530. Verordnung: Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 wird verordnet
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen
Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte
Abgabenerklärung.
§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2)
bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum
30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut
die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.
§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr
sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline
folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland zu übermitteln
– Bezeichnung des Rechtsträgers
– Vertragsnummer
– Name des Abgabepflichtigen
– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer
nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
– Adresse des Abgabepflichtigen
– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
– Höhe der Prämie
– Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.
§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der
in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten
der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage
von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen
abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum
der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung
nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.
§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu
erfolgen.
§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige
eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung
bezieht sich auf eine Indexanpassung.
§ 9. Die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1999 tritt außer Kraft.