530_1984
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530. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz sowie des zweiten Absatzes des § 89 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 530. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz sowie des zweiten Absatzes des § 89 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1984_530_0 530. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz sowie des zweiten Absatzes des § 89 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 3. Dezember 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83,
G 107/84, der Bundesregierung zugestellt am
3. Dezember 1984, die Wortfolge „und von Gegenständen,
die als Beweismittel in Betracht kommen
können," und die Wortfolge „oder zur Beweissicherung"
im ersten Absatz sowie den zweiten
Absatz des § 89 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 335/1975 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1985 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.