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531_1973 AT

531. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 531. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat das

Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

notifiziert, daß für die Ausstellung der

Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 245/1973) für folgende Gebiete die

nachstehend angeführten Behörden zuständig

sind

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