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531_1974 AT

531. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Meß- und Regelmechaniker gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung unmfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 wachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, die in der Anfertigung

eines Teiles, welcher für Meß-

und Regelgeräte verwendet werden kann,

zu bestehen hat und bei der folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,

Anreißen,

Feilen,

Bohren,

Biegen,

Gewindeschneiden;

b) eine elektrische Prüfarbeit, die im Herstellen

einer Verdrahtung nach einem Stromlaufplan

unter gleichzeitigem Einbau von

Löt- und Klemmverbindungen zu bestehen

hat;

c) eine pneumatische Prüfarbeit, die im Herstellen

einer Verrohrung nach vorgegebenen

Angaben zu bestehen hat.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

(und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen,

daß jede Teilarbeit gemäß Abs. 1 lit. a,

Lit. b und lit. c in je drei Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

{5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

Richtigkeit der Verdrahtung und fachgerechte

Montage der Verschraubungen,

Funktionsfähigkeit der elektrischen und pneumatischen

Prüfarbeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und

Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

mechanische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

Meßtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Grundlagen der Elektrotechnik,

Grundlagen der Regeltechnik,

Grundlagen der Meßtechnik.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in*

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat die Durchführung folgender Zeichnungsaufgaben

zu umfassen: Anfertigen der Fertigungszeichnung

eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten

Zusammenstellungszeichnung, Entwurf

eines Verdrahtungs- oder Verrohrungsplanes.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommisison unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

oder Elektromechaniker für Schwachstrom

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß-

und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange des

§ 2 Abs. 1 lit. a und lit. c und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Mechaniker oder

Radiomechaniker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fernmeldemonteur

oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatz-

prüfung im Lehrberuf Meß- und Regeilmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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