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52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung

der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen

erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt

bzw. absolviert haben

1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 298/1990,

3. mindestens dreijährige mittlere Schule,

4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.“

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des

Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche

Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform,

Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige

Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen

entsprechen.“

4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der

öffentlichen“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr

zulässig.“

7. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften,

danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch

die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an

einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit,

an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem

Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung

anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen

Erfordernissen entsprechen.“

10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt

„Zeugnis

§ 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder

in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen

(unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in

Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8) ist dem Prüfungskandidaten

ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.

(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz

auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.“

11. Im § 10 entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“.

12. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt

„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1

und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2

tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.“

14. Im § 13 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung,

Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach § 13 (Vollziehung)

angefügt.

BGBlPdf 52. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe

Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer

für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester verlängert

1. an der Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin,

2. an der Universität Graz im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Biologie, Medizin und

Psychologie,

3. an der Universität für Bodenkultur im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Landschaftsplanung

und Landschaftspflege,

4. an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft

und Handelswissenschaft,

5. an der Technischen Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Technische

Chemie.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester

2000/2001 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

BGBlPdf 52. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der

gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu

wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;

im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;

in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche

Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;

unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen

Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der

internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;

Vereinbaren wie folgt

Abschnitt I

Allgemeine polizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 1

Polizeiliche Zusammenarbeit

Mit der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu setzen,

um die Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften im Bereich der Vorbeugung und der Bekämpfung

von strafbaren Handlungen zu verstärken.

Artikel 2

Zentralstellen

Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind

a) für die Republik Österreich

– Bundesministerium für Inneres

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

b) für die italienische Republik

– Innenministerium

Abteilung der öffentlichen Sicherheit

Artikel 3

Aufgaben der Zentralstellen

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und

Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander

gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide

Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und

Informationen austauschen.

Artikel 4

Datenschutz

Der auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung vorgesehene Austausch von Daten und Informationen

erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und den entsprechenden völkerrechtlichen

Bestimmungen.

Artikel 5

Verbindungsbeamte

(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte

zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere

folgende Aufgaben

a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;

b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;

c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 6

Entsendung von Polizeiexperten für Einsätze kurzer Dauer

(1) Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer

Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder

mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und

örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere

Zwangsmittel mit sich zu führen.

(3) Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen

Vertragspartei.

Artikel 7

Aus- und Fortbildung des Personals

Die Zentralstellen

– informieren einander über die Aus- und Forbildung des Polizeipersonals,

– können besondere Aus- und Fortbildungskurse organisieren, die für eine Beteiligung des Personals

beider Vertragsparteien zugänglich sind,

– können Beamte austauschen, um die gegenseitige Kenntnis über die Polizeiorganisation, deren

Aufgaben und die Einsatztechniken zu vertiefen.

Artikel 8

Durchführungsvereinbarungen

Die Zentralstellen können weitere Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen,

um die darin vorgesehenen Aufgaben und Vorgangsweisen der Zusammenarbeit im einzelnen zu regeln.

Abschnitt II

Zusammenarbeit in den Grenzgebieten

Artikel 9

Grenzgebiete

Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens

vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als

Grenzgebiete

a) für die Republik Österreich

die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Tirol und Salzburg;

b) für die italienische Republik

die Gebiete der Provinzen Bozen, Belluno und Udine.

Artikel 10

Verbindungsstellen

In den Grenzgebieten der beiden Vertragsparteien wirken jeweils folgende Verbindungsstellen

a) für die Republik Österreich

– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten,

– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol,

– die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg;

b) für die italienische Republik

– die Quästur Bozen,

– die Quästur Belluno,

– die Quästur Udine.

Artikel 11

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und

Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie

tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.

(2) Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne

nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.

Artikel 12

Direkte Zusammenarbeit zwischen anderen in den Grenzgebieten tätigen Stellen

(1) Zum Zwecke einer rascheren und effizienteren Zusammenarbeit können die Zentralstellen der

beiden Vertragsparteien unter Anwendung der im Artikel 8 vorgesehenen Verfahrensweisen andere in den

Grenzgebieten wirkende Dienststellen bestimmen, die unter Einhaltung der von der vorliegenden Vereinbarung

den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben den gegenseitigen Informationsaustausch unter

gleichzeitiger Information der eigenen Verbindungsstelle pflegen.

(2) Die innerstaatlichen Genehmigungs- und Berichtspflichten werden dadurch nicht berührt.

Artikel 13

Technische Systeme der direkten Kommunikation

Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der

kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über

Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den

Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der

Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der

öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).

Artikel 14

Verfahren bei der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne

(1) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren

der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne

a) in Fällen drohender oder tatsächlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Kundgebungen,

Demonstrationen u. dgl.), die die Anwendung von besonderen polizeilichen Maßnahmen

in Grenzgebieten erfordern;

b) bei besonderen schweren kriminellen Ereignissen im Staatsgebiet einer Vertragspartei, die das

Staatsgebiet und insbesondere Grenzgebiete der anderen Vertragspartei betreffen könnten;

c) bei grenzüberschreitenden Observations- oder Verfolgungseinsätzen nach Artikel 40 und 41 des

Schengener Durchführungsübereinkommens und Artikel 16 und 17 der vorliegenden Vereinbarung.

(2) In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß

Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten

Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden

Vereinbarung.

Artikel 15

Einsatz von Luftfahrzeugen

Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien werden eine gesonderte Durchführungsvereinbarung

schließen, um Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Luftfahrzeugen in

erforderlichen und dringenden Fällen zum Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze zu treffen.

Abschnitt III

Grenzüberschreitende Observation und Nacheile

Artikel 16

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener

Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.

(2) In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten

Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation

stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.

(3) Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung

und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende

Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.

Artikel 17

Grenzüberschreitende Nacheile

(1) Die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 41 des Schengener

Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen und gemäß den Erklärungen nach Artikel 41

Absatz 9 des genannten Übereinkommens.

(2) Spätestens zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veranlassen die nacheilenden Beamten die Information

der Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Nacheile erfolgt und

benachrichtigen allenfalls eine gemäß Artikel 12 der vorliegenden Vereinbarung zu nennende Dienststelle.

(3) Unter Einhaltung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 werden die Verbindungsstelle

und die anderen beteiligten Dienststellen die erforderliche Unterstützung gewähren, um den Erfolg der

Einsätze zu sichern.

(4) In Ergänzung der Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens

vereinbaren die Vertragsparteien, daß die im Eisenbahnverkehr durchgeführte Nacheile

jedenfalls bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhalten des Zuges nach dem Grenzübertritt erfolgen darf.

Artikel 18

Waffen, Zwangsmittel und Ausrüstungen

(1) Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens

genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß

Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel

sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung

der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens

können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll,

im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei

keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.

(3) Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden

gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander

über allfällige spätere Änderungen.

Artikel 19

Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf

die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens

genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen

Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die

Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.

Abschnitt IV

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die auf Grund

anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen bestehen, unberührt.

Artikel 21

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung

entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können,

werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 22

(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen

Mitteilung auf diplomatischem Wege über die erfolgte Erledigung der entsprechenden nationalen

Genehmigungsverfahren in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 Absatz 1 und 2 und 19, deren

Inkrafttreten von der tatsächlichen Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens durch

die österreichische und italienische Seite abhängt.

(2) Artikel 19 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der dafür in der Republik

Österreich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.

(3) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann schriftlich auf

diplomatischem Weg aufgekündigt werden und in einem solchen Fall tritt sie am ersten Tag des sechsten

Monats nach der Zustellung der Aufkündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Schlögl m. p.

Für die Regierung der Italienischen Republik

Napolitano m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 26. Jänner 1998 bzw.

12. Jänner 2000 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit 1. März 2000 in Kraft.

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