530. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie in Malaysia betreffend Exporte von Hemden aus Gewerben aus diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,
GEWERBE UND INDUSTRIE
WIEN
Zl. 27.646/8-II/7/78
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie entbietet dem Ministerium für
Handel und Industrie seine Empfehlungen und
erlaubt sich auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 Bezug zu
nehmen. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie möchte den folgenden Vorschlag
betreffend Exporte von Hemden aus Geweben
aus diskontinuierlichen synthetischen
Spinnstoffen von Malaysia nach Österreich
machen
1. Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr
von Hemden aus Geweben aus diskontinuier-
lichen synthetischen Spinnstoffen von Malaysia
nach Österreich werden ab 1. Oktober 1978 aufgehoben.
2. Folglich wird Österreich ab 1. Oktober 1978
gegen Vorlage von Exportlizenzen, die von
Malaysia ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen
für den Import der vorgenannten
Hemden aus Malaysia erteilen.
3. Malaysia wird Österreich Informationen bezüglich
der Exporte der vorgenannten Hemden
nach Österreich zur Verfügung stellen, die die
Namen der Exporteure, die Nummern und das
Datum der ausgestellten Exportlizenzen, sowie
die Mengen, die durch diese Exportlizenzen abgedeckt
sind, umfassen. Dies wird auf einer monatlichen
Basis mit Luftpost innerhalb der ersten
zehn Tage des Monats, der der Ausstellung folgt,
geschehen.
4. Österreich wird Malaysia auf einer monatlichen
und kumulativen Basis Statistiken über
die gegen Vorlage der im obigen Absatz 2 bezeichneten
Exportlizenzen ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
5. Sollten sich die Exporte von Hemden aus
Geweben aus diskontinuierlichen synthetischen
Spinnstoffen oder Baumwolle von Malaysia nach
Österreich in einer Weise entwickeln, die, nach
österreichischer Auffassung, eine tatsächliche Gefahr
einer Marktstörung verursacht, kann Österreich
um Konsultationen mit Malaysia mit dem
Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu
gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine
Darstellung mit den bezüglichen Daten der
Marktbedingungen, die, nach österreichischer
Auffassung, das Ersuchen um Konsultationen
notwendig machen, beizuschließen. Malaysia
willigt ein, innerhalb von dreißig Tagen, nachdem
es das Ersuchen um Konsultationen erhalten
hat, zu konsultieren und alles daranzusetzen,
diese Konsultationen innerhalb von fünfzehn
Tagen vom Beginn derselben abzuschließen. Falls
kein Übereinkommen erzielt wird, wird Malaysia
die Ausfuhren von Hemden aus Geweben aus
diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen
oder Baumwolle während des in Rede stehenden
Jahres auf ein Ausmaß, das nicht niedriger ist
als jenes, das während des Zwölfmonatszeitraumes
erreicht wurde, der dem Monat, in dem
um Konsultationen ersucht wurde, vorausging,
oder auf das Ausmaß des Kontingentes für das
Jahr 1977, je nachdem, welche Menge die höhere
ist, beschränken.
Wenn der obige Vorschlag annehmbar ist,
würde eine Note mit der diesbezüglichen Bestätigung
sehr dankbar entgegengenommen werden.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie möchte diese Gelegenheit benutzen,
um das Ministerium für Handel und Industrie
neuerlich seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
Wien, 24. August 1978
LS.
Ministerium für Handel
und Industrie
Kuala Lumpur
Malaysia
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR HANDEL
UND INDUSTRIE IN MALAYSIA
Zl. BPA 0.1217:3
Kuala Lumpur, 13. September 1978
Herrn Heinz Mayer
Geschäftsträger a. i.
Österreichische Botschaft
Kuala Lumpur
Sehr geehrter Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, auf Ihr Schreiben Zl. 1272-
A/78 vom 12. September 1978 Bezug zu nehmen,
der die offizielle Note des österreichischen Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
an das Ministerium für Handel und Industrie
in Malaysia beigeschlossen war, welche wie
folgt lautet
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie entbietet ... (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) ... Hochachtung
zu versichern."
Ich bestätige hiemit, daß die in der genannten
Note enthaltenen Vorschläge für das Ministerium
für Handel und Industrie in Malaysia annehmbar
sind.
Ihr ergebener
Ahmad Sa'Adi
Stellvertretender Generalsekretär
Für den Generalsekretär
Ministerium für Handel und Industrie