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530_1996 AT

530. Verordnung: Allgemeine Ausfuhrbewilligung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Allgemeine Ausfuhrbewilligung

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 6 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die

1. einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom

31. Dezember 1994, unterliegen,

2. nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,

3. nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und

4. nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten Staaten

ausgeführt werden.

§ 2. Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1“ für die allgemeine Ausfuhrbewilligung anzuführen,

wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung

auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.

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