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530_1982 AT

530. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz

Auf Grund des § 4 b des Schülerbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 253/1971, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1982, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

des maßgeblichen Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen, BGBl.

Nr. 266/1981, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen

für die Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

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