530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und der Minister für Verkehr der
Italienischen Republik sind in Durchführung des
Artikels 12 des „Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Repu-
blik über die Regelung des Grenzüberganges der
Eisenbahnen" vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1976 wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck
und Expreßstückgut zwischen einem
Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der
österreichischen Eisenbahnen findet das für den
Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen
geltende Beförderungsrecht Anwendung.
Artikel 2
Auf die Beförderung von Gütern zwischen
den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/
Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof
der österreichischen Eisenbahnen findet je nach
Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den
Absender das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das
für den Binnenverkehr der österreichischen
Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung.
Unberührt bleibt das Recht der beiden
Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse
(Annahme und Ablieferung von Sendungen),
insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in
diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.
Artikel 3
Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen
gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof.
Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte
des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der
italienischen Tarife für den Verkehr zwischen
Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander
und mit den übrigen Bahnhöfen auf
italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese
Regelung unberührt.
Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem das „Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die Regelung des Grenzüberganges der
Eisenbahnen" vom 29. März 1974 in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei
auf diplomatischem Wege jederzeit
gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs
Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner
wirksam. Das Außerkrafttreten des
„Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die Regelung
des Grenzüberganges der Eisenbahnen" vom
29. März 1974 beendet auch diese Vereinbarung.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1976,
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen
gleichermaßen authentisch sind.
Der Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich
Lanc
Der Minister für Verkehr
der Italienischen Republik
Ruffini
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 am 1. Oktober 1976 in Kraft.