530. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 b des Schülerbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 253/1971, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1982, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
des maßgeblichen Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen, BGBl.
Nr. 266/1981, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.