Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530_1989 AT

530. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird nachstehende

Verbalnote des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten, Zl. 23.24.01/

4-IV.2/89 vom 31. Oktober 1989, an die Botschaft

der Volksrepublik Bulgarien in Wien, kundgemacht

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Botschaft der Volksrepublik

Bulgarien und beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Am 21. Mai 1967 ist das Abkommen zwischen

der österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967

in Kraft getreten. Das Abkommen gestattet den

Angehörigen beider Staaten mit den darin vorgesehenen

Reisedokumenten — sofern die Einreise

nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erfolgt —

die sichtvermerksfreie Einreise und einen anschließenden

dreimonatigen Aufenthalt im jeweils anderen

Staat. Für einen längeren Aufenthalt oder eine

Arbeitsaufnahme in Österreich wird jedoch ein

Sichtvermerk benötigt.

Die Entwicklungen an der Grenze zwischen der

Volksrepublik Bulgarien und der Türkei während

der vergangenen Monate hat auch Auswirkungen

auf Österreich gehabt. Insbesondere seit der Wiedereinführung

der Sichtvermerkspflicht für bulgarische

Staatsangehörige türkischer Abstammung und

islamischer Religion durch die Türkei am

22. August 1989 ist die Zahl von Angehörigen dieser

bulgarischen Bevölkerungsgruppe, die in Österreich

visafrei einreisen wollen, erheblich angestiegen.

Für diese Personen, die zumeist einen Antrag

auf Asylgewährung stellen, obwohl sie de facto

Auswanderer sind, besteht aber weder eine Aussicht

auf Weiterreise in ein anderes Land, noch erfüllen

sie die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in

Österreich.

Die österreichische Regierung hat sich unter diesen

Umständen genötigt gesehen, am 31. Oktober

1989 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte

Abkommen hinsichtlich bulgarischer Staatsbürger

mit Ausnahme der Inhaber von Diplomatenpässen,

Dienstpässen, Seedienstbüchern und der im Art. 4

genannten bulgarischen Passavants zu suspendieren.

Die Suspendierung des Abkommens tritt am

6. November 1989 um 0.00 Uhr in Kraft und bleibt

auf unbestimmte Zeit wirksam.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Volksrepublik Bulgarien die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →