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52_2001 AT

52. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00-13, dem Bundeskanzler

zugestellt am 30. März 2001, ausgesprochen, dass § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 verfassungswidrig war.

BGBlPdf 52. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (1. Novelle zur FSG-VBV)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I

Nr. 134/1999 wird verordnet

Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999,

wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte“ ersetzt durch die

Wortfolge „eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte“.

2. In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur

Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den

Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten

durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische

Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick,

Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das

individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.“

3. In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das individuelle Gespräch gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem zufrieden

stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu

eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.“

4. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der

Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der

KDV 1967 in der Dauer von höchstens neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die

praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische

Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten

absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst

1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der

komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten

zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei

Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema

Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten,

Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei

einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt

werden.

Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.“

5. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen

(Ausbildner) durchführen

1. Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967,

2. sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und

b) die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom

Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung

oder

3. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b) die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.“

BGBlPdf 52. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1

Die Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III

Nr. 172/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 38/2001) wurde von Frankreich

am 16. Jänner 2001 unterzeichnet.

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