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531_1977 AT

531. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971 und 306/

1975 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/

1966, 248/1970, 487/1971 und 400/1975 wird

verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 3092 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1330 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 332 S,

b) für die Witwe 3092 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

332 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1155 S und nach diesem

Zeitpunkt 2051 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1735 S und nach diesem

Zeitpunkt 3092 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3092 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

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