52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung
der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen
erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt
bzw. absolviert haben
1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 298/1990,
3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.“
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des
Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche
Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform,
Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige
Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen
entsprechen.“
4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der
öffentlichen“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr
zulässig.“
7. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften,
danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“
8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch
die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an
einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit,
an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung
anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen
Erfordernissen entsprechen.“
10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt
„Zeugnis
§ 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder
in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen
(unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8) ist dem Prüfungskandidaten
ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz
auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.“
11. Im § 10 entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“.
12. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt
„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1
und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2
tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.“
14. Im § 13 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach § 13 (Vollziehung)
angefügt.
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer
für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester verlängert
1. an der Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin,
2. an der Universität Graz im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Biologie, Medizin und
Psychologie,
3. an der Universität für Bodenkultur im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Landschaftsplanung
und Landschaftspflege,
4. an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft
und Handelswissenschaft,
5. an der Technischen Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Technische
Chemie.
§ 2. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester
2000/2001 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,
im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der
gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu
wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;
im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;
in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche
Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;
unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen
Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der
internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;
Vereinbaren wie folgt
Abschnitt I
Allgemeine polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 1
Polizeiliche Zusammenarbeit
Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu setzen,
um die Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften im Bereich der Vorbeugung und der Bekämpfung
von strafbaren Handlungen zu verstärken.
Artikel 2
Zentralstellen
Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind
a) für die Republik Österreich
– Bundesministerium für Inneres
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
b) für die italienische Republik
– Innenministerium
Abteilung der öffentlichen Sicherheit
Artikel 3
Aufgaben der Zentralstellen
Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und
Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander
gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide
Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und
Informationen austauschen.
Artikel 4
Datenschutz
Der auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung vorgesehene Austausch von Daten und Informationen
erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und den entsprechenden völkerrechtlichen
Bestimmungen.
Artikel 5
Verbindungsbeamte
(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte
zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere
folgende Aufgaben
a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.
Artikel 6
Entsendung von Polizeiexperten für Einsätze kurzer Dauer
(1) Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer
Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder
mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und
örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere
Zwangsmittel mit sich zu führen.
(3) Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen
Vertragspartei.
Artikel 7
Aus- und Fortbildung des Personals
Die Zentralstellen
– informieren einander über die Aus- und Forbildung des Polizeipersonals,
– können besondere Aus- und Fortbildungskurse organisieren, die für eine Beteiligung des Personals
beider Vertragsparteien zugänglich sind,
– können Beamte austauschen, um die gegenseitige Kenntnis über die Polizeiorganisation, deren
Aufgaben und die Einsatztechniken zu vertiefen.
Artikel 8
Durchführungsvereinbarungen
Die Zentralstellen können weitere Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen,
um die darin vorgesehenen Aufgaben und Vorgangsweisen der Zusammenarbeit im einzelnen zu regeln.
Abschnitt II
Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Artikel 9
Grenzgebiete
Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als
Grenzgebiete
a) für die Republik Österreich
die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Tirol und Salzburg;
b) für die italienische Republik
die Gebiete der Provinzen Bozen, Belluno und Udine.
Artikel 10
Verbindungsstellen
In den Grenzgebieten der beiden Vertragsparteien wirken jeweils folgende Verbindungsstellen
a) für die Republik Österreich
– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten,
– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol,
– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg;
b) für die italienische Republik
– die Quästur Bozen,
– die Quästur Belluno,
– die Quästur Udine.
Artikel 11
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und
Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie
tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.
(2) Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne
nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.
Artikel 12
Direkte Zusammenarbeit zwischen anderen in den Grenzgebieten tätigen Stellen
(1) Zum Zwecke einer rascheren und effizienteren Zusammenarbeit können die Zentralstellen der
beiden Vertragsparteien unter Anwendung der im Artikel 8 vorgesehenen Verfahrensweisen andere in den
Grenzgebieten wirkende Dienststellen bestimmen, die unter Einhaltung der von der vorliegenden Vereinbarung
den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben den gegenseitigen Informationsaustausch unter
gleichzeitiger Information der eigenen Verbindungsstelle pflegen.
(2) Die innerstaatlichen Genehmigungs- und Berichtspflichten werden dadurch nicht berührt.
Artikel 13
Technische Systeme der direkten Kommunikation
Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der
kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über
Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den
Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der
Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der
öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).
Artikel 14
Verfahren bei der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne
(1) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren
der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne
a) in Fällen drohender oder tatsächlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Kundgebungen,
Demonstrationen u. dgl.), die die Anwendung von besonderen polizeilichen Maßnahmen
in Grenzgebieten erfordern;
b) bei besonderen schweren kriminellen Ereignissen im Staatsgebiet einer Vertragspartei, die das
Staatsgebiet und insbesondere Grenzgebiete der anderen Vertragspartei betreffen könnten;
c) bei grenzüberschreitenden Observations- oder Verfolgungseinsätzen nach Artikel 40 und 41 des
Schengener Durchführungsübereinkommens und Artikel 16 und 17 der vorliegenden Vereinbarung.
(2) In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß
Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten
Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden
Vereinbarung.
Artikel 15
Einsatz von Luftfahrzeugen
Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien werden eine gesonderte Durchführungsvereinbarung
schließen, um Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Luftfahrzeugen in
erforderlichen und dringenden Fällen zum Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze zu treffen.
Abschnitt III
Grenzüberschreitende Observation und Nacheile
Artikel 16
Grenzüberschreitende Observation
(1) Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener
Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.
(2) In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten
Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation
stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.
(3) Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung
und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende
Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.
Artikel 17
Grenzüberschreitende Nacheile
(1) Die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 41 des Schengener
Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen und gemäß den Erklärungen nach Artikel 41
Absatz 9 des genannten Übereinkommens.
(2) Spätestens zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veranlassen die nacheilenden Beamten die Information
der Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Nacheile erfolgt und
benachrichtigen allenfalls eine gemäß Artikel 12 der vorliegenden Vereinbarung zu nennende Dienststelle.
(3) Unter Einhaltung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 werden die Verbindungsstelle
und die anderen beteiligten Dienststellen die erforderliche Unterstützung gewähren, um den Erfolg der
Einsätze zu sichern.
(4) In Ergänzung der Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vereinbaren die Vertragsparteien, daß die im Eisenbahnverkehr durchgeführte Nacheile
jedenfalls bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhalten des Zuges nach dem Grenzübertritt erfolgen darf.
Artikel 18
Waffen, Zwangsmittel und Ausrüstungen
(1) Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens
genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß
Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel
sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung
der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.
(2) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens
können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll,
im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei
keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.
(3) Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden
gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander
über allfällige spätere Änderungen.
Artikel 19
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf
die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens
genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen
Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die
Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
Artikel 20
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund
anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.
Artikel 21
Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung
entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können,
werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 22
(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen
Mitteilung auf diplomatischem Wege über die erfolgte Erledigung der entsprechenden nationalen
Genehmigungsverfahren in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 Absatz 1 und 2 und 19, deren
Inkrafttreten von der tatsächlichen Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens durch
die österreichische und italienische Seite abhängt.
(2) Artikel 19 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der dafür in der Republik
Österreich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.
(3) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann schriftlich auf
diplomatischem Weg aufgekündigt werden und in einem solchen Fall tritt sie am ersten Tag des sechsten
Monats nach der Zustellung der Aufkündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Schlögl m. p.
Für die Regierung der Italienischen Republik
Napolitano m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 26. Jänner 1998 bzw.
12. Jänner 2000 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit 1. März 2000 in Kraft.