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530_1979 AT

530. Bundesgesetz: 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Bundesgesetz: 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/

1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,

BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBl.

Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/

1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/

1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978,

BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr. 458/1978 und

BGBl. Nr. 684/1978 wird in seinem Ersten Teil

geändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz"

durch den Ausdruck „Mutterschutzgesetz

1979" zu ersetzen.

2. § 7 Z. 1 lit. f hat zu entfallen.

3. § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind

nur dann gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,

wenn sie nicht bereits auf Grand eines

Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1

Z. 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder

gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 dieses Bundesgesetzes bzw.

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

pflichtversichert sind."

4. Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer

Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten

freisteht, für welche der in Betracht

kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

5. Im § 19 a Abs. 6 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957," durch den

Ausdruck „Mutterschutzgesetz 1979, BGBl.

Nr. 221" zu ersetzen.

6. a) § 20 Abs. 2 hat zu entfallen.

b) Dem § 20 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung

in mehreren Pensionsversicherungen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt,

ist die Höherversicherung während eines

Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung

zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für

welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen

er sich entscheidet."

7. Im Abschnitt II des Ersten Teiles (nach § 22)

ist ein Fünfter Unterabschnitt mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„5. UNTERABSCHNITT

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

§ 22 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann durch Verordnung folgende Personengruppen

in die Zusatzversicherung in der

Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen

Bedürfnisse der Angehörigen dieser

Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen

Versicherungsschutzes rechtfertigen

1. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten

Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),

2. die Mitglieder der Landesverbände des im

§ 176 Abs. 1 Z. 7 genannten österreichischen

Roten Kreuzes,

3. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7

genannten Körperschaften (Vereinigungen).

(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung

nach Abs. 1 wird in den Fällen des

Abs. 1 lit. a auf Antrag eines Landes eingeleitet.

Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung

erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder

der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)

des betreffenden Landes; in den Fällen

des Abs. 1 lit. b wird das Verfahren auf Antrag

des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen

des Abs. 1 lit. c auf Antrag der in Betracht kommenden

Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.

(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der

Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden

Körperschaft (Vereinigung), frühestens

mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden

Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung

endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu

der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft

(Vereinigung)."

8. § 28 Z. 2 lit. f hat zu lauten

„f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1

Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben,

sofern die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur

Durchführung der Unfallversicherung sachlich

zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1

Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur,

wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied

einer der dort genannten Körperschaften

(Vereinigungen) handelt und diese

Personen in der Zusatzversicherung gemäß

§ 22 a versichert sind,"

9. a) § 31 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten

„19. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation

des österreichischen Sozialversicherungsrechtes

gemeinsam mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung mit Hilfe der

elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe

des Abs. 8;"

b) § 31 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die in Abs. 3 Z. 19 bezeichnete Dokumentation

ist unter besonderer Berücksichtigung

der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer

Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung

und wissenschaftlichen Bearbeitung in

einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie

im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger,

des Hauptverbandes sowie

für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften

des Bundes verwendbar ist. Der Hauptverband

hat am Aufbau dieser Dokumentation in

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen

sachlichen und organisatorischen Erfordernisse

mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Führung

dieser Dokumentation dahingehend, daß

das gespeicherte Material für die genannten Stellen

zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff ist

auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten

(§ 354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Material

ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen

Möglichkeiten gegen Kostenersatz den

gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich

zu machen; es kann nach Maßgabe dieser Möglichkeiten

gegen Kostenersatz auch anderen Stellen

zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz

kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient, in einer nach dem durchschnittlichen

Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen

Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch

den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation

entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch

die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt

wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung zu

tragen."

10. § 37 hat zu lauten

„Meldung nur unfallversicherter Personen

§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung

pflichtversicherten mit Ausnahme

der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a, h und i genannten Personen

sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36

Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß die Meldungen beim zuständigen Träger

der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für

die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung

Pflichtversicherten sind die Meldungen

beim Träger der Pensionsversicherung der in der

gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstäti-

gen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der

§§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden sind.

Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der

Unfallversicherung bestimmt."

11. Nach § 37 a ist ein § 37 b mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

§ 37 b. Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung

in der Unfallversicherung gemäß

§ 22 a Versicherten sind die Grundsätze der §§ 33

und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß die Meldungen von dem Rechtsträger,

der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung

beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

zu erstatten sind; das Nähere ist

unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse

der in Betracht kommenden Versichertengruppen

in der Satzung dieses Versicherungsträgers

zu regeln."

12. Im § 51 Abs. 4 ist der Ausdruck „Die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3" durch den Ausdruck

„Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3" zu

ersetzen.

13. § 51 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für in der Pensionsversicherung

pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger ein

Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im

Ausmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage

zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag

entfallen

1. auf den Versicherten 1 v. H.

2. auf dessen Dienstgeber 2 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage."

14. Im § 68 Abs. 1 haben der zweite und der

dritte Satz wie folgt zu lauten

„Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte

bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in

Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so

beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage

der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist

der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf

Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige

meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige

Angaben bzw. Änderungsmeldungen über

die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über

deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen

im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er

bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig

hätte erkennen müssen."

Der bisherige dritte Satz wird zum vierten

Satz.

15. Im § 74 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „der

Träger der Einrichtung" durch die Worte „vom

Träger der Einrichtung" zu ersetzen.

15 a. Im § 76 a Abs. 1 ist der Punkt am

Schluß des ersten Satzes durch einen Beistrich

zu ersetzen; folgendes ist anzufügen

„in den Fällen des § 17 Abs. 2 letzter Satz ein

Dreißigstel der sich nach § 244 a ergebenden

Beitragsgrundlage."

16. Nach § 74 ist ein § 74 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beiträge für Zusatzversicherte

§ 74 a. (1) Der Beitrag für die Zusatzversicherung

in der Unfallversicherung gemäß § 22 a

beträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalenderjahr.

Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger,

der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung

beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

zu entrichten. Reicht dieser Beitrag

nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung

dieser Zusatzversicherung zu decken, so

ist er durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß

festzusetzen.

(2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung

Versicherten, für den in einem

Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 1 entrichtet

wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser

Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

zu überweisen.

(3) Die Fälligkeit des Beitrages nach Abs. 1

ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse

der in Betracht kommenden Versichertengruppen

in der Satzung der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt zu regeln."

17. a) Im § 77 Abs. 2 lit. a sind die Ausdrücke

„9,25 v. H." bzw. „12,0 v. H." durch die Ausdrücke

„9,75 v. H." bzw. „12,5 v. H." zu ersetzen.

b) Im § 77 Abs. 2 lit. b sind die Ausdrücke

„18,5 v. H." bzw. „24,0 v. H." durch die Ausdrücke

„19,5 v. H." bzw. „25,0 v. H." zu ersetzen.

c) § 77 Abs. 5 und 7 haben zu entfallen. Der

bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5

und hat zu lauten

„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind

vom Versicherten zu tragen."

18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit die Träger der Krankenversicherung

an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung

bei einem anderen Versicherungsträger

mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der

ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung

aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen.

Die Vergütung beträgt für die Betriebskrankenkassen

0,2 v. H., für die übrigen Träger der

Krankenversicherung 1 v. H. der abgeführten

Beiträge. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge

fällt keine Vergütung an."

19. § 89 hat zu lauten

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und

Auslandsaufenthalt

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,

solange der Anspruchsberechtigte

oder sein Angehöriger (§ 123), für den die

Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe

verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2,

22 und 23 des. Strafgesetzbuches, BGBl.

Nr. 60/1974, in einer der dort genannten

Anstalten angehalten wird;

2. in der Krankenversicherung überdies für die

Dauer der Untersuchungshaft;

3. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

hinsichtlich der Geldleistungen, solange

sich der Anspruchsberechtigte im Ausland

aufhält;

(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen

aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung

nach Abs. 1 tritt nicht ein,

wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht

länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt

in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate

überschreitet.

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt

ferner im Falle des Abs. 1 Z. 3 nicht ein,

1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen

oder durch eine Verordnung, die

der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit

anderes bestimmt wird;

2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten

die Zustimmung zum

Auslandsaufenthalt erteilt.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch

in der Krankenversicherung ruht, im

Inland Angehörige (§ 123), so gebühren ihm die

für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.

(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch

in der Unfallversicherung und in der

Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige,

so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden

Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten

— in der Unfallversicherung im Falle

des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit)

— Anspruch auf Hinterbliebenenrente

(Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe

der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme

allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.

Zu dieser Rente (Pension) gebühren

allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie

sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren.

Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu

Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.

(6) Leistungen nach Abs. 4 und 5 gebühren

Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren

Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die

Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch

rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder

durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde

festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt entsprechend."

20. Im § 98 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„Träger der öffentlichen Fürsorge" durch den

Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

21. a) Im § 98 a Abs. 1 sind die Z. 1 bis 3

durch folgende Z. 1 bis 4 zu ersetzen

„1. Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. Renten aus der Unfallversicherung sowie das

Übergangsgeld (§ 199);

3. Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich

der Ausgleichszulagen;

4. Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung

(§ 306)."

b) § 98 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten

Bezüge können nur dann gepfändet werden, wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere nach

der Art der vollstreckbaren Forderung und der

Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung

der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, gilt

entsprechend."

22. § 104 Abs. 6 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld

aus der Unfall- und Pensionsversicherung,

ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung

sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu

zahlen. Gebühren für die Zustellung von Renten

(Pensionen) und von Übergangsgeld aus der Unfall-

und Pensionsversicherung, ferner von Pflegegeld

aus der Unfallversicherung sind vom Versicherungsträger

zu zahlen."

23. Im § 107 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 108

Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 108" zu ersetzen.

24. Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck

„Fürsorgeträgern" durch den Ausdruck

„Trägern der Sozialhilfe" zu ersetzen.

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. Im § 166 Abs. 1 ist der Punkt am Ende

der Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 3 ist anzufügen

„3. solange die Versicherte während des Anspruches

auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit

ausübt, in der Höhe des aus dieser

Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens."

2. § 168 hat zu lauten

„Aufwendungen für das Wochengeld

§ 168. Die Aufwendungen für das Wochengeld

(§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des

Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes

von den Trägern der Krankenversicherung

zur Hälfte zu tragen."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. § 175 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten

„7. auf einem Weg von der Arbeits- oder

Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt,

um während der Arbeitszeit, einschließlich

der in der Arbeitszeit liegenden

gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder

betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in

der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte

oder in seiner Wohnung lebenswichtige

persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend

auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder

Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung

der lebensnotwendigen Bedürfnisse,

sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder

Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der

Wohnung des Versicherten erfolgt;"

2. Im § 176 Abs. 1 Z. 8 ist der Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch den

Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609" zu ersetzen.

3. Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 76 b

Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „§ 76 b Abs. 1"

zu ersetzen.

4. § 181 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den

Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten

Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden

Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu

diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung

gemäß § 22 a als Bemessungsgrundlage das

1½-fache des sich nach § 181 Abs. 1 erster Satz

jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus

der Anwendung der §§ 178 bis 181 eine höhere

Bemessungsgrundlage ergibt."

5. Im § 184 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck

„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

6. a) Die Überschrift des § 186 hat zu lauten

„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge

für eine erste Hilfeleistung"

b) § 186 Einleitung hat zu lauten

„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge

für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:"

c) Im § 186 ist der Punkt am Schluß der Z. 5

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 6 ist

anzufügen

„6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen

und Organisationen, zu deren Aufgaben der

Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört."

7. § 192 erster Satz hat zu lauten

„Die gemäß § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten

Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7

Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter,

die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten,

die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im

Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten

Angehörigen, ferner die gemäß § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten

Schüler und Studenten, die gemäß den

§§ 3 und 11 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Unfallversicherten sowie die gemäß

§ 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

versicherten Angehörigen erhalten

die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn

des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

an."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird

in seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. Im § 227 ist der Punkt am Ende der Z. 10

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 11 ist

anzufügen

„11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit

vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen

Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung

eines Beschädigten im Sinne des § 21 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."

2. a) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 ist nach der lit. a

eine lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen

„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar

an eine Zeit im Sinne der lit. a

anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang

mit dem Kriegsdienst oder der

Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 auf

Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. hat."

Die bisherige lit. b erhält die Bezeichnung lit. c.

b) § 228 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder

Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der

Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung —

sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung

auf Grund einer Tat handelt, die

nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt

der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen

wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre —

an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert

gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann

als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder

Ersatzzeit vorangeht;"

c) Im § 228 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 7 und 8 sind anzufügen

„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit

vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem

die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

vorliegt, Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar

an den 9. Mai 1945 anschließen und die im

ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung

infolge eines der in § 1 Abs. 1

lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten

Gründe stehen, wenn der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz

auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. hat. Unmittelbarkeit

ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus

einem Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

oder aus Haft oder Anhaltung

im Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes

zwar später, jedoch innerhalb des

im Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit

vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem

die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1956 gelegenen

Zeiten der im § 227 Z. 11 angegebenen Art nach

Maßgabe der jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

über die Versorgung der Kriegsopfer."

3. a) Im § 234 Abs. 1 Z. 7 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/

1949, in der jeweils geltenden Fassung" durch den

Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

in der jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.

b) Im § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

Z. 9 durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgendes

ist anzufügen: „ferner Zeiten einer Strafhaft auf

Grund einer Tat, die nach den österreichischen

Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat

strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen

bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht

mehr strafbar ist;"

3 a. Im § 242 Abs. 2 (Einleitung) ist der Ausdruck

„§§ 243, 244 und 251 Abs. 4" durch den

Ausdruck „§§ 243, 244, 244 a und 251 Abs. 4""

zu ersetzen.

3 b. Nach § 244 ist ein § 244 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beitragsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung

mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 244 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

begründet, so ist die durchschnittliche

monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des

§ 242 Abs. 2 und 4 um die Beitragsgrundlage

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,

die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und in der Pensionsversicherung nach

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründen,

so ist zunächst die durchschnittliche monatliche

Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2

und 4 um die Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und dann

um die Beitragsgrundlage nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den 35fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit. b) nicht übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242

Abs. 2 und 4 sind unabhängig von der Anzahl

der in der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz erworbenen Versicherungstage in

einem Versicherungsmonat sechs Siebentel der in

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem

Bauern-Sozialversicherungsgesetz geltenden Beitragsgrundlagen

wie die allgemeinen Beitragsgrundlagen

der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz und ein Siebentel wie die Beitragsgrundlagen

für Sonderbeiträge der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.

(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen

nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

als erworben."

4. Im § 292 Abs. 4 lit. f ist der Ausdruck „ allgemeinen

Fürsorge" durch den Ausdruck „Sozialhilfe"

zu ersetzen.

5. a) Die Überschrift des § 297 hat zu lauten

„Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe"

b) Im § 297 erster Satz ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 297 zweiter Satz ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

6. Im § 298 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

7. a) im § 299 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 299 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeverbände"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

8. Im § 308 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 7 Z. 1"

durch den Ausdruck „ § 7 Z. 1 lit. a bis d" zu

ersetzen.

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird

in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie

folgt

1. a) Die Überschrift des Abschnittes II des

Fünften Teiles hat zu lauten

„Beziehungen der Versicherungsträger zu den

Trägern der Sozialhilfe"

b) Die Überschrift des § 323 hat zu lauten

„Pflichten der Träger der Sozialhilfe"

c) Im § 323 ist der Ausdruck „Träger der

öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durch den

Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

2. a) Die Überschrift des § 324 hat zu lauten

„Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe"

b) Im § 324 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„ein Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „ein

Träger der Sozialhilfe" sowie der Ausdruck „dem

Fürsorgeträger" jeweils durch den Ausdruck „dem

Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 324 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„eines Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck

„eines Trägers der Sozialhilfe" und der Ausdruck

„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

d) Im § 324 Abs. 3 dritter Satz ist der Ausdruck

„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

3. a) Im § 325 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe", der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

jeweils durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

b) Im § 325 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistungen,"

durch den Ausdruck „Leistungen

der Sozialhilfe," zu ersetzen.

4. a) Im § 326 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

b) Im § 326 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistungen,"

durch den Ausdruck „Leistungen

der Sozialhilfe," zu ersetzen.

5. Im § 327 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" und

der Ausdruck „Fürsorgeleistung" durch den Ausdruck

„Leistung der Sozialhilfe" zu ersetzen.

6. Im § 329 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

7. a) Im § 330 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der

Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

b) Im § 330 Abs. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

c) Im § 330 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

durch den Ausdruck „Leistung der

Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

d) Im § 330 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

e) Im § 330 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der Sozialhilfe"

und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durch

den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

8. Im § 331 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958" durch den Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" zu ersetzen.

8 a. § 343 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der

Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen

Träger der Krankenversicherung und

dem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen des

Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der

zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge

sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen

sowie für die Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues wirksam. Einzelverträge,

die nicht im Rahmen der jeweils nach

§ 342 Abs. 1 Z. 1 vereinbarten Zahl und örtlichen

Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes

und der zuständigen Ärztekammer,

bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes

und der Österreichischen Ärztekammer."

9. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die

Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche

berufliche Vertretung tritt."

10. Im § 354 Z. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

11. Im § 359 Abs. 2 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958" durch den Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" zu

ersetzen.

12. Im § 361 Abs. 2 letzter Satz ist jeweils der

Ausdruck „Träger der öffentlichen Fürsorge"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

13. Die Überschrift des 2. Unterabschnitts des

Abschnitts II des Siebenten Teiles hat zu lauten

„Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der

Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften

Teiles"

14. Im § 369 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger

und Gemeinden" durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

15. Im § 383 Abs. 4 ist jeweils der Ausdruck

„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger

der Sozialhilfe" zu ersetzen.

16. Im § 404 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

17. Im § 406 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch den

Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977"

zu ersetzen.

18. Dem § 418 ist ein Abs. 8 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z, 3 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich

der in den Abs. 5 bis 7 genannten Aufgaben

stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers."

19. Im § 447 c Abs. 4 vierter Satz sind die

Worte „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen" durch die Worte „des

Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen"

zu ersetzen.

20. Im § 447 g Abs. 3 ist der Ausdruck

„(§ 61 AlVG 1958)" durch den Ausdruck „(§ 61

AlVG 1977)" zu ersetzen,

21. § 447 g Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den

Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung

der Ersatzzeiten gemäß § 227 Z. 11, § 228 Abs. 1

Z. 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z. 7 und 8 erwachsen,

ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1

aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus

Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher

Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit

dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes

Bundesgesetz bestimmt."

Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung

Abs. 5 bis 8.

22. a) § 455 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Hauptverband hat für den Bereich

der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,

die der Genehmigung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung bedarf. Der

Hauptverband kann Bestimmungen der Mustersatzung

für alle Versicherungsträger oder bestimmte

Gruppen von Versicherungsträgern für

verbindlich erklären, insoweit dies zur Wahrung

der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher

Bestimmungen notwendig

erscheint. Er hat dabei auf das Interesse der Versicherten

und der Dienstgeber nach einer bundeseinheitlichen

Vorgangsweise der Versicherungsträger

Bedacht zu nehmen. Die Wirkung der Verbindlichkeit

von Bestimmungen der Mustersatzung

bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung, Die verbind-

lichen Bestimmungen sind in entsprechender Anwendung

des Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

b) Dem § 455 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der

Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende

Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers

(§ 435 Abs. 1 Z. 4) in der der Verlautbarung

dieser verbindlichen Bestimmung

nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers

übernommen, so geht die

Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die

Übernahme der verbindlichen Bestimmung der

Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf den

Präsidialausschuß des Hauptverbandes über.

Sobald die Hauptversammlung des Krankenversicherungsträgers

die Übernahme der verbindlichen

Bestimmung der Mustersatzung durch eine

ihr entsprechende Satzungsänderung (§ 435 Abs. 1

Z. 4) beschlossen hat, tritt der Beschluß des

Präsidialausschusses des Hauptverbandes mit

Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer

Kraft."

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner

1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung

für Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7

genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit

sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet

mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger

hat aus dieser Versicherung, sofern

und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben

sind und nicht Abs. 6 anwendbar ist, noch die

vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der

Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten

Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers

einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene

in Betracht kommenden Geldleistungen zu

gewähren.

{2) Für die bis 31. Dezember 1979 eingezahlten

Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt

die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den

am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen

Vorschriften.

(3) Die Bestimmung des Art. II Z. 1 ist nur

anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach

dem 31. Dezember 1979 eingetreten ist.

(4) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf

Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß

§ 175 Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z. 1

als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig,

so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980

gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten

Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175

Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z. 1 als

Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu

gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(6) Werden die Mitglieder einer der im § 176

Abs. 1 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Körperschaften (Vereinigungen)

durch Verordnung gemäß § 22 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 7 in die Zusatzversicherung in der

Unfallversicherung einbezogen, so sind die im

Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung

den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern)

dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren

Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus

der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur

Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen

Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der

Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern

obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt

eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als

Bemessungsgrundlage der 11/2fache Betrag der

sich gemäß § 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden

Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen,

sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem

Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage

zugrunde liegt.

(7) Eine gemäß Abs. 6 neufestgestellte Geldleistung

gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes

der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

(§ 22 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7),

wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach

diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des § 227 Z. 11, des

§ 228 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 4, 7 und 8 sowie des

§ 234 Abs. 1 Z. 9 des Algemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 1, 2

und 3 lit. b sind nur anzuwenden, wenn der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt.

(9) § 455 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z. 22

gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung,

die vor dem 1. Jänner 1980 in der

Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" verlautbart

worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung

der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

bedarf.

(10) § 455 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z. 22

ist auch dann anzuwenden, wenn eine am

31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung

der Mustersatzung nicht durch eine ihr

entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers

(§ 435 Abs. 1 Z. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu

diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn,

daß in der nach dem 31. Dezember 1979 nächstfolgenden

Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers

die Übernahme der verbindlichen

Bestimmung der Mustersatzung in die

Satzung (§ 435 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(1) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes

über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung

befreiten Personen gelten die §§ 253 b bzw. 276 b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit

der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung Beitragsmonate

der freiwilligen Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz treten,

sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, die an sich die

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz begründen würde

und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 14 des

Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt

sein muß.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte

anläßlich der Hauptfeststellung 1979

(§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)

für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nicht zu

berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des

Art. VI Abs. 31 erster Satz der 29. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1973, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner

1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes

alle Sachverthaltsänderungen, die nach

der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage

einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken.

Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten

jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich

ausschließlich durch die Anwendung des § 292

Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sowie die Einführung und die Erhöhung

des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 23

Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben.

Der nach Art. VI Abs. 30 der 29. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1973, weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag,

um den eine Ausgleichszulage bei einer

solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt

dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre,

unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen

Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand

der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember

1972 gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner

1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte

nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl.

Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden

Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der

29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. als Änderung der für die Zuerkennung

der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-

und Rechtslage gemäß § 296 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen,

daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen

auf die Ausgleichszulage gehabt hätten

und unabhängig davon, ob am 1. Jänner 1976 das

Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

noch bestanden hat.

(5) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu

leisten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 447 a Abs. 5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr

1980 von den Jahreseinnahmen (§ 447 a

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß

sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v. H. der

Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen,

der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft als Träger der

Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

beträgt.

(7) Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der

Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allge-

meinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag

von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist

je zur Hälfte am 20. April und am 20. September

1980 fällig.

(8) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen

die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen,

haben abweichend von den Bestimmungen des

§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen aus der gesonderten

Rücklage zu bestreiten.

Für die Überweisung nach lit. a ist § 63 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden. Reicht bei einem Träger der

Krankenversicherung die gesonderte Rücklage

zur Deckung der Aufwendungen nach lit. b nicht

aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen

aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung

zu stellen.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 472 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt in der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr

1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung

von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung

zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen

0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.

(10) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen hat abweichend

von dem im Zusammenhalt mit § 472 b

Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für

das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 472 a Abs. 3 des Allgemeinem

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten

gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der

Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der im § 444 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes im

Zusammenhalt mit § 472 b Z. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten

gesonderten Rücklage zu bestreiten.

(11) Die im § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Träger der Krankenversicherung,

ausgenommen die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen als

Träger der Krankenversicherung für die im § 472

des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten

Personen, haben spätestens am 20. September

1980 aus der gesonderten Rücklage (§ 444

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds

der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger

der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei

der Aufbringung dieses Betrages werden durch

einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger im

Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen

in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978

festzusetzen hat. Ist bei einem der im § 447 a

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Träger der Krankenversicherung

der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte

Rücklage (§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember

1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage

des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zur Verfügung zu

stellen.

(12) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember

1979 bestehenden Leistungsansprüche, die

sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben,

sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973

Art. VII Abs. 3;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977

Art. VII Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979

Art. VII Abs. 1;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1980 Art. I Z. 13."

(3) Zur Vorbereitung der Durchführung der

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß

§ 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7 können

schon vor dem 1. Jänner 1980 von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen

gemäß § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 7 erlassen werden. Solche Verordnungen treten

frühestens mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Artikel IX

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 98 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 21 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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