Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530_1980 AT

530. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die

Auswanderung aus Europa und seinen Beamten

werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der SpezialOrganisationen, BGBl. Nr. 248/

1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten

mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter

des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen

Komitees für die Auswanderung aus Europa in

Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21

des Übereinkommens angewendet wird, sofern er

weder österreichischer Staatsbürger noch in der

Republik Österreich ständig ansässig ist.

§ 2. Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien

und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro

des Zwischenstaatlichen Komitees für

die Auswanderung aus Europa in Österreich auch

die folgenden Vorrechte

1. Befreiung von Zollgebühren und sonstigen

Abgaben, Verboten und Beschränkungen

hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen

und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den

amtlichen Gebrauch benötigt werden.

2. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen,

die das Verbindungsbüro ausschließlich

für seinen amtlichen Gebrauch empfängt,

in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte

Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes

vom 19. Mai 1976, BGBl.

Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung

an ausländische Vertretungsbehörden und

ihre im diplomatischen und berufskonsularischen

Rang stehenden Mitglieder vergütet.

§ 3. Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände

dürfen innerhalb eines Zeitraumes von

zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der

Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung

der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft

werden.

§ 4. Der Leiter des Verbindungsbüros, sofern

er weder österreichischer Staatsbürger noch in der

Republik Österreich ständig ansässig ist, hat unter

den gleichen Voraussetzungen Zugang zu dem im

Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten

„Commissary" wie die im diplomatischen Rang

stehenden Angestellten der internationalen Organisationen

in Wien.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung

vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40,

womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien

und Immunitäten eingeräumt werden, in der

Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1957,

BGBl. Nr. 155, außer Kraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →