530. Verordnung: Empfohlene Impfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes,
BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/1991, wird verordnet
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1 b Abs. 2 des
Impfschadengesetzes sind
1. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus
(Wundstarrkrampf) und Pertussis (Keuchhusten);
2. Impfungen gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung);
3. Impfungen gegen Masern, Mumps und
Röteln;
4. Impfungen gegen Frühsommermeningoencephalitis.
§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine
Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes
dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr
besteht.
§ 3. Eine Impfung gegen Hepatitis B stellt eine
Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes
dann dar, wenn ein berufliches Expositionsrisiko
gegeben ist.
§ 4. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine
Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes
dann dar, wenn es sich um eine
praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen
gefährdeter Berufe handelt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in
Kraft.