52. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „österreichischen Schillingen“ durch den Ausdruck „Euro“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt
„§ 2b. (1) Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber
Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt
werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis
über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu
informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer
leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt
„Informationspflicht
§ 3a. Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer
oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund des Übergangs,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den
Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
4. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer
fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch
im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall
nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und
nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften
entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen gemäß § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches
für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG
oder § 11 BPG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Siche-
rungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten
Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel
und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese
Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer
von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene
Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten
Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel
dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen
der Arbeitnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses
Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden.“
5. Im § 15 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt
„12. § 3a und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 treten mit 1. Juli
2002 in Kraft und gelten für Betriebsübergänge, die sich nach dem 30. Juni 2002 ereignen. § 6
Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 gilt auch
für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002 mit der Maßgabe, dass die 5-Jahres-Frist mit 1. Juli
2002 zu laufen beginnt.“
Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der
Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, wird verordnet
§ 1. Als Mitgliedstaat im Sinne des § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 60/1997, in der Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, wird das
Königreich der Niederlande bestimmt.
§ 2. Die Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, bleibt
unberührt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Erklärung
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 207/2001. erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens,
Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 14. Dezember 2001 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der
Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu Brasilien, Chile,
Georgien, Island, Malta, Moldau, Südafrika und Zypern mit 1. März 2002 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Brasilien
Vorbehalt zu Art. 24 (zulässig gemäß Art. 42), dass den Rechtsakten beigefügte ausländische
Schriftstücke mit einer von einem beeideten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Portugiesische
versehen sein müssen.
Brasilien hat als zentrale Behörde ab 7. Jänner 2002 bestimmt
„Secretaria de Estado dos Direitos Humanos
Ministerio da Jusitiça
Esplanada dos Ministérios, bloco T. 4° andar, sala 420
70064-900 Brasília, Brasil“.
Chile
Gemäß Art. 6 hat Chile als zentrale Behörde bestimmt
„la Corporación de Asistencia Judicial de la Región Metropolitana“.
Georgien
Gemäß Art. 6 hat Georgien als zentrale Behörde bestimmt
„the Ministry of Justice of Georgia
The Chief of the Department of International Legal Relations
30, Rustaveli ave.
Tibilisi, 380046
Georgia“.
Island
Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 erklärt Island in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 einen Vorbehalt
und beeinsprucht die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken,
die seiner zentralen Behörde zugesandt werden.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Island einen Vorbehalt, dass es nur insoweit gebunden
ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden
Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe
gedeckt sind.
Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens werden uneingeschränkt eingehalten.
Malta
Malta hat am 12. Oktober 2001 als zentrale Behörde bestimmt
„Director
Department of Family Welfare
Social Work Centre
St. Joseph High Road
Santa Venera, MALTA“
Moldau
Gemäß Art. 42 und Art. 26 Abs. 3 erklärt Moldau, dass es die Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2
nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das nationale System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Südafrika
a) Die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die
seiner zentralen Behörde gemäß Art. 24 zugesandt werden, wird beeinsprucht; solche Schriftstücke
werden in Französisch nicht angenommen.
b) Südafrika ist nicht gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem
Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, außer jenen
Kosten, die durch das System der Verfahrenshilfe gemäß dem Legal Aid Act, 1969 (Act. No. 22
von 1969) gedeckt sind.
Zypern
Gemäß Art. 6 hat Zypern als zentrale Behörde bestimmt
„The Minister of Justice and Public Order
12 Helioupoleos Street
Nicosia, Cyprus“.