531. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64
Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971 und 306/
1975 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/
1966, 248/1970, 487/1971 und 400/1975 wird
verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 3092 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 1330 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 332 S,
b) für die Witwe 3092 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
332 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1155 S und nach diesem
Zeitpunkt 2051 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1735 S und nach diesem
Zeitpunkt 3092 S,
e) für eine frühere Ehefrau 3092 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.