530. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953 und des Umsatzsteuergesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 wird als Z 12 angefügt
„12. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen
— Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und
— die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
— die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
— mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden."
2. Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
Artikel II Gewerbesteuergesetz 1953
Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird als Z 3 eingefügt
„3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind."
2. Z 1 ist erstmalig bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
Artikel III Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird als Z 17 angefügt
„17. die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind."
2. Z 1 ist erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.