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530_1976 AT

530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 530. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Minister für Verkehr der

Italienischen Republik sind in Durchführung des

Artikels 12 des „Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Repu-

blik über die Regelung des Grenzüberganges der

Eisenbahnen" vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1976 wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck

und Expreßstückgut zwischen einem

Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der

österreichischen Eisenbahnen findet das für den

Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen

geltende Beförderungsrecht Anwendung.

Artikel 2

Auf die Beförderung von Gütern zwischen

den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/

Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof

der österreichischen Eisenbahnen findet je nach

Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den

Absender das Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das

für den Binnenverkehr der österreichischen

Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung.

Unberührt bleibt das Recht der beiden

Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse

(Annahme und Ablieferung von Sendungen),

insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in

diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.

Artikel 3

Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen

gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof.

Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte

des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der

italienischen Tarife für den Verkehr zwischen

Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander

und mit den übrigen Bahnhöfen auf

italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese

Regelung unberührt.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem das „Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

über die Regelung des Grenzüberganges der

Eisenbahnen" vom 29. März 1974 in Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei

auf diplomatischem Wege jederzeit

gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs

Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner

wirksam. Das Außerkrafttreten des

„Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die Regelung

des Grenzüberganges der Eisenbahnen" vom

29. März 1974 beendet auch diese Vereinbarung.

Geschehen zu Wien, am 28. September 1976,

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen

gleichermaßen authentisch sind.

Der Bundesminister für Verkehr

der Republik Österreich

Lanc

Der Minister für Verkehr

der Italienischen Republik

Ruffini

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 am 1. Oktober 1976 in Kraft.

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