52. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 29 Abs. 2 Z 2 sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 verfassungswidrig waren
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 29 Abs. 2 Z 2 sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes
1993, in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig waren.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Getreidemüller
(§ 94 Z 27 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, oder
2. Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen
vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren,
mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution
als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachweist, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die
betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2
genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen
Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina,
in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen,
bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet
verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer
berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der
beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Bosnien und Herzegowina den Minister für
Verkehr und Verbindungen;
d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen
– einschließlich des Fahrers – zu befördern;
e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten
Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
f) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt
werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des
Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die vorgesehene Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen
(siehe Anlage 1).
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt
sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der
fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung
der Kraftfahrlinie und die Dauer der Gültigkeit der Konzession das Einverständnis hergestellt
worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt
ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen
von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer
eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und von
den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller
zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)
und beim Grenzübertritt in die Republik Bosnien und Herzegowina ist das Original einer Genehmigung
vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung
aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Bosnien und Herzegowina keine gemeinsamen
Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung
gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten
Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen.
Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession
(Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke
und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen
Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den
Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten
Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher
Konsens herzustellen.
Artikel 4
Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur
zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften
zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt
nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den
gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich
zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten
Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,
insbesondere um zu beraten und zu genehmigen
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen
Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf
Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner
vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen
Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,
die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verlauf der Fahrkarten
darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Betriebdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei
Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgende Monat, der Heimatbehörde zu melden
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder
zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien
einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird ab In-Kraft-Treten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung
kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner gekündigt werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Viktor Klima m.p.
Seitens der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina
der Minister für Verkehr und Kommunikation
Ibrahim Koluder m.p.
ANLAGE 1
Angaben über die technischen Standards, die in Österreich im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzten Busse erfüllen müssen
Die Notifikationen gemäß Art. 11 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003
durchgeführt; die Vereinbarung tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Mai 2003 in Kraft.