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52_2003 AT

52. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 29 Abs. 2 Z 2 sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 29 Abs. 2 Z 2 sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 29 Abs. 2 Z 2 sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes

1993, in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 52. Verordnung: Getreidemüller-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Getreidemüller

(§ 94 Z 27 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, oder

2. Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen

vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren,

mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbstständiger nachweist, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die

betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2

genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen

Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.

BGBlPdf 52. Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Bosnien und Herzegowina über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina,

in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im

grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen,

bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet

verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer

berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der

beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Bosnien und Herzegowina den Minister für

Verkehr und Verbindungen;

d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen

– einschließlich des Fahrers – zu befördern;

e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten

Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

f) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt

werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten

– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

– die Fahrtstrecke,

– eine Streckenskizze,

– die Beförderungspreise,

– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

– die vorgesehene Betriebsperiode,

– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen

(siehe Anlage 1).

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt

sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der

fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie und die Dauer der Gültigkeit der Konzession das Einverständnis hergestellt

worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt

ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen

von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer

eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und von

den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller

zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)

und beim Grenzübertritt in die Republik Bosnien und Herzegowina ist das Original einer Genehmigung

vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung

aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Republik Bosnien und Herzegowina keine gemeinsamen

Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung

gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten

Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen.

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession

(Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke

und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen

Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den

Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten

Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher

Konsens herzustellen.

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften

zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt

nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den

gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich

zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten

Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,

insbesondere um zu beraten und zu genehmigen

– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

– die Fahrpläne,

– die Beförderungspreise,

– die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen

Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner

vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen

Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,

die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verlauf der Fahrkarten

darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Betriebdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei

Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgende Monat, der Heimatbehörde zu melden

– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

– die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder

zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien

einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird ab In-Kraft-Treten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung

kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner gekündigt werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Viktor Klima m.p.

Seitens der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina

der Minister für Verkehr und Kommunikation

Ibrahim Koluder m.p.

ANLAGE 1

Angaben über die technischen Standards, die in Österreich im Kraftfahrlinienverkehr

eingesetzten Busse erfüllen müssen

Die Notifikationen gemäß Art. 11 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003

durchgeführt; die Vereinbarung tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Mai 2003 in Kraft.

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