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530_1978 AT

530. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie in Malaysia betreffend Exporte von Hemden aus Gewerben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie in Malaysia betreffend Exporte von Hemden aus Gewerben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE

WIEN

Zl. 27.646/8-II/7/78

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie entbietet dem Ministerium für

Handel und Industrie seine Empfehlungen und

erlaubt sich auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 Bezug zu

nehmen. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie möchte den folgenden Vorschlag

betreffend Exporte von Hemden aus Geweben

aus diskontinuierlichen synthetischen

Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich

machen

1. Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr

von Hemden aus Geweben aus diskontinuier-

lichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia

nach Österreich werden ab 1. Oktober 1978 aufgehoben.

2. Folglich wird Österreich ab 1. Oktober 1978

gegen Vorlage von Exportlizenzen, die von

Malaysia ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen

für den Import der vorgenannten

Hemden aus Malaysia erteilen.

3. Malaysia wird Österreich Informationen bezüglich

der Exporte der vorgenannten Hemden

nach Österreich zur Verfügung stellen, die die

Namen der Exporteure, die Nummern und das

Datum der ausgestellten Exportlizenzen, sowie

die Mengen, die durch diese Exportlizenzen abgedeckt

sind, umfassen. Dies wird auf einer monatlichen

Basis mit Luftpost innerhalb der ersten

zehn Tage des Monats, der der Ausstellung folgt,

geschehen.

4. Österreich wird Malaysia auf einer monatlichen

und kumulativen Basis Statistiken über

die gegen Vorlage der im obigen Absatz 2 bezeichneten

Exportlizenzen ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

5. Sollten sich die Exporte von Hemden aus

Geweben aus diskontinuierlichen synthetischen

Spinnstoffen oder Baumwolle von Malaysia nach

Österreich in einer Weise entwickeln, die, nach

österreichischer Auffassung, eine tatsächliche Gefahr

einer Marktstörung verursacht, kann Österreich

um Konsultationen mit Malaysia mit dem

Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu

gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.

Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine

Darstellung mit den bezüglichen Daten der

Marktbedingungen, die, nach österreichischer

Auffassung, das Ersuchen um Konsultationen

notwendig machen, beizuschließen. Malaysia

willigt ein, innerhalb von dreißig Tagen, nachdem

es das Ersuchen um Konsultationen erhalten

hat, zu konsultieren und alles daranzusetzen,

diese Konsultationen innerhalb von fünfzehn

Tagen vom Beginn derselben abzuschließen. Falls

kein Übereinkommen erzielt wird, wird Malaysia

die Ausfuhren von Hemden aus Geweben aus

diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen

oder Baumwolle während des in Rede stehenden

Jahres auf ein Ausmaß, das nicht niedriger ist

als jenes, das während des Zwölfmonatszeitraumes

erreicht wurde, der dem Monat, in dem

um Konsultationen ersucht wurde, vorausging,

oder auf das Ausmaß des Kontingentes für das

Jahr 1977, je nachdem, welche Menge die höhere

ist, beschränken.

Wenn der obige Vorschlag annehmbar ist,

würde eine Note mit der diesbezüglichen Bestätigung

sehr dankbar entgegengenommen werden.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie möchte diese Gelegenheit benutzen,

um das Ministerium für Handel und Industrie

neuerlich seiner ausgezeichnetsten Hochachtung

zu versichern.

Wien, 24. August 1978

LS.

Ministerium für Handel

und Industrie

Kuala Lumpur

Malaysia

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR HANDEL

UND INDUSTRIE IN MALAYSIA

Zl. BPA 0.1217:3

Kuala Lumpur, 13. September 1978

Herrn Heinz Mayer

Geschäftsträger a. i.

Österreichische Botschaft

Kuala Lumpur

Sehr geehrter Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, auf Ihr Schreiben Zl. 1272-

A/78 vom 12. September 1978 Bezug zu nehmen,

der die offizielle Note des österreichischen Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

an das Ministerium für Handel und Industrie

in Malaysia beigeschlossen war, welche wie

folgt lautet

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie entbietet ... (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) ... Hochachtung

zu versichern."

Ich bestätige hiemit, daß die in der genannten

Note enthaltenen Vorschläge für das Ministerium

für Handel und Industrie in Malaysia annehmbar

sind.

Ihr ergebener

Ahmad Sa'Adi

Stellvertretender Generalsekretär

Für den Generalsekretär

Ministerium für Handel und Industrie

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