530. Verordnung: Allgemeine Ausfuhrbewilligung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 6 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die
1. einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom
31. Dezember 1994, unterliegen,
2. nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,
3. nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und
4. nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten Staaten
ausgeführt werden.
§ 2. Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1“ für die allgemeine Ausfuhrbewilligung anzuführen,
wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung
auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.