530. Verordnung: Kaffee-Extrakteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2,19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 wird — hinsichtlich der §§ 3, 4, 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet
§ 1. Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee" sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel" des Österreichischen Lebensmittelbuches III. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten
1.4. Kaffee-Extrakte
1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel — unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen — gewonnen werden und die die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten.
1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen — soweit technologisch unvermeidbar — enthalten sein.
1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.
1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester („Kaffee-Extrakt" oder „löslicher Kaffee-Extrakt" oder „löslicher Kaffee" oder „Instantkaffee"), pastenförmiger („Kaffee-Extrakt in Pastenform" oder „pastenförmiger Kaffee-Extrakt") oder flüssiger Form („flüssiger Kaffee-Extrakt") in Verkehr gebracht.
1.4.5. Kaffee-Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen.
Tabelle 1: Anforderungen an Kaffee-Extrakte
1.2. Zichorien-Extrakte
1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Abs. 1.2.2. bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel — unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch. Zusatz von Säuren oder Laugen — gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen — soweit technologisch unvermeidbar — enthalten sein.
1.2.2. Geröstete Zichorie ist das körnige oder pulverförmige Erzeugnis aus der nicht zur Erzeugung von Chicorée verwendeten Wurzel von Cichorium Intybus L., die einwandfrei gereinigt, getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet werden.
1.2.3. Zur Herstellung von Zichorien-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.
1.2.4. Zichorien-Extrakte werden in fester („Zichorien-Extrakt" oder „lösliche Zichorie" oder „Instant-Zichorie"), pastenförmiger („Zichorien-Extrakt in Pastenform" oder „pastenförmige Zichorien-Extrakte") oder flüssiger Form („flüssige Zichorien-Extrakte") in Verkehr gebracht.
1.2.5. Zichorien-Extrakte entsprechen den in Tabelle 2 angeführten Anforderungen.
Tabelle 2: Anforderungen an Zichorien-Extrakte
§ 2. (1) Bei Ermittlung des Koffeingehaltes in entkoffeinierten Kaffee-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 1 oder gleichwertigen Methoden Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten von angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden. vorzugehen.
(2) Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von festen Kaffee-Extrakten und festen Zichorien-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 2 vorzugehen.
(3) Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von flüssigen Kaffee-Extrakten, flüssigen Zichorien-Extrakten, pastenförmigen Kaffee-Extrakten und pastenförmigen Zichorien-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 3 vorzugehen.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 — LMKV, BGBl. Nr. 72, i.d.j.g.F unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen
1. auf Kaffee-Extrakten, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozenten der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, die Angabe „entkoffeiniert";
2. auf flüssigen Kaffee-Extrakten und flüssigen Zichorien-Extrakten
a) die Angabe „mit Zucker geröstet" wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird,
b) die Angabe „gezuckert" oder „mit Zucker haltbar gemacht" oder „mit Zuckerzusatz" wenn
der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist; werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, so müssen sie anstelle der Angabe „Zucker" angegeben werden;
3. auf pastenförmigen und flüssigen Kaffee-Extrakten den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses;
4. auf pastenförmigen und flüssigen Zichorien-Extrakten den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben sind im gleichen Sichtfeld wie die in § 3 Abs. 2 LMKV genannten Kennzeichnungselemente anzubringen.
§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen, auf einem damit verbundenen Etikett oder in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen
1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1,
2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen nicht in diesen Staaten hergestellten Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;
3. die Nettofüllmenge, außer bei unverpackten Erzeugnissen;
4. das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV
§ 5. Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; sie können durch die Angabe „konzentriert" ergänzt werden
1. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozente beträgt;
2. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozente beträgt.
§ 6. Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1995 in Verkehr gebracht werden.