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530_1984 AT

530. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz sowie des zweiten Absatzes des § 89 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz sowie des zweiten Absatzes des § 89 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Dezember 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83,

G 107/84, der Bundesregierung zugestellt am

3. Dezember 1984, die Wortfolge „und von Gegenständen,

die als Beweismittel in Betracht kommen

können," und die Wortfolge „oder zur Beweissicherung"

im ersten Absatz sowie den zweiten

Absatz des § 89 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 335/1975 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1985 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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