531_1973
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531. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 531. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1973_531_0 531. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
notifiziert, daß für die Ausstellung der
Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 245/1973) für folgende Gebiete die
nachstehend angeführten Behörden zuständig
sind