530. Bundesgesetz: 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/
1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,
BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBl.
Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/
1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,
BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.
Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/
1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978,
BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr. 458/1978 und
BGBl. Nr. 684/1978 wird in seinem Ersten Teil
geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz"
durch den Ausdruck „Mutterschutzgesetz
1979" zu ersetzen.
2. § 7 Z. 1 lit. f hat zu entfallen.
3. § 8 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind
nur dann gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,
wenn sie nicht bereits auf Grand eines
Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1
Z. 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder
gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 dieses Bundesgesetzes bzw.
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
pflichtversichert sind."
4. Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer
Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten
freisteht, für welche der in Betracht
kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."
5. Im § 19 a Abs. 6 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957," durch den
Ausdruck „Mutterschutzgesetz 1979, BGBl.
Nr. 221" zu ersetzen.
6. a) § 20 Abs. 2 hat zu entfallen.
b) Dem § 20 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung
in mehreren Pensionsversicherungen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt,
ist die Höherversicherung während eines
Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung
zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für
welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen
er sich entscheidet."
7. Im Abschnitt II des Ersten Teiles (nach § 22)
ist ein Fünfter Unterabschnitt mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„5. UNTERABSCHNITT
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 22 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann durch Verordnung folgende Personengruppen
in die Zusatzversicherung in der
Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Angehörigen dieser
Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen
Versicherungsschutzes rechtfertigen
1. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten
Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
2. die Mitglieder der Landesverbände des im
§ 176 Abs. 1 Z. 7 genannten österreichischen
Roten Kreuzes,
3. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7
genannten Körperschaften (Vereinigungen).
(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung
nach Abs. 1 wird in den Fällen des
Abs. 1 lit. a auf Antrag eines Landes eingeleitet.
Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung
erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)
des betreffenden Landes; in den Fällen
des Abs. 1 lit. b wird das Verfahren auf Antrag
des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen
des Abs. 1 lit. c auf Antrag der in Betracht kommenden
Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der
Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden
Körperschaft (Vereinigung), frühestens
mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden
Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung
endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu
der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft
(Vereinigung)."
8. § 28 Z. 2 lit. f hat zu lauten
„f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1
Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben,
sofern die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur
Durchführung der Unfallversicherung sachlich
zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1
Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur,
wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied
einer der dort genannten Körperschaften
(Vereinigungen) handelt und diese
Personen in der Zusatzversicherung gemäß
§ 22 a versichert sind,"
9. a) § 31 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten
„19. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation
des österreichischen Sozialversicherungsrechtes
gemeinsam mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe
des Abs. 8;"
b) § 31 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die in Abs. 3 Z. 19 bezeichnete Dokumentation
ist unter besonderer Berücksichtigung
der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer
Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung
und wissenschaftlichen Bearbeitung in
einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie
im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger,
des Hauptverbandes sowie
für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes verwendbar ist. Der Hauptverband
hat am Aufbau dieser Dokumentation in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen
sachlichen und organisatorischen Erfordernisse
mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Führung
dieser Dokumentation dahingehend, daß
das gespeicherte Material für die genannten Stellen
zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff ist
auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten
(§ 354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Material
ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Möglichkeiten gegen Kostenersatz den
gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich
zu machen; es kann nach Maßgabe dieser Möglichkeiten
gegen Kostenersatz auch anderen Stellen
zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz
kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient, in einer nach dem durchschnittlichen
Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen
Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch
den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation
entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch
die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt
wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
tragen."
10. § 37 hat zu lauten
„Meldung nur unfallversicherter Personen
§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme
der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a, h und i genannten Personen
sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Meldungen beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für
die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten sind die Meldungen
beim Träger der Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstäti-
gen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der
§§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden sind.
Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der
Unfallversicherung bestimmt."
11. Nach § 37 a ist ein § 37 b mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten
§ 37 b. Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung
in der Unfallversicherung gemäß
§ 22 a Versicherten sind die Grundsätze der §§ 33
und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Meldungen von dem Rechtsträger,
der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung
beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
zu erstatten sind; das Nähere ist
unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse
der in Betracht kommenden Versichertengruppen
in der Satzung dieses Versicherungsträgers
zu regeln."
12. Im § 51 Abs. 4 ist der Ausdruck „Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3" durch den Ausdruck
„Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3" zu
ersetzen.
13. § 51 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für in der Pensionsversicherung
pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger ein
Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im
Ausmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage
zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag
entfallen
1. auf den Versicherten 1 v. H.
2. auf dessen Dienstgeber 2 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage."
14. Im § 68 Abs. 1 haben der zweite und der
dritte Satz wie folgt zu lauten
„Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte
bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in
Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage
der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist
der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf
Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige
meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige
Angaben bzw. Änderungsmeldungen über
die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über
deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen
im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er
bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig
hätte erkennen müssen."
Der bisherige dritte Satz wird zum vierten
Satz.
15. Im § 74 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „der
Träger der Einrichtung" durch die Worte „vom
Träger der Einrichtung" zu ersetzen.
15 a. Im § 76 a Abs. 1 ist der Punkt am
Schluß des ersten Satzes durch einen Beistrich
zu ersetzen; folgendes ist anzufügen
„in den Fällen des § 17 Abs. 2 letzter Satz ein
Dreißigstel der sich nach § 244 a ergebenden
Beitragsgrundlage."
16. Nach § 74 ist ein § 74 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Beiträge für Zusatzversicherte
§ 74 a. (1) Der Beitrag für die Zusatzversicherung
in der Unfallversicherung gemäß § 22 a
beträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr.
Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger,
der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung
beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
zu entrichten. Reicht dieser Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung
dieser Zusatzversicherung zu decken, so
ist er durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß
festzusetzen.
(2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung
Versicherten, für den in einem
Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 1 entrichtet
wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser
Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
zu überweisen.
(3) Die Fälligkeit des Beitrages nach Abs. 1
ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse
der in Betracht kommenden Versichertengruppen
in der Satzung der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt zu regeln."
17. a) Im § 77 Abs. 2 lit. a sind die Ausdrücke
„9,25 v. H." bzw. „12,0 v. H." durch die Ausdrücke
„9,75 v. H." bzw. „12,5 v. H." zu ersetzen.
b) Im § 77 Abs. 2 lit. b sind die Ausdrücke
„18,5 v. H." bzw. „24,0 v. H." durch die Ausdrücke
„19,5 v. H." bzw. „25,0 v. H." zu ersetzen.
c) § 77 Abs. 5 und 7 haben zu entfallen. Der
bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5
und hat zu lauten
„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind
vom Versicherten zu tragen."
18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit die Träger der Krankenversicherung
an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung
bei einem anderen Versicherungsträger
mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der
ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung
aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen.
Die Vergütung beträgt für die Betriebskrankenkassen
0,2 v. H., für die übrigen Träger der
Krankenversicherung 1 v. H. der abgeführten
Beiträge. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge
fällt keine Vergütung an."
19. § 89 hat zu lauten
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und
Auslandsaufenthalt
§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen
1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,
solange der Anspruchsberechtigte
oder sein Angehöriger (§ 123), für den die
Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe
verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2,
22 und 23 des. Strafgesetzbuches, BGBl.
Nr. 60/1974, in einer der dort genannten
Anstalten angehalten wird;
2. in der Krankenversicherung überdies für die
Dauer der Untersuchungshaft;
3. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
hinsichtlich der Geldleistungen, solange
sich der Anspruchsberechtigte im Ausland
aufhält;
(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen
aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung
nach Abs. 1 tritt nicht ein,
wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht
länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt
in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate
überschreitet.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt
ferner im Falle des Abs. 1 Z. 3 nicht ein,
1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen
oder durch eine Verordnung, die
der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit
anderes bestimmt wird;
2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten
die Zustimmung zum
Auslandsaufenthalt erteilt.
(4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch
in der Krankenversicherung ruht, im
Inland Angehörige (§ 123), so gebühren ihm die
für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch
in der Unfallversicherung und in der
Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige,
so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden
Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten
— in der Unfallversicherung im Falle
des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit)
— Anspruch auf Hinterbliebenenrente
(Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe
der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme
allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.
Zu dieser Rente (Pension) gebühren
allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie
sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren.
Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu
Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.
(6) Leistungen nach Abs. 4 und 5 gebühren
Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren
Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die
Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch
rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder
durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt entsprechend."
20. Im § 98 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„Träger der öffentlichen Fürsorge" durch den
Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
21. a) Im § 98 a Abs. 1 sind die Z. 1 bis 3
durch folgende Z. 1 bis 4 zu ersetzen
„1. Wochengeld aus der Krankenversicherung;
2. Renten aus der Unfallversicherung sowie das
Übergangsgeld (§ 199);
3. Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich
der Ausgleichszulagen;
4. Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung
(§ 306)."
b) § 98 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten
Bezüge können nur dann gepfändet werden, wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere nach
der Art der vollstreckbaren Forderung und der
Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung
der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt
entsprechend."
22. § 104 Abs. 6 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld
aus der Unfall- und Pensionsversicherung,
ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung
sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu
zahlen. Gebühren für die Zustellung von Renten
(Pensionen) und von Übergangsgeld aus der Unfall-
und Pensionsversicherung, ferner von Pflegegeld
aus der Unfallversicherung sind vom Versicherungsträger
zu zahlen."
23. Im § 107 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 108
Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 108" zu ersetzen.
24. Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck
„Fürsorgeträgern" durch den Ausdruck
„Trägern der Sozialhilfe" zu ersetzen.
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. Im § 166 Abs. 1 ist der Punkt am Ende
der Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 3 ist anzufügen
„3. solange die Versicherte während des Anspruches
auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit
ausübt, in der Höhe des aus dieser
Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens."
2. § 168 hat zu lauten
„Aufwendungen für das Wochengeld
§ 168. Die Aufwendungen für das Wochengeld
(§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes
von den Trägern der Krankenversicherung
zur Hälfte zu tragen."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. § 175 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten
„7. auf einem Weg von der Arbeits- oder
Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt,
um während der Arbeitszeit, einschließlich
der in der Arbeitszeit liegenden
gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder
betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in
der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte
oder in seiner Wohnung lebenswichtige
persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend
auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder
Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung
der lebensnotwendigen Bedürfnisse,
sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder
Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der
Wohnung des Versicherten erfolgt;"
2. Im § 176 Abs. 1 Z. 8 ist der Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch den
Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609" zu ersetzen.
3. Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 76 b
Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „§ 76 b Abs. 1"
zu ersetzen.
4. § 181 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den
Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten
Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden
Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung
gemäß § 22 a als Bemessungsgrundlage das
1½-fache des sich nach § 181 Abs. 1 erster Satz
jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus
der Anwendung der §§ 178 bis 181 eine höhere
Bemessungsgrundlage ergibt."
5. Im § 184 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck
„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
6. a) Die Überschrift des § 186 hat zu lauten
„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge
für eine erste Hilfeleistung"
b) § 186 Einleitung hat zu lauten
„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge
für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:"
c) Im § 186 ist der Punkt am Schluß der Z. 5
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 6 ist
anzufügen
„6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen
und Organisationen, zu deren Aufgaben der
Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört."
7. § 192 erster Satz hat zu lauten
„Die gemäß § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten
Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7
Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter,
die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten,
die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im
Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten
Angehörigen, ferner die gemäß § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten
Schüler und Studenten, die gemäß den
§§ 3 und 11 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Unfallversicherten sowie die gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
versicherten Angehörigen erhalten
die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn
des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
an."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. Im § 227 ist der Punkt am Ende der Z. 10
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 11 ist
anzufügen
„11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit
vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen
Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung
eines Beschädigten im Sinne des § 21 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."
2. a) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 ist nach der lit. a
eine lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen
„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar
an eine Zeit im Sinne der lit. a
anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang
mit dem Kriegsdienst oder der
Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 auf
Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. hat."
Die bisherige lit. b erhält die Bezeichnung lit. c.
b) § 228 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder
Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der
Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung —
sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung
auf Grund einer Tat handelt, die
nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt
der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen
wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre —
an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert
gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann
als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder
Ersatzzeit vorangeht;"
c) Im § 228 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 7 und 8 sind anzufügen
„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit
vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen
in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
vorliegt, Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar
an den 9. Mai 1945 anschließen und die im
ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung
infolge eines der in § 1 Abs. 1
lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten
Gründe stehen, wenn der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz
auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. hat. Unmittelbarkeit
ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus
einem Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
oder aus Haft oder Anhaltung
im Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes
zwar später, jedoch innerhalb des
im Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist;
8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit
vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen
in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1956 gelegenen
Zeiten der im § 227 Z. 11 angegebenen Art nach
Maßgabe der jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
über die Versorgung der Kriegsopfer."
3. a) Im § 234 Abs. 1 Z. 7 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/
1949, in der jeweils geltenden Fassung" durch den
Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
in der jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.
b) Im § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
Z. 9 durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgendes
ist anzufügen: „ferner Zeiten einer Strafhaft auf
Grund einer Tat, die nach den österreichischen
Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat
strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen
bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht
mehr strafbar ist;"
3 a. Im § 242 Abs. 2 (Einleitung) ist der Ausdruck
„§§ 243, 244 und 251 Abs. 4" durch den
Ausdruck „§§ 243, 244, 244 a und 251 Abs. 4""
zu ersetzen.
3 b. Nach § 244 ist ein § 244 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Beitragsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 244 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründet, so ist die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des
§ 242 Abs. 2 und 4 um die Beitragsgrundlage
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
zu erhöhen.
(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,
die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und in der Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründen,
so ist zunächst die durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2
und 4 um die Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und dann
um die Beitragsgrundlage nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den 35fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit. b) nicht übersteigen.
(4) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242
Abs. 2 und 4 sind unabhängig von der Anzahl
der in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz erworbenen Versicherungstage in
einem Versicherungsmonat sechs Siebentel der in
der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geltenden Beitragsgrundlagen
wie die allgemeinen Beitragsgrundlagen
der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz und ein Siebentel wie die Beitragsgrundlagen
für Sonderbeiträge der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.
(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen
nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
als erworben."
4. Im § 292 Abs. 4 lit. f ist der Ausdruck „ allgemeinen
Fürsorge" durch den Ausdruck „Sozialhilfe"
zu ersetzen.
5. a) Die Überschrift des § 297 hat zu lauten
„Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe"
b) Im § 297 erster Satz ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
c) Im § 297 zweiter Satz ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
6. Im § 298 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
7. a) im § 299 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
b) Im § 299 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeverbände"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
8. Im § 308 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 7 Z. 1"
durch den Ausdruck „ § 7 Z. 1 lit. a bis d" zu
ersetzen.
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie
folgt
1. a) Die Überschrift des Abschnittes II des
Fünften Teiles hat zu lauten
„Beziehungen der Versicherungsträger zu den
Trägern der Sozialhilfe"
b) Die Überschrift des § 323 hat zu lauten
„Pflichten der Träger der Sozialhilfe"
c) Im § 323 ist der Ausdruck „Träger der
öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durch den
Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
2. a) Die Überschrift des § 324 hat zu lauten
„Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe"
b) Im § 324 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„ein Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „ein
Träger der Sozialhilfe" sowie der Ausdruck „dem
Fürsorgeträger" jeweils durch den Ausdruck „dem
Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
c) Im § 324 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„eines Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck
„eines Trägers der Sozialhilfe" und der Ausdruck
„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
d) Im § 324 Abs. 3 dritter Satz ist der Ausdruck
„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
3. a) Im § 325 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe", der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
jeweils durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
b) Im § 325 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistungen,"
durch den Ausdruck „Leistungen
der Sozialhilfe," zu ersetzen.
4. a) Im § 326 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
b) Im § 326 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistungen,"
durch den Ausdruck „Leistungen
der Sozialhilfe," zu ersetzen.
5. Im § 327 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" und
der Ausdruck „Fürsorgeleistung" durch den Ausdruck
„Leistung der Sozialhilfe" zu ersetzen.
6. Im § 329 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
7. a) Im § 330 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der
Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
b) Im § 330 Abs. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
c) Im § 330 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
durch den Ausdruck „Leistung der
Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
d) Im § 330 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
e) Im § 330 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der Sozialhilfe"
und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durch
den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
8. Im § 331 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958" durch den Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" zu ersetzen.
8 a. § 343 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der
Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen
Träger der Krankenversicherung und
dem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen des
Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der
zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge
sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen
sowie für die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues wirksam. Einzelverträge,
die nicht im Rahmen der jeweils nach
§ 342 Abs. 1 Z. 1 vereinbarten Zahl und örtlichen
Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes
und der zuständigen Ärztekammer,
bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes
und der Österreichischen Ärztekammer."
9. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit
der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die
Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche
berufliche Vertretung tritt."
10. Im § 354 Z. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
11. Im § 359 Abs. 2 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958" durch den Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" zu
ersetzen.
12. Im § 361 Abs. 2 letzter Satz ist jeweils der
Ausdruck „Träger der öffentlichen Fürsorge"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
13. Die Überschrift des 2. Unterabschnitts des
Abschnitts II des Siebenten Teiles hat zu lauten
„Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der
Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften
Teiles"
14. Im § 369 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger
und Gemeinden" durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
15. Im § 383 Abs. 4 ist jeweils der Ausdruck
„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger
der Sozialhilfe" zu ersetzen.
16. Im § 404 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
17. Im § 406 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch den
Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977"
zu ersetzen.
18. Dem § 418 ist ein Abs. 8 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z, 3 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich
der in den Abs. 5 bis 7 genannten Aufgaben
stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."
19. Im § 447 c Abs. 4 vierter Satz sind die
Worte „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen" durch die Worte „des
Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen"
zu ersetzen.
20. Im § 447 g Abs. 3 ist der Ausdruck
„(§ 61 AlVG 1958)" durch den Ausdruck „(§ 61
AlVG 1977)" zu ersetzen,
21. § 447 g Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den
Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
der Ersatzzeiten gemäß § 227 Z. 11, § 228 Abs. 1
Z. 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z. 7 und 8 erwachsen,
ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1
aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus
Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher
Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit
dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes
Bundesgesetz bestimmt."
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung
Abs. 5 bis 8.
22. a) § 455 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Hauptverband hat für den Bereich
der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,
die der Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung bedarf. Der
Hauptverband kann Bestimmungen der Mustersatzung
für alle Versicherungsträger oder bestimmte
Gruppen von Versicherungsträgern für
verbindlich erklären, insoweit dies zur Wahrung
der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher
Bestimmungen notwendig
erscheint. Er hat dabei auf das Interesse der Versicherten
und der Dienstgeber nach einer bundeseinheitlichen
Vorgangsweise der Versicherungsträger
Bedacht zu nehmen. Die Wirkung der Verbindlichkeit
von Bestimmungen der Mustersatzung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung, Die verbind-
lichen Bestimmungen sind in entsprechender Anwendung
des Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
b) Dem § 455 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der
Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende
Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers
(§ 435 Abs. 1 Z. 4) in der der Verlautbarung
dieser verbindlichen Bestimmung
nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers
übernommen, so geht die
Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die
Übernahme der verbindlichen Bestimmung der
Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf den
Präsidialausschuß des Hauptverbandes über.
Sobald die Hauptversammlung des Krankenversicherungsträgers
die Übernahme der verbindlichen
Bestimmung der Mustersatzung durch eine
ihr entsprechende Satzungsänderung (§ 435 Abs. 1
Z. 4) beschlossen hat, tritt der Beschluß des
Präsidialausschusses des Hauptverbandes mit
Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer
Kraft."
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner
1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung
für Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7
genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit
sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet
mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger
hat aus dieser Versicherung, sofern
und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben
sind und nicht Abs. 6 anwendbar ist, noch die
vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten
Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers
einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene
in Betracht kommenden Geldleistungen zu
gewähren.
{2) Für die bis 31. Dezember 1979 eingezahlten
Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt
die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den
am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen
Vorschriften.
(3) Die Bestimmung des Art. II Z. 1 ist nur
anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach
dem 31. Dezember 1979 eingetreten ist.
(4) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf
Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß
§ 175 Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z. 1
als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig,
so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten
Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175
Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z. 1 als
Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu
gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(6) Werden die Mitglieder einer der im § 176
Abs. 1 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Körperschaften (Vereinigungen)
durch Verordnung gemäß § 22 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 7 in die Zusatzversicherung in der
Unfallversicherung einbezogen, so sind die im
Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung
den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern)
dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren
Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus
der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur
Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen
Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der
Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern
obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt
eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als
Bemessungsgrundlage der 11/2fache Betrag der
sich gemäß § 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen,
sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem
Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage
zugrunde liegt.
(7) Eine gemäß Abs. 6 neufestgestellte Geldleistung
gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes
der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
(§ 22 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7),
wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach
diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8) Die Bestimmungen des § 227 Z. 11, des
§ 228 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 4, 7 und 8 sowie des
§ 234 Abs. 1 Z. 9 des Algemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 1, 2
und 3 lit. b sind nur anzuwenden, wenn der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt.
(9) § 455 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z. 22
gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung,
die vor dem 1. Jänner 1980 in der
Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" verlautbart
worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung
der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
bedarf.
(10) § 455 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z. 22
ist auch dann anzuwenden, wenn eine am
31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung
der Mustersatzung nicht durch eine ihr
entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers
(§ 435 Abs. 1 Z. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu
diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn,
daß in der nach dem 31. Dezember 1979 nächstfolgenden
Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers
die Übernahme der verbindlichen
Bestimmung der Mustersatzung in die
Satzung (§ 435 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.
Artikel VII
Schlußbestimmungen
(1) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes
über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung
befreiten Personen gelten die §§ 253 b bzw. 276 b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit
der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz treten,
sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich die
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz begründen würde
und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 14 des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt
sein muß.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte
anläßlich der Hauptfeststellung 1979
(§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)
für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nicht zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des
Art. VI Abs. 31 erster Satz der 29. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1973, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner
1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes
alle Sachverthaltsänderungen, die nach
der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage
einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken.
Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten
jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich
ausschließlich durch die Anwendung des § 292
Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sowie die Einführung und die Erhöhung
des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 23
Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben.
Der nach Art. VI Abs. 30 der 29. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1973, weiter zu gewährende Betrag
an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag,
um den eine Ausgleichszulage bei einer
solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt
dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre,
unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen
Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand
der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember
1972 gehabt hätte.
(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner
1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte
nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl.
Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden
Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der
29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. als Änderung der für die Zuerkennung
der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-
und Rechtslage gemäß § 296 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen,
daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen
auf die Ausgleichszulage gehabt hätten
und unabhängig davon, ob am 1. Jänner 1976 das
Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
noch bestanden hat.
(5) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu
leisten.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 447 a Abs. 5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr
1980 von den Jahreseinnahmen (§ 447 a
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß
sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v. H. der
Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen,
der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft als Träger der
Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
beträgt.
(7) Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allge-
meinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag
von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist
je zur Hälfte am 20. April und am 20. September
1980 fällig.
(8) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen,
haben abweichend von den Bestimmungen des
§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1980
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen aus der gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Für die Überweisung nach lit. a ist § 63 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Reicht bei einem Träger der
Krankenversicherung die gesonderte Rücklage
zur Deckung der Aufwendungen nach lit. b nicht
aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen
aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung
zu stellen.
(9) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 472 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt in der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr
1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung
von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung
zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen
0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
(10) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen hat abweichend
von dem im Zusammenhalt mit § 472 b
Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für
das Geschäftsjahr 1980
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 472 a Abs. 3 des Allgemeinem
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der
Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der im § 444 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes im
Zusammenhalt mit § 472 b Z. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zu bestreiten.
(11) Die im § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Träger der Krankenversicherung,
ausgenommen die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen als
Träger der Krankenversicherung für die im § 472
des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten
Personen, haben spätestens am 20. September
1980 aus der gesonderten Rücklage (§ 444
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger
der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei
der Aufbringung dieses Betrages werden durch
einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger im
Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978
festzusetzen hat. Ist bei einem der im § 447 a
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Träger der Krankenversicherung
der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte
Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember
1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage
des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zur Verfügung zu
stellen.
(12) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember
1979 bestehenden Leistungsansprüche, die
sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,
sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.
Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973
Art. VII Abs. 3;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977
Art. VII Abs. 4;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979
Art. VII Abs. 1;
d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1980 Art. I Z. 13."
(3) Zur Vorbereitung der Durchführung der
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß
§ 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7 können
schon vor dem 1. Jänner 1980 von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen
gemäß § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 7 erlassen werden. Solche Verordnungen treten
frühestens mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Artikel IX
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 98 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 21 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.