531. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Meß- und Regelmechaniker gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung unmfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 wachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, die in der Anfertigung
eines Teiles, welcher für Meß-
und Regelgeräte verwendet werden kann,
zu bestehen hat und bei der folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Biegen,
Gewindeschneiden;
b) eine elektrische Prüfarbeit, die im Herstellen
einer Verdrahtung nach einem Stromlaufplan
unter gleichzeitigem Einbau von
Löt- und Klemmverbindungen zu bestehen
hat;
c) eine pneumatische Prüfarbeit, die im Herstellen
einer Verrohrung nach vorgegebenen
Angaben zu bestehen hat.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
(und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen,
daß jede Teilarbeit gemäß Abs. 1 lit. a,
Lit. b und lit. c in je drei Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
{5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Richtigkeit der Verdrahtung und fachgerechte
Montage der Verschraubungen,
Funktionsfähigkeit der elektrischen und pneumatischen
Prüfarbeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und
Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
mechanische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Meßtechnik.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Regeltechnik,
Grundlagen der Meßtechnik.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in*
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat die Durchführung folgender Zeichnungsaufgaben
zu umfassen: Anfertigen der Fertigungszeichnung
eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten
Zusammenstellungszeichnung, Entwurf
eines Verdrahtungs- oder Verrohrungsplanes.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommisison unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
oder Elektromechaniker für Schwachstrom
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß-
und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des
§ 2 Abs. 1 lit. a und lit. c und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Mechaniker oder
Radiomechaniker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fernmeldemonteur
oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatz-
prüfung im Lehrberuf Meß- und Regeilmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und
die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.