530. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die
Auswanderung aus Europa und seinen Beamten
werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der SpezialOrganisationen, BGBl. Nr. 248/
1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten
mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter
des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen
Komitees für die Auswanderung aus Europa in
Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21
des Übereinkommens angewendet wird, sofern er
weder österreichischer Staatsbürger noch in der
Republik Österreich ständig ansässig ist.
§ 2. Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien
und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro
des Zwischenstaatlichen Komitees für
die Auswanderung aus Europa in Österreich auch
die folgenden Vorrechte
1. Befreiung von Zollgebühren und sonstigen
Abgaben, Verboten und Beschränkungen
hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen
und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den
amtlichen Gebrauch benötigt werden.
2. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die das Verbindungsbüro ausschließlich
für seinen amtlichen Gebrauch empfängt,
in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte
Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes
vom 19. Mai 1976, BGBl.
Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung
an ausländische Vertretungsbehörden und
ihre im diplomatischen und berufskonsularischen
Rang stehenden Mitglieder vergütet.
§ 3. Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände
dürfen innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der
Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung
der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft
werden.
§ 4. Der Leiter des Verbindungsbüros, sofern
er weder österreichischer Staatsbürger noch in der
Republik Österreich ständig ansässig ist, hat unter
den gleichen Voraussetzungen Zugang zu dem im
Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten
„Commissary" wie die im diplomatischen Rang
stehenden Angestellten der internationalen Organisationen
in Wien.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung
vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40,
womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien
und Immunitäten eingeräumt werden, in der
Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1957,
BGBl. Nr. 155, außer Kraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.