530. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 675/1987, 115/1988, 158/
1988, 255/1988, 302/1988, 391/1988 und 481/
1988 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 4 entfällt.
2. Nach § 8 wird eingefügt
„§ 8 a. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage C des
Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum
Gegenstand haben, die Ausfuhrbewilligung in vereinfachter
Form zu erteilen, wenn die Waren
a) über die Zollgrenze zu einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation
oder der Europäischen Gemeinschaften oder
im Flugverkehr aus einem solchen Staat,
jeweils mit einem Handelsland, das ein solcher
Staat ist, eingeführt und nach ungebrochener
oder nach unter Zollaufsicht unterbrochener
Durchfuhr oder nach einem Eingangsvormerkverkehr,
ausgenommen zur
Veredlung, wieder unmittelbar in einen
angrenzenden solchen Staat oder im Flugverkehr
in einen solchen Staat als Bestimmungsland
ausgeführt werden, oder
b) im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
zur Veredlung, über die Zollgrenze zu einem
in lit. a genannten Staat oder im Flugverkehr
in einen solchen Staat als Bestimmungsland
ausgeführt werden; die in vereinfachter Form
erteilte Bewilligung gilt mit der Bedingung
als erteilt, daß die Ware im Rahmen der Vormerkfrist
zurückgebracht wird; oder
c) über die Zollgrenze zu einem in lit. a genannten
Staat oder im Flugverkehr in einen solchen
Staat als Bestimmungsland aus dem
freien Verkehr ausgeführt werden, sofern der
Wen der Ware 25000 S nicht übersteigt.
§ 8 b. Soweit sich Bestimmungen dieser Verordnung
auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten
Ware beziehen, ist darunter der nach den
§§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes
1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden
Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der
Ware maßgebende Wert zu verstehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in
Kraft.