530. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird nachstehende
Verbalnote des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, Zl. 23.24.01/
4-IV.2/89 vom 31. Oktober 1989, an die Botschaft
der Volksrepublik Bulgarien in Wien, kundgemacht
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
begrüßt die Botschaft der Volksrepublik
Bulgarien und beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Am 21. Mai 1967 ist das Abkommen zwischen
der österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967
in Kraft getreten. Das Abkommen gestattet den
Angehörigen beider Staaten mit den darin vorgesehenen
Reisedokumenten — sofern die Einreise
nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erfolgt —
die sichtvermerksfreie Einreise und einen anschließenden
dreimonatigen Aufenthalt im jeweils anderen
Staat. Für einen längeren Aufenthalt oder eine
Arbeitsaufnahme in Österreich wird jedoch ein
Sichtvermerk benötigt.
Die Entwicklungen an der Grenze zwischen der
Volksrepublik Bulgarien und der Türkei während
der vergangenen Monate hat auch Auswirkungen
auf Österreich gehabt. Insbesondere seit der Wiedereinführung
der Sichtvermerkspflicht für bulgarische
Staatsangehörige türkischer Abstammung und
islamischer Religion durch die Türkei am
22. August 1989 ist die Zahl von Angehörigen dieser
bulgarischen Bevölkerungsgruppe, die in Österreich
visafrei einreisen wollen, erheblich angestiegen.
Für diese Personen, die zumeist einen Antrag
auf Asylgewährung stellen, obwohl sie de facto
Auswanderer sind, besteht aber weder eine Aussicht
auf Weiterreise in ein anderes Land, noch erfüllen
sie die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in
Österreich.
Die österreichische Regierung hat sich unter diesen
Umständen genötigt gesehen, am 31. Oktober
1989 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte
Abkommen hinsichtlich bulgarischer Staatsbürger
mit Ausnahme der Inhaber von Diplomatenpässen,
Dienstpässen, Seedienstbüchern und der im Art. 4
genannten bulgarischen Passavants zu suspendieren.
Die Suspendierung des Abkommens tritt am
6. November 1989 um 0.00 Uhr in Kraft und bleibt
auf unbestimmte Zeit wirksam.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Volksrepublik Bulgarien die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."