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530_1991 AT

530. Verordnung: Empfohlene Impfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Empfohlene Impfungen

Gemäß § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/1991, wird verordnet

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1 b Abs. 2 des

Impfschadengesetzes sind

1. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus

(Wundstarrkrampf) und Pertussis (Keuchhusten);

2. Impfungen gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung);

3. Impfungen gegen Masern, Mumps und

Röteln;

4. Impfungen gegen Frühsommermeningoencephalitis.

§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine

Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes

dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr

besteht.

§ 3. Eine Impfung gegen Hepatitis B stellt eine

Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes

dann dar, wenn ein berufliches Expositionsrisiko

gegeben ist.

§ 4. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine

Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes

dann dar, wenn es sich um eine

praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen

gefährdeter Berufe handelt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in

Kraft.

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