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530_1988 AT

530. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 675/1987, 115/1988, 158/

1988, 255/1988, 302/1988, 391/1988 und 481/

1988 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 4 entfällt.

2. Nach § 8 wird eingefügt

„§ 8 a. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage C des

Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum

Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter

Form zu erteilen, wenn die Waren

a) über die Zollgrenze zu einem Mitgliedstaat

der Europäischen Freihandelsassoziation

oder der Europäischen Gemeinschaften oder

im Flugverkehr aus einem solchen Staat,

jeweils mit einem Handelsland, das ein solcher

Staat ist, eingeführt und nach ungebrochener

oder nach unter Zollaufsicht unterbrochener

Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,

ausgenommen zur

Veredlung, wieder unmittelbar in einen

angrenzenden solchen Staat oder im Flugverkehr

in einen solchen Staat als Bestimmungsland

ausgeführt werden, oder

b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

zur Veredlung, über die Zollgrenze zu einem

in lit. a genannten Staat oder im Flugverkehr

in einen solchen Staat als Bestimmungsland

ausgeführt werden; die in vereinfachter Form

erteilte Bewilligung gilt mit der Bedingung

als erteilt, daß die Ware im Rahmen der Vormerkfrist

zurückgebracht wird; oder

c) über die Zollgrenze zu einem in lit. a genannten

Staat oder im Flugverkehr in einen solchen

Staat als Bestimmungsland aus dem

freien Verkehr ausgeführt werden, sofern der

Wen der Ware 25000 S nicht übersteigt.

§ 8 b. Soweit sich Bestimmungen dieser Verordnung

auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten

Ware beziehen, ist darunter der nach den

§§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes

1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden

Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der

Ware maßgebende Wert zu verstehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in

Kraft.

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