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530_2003 AT

530. Verordnung: Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 71/2003 wird verordnet

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen

Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte

Abgabenerklärung.

§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2)

bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum

30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut

die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr

sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline

folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland zu übermitteln

– Bezeichnung des Rechtsträgers

– Vertragsnummer

– Name des Abgabepflichtigen

– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer

nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

– Adresse des Abgabepflichtigen

– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung

– Höhe der Prämie

– Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der

in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten

der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage

von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen

abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum

der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung

nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu

erfolgen.

§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige

eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung

bezieht sich auf eine Indexanpassung.

§ 9. Die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1999 tritt außer Kraft.

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