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530_1993 AT

530. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953 und des Umsatzsteuergesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953 und des Umsatzsteuergesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 wird als Z 12 angefügt

„12. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen

— Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und

— die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und

— die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und

— mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden."

2. Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Artikel II Gewerbesteuergesetz 1953

Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 wird als Z 3 eingefügt

„3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind."

2. Z 1 ist erstmalig bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Artikel III Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 wird als Z 17 angefügt

„17. die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind."

2. Z 1 ist erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.

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