalte nach Absatz
1 gelten folgende Einschränkungen
a) die in Absatz 1 erwähnten
Tätigkeiten dürfen nur
insoweit gestattet werden,
ab sie in den Hoheitsgebieten,
für die der Vorbehalt
gemacht wird, herkömmlich
sind und am
1. Januar 1961 erlaubt
waren;
b) eine Ausfuhr der in Absatz
1 bezeichneten Suchtgifte
zu den dort bezeichneten
Zwecken in eine
Nichtvertragspartei oder
in ein Hoheitsgebiet, auf
das dieses Übereinkommen
keine Anwendung
nach Artikel 42 findet,
darf nicht gestattet werden;
c) das Opiumrauchen darf
nur Personen gestattet
werden, die bis zum
1. Januar 1964 zu diesem
Zweck von der zuständigen
Behörde registriert sind;
d) die quasimedizinische Verwendung
von Opium ist
binnen fünfzehn Jahren
nach dem in Artikel. 41
Absatz I vorgesehenen
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
abzuschaffen;
e) das Kauen des Kokablattes
ist binnen fünfundzwanzig
Jahren nach dem in Artikel
41 Absatz 1 vorgesehenen.
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens abzuschaffen;
f) die Verwendung von Cannabis
zu anderen als medizinischen
und wissenschaftlichen
Zweckes ist möglichst
bald, auf jeden Fall
aber binnen fünfundzwanzig
Jahres nach dem in
Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen
Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
einzustellen;
g) die Gewinnung und die
Herstellung der in Absatz
1 bezeichneten Suchtgifte
und der Handel damit
für jeden der dort erwähnten
Verwendungszwecke
sind gleichzeitig
mit der Verringerung und
Abschaffung dieser Verwendungszwecke
zu verringern
und schließlich einzustellen.
(3) Hat eine Vertragspartei
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht,
a) so nimmt sie in den Jahresbericht;
der nach Artikel
18 Absatz 1 Buchstabe
a dem Generalsekretär
einzureichen ist, eine
Darstellung der Fortschritte
auf, die im Vorjahr
zur Einstellung der
in Absatz 1 erwähnten
Verwendung, Gewinnung,
Herstellung und des dort
erwähnten Handels erzielt
wurden,
b) so reicht sie dem Suchtgiftkontrollrat
in der von
diesem vorgeschriebenen
Art und Form gesonderte
Schätzungen (Artikel 19)
und statistische Aufstellungen
(Artikel 20) für jede
der vorbehaltenen Tätigkeiten
ein.
(4) a) Unterläßt es eine Vertragspartei,
die einen Vorbehalt
nach Absatz 1 gemacht hat,
i) den in Absatz 3 Buchstabe
a bezeichneten
Bericht binnen sechs
Monaten nach Ablauf
des Berichtsjahres einzureichen,
ii) die in Absatz 3 Buchstabe
b bezeichneten
Schätzungen binnen
drei Monaten nach
dem hierfür vom
Suchtgiftkontrollrat
gemäß Artikel 12 Absatz
1 festgesetzten
Zeitpunkt einzureichen,
in) die in Absatz 3 Buchstabe
b bezeichneten
Statistiken binnen drei
Monaten nach dem in
Artikel 10 Absatz 2
vorgesehenen Fälligkeitsdatum
einzureichen,
so notifiziert je nach Sachlage
der Suchtgiftkontrollrat oder
der Generalsekretär der betreffenden
Vertragspartei ihren Verzug
und ersucht sie, diese Angaben
binnen drei Monaten nach
Eingang der Notifikation einzureichen.
b) Kommt die Vertragspartei
innerhalb dieser Frist dem Ersuchen
des Suchtgiftkontrollrates
oder des Generalsekretärs
nicht nach, so wird der nach Absatz
1 gemachte diesbezügliche
Vorbehalt wirksam.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte
gemacht hat, kann jederzeit alle
oder einzelne durch schriftliche
Notifikation zurücknehmen.
b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen nach Artikel
41 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel
46 und
d) die Erklärungen und Notifikationen
nach den Artikeln
42, 43, 47, 49
and 50.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
im Namen Ihrer Regierungen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu New York
am 30. März 1961 in einer Urschrift,
die im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt wird;
allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den anderen in
Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten
Staaten werden beglaubigte Abschriften
übermittelt.
Anhänge
Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961
abgeändert wird
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
DIESES PROTOKOLLS
IN DER ERWÄGUNG der
Bestimmungen der Einzigen
Suchtgiftkonvention 1961, geschehen
zu New York an
30. März 1961 (nachfolgend
„Einzige Suchtgiftkonvention
genannt),
IN DEM WUNSCH, die Einzige
Suchtgiftkonvention zu
ändern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Änderung des Artikels 2 Absätze
4, 6 und 7 der Einzigen
Suchtgiftkonvention
Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7
der Einzigen Suchtgiftkonvention
werden geändert und lautet
wie folgt
„(4) Für die im Anhang II
aufgeführten Zubereitungen gelten
dieselben Kontrollmaßnahmen
wie für die Zubereitungen
die Suchtgifte des Anhangs 1
enthalten, jedoch brauchen Artikel
31 Absatz 1 Buchstabe b und
Absätze 3 bis 15 und bezüglich
ihres Erwerbs und ihrer Abgabe
im Einzelhandel Artikel 3
Buchstabe b nicht angewandt zu
werden, und die für Schätzun-
gen (Artikel 19) und Statistiken
(Artikel 20) erforderlichen Angaben
sind auf die Suchtgiftmengen
zu beschränken, die bei der
Herstellung dieser Zubereitungen
verwendet werden.
(6) Zusätzlich zu den auf alle
Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden
Rontrollmaßnahmen
gelten für Opium der Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe f und
die Artikel 21bis 23 und 24,
für Kokablätter die Artikel 26
und 27 und für Cannabis der
Artikel 28.
(7) Für Opiummohn, den
Kokastrauch, die Cannabispflanze,
Mohnstroh und Cannabisblätter
gelten die Kontrollmaßnahmen
des Artikels 19
Absatz 1 Buchstabe e, des Artikels
20 Absatz 1 Buchstabe g,
des Artikels 21bis und der Artikel
22 bis 24; 22, 26 und 27; 22
und 28; 25; 28, soweit diese sich
jeweils auf die in Betracht kommenden
Rohstoffe beziehen."
Artikel 2
Änderungen des Titels des Artikels
9 der Einzigen Suchtgiftkonvention
und des Absatzes 1
und Einfügung von neuen Absätzen
4 und 5
Der Titel des Artikels 9 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
wird geändert und lautet wie
folgt
„Zusammensetzung und Funktionen
des Suchtgiftkontrollrates"
Artikel 9 Absatz 1 der Einzigen
Suchtgiftkonvention wird
geändert und lautet wie folgt
„(1) Der Suchtgiftkontrollrat
besteht aus dreizehn vom Rat
wie folgt zu wählenden Mitgliedern
a) drei Mitglieder mit medizinischer,
pharmakologischer
oder pharmazeutischer
Erfahrung aus einer
Liste von mindestens fünf
Personen, die von der
Weltgesundheitsorganisation
benannt werden, sowie
b) zehn Mitglieder aus einer
Liste von Personen, die
von den Mitgliedern der
Vereinten Nationen und
von den Vertragsparteien
benannt werden, die nicht
Mitglieder der Vereinten
Nationen sind."
Folgende neue Absätze sollen
nach Artikel 9 Absatz 3 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
hinzugefügt werden
„(4) Der Suchtgiftkontrollrat
bemüht sich in Zusammenarbeit
mit den Regierungen und entsprechend
dem Wortlaut dieses
Übereinkommens, den Anbau,
die Erzeugung, die Herstellung
und den Gebrauch von Suchtgiften
auf eine angemessene, für
medizinische und wissenschaftliche
Zwecke erforderliche Menge
zu beschränken, um deren Verfügbarkeit
für derartige Zwecke
zu gewährleisten und den illegalen
Anbau, die illegale Erzeugung
und Herstellung von und den
illegalen Handel mit sowie den
illegalen Gebrauch von Suchtgiften
zu verhüten.
(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat
im Sinne dieses Übereinkommens
ergriffenen Maßnahmen
sind weitgehend mit der
Absicht übereinstimmend, die
Zusammenarbeit der Regierungen
mit dem Suchtgiftkontrollrat
zu fördern und den Mechanismus
für einen fortwährenden
Dialog zwischen Regierungen
und dem Suchtgiftkontrollrat
zu schaffen, welcher effiziente
nationale Aktionen unterstützen
und erleichtern wird, um das
Ziel dieses Übereinkommens zu
erreichen."
Artikel 3
Änderungen des Artikels 10 Absätze
1 und 4 der Einzigen
Suchtgiftkonvention
Artikel 10 Absätze 1 und 4
der Einzigen Suchtgiftkonvention
werden geändert und lauten
wie folgt
„(1) Die Amtszeit der Mitglieder
des Suchtgiftkontrollrates
beträgt fünf Jahre; sie können
wiedergewählt werden.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung
des Suchtgiftkontrollrates
ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates
entlassen, wenn es
die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten
Voraussetzungen nicht
erfüllt. Die Empfehlung bedarf
der Zustimmung von neun Mitgliedern
des Suchtgiftkontrollrates."
Artikel 4
Änderung des Artikels 11 Absatz
3 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 11 Absatz 3 der Einzigen
Suchtgiftkonvention wird
geändert und lautet wie folgt
„(3) Der Suchtgiftkontrollrat
ist verhandlungsfähig, wenn
mindestens acht seiner Mitglieder
anwesend sind."
Artikel 5
Änderung des Artikels 12 Absatz
5 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 12 Absatz 5 der Einzigen
Suchtgiftkonvention wird
geändert und lautet wie folgt
„(5) Im Hinblick auf die Beschränkung
des Gebrauchs und
der Abgabe von Suchtgiften auf
eine angemessene, für medizinische
und wissenschaftliche
Zwecke erforderliche Menge und
auf die Gewährleistung ihrer
Verfügbarkeit für derartige
Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat
so bald wie möglich
die Schätzungen einschließlich
der Nachtragsschätzungen; er
kann sie mit Zustimmung der
betreffenden Regierung ändern.
Im Fall einer Uneinigkeit zwischen
der Regierung und dem
Suchtgiftkontrollrat hat der
letztere das Recht, seine eigenen
Schätzungen einschließlich der
Nachtragsschätzungen anzustellen,
mitzuteilen und zu veröffentlichen."
Artikel 6
Änderungen des Artikels 14 Absätze
1 und 2 der Einzigen
Suchtgiftkonvention
Artikel 14 Absätze 1 und 2
der Einzigen Suchtgiftkonven-
tion werden geändert und lauten
wie folgt
„(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat
die Angaben geprüft, die
ihm von Organen der Vereinten
Nationen oder von speziellen Behörden
oder — unter der Voraussetzung,
daß sie von der
Kommission auf Empfehlung des
Suchtgiftkontrollrates gebilligt
wurden — von irgendwelchen
anderen zwischenstaatlichen Organisationen
oder internationalen
nicht staatlichen Organisationen,
die auf diesem Gebiet
direkte Kompetenz haben und
nach Artikel 71 der Satzung der
Vereinten Nationen mit dem
Wirtschafts- und Sozialrat im
konsultativen Status stehen oder
die einen ähnlichen Status durch
besondere Vereinbarungen mit
dem Rat genießen, zugeleitet
werden, und hat er daraufhin
objektive Gründe zu der Annahme,
daß die Ziele dieses
Übereinkommens ernstlich gefährdet
sind, weil eine Vertragspartei,
ein Staat oder ein Hoheitsgebiet
das Übereinkommen
nicht durchführt, so ist er berechtigt,
der betreffenden Regierung
die Aufnahme von Beratungen
vorzuschlagen oder sie
zur Abgabe von Erklärungen
aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei
oder ein Staat oder
ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche
Fehler bei der Durchführung
des Übereinkommens zu
einem bedeutenden Zentrum des
illegalen Anbaus, der Herstellung
und Verarbeitung oder des
illegalen Handels mit oder des
Gebrauchs von Suchtgiften geworden
ist, oder wenn dem Anschein
nach eine ernste Gefahr
besteht, ein derartiges Zentrum
zu werden, ist der Rat berechtigt,
der betreffenden Regierung
die Aufnahme von Beratungen
vorzuschlagen. Vorbehaltlich
des Rechts des Suchtgiftkontrollrates,
die Vertragsparteien,
den Rat und die Kommission auf
die unter Buchstabe d erwähnte
Angelegenheit aufmerksam zu
machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat
ein Ersuchen um
Auskunft und die Erläuterung
einer Regierung oder einen Vor-
schlag für Beratungen und die
mit einer Regierung aufgenommenen
Konsultationen auf
Grund dieses Buchstabens als
vertraulich.
b) Ist der Suchtgiftkontrollrat
auf Grund des Buchstabens a
tätig geworden, so kann er in
der Folge die betreffende Regierung
auffordern, wenn er dies
für erforderlich hält, die unter
den gegebenen Umständen zur
Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlichen Abhilfsmaßnahmen
zu treffen.
c) Wenn der Suchtgiftkontrolllrat
derartige Maßnahmen
zwecks Beurteilung einer in
Buchstabe a erwähnten Angelegenheit
für notwendig erachtet,
kann er der betreffenden Regierung
vorschlagen, eine Studie
über die Angelegenheit in ihrem
Hoheitsgebiet durch die von der
Regierung für angemessen gehaltenen
Mittel durchzuführen.
Wenn sich die betreffende Regierung
entschließt, diese Studie
zu unternehmen, kann sie den
Suchtgiftkontrollrat bitten, das
Gutachten und die Dienste einer
oder mehrerer Personen mit der
erforderlichen Kompetenz zur
Verfügung zu stellen, um die
Regierungsbeamten bei der beabsichtigten
Studie zu unterstützen.
Die Person oder Personen,
deren Bereitstellung der
Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt,
unterliegen der Billigung durch
die Regierung. Die Modalitäten
dieser Studie und der begrenzte
Zeitraum, innerhalb dessen die
Studie abzuschließen ist, werden
nach Beratung zwischen der Regierung
und dem Suchtgiftkontrollrat
festgelegt. Die Regierung
wird den Suchtgiftkontrollrat
über die Ergebnisse der Studie
unterrichten und die von ihr
als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen
angeben.
d) Stellt der Suchtgiftkontrollrat
fest, daß die betreffende
Regierung nach einem Ersuchen
auf Grund des Buchstabens a
keine zufriedenstellende Erläuterung
gegeben oder nach Aufforderung
auf Grund des Buch-
stabens b keine Abhilfemaßnahmen
getroffen hat, oder da
eine ernste Lage besteht, die im
Hinblick auf ihre Behebung kooperative
Aktionen auf internationaler
Ebene erfordert, so
kann er die Vertragsparteien
den Rat und die Kommission
auf diese Angelegenheit aufmerksam
machen. Der Suchtgiftkontrollrat
handelt so, wenn die
Ziele dieses Übereinkommen
ernstlich gefährdet sind und es
nicht möglich war, die Angelegenheit
in anderer Weise zufriedenstellend
zu lösen. Er handelt
ebenfalls so, wenn er feststellt,
daß eine ernste Lage besteht,
die im Hinblick auf ihre
Behebung kooperative Aktionen
auf internationaler Ebene
erfordert, und daß die Informierung
der Vertragsparteien, des
Rats und der Kommission über
eine derartige Situation die geeignetste
Methode zur Erleichterung
solcher kooperativen
Aktionen darstellt; nach Erörterung
der Berichte des Suchtgiftkontrollrates
und gegebenenfalls
der Kommission kann der
Rat die Generalversammlung
auf dieses Angelegenheit aufmerksam
machen.
(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat
die Vertragsparteien, der
Rat und die Kommission auf
Grund des Absatzes 1, Buchstabe
d auf die Angelegenheit
aufmerksam, so kann er gleichzeitig
den Vertragsparteien empfehlen,
wenn er dies für notwendig
erachtet, gegenüber dem
betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet
die Ein- oder die Ausfuhr
von Suchtgiften — oder beider
— einzustellen, und zwar entweder
für eine bestimmte Zeit
oder bis zu dem Zeitpunkt, in
dem der Suchtgiftkontrollrat die
Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet
als zufriedenstellend
betrachtet. Der betreffend
Staat kann den Rat mit der Angelegenheit
befassen."
Artikel 7
Neuer Artikel 14bis
Der folgende neue Artikel
wird nach Artikel 14 der Ein-
zigen Suchtgiftkonvention eingefügt;
„Artikel 14bis
Technische und finanzielle Hilfe
In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat
für geeignet hält
und entweder zusätzlich oder als
Alternative zu den in Artikel 14
Absätze 1 und 2 erwähnten
Maßnahmen, kann er nach Zustimmung
der betreffenden Regierung
den kompetenten Organen
der Vereinten Nationen
und den speziellen Behörden
empfehlen, daß der Regierung
eine technische oder finanzielle
Hilfe — oder beides — geboten
werde, um deren Bemühungen
bei der Erfüllung ihrer aus diesem
Übereinkommen hervorgehenden
Pflichten, einschließlich
jener, die in den Artikeln 2,
35, 38 und 38bis erwähnt wurden
oder auf die dort Bezug genommen
wurde, zu unterstützen."
Artikel 8
Änderung des Artikels 16 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention
wird geändert
und lautet wie folgt
„Das Sekretariat der Kommission
und des Suchtgiftkontrollrates
wird vom Generalsekretär
gestellt. Der Sekretär des
Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere
vom Generalsekretär
in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat
benannt."
Artikel 9
Änderungen des Artikels 19 Absätze
1, 2 und 5 der Einzigen
Suchtgiftkonvention
Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5
der Einzigen Suchtgiftkonvention
werden geändert und
lauten wie folgt
„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete
reichen die Vertragsparteien
alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat
in der Weise und
Form, die er vorschreibt, auf
Formblättern, die er zur Verfügung
stellt, Schätzungen über
folgende Punkte ein
a) die Mengen von Suchtgiften,
die für medizinische
und wissenschaftliche
Zwecke verbraucht werden
sollen;
b) die Mengen von Suchtgiften,
die zur Herstellung
von anderen Suchtgiften,
von Zubereitungen des
Anhangs III und von
Stoffen verwendet werden
sollen, die nicht unter dieses
Übereinkommen fallen;
c) die Bestände an Suchtgiften,
die am 31. Dezember
des Schätzungsjahres
unterhalten werden sollen;
d) die Mengen von Suchtgiften,
die zur Ergänzung
der Sonderbestände benötigt
werden;
e) das Gebiet (in Hektar) und
die geographische Lage des
Landes, das dem Anbau
des Opiummohns dienen
soll;
f) die ungefähre Menge des
herzustellenden Opiums;
g) die Zahl der Industriebetriebe,
die synthetische
Suchtgifte erzeugen werden;
h) die Menge der synthetischen
Suchtgifte, die von
jedem dieser im vorherigen
Buchstaben erwähnten Betriebe
zu erzeugen ist.
(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel
21 Absatz 3 vorgesehenen
Abzüge besteht die Gesamtschätzung
für jedes Hoheitsgebiet
und für jedes Suchtgift, ausgenommen
Opium und synthetische
Suchtgifte, aus der Summe
der in Absatz 1 Buchstaben a, b
und d bezeichneten Mengen zuzüglich
der Menge, die gegebenenfalb
benötigt wird, um die
am 31. Dezember des vorangegangenen
Jahres tatsächlich
vorhandenen Bestände auf den
Stand der Schätzung nach Absatz
1 Buchstabe c zu bringen.
b) Vorbehaltlich der in Artikel
21 Absatz 3 hinsichtlich der
Einfuhr und in Artikel 21bis
Absatz 2 vorgesehenen Abzüge
besteht die Gesamtschätzung für
Opium für jedes Hoheitsgebiet
entweder aus der Summe der in
Absatz 1 Buchstaben a, b und d
bezeichneten Mengen zuzüglich
der Menge, die gegebenenfalls
benötigt wird, um die am
31. Dezember des vorangegangenen
Jahres tatsächlich vorhandenen
Bestände auf den
Stand der Schätzung nach Absatz
1 Buchstabe c zu bringen,
oder aus der in Absatz 1 Buchstabe
f bezeichneten Menge, je
nachdem, welche Menge größer
ist.
c) Vorbehaltlich der in Artikel
21 Absatz 3 vorgesehenen
Abzüge besteht die Gesamtschätzung
für jedes Hoheitsgebiet
für synthetische Suchtgifte
entweder aus der Summe der in
Absatz 1 Buchstaben a, b und d
bezeichneten Mengen zuzüglich
der Menge, die gegebenenfalls
benötigt wird, um die am
31. Dezember des vorangegangenen
Jahres tatsächlichen Bestände
auf den Stand der Schätzung
nach Absatz 1 Buchstabe c
zu bringen, oder aus der Summe
der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten
Mengen, je nachdem
welche größer ist.
d) Die auf Grund der vorangegangenen
Buchstaben eingereichten
Schätzungen werden in
angemessener Weise geändert,
um jede beschlagnahmte und danach
für den legalen Gebrauch
freigegebene sowie jede Menge,
die speziellen Beständen für die
Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung
entnommen wurde, zu berücksichtigen.
(5) Vorbehaltlich der in Artikel
21 Absatz 3 vorgesehenen
Abzüge und gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Artikels 21bis
dürfen die Schätzungen nicht
überschritten werden."
Artikel 10
Änderungen des Artikels 20
der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 20 der Einzigen Suchtgiftkonvention
wird geändert
und lautet wie folgt
„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete
reichen die Vertragsparteien
dem Suchtgiftkontrollrat
in der Weise und Form, die er
vorschreibt, auf Formblättern,
die er zur Verfügung stellt, statistische
Aufstellungen über folgende
Punkte ein
a) die Gewinnung oder Herstellung
von Suchtgiften;
b) die Verwendung von
Suchtgiften zur Herstellung
von anderen Suchtgiften,
von Zubereitungen
des Anhangs III und von
Stoffen, die nicht unter
dieses Übereinkommen
fallen, sowie die Verwendung
von Mohnstroh zur
Herstellung von Suchtgiften;
c) den Verbrauch von Suchtgiften;
d) die Ein- und Ausfuhren
von Suchtgiften und
Mohnstroh;
e) Beschlagnahmen von
Suchtgiften und die Verfügung
darüber;
f) die Bestände an Suchtgiften
am 31. Dezember
des Berichtsjahres; und
g) nachweisbares Anbaugebiet
von Opiummohn.
(2) a) Die statistischen Aufstellungen
über die in Absatz 1 bezeichneten
Punkte mit Ausnahme
des Buchstabens d werden
jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat
bis zu dem auf
das Berichtsjahr folgenden
30. Juni eingereicht.
b) Die statistischen Aufstellungen
über die in Absatz 1
Buchstabe d bezeichneten Punkte
werden vierteljährlich erstellt
und dem Suchtgiftkontrollrat
binnen einem Monat nach Ablauf
des Berichtsvierteljahres
eingereicht.
(3) Die Vertragsparteien
brauchen keine statistischen
Aufstellungen über Sonderbestände
einzureichen; sie haben
jedoch gesonderte Aufstellungen
über Suchtgifte einzureichen, die
für Sonderzwecke in den Staat
oder das Hoheitsgebiet eingeführt
oder in diesem beschafft
wurden, sowie über die Suchtgiftmengen,
die zur Deckung
des Bedarfs der Zivilbevölkerung
aus Sonderbeständen entnommen
wurden."
Artikel 11
Neuer Artikel 21bis
Der folgende neue Artikel
wird nach Artikel 21 der Einzigen
Suchtgiftkonvention eingefügt
„Artikel 21bis
Beschränkung der Opiumerzeugung
(1) Die Opiumerzeugung durch
irgendein Land oder Hoheitsgebiet
soll organisiert und kontrolliert
werden, um zu gewährleisten,
daß die in irgendeinem
Jahr erzeugte Menge soweit wie
möglich die Schätzung des zu erzeugenden
Opiums nach Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe f
nicht überschreitet.
(2) Stellt der Suchtgiftkontrollrat
auf der Basis der ihm
zur Verfügung gestellten Angaben
in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
fest, daß eine Vertragspartei,
die nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe f eine Schätzung
unterbreitet hat, das erzeugte
Opium innerhalb ihrer
Grenzen in Übereinstimmung
mit den relevanten Schätzungen
nicht auf legale Zwecke beschränkt
hat und daß eine bedeutende
Menge des legal oder
illegal erzeugten Opiums innerhalb
der Grenzen einer derartigen
Partei in den illegalen Handel
übergegangen ist, kann er
sich nach Prüfung der Erläuterungen
der betreffenden Vertragspartei,
welche ihm inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe
des betreffenden Tatbestandes
zugehen müssen, entschließen,
das gesamte Opium
oder nur einen Teil einer derartigen
Menge von der zu
erzeugenden Quantität und von
der Summe der nach Artikel 19
Absatz 2 b definierten Schätzungen
für das nächste Jahr abzuziehen,
in dem ein derartiger
Abzug technisch vollzogen werden
kann, und zwar unter Berücksichtigung
der Jahreszeit
und der vertraglichen Verpflichtungen
bezüglich der Opiumausfuhr.
Diese Entscheidung tritt
90 Tage nach Benachrichtigung
der betreffenden Vertragspartei
in Kraft.
(3) Nach Benachrichtigung der
betreffenden Vertragspartei über
die von ihm nach Absatz 2 im
Hinblick auf den Abzug getroffene
Entscheidung soll sich der
Suchtgiftkontrollrat mit dieser
Vertragspartei beraten, um das
Problem in zufriedenstellender
Weise zu lösen.
(4) Wenn das Problem nicht in
zufriedenstellender Weise gelöst
wurde, kann sich der Suchtgiftkontrollrat
gegebenenfalls auf
die Bestimmungen des Artikels
14 berufen.
(5) Beim Treffen seiner Entscheidung
bezüglich eines Abzugs
nach Absatz 2 darf der
Suchtgiftkontrollrat nicht nur
alle relevanten Umstände, einschließlich
jener, die das in Absatz
2 erwähnte Problem des
illegalen Handels hervorrufen,
berücksichtigen, sondern er muß
auch alle relevanten neuen Kontrollmaßnahmen,
die von der
Vertragspartei angenommen
worden sein können, in Erwägung
ziehen."
Artikel 12
Änderung des Artikels 22 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention
wird geändert
und lautet wie folgt
„(1) Herrschen in dem Staat
oder einem Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei Verhältnisse, die
ihr ein Anbauverbot für Opiummohn,
den Kokastrauch oder
die Cannabispflanze als die geeignetste
Maßnahme erscheinen
lassen, um die Volksgesundheit
und das öffentliche Wohl zu
schützen sowie die Abzweigung
von Suchtgiften in den unerlaubten
Verkehr zu verhindern,
so verbietet die betreffende Vertragspartei
den Anbau.
(2) Eine Vertragspartei, die
den Anbau von Opiummohn
oder der Cannabispflanze verbietet,
soll die geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um jede illegal
angebaute Pflanze zu beschlagnahmen
und sie mit Ausnahme
von geringen, von einer Vertragspartei
zu wissenschaftlichen
oder Forschungszwecken geforderten
Mengen zu zerstören."
Artikel 13
Änderung des Artikels 35 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 35 der Einzigen
Suchtgiftkonvention wird geändert
und lautet wie folgt
„Die Vertragsparteien sind
verpflichtet, unter gebührender
Beachtung ihrer Verfassungs-,
Rechts- und Verwaltungsordnungen
a) Vorkehrungen zu treffen,
um ihre Maßnahmen zur
Verhütung und Unterdrückung
des unerlaubten
Verkehrs innerstaatlich
zu koordinieren; sie können
zweckdienlicherweise
eine hierfür zuständige
Stelle bestimmen,
b) einander beim Kampf gegen
den unerlaubten Verkehr
zu unterstützen,
c) miteinander und mit der
zuständigen internationalen
Organisationen
denen sie als Mitglieder
angehören, eng zusammenzuarbeiten,
um den
Kampf gegen den unerlaubten
Verkehr fortlaufend
zu koordinieren,
d) zu gewährleisten, daß die
internationale Zusammenarbeit
zwischen den zu-
ständigen Stellen rasch
vonstatten geht,
e) zu gewährleisten, daß
rechtserhebliche Schriftstücke,
die zum Zwecke
einer Strafverfolgung in
einen anderen Staat zu
übermitteln sind, den von
den Vertragsparteien bezeichneten
Organen rasch
zugeleitet werden; dies berührt
nicht das Recht einer
Vertragspartei zu verlangen,
daß ihr rechtserhebliche
Schriftstücke auf diplomatischem
Wege übersandt
werden,
f).dem Suchtgiftkontrollrat
und der Kommission über
den Generalsekretär zusätzlich
zu den von Artikel
18 geforderten Informationen
— falls sie es für
erforderlich halten — Angaben,
die sich auf illegale
Suchtgift-Aktivitäten
innerhalb ihrer Grenzen
beziehen, einschließlich der
Informationen über illegalen
Anbau, unerlaubte
Erzeugung, Herstellung
und Verwendung und
von illegalen Handel mit
Suchtgiften zu übermitteln
und
g) die im vorangegangenen
Absatz erwähnte Information
soweit wie möglich
und in einer derartigen
Art und Weise sowie mittels
solcher Daten zu liefern,
daß sie dem Ansuchen
des Suchtgiftkontrollrates
entsprechend
wenn es eine Vertragspartei
verlangt, kann der
Suchtgiftkontrollrat seinen
Rat anbieten, indem er ihr
die Information liefert und
sich bemüht, den illegalen
Handel mit Suchtgiften
innerhalb der Grenzen der
Vertragspartei einzuschränken."
Artikel 14
Änderung des Artikels 36 Absätze
1 und 2 der Einzigen
Suchtgiftkonvention
Artikel 36 Absätze 1 und
der Einzigen Suchtgiftkonven-
tion werden geändert und lauten
wie folgt:"
(1) a) Jede Vertragspartei
trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung
die erforderlichen
Maßnahmen, um jedes gegen
dieses Übereinkommen verstoßende
Anbauen, Gewinnen,
Herstellen, Ausziehen, Zubereiten,
Besitzen, Anbietung, Feilhalten,
Verteilen, Kaufen, Verkaufen,
Liefern — gleichviel zu
welchen Bedingungen —, Vermitteln,
Versenden — auch im
Durchfuhrverkehr —, Befördern,
Einführen und Ausführen
von Suchtgiften sowie jede nach
Ansicht der betreffenden Vertragspartei
gegen dieses Übereinkommen
verstoßende sonstige
Handlung, wenn vorsätzlich
begangen, mit Strafe zu bedrohen
sowie schwere Verstöße
angemessen zu ahnden, insbesondere
mit Gefängnis oder sonstigen
Arten des Freiheitsentzugs.
b) Ungeachtet des vorhergehenden
Buchstabens können
die Vertragsparteien, wenn
Süchtige derartige Verstöße begangen
haben, entweder als Alternative
zur Verurteilung oder
Bestrafung oder zusätzlich zur
Verurteilung und Bestrafung
vorsehen, daß derartige Süchtige
Maßnahmen der Behandlung,
Aufklärung, Nachbehandlung,
Rehabilitation und der sozialen
Wiedereingliederung in Übereinstimmung
mit Artikel 38
Absatz 1 unterzogen werden.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet
vorbehaltlich ihrer
Verfassungsordnung, ihres
Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften,
a) i) daß jeder, der in Absatz
1 aufgeführten
Verstöße, wenn in
verschiedenen Staaten
begangen, als selbständiger
Verstoß gilt,
ii) daß in bezug auf
diese Verstöße die
vorsätzliche Teilnahme,
die Verabredung
und der Versuch
mit Strafe im Sinne
des Absatzes 1 bedroht
werden; dies
gilt auch für Vorbereitungs-
und Finanzhandlungen
im Zusammenhang
mit den
in diesem Artikel bezeichneten
Verstößen,
iii) daß im Ausland erfolgte
Verurteilungen
wegen solcher Verstöße
rückfallbegründend
wirken und
iv) daß die vorstehend
bezeichneten schweren
Verstöße, gleichviel
ob von Staatsangehörigen
oder Ausländern
begangen, von
der Vertragspartei
verfolgt werden, in
deren Hoheitsgebiet
der Verstoß begangen
wurde, oder von der
Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet der
Täter betroffen wird,
wenn diese auf Grund
ihres Rechts das Auslieferungsersuchen
ablehnt
und der Täter
noch nicht verfolgt
und verurteilt worden
ist.
b) i) Jeder der in Absatz 1
und in Absratz 2
Buchstabe a Ziffer H
aufgeführten Verstöße
gilt als ein in jeden
zwischen den Vertragsparteien
bestehenden
Auslieferungsvertrag
einbezogener,
auslieferungsfähiger
Verstoß. Die Vertragsparteienverpflichten
sich, derartige
Verstöße als auslieferungsfähige
Verstöße
in jeden zwischen
ihnen geschlossenen
Auslieferungsvertrag
aufzunehmen.
ii) Wenn eine Vertragspartei,
die die Auslieferung
von dem Bestehen
eines Vertrags
abhängig macht, von
einer anderen Vertragspartei,
mit der
sie keinen Auslieferungsvertrag
abgeschlossen
hat, einen
Antrag auf Auslieferung
erhält, steht es
ihr frei, dieses
Übereinkommen als
Rechtsgrundlage für
die in Absatz 1 und
in Absatz 2 Buchstabe
a Ziffer ii bezeichneten
Verstöße
anzusehen.
iii) Die Vertragsparteien,
die die Auslieferung
nicht von dem Bestehen
eines Vertrages
abhängig machen, erkennen
die in Absatz
1 und in Absatz
2 Buchstabe a
Ziffer ii bezeichneten
Verstöße als auslieferungsfähige
Verstöße
untereinander an,
unter der Voraussetzung,
daß die im Gesetz
der ersuchten
Vertragspartei vorgesehenen
Bedingungen
eingehalten werden.
iv) Die Auslieferung wird
in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften
der ersuchten
Vertragspartei bewilligt,
und ungeachtet
des Buchstabens b
Ziffern i, ii und iii
ist die Vertragspartei
berechtigt, die Bewilligung
der Auslieferung
in Fällen zu verweigern,
in denen die zu-
ständigen Behörden
den Verstoß als nicht
schwerwiegend genug
ansehen."
Artikel 15
Änderungen des Artikels 38 der
Einzigen Suchtgiftkonvention
und seines Titels
Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention
und sein Titel
werden geändert und lauten wie
folgt
„Maßnahmen gegen den Suchtgiftmißbrauch
(1) Die Vertragsparteien werden
alle praktischen Maßnahmen
zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs
und zur Früherkennung,
Behandlung, Aufklärung,
Nachbehandlung und. sozialen
Wiedereingliederung der betroffenen
Personen ergreifen und
ihnen besondere Aufmerksamkeit
widmen und ihre Bemühungen
im Hinblick auf diese Ziele
koordinieren.
(2) Die Vertragsparteien werden
soweit wie möglich die Ausbildung
des Personals auf dem
Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung,
Rehabilitation und
der sozialen Wiedereingliederung
der Süchtigen fördern.
(3) Die Vertragsparteien werden
alle praktischen Maßnahmen
ergreifen, um den Personen zu
helfen, deren Arbeit eine Unterstützung
erfordert, und zwar
mit dem Ziel, das Verständnis
für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs
und seiner Verhütung
zu wecken, und sie werden
ebenfalls ein derartiges Verständnis
in der breiten Öffentlichkeit
fördern, wenn die Gefahr
besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch
weit verbreitet."
Artikel 16
Neuer Artikel 38bis
Der folgende neue Artikel
wird nach Artikel 38 der Einzigen
Suchtgiftkonvention eingefügt
„Artikel 38bis
Vereinbarungen über regionale
Zentren
Wenn eine Vertragspartei es
als Teile ihrer Aktionen gegen
den illegalen Suchtgifthandel unter
gebührender Beachtung ihrer
Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung
für wünschenswert
hält und — falls sie
es wünscht —, kann sie mit der
technischen Beratung durch den
Suchtgiftkontrollrat oder durch
besondere Behörden und in Beratung
mit anderen interessierten
Vertragsparteien in der Region
das Treffen von Vereinbarungen
fördern, die die Entwicklung
der regionalen Zentren
für wissenschaftliche Forschung
und Aufklärung ins Auge fassen,
um die sich aus dem illegalen
Suchtgiftgebrauch und -handel
ergebenden Probleme zu bekämpfen."
Artikel 17
Sprachen des Protokolls; Verfahren
für die Unterzeichnung,
die Ratifikation und den Beitritt
(1) Dieses Protokoll, dessen
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist, liegt für jede Vertrags- oder
Unterzeichnerpartei der
Einzigen Suchtgiftkonventdon
bis zum 31. Dezember 1972 zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation durch die Staaten,
die es unterzeichnet haben und
die die Einzige Suchtgiftkonvention
ratifiziert haben oder ihr
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
zu hinterlegen.
(3) Nach dem 31. Dezember
1972 liegt dieses Protokoll für
jede Vertragspartei der Einzigen
Suchtgiftkonvention, die dieses
Protokoll nicht unterzeichnet
hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
sind beim Generalsekretär
zu hinterlegen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt mit
den in ihm enthaltenen Änderungen
am dreißigsten Tag nach
dem Tag in Kraft, an dem die
vierzigste Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde gemäß Artikel
17 hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden anderen Staat,
der nach Hinterlegung der vierzigsten
Urkunde eine Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, tritt dieses Protokoll
am dreißigsten Tag nach der
Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 19
Wirkung des Inkrafttretens
Jeder Staat, der nach dem
Inkrafttreten dieses Protokolls
gemäß Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei
der Einzigen Suchtgiftkonvention
wird, wird in
Ermangelung einer anderslautenden
Absicht jenes Staates
a) als Vertragspartei des geänderten
Einheits-Übereinkommens
angesehen;
b) als Vertragspartei des ungeänderten
Einheits-Übereinkommens
in Verbindung
mit jeder Vertragspartei
des Übereinkommens,
die nicht durch dieses
Protokoll gebunden ist,
angesehen.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Aufgaben des in den
in diesem Protokoll enthaltenen
Änderungen vorgesehenen Internationalen
Suchtgiftkontrollrates
werden mit Inkrafttreten
dieses Protokolls gemäß Artikel
18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat,
der nach der
Einzigen Suchtgiftkonvention in
ihrer ungeänderten Fassung geschaffen
wurde, wahrgenommen.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat
bestimmt den Zeitpunkt,
zu dem der entsprechend den
in diesem Protokoll enthaltenen
Änderungen geschaffene Suchtgiftkontrollrat
seine Tätigkeit
aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt
an erfüllt dieser derartig geschaffene
Suchtgiftkontrollrat in
bezug auf die Vertragsstaaten
der ungeänderten Einzigen
Suchtgiftkonvention und auf die
Vertragsstaaten der in Artikel
44 bezeichneten Verträge,
die nicht Vertragsparteien dieses
Protokolls sind, die Aufgaben
des gemäß der ungeänderten
Einzigen Suchtgiftkonvention
geschaffenen Suchtgiftkontrollrates.
(3) Von den bei der ersten
Wahl nach Erweiterung der Mitgliederzahl
des Suchtgiftkontrollrates
von elf auf dreizehn
gewählten Mitgliedern endet die
Amtszeit von sechs Mitgliedern
mit Ende des dritten Jahres,
während die Amtszeit der übrigen
sieben Mitglieder mit Ende
des fünften Jahres abläuft.
(4) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates,
deren Amtszeit
mit Ende der oben genannten
Anfangsperiode von drei Jahren
abläuft, werden durch das Los
ausgewählt, das von dem Generalsekretär
unmittelbar nach
Beendigung der ersten Wahl gezogen
wird.
Artikel 21
Vorbehalte
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder
Ratifikation oder beim Beitritt
zu diesem Protokoll einen Vorbehalt
hinsichtlich irgendeiner
hierin enthaltenen Änderung
außer den Änderungen der Artikel
2 Absätze 6 und 7 (Artikel
1 dieses Protokolls), Artikel
9 Absätze 1, 4 und 5
(Artikel 2 dieses Protokolls),
Artikel 10 Absätze 1 und 4
(Artikel 3 dieses Protokolls),
Artikel 11 (Artikel 4 dieses
Protokolls), Artikel 14bis (Artikel
7 dieses Protokolls), Artikel
16 (Artikel 8 dieses Proto-
kolls), Artikel 22 (Artikel 12
dieses Protokolls), Artikel 35
(Artikel 13 dieses Protokolls),
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b
(Artikel 14 dieses Protokolls),
Artikel 38 (Artikel 15 dieses
Protokolls), Artikel 38bis (Artikel
16 dieses Protokolls) geltend
machen.
(2) Ein Staat, der Vorbehalte
gemacht hat, kann jederzeit alle
oder einzelne durch schriftliche
Notifikation zurücknehmen.
Artikel 22
Der Generalsekretär übermittelt
allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten
der Einzigen
Suchtgiftkonvention die beglaubigten
Abschriften dieses Protokolls.
Nach Inkrafttreten dieses
Protokolls gemäß Artikel 18
Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär
einen Text der Einzigen
Suchtgiftkonvention in der
durch dieses Protokoll geänderten
Fassung aus und übermittelt
dessen beglaubigte Abschriften
an alle Vertragsstaaten oder an
die Parteien, welche einen Anspruch
haben, Vertragspartei des
Übereinkommens in seiner geänderten
Fassung zu werden.
GESCHEHEN zu Genf, am
fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundsiebzig
in
einer Urschrift, die im Archiv
der Vereinten Nationen hinterlegt
wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Protokoll im Namen ihrer Regierungen
unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete
und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt;
das Vertragswerk ist gemäß Art. 41 Abs. 2
der Konvention und gemäß Art. 18 Abs. 2 des
Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978
folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention
1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien,
Äthiopien, Australien [einschließlich aller nicht
zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren
internationale Beziehungen Australien verantwortlich
ist, und zwar die Gebiete von Papua,
Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-
Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore
und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet
und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und
Nauru], Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien,
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland
[einschließlich Berlin (West)], Chile, Costa Rica,
Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,
Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,
Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet
der französischen Republik), Gabon, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger
Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien,
Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika,
Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun,
Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar,
Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko,
Monaco, Neuseeland [einschließlich Cook-
Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln],
Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in
Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen),
Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta,
Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen,
Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien,
Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion,
Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und
Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien,
Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat
Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland,
Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana,
Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln,
Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-
Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und
Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln
und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena,
St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla,
St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland,
Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln),
Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich
aller Gebiete, für deren internationale
Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig
sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.
Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius
und Tonga haben erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention
gebunden zu erachten.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts
haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ALGERIEN
Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist
mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42,
der die Anwendung des Übereinkommens in
Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich
machen könnte, nicht einverstanden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet
sich als durch die Bestimmungen des Artikels
48 Abs. 2 nicht gebunden, demzufolge jede
Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreitet werden muß.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt,
daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit
an den Internationalen Gerichtshof in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten
Parteien erforderlich ist.
ARGENTINIEN
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2
Die Republik Argentinien anerkennt nicht die
obligatorische Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofs.
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik
Argentinien behält sich die mit Absatz 1
Buchstabe c „Kauen von Kokablättern" und
Absatz 1 Buchstabe e „Handel mit dem unter
dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den
dort erwähnten Zwecken" zuerkannten Rechte
vor.
BANGLADESH
Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49
Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt
sind, und insbesondere vorbehaltlich des
Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh,
auf ihrem Gebiet vorübergehend
a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen
Zwecken,
d) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz
sowie Cannabisauszügen und -tinkturen
zu nichtmedizinischen Zwecken, und
e) die Gewinnung und Herstellung der unter
den Buchstaben a und d bezeichneten
Suchtgifte und den Handel damit zu den
dort erwähnten Zwecken
zu gestatten.
BIRMA
Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser
Einzigen Konvention unter der Voraussetzung
erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte
vorbehalten kann
(1) Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen
für eine Übergangsperiode von 20 Jahren
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Einzigen Konvention zu gestatten;
(2) Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen
und herzustellen;
(3) Eine Liste der Opium-Verbraucher im
Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung
des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember
1963 fertiggestellt hat.
BULGARIEN
Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich
nicht als zur Durchführung des Art. 48 Abs. 2
betreffend die obligatorische Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.
Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung
und Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden
können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen
Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung
der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung zu unterbreiten.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13
Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1
(b)
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12
Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14
Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 (b) der
Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen,
die nicht die Möglichkeit haben, gemäß
Art. 40 der Konvention Mitglied dieser Konvention
zu werden.
Zu Art. 48 Abs. 2 der Konvention wurde folgender
Vorbehalt erklärt
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht an die Bestimmung des Art. 48
Abs., 2 der Konvention gebunden, die die obligatorische
Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich
der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes
für Streitfälle, ,die sich aus der Auslegung
oder Anwendung der Konvention ergeben, die
Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien
für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles
zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof
erforderlich ist.
Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976
eine Mitteilung der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik, in der es unter anderem
heißt
Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention
vom 30. März 1961 ging die Deutsche
Demokratische Republik lediglich von den in
Art. 40 festgelegten Bestimmungen für den Beitritt
zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht
zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner
durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten
Form bestand nicht.
INDIEN
Unter den in Art. 49 Abs. 1 Buchstaben a, b,
d und e des Übereinkommens genannten Vorbehalten,
nämlich vorbehaltlich des Rechts der
Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete
vorübergehend folgendes zu gestatten
a) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen
Zwecken,
b) das Opiumrauchen,
d) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz
sowie Cannabisauszügen und -tinkturen
zu nichtmedizinischen Zwecken,
e) die Gewinnung und Herstellung der unter
den Buchstaben a, b und d bezeichneten
Suchtgifte und den Handel mit diesen zu
den dort erwähnten Zwecken.
INDONESIEN
In bezug auf Art. 48 Abs. 2 betrachtet sich
die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen,
daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß
Abs. 1 geregelt werden können, dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet
werden müssen. Die Indonesische Regierung steht
auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen
Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die
Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
NIEDERLANDE
Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande,
Surinams und der Niederländischen Antillen
vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der
in Art. 42 verwendete Ausdruck „außerhalb des
Mutterlandes" nicht mehr seine ursprüngliche
Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen
Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen
„außereuropäisch" bedeuten.
PAKISTAN
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
gestattet vorübergehend in jedem ihrer
Hoheitsgebiete
(i) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen
Zwecken;
(ii) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz
sowie Cannabisauszügen und -tinkturen
zu nichtmedizinischen Zwecken;
(iii) die Gewinnung und Herstellung der unter
den Buchstaben (i) und (ii) bezeichneten
Suchtgifte.
POLEN
Die Regierung der Polnischen Volksrepublik
betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen
der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14
Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b
der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend
die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit
haben, sich am genannten Übereinkommen
zu beteiligen.
RUMÄNIEN
Vorbehalte
a) Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt,
daß sie sich durch die Bestimmungen
des Art. 48 Abs. 2, denenzufolge jede
Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens, die
nicht durch Verhandlungen oder auf
andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen
einer der betroffenen Vertragsparteien
dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten
ist, nicht als gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist
der Ansicht, daß solche Streitigkeiten nur
nach in jedem Einzelfall erfolgter Zustimmung
aller Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können.
b) Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet
sich nicht als durch die Bestimmungen
der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13
Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 31
Abs. 1 Buchstabe b gebunden, sofern sich
diese Bestimmungen auf Staaten beziehen,
die nicht Vertragsparteien der Einzigen
Konvention sind.
SCHWEIZ
Die Schweiz beläßt Art. 9 des am 26. Juni 1936
in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur
Unterdrückung des unerlaubten Handels mit
Suchtgiften Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1950 in Kraft.
SOWJETUNION
Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch
die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3,
Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31
Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention
gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet
werden, die auf Grund des in Art. 40
dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens
nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens zu werden.
SRI LANKA
Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär
unterrichtet, daß hinsichtlich des Art. 17
des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle
zur Anwendung dieses Übereinkommens
beibehalten und keine ,besondere Verwaltungsstelle'
zu diesem Zweck geschaffen wird."
Die Regierung fügte hinzu, daß dies als Erklärung
und nicht als Vorbehalt anzusehen ist.
SÜDAFRIKA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 48 des
Übereinkommens, gemäß Art. 50 Abs. 2.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ist durch die Bestimmungen
der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2,
Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe
b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961
hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen
es gemäß dem in Art. 40 des genannten Übereinkommens
vorgesehenen Verfahren verwehrt
ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention
1961 zu werden.
UKRAINE
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen
Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch
die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3,
Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31
Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention
gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet
werden, die auf Grund des in Art. 40
dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens
nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens zu werden.
UNGARN
(1) Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
ist mit der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2
unter der Voraussetzung einverstanden, daß für
die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien
erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund
der Bestimmungen des Art. 40 der Einzigen
Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des
Übereinkommens werden können, betrachtet sich
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als
durch Art. 12 Punkt 2 und 3, Art. 13 Punkt 2,
Art. 14 Punkt 1 und 2 und Art. 31 Punkt 1 Buchstabe
b nicht gebunden.
WEISSRUSSLAND
Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen
Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als
durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und
3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und
Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention
gebunden, wenn sie auf Staaten
angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40
dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens
nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses
Übereinkommens zu werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978
folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem
die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert
wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas,
Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland
[einschließlich Berlin (West)], Brasilien, Chile,
Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste,
Fidschi, Finnland, Frankreich [ganzes Hoheitsgebiet
der Französischen Republik (Europäische
und Überseedepartements und Überseegebiete)],
Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island,
Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun,
Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi,
Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama,
Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien,
Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika,
Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay,
Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire,
Zypern.
Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten
das genannte Protokoll ratifiziert oder sind
ihm beigetreten
Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland
[einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua,
Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla,
St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische
Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und
abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln,
Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat,
Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige
Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu]
am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni
1978.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts
haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
BRASILIEN
Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um
die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit
in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke
von Verhandlungen über das Protokoll, die vom
6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand,
abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der
Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen,
durch die Abänderungen zu Art. 36 des
Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung
verpflichtet werden.
Gemäß Art. 21 des Protokolls möchte Brasilien
klarstellen, daß es die mit Art. 1 des Protokolls
eingeführte Abänderung des Art. 2 Abs. 4
der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.
GRIECHENLAND
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 1 Abs. 4,
mit dem Art. 2 der Einzigen Konvention abgeändert
wird.
ISRAEL
Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen
Befugnissen hat die Regierung des Staates
Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren,
sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber
den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger
Gegenseitigkeit zu bestehen.
KANADA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen
Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).
JUGOSLAWIEN
Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt,
daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien nicht gelten.
MEXICO
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 „Vorbehalte"
des am 25. März 1972 in Genf angenommenen
Protokolls, mit dem die Einzige
Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert , wird,
macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres
Beitritts zu diesem internationalen Dokument
einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der
Anwendung der Art. 5 (Abänderung des Art. 12
Abs. 5 der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung
des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einzigen
Konvention); und 11 (neuer Art. 21 bis, Beschränkung
der Gewinnung von Opium). Dementsprechend
ist Mexiko hinsichtlich der Artikel,
die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die
entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention
1961 in ihrer ursprünglichen Fassung
gebunden.
PANAMA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 36
Abs. 2, der in dem vom Minister für Auswärtige
Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument
vom 3. Mai 1972 enthalten ist.
Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:...
Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß
die in Art. 14 des Protokolls enthaltene Abänderung
des Art. 36 Abs. 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention
aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge,
welchen die Republik Panama angehört,
in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen
wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen
auszuliefern; (b) von der Republik Panama
nicht verlangt, in eventuelle künftige Ausliefe-
rungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen,
derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen
Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer
Weise ausgelegt oder angewendet werden kann,
die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung
führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.
PERU
Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte
hinsichtlich des letzten Teils von Art. 5 zweiter
Absatz des Protokolls, mit dem Art. 12 Abs. 5 der
Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert
wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem
Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB)
übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als
Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme
unvereinbar ist und ihm überstaatliche
Aufsichtsfunktionen verleiht.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet
sich durch die in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen
nicht gebunden, sofern sich diese auf
Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention
nicht angehören.