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52_1999 AT

52. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen

österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz

1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes hat zu lauten

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel“

2. Z 5 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten

„5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen

für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,“

3. Z 6 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten

„6.eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und

Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde

bereits eingebracht wurde,“

4. Die bisherigen Z 5 bis 9 in Abs. 2 der Tarifpost 7 erhalten die Bezeichnungen 7 bis 11.

5. Der Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte,

kurzfristig Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des

Fremdengesetzes 1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt

sind ................................................................................................................... 600 S

(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher

für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem

Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.“

BGBlPdf 52. Verordnung: Regelung der Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten

Auf Grund der §§ 66 Abs. 2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG,

BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung hat

1. die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen

oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded

Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),

2. die Bestimmung der unter Z 1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,

3. die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

4. die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich

sind,

5. die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

6. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen

sowie

7. die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für

die Lieferung von elektrischer Energie

zum Gegenstand.

Begünstigte Unternehmen

§ 2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 eine

Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft,

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,

5. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts

Aktiengesellschaft

sowie

6. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft

bestimmt.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 können für nachstehende

Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden

1. Kraftwerk Freudenau;

2. Kraftwerkskette Mittlere Salzach;

3. Kraftwerkskette Obere Drau;

4. Kraftwerk Voitsberg 3;

5. Kohle-Lieferungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau

Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom

20. Juli 1977.

Begrenzung der Betriebsbeihilfen

§ 4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge

der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im § 2 genannten Unternehmen für die Dauer

von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag

von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.

(2) Von dem in Abs. 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft 701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach)

sowie

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette

Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),

4. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW

Voitsberg 3),

5. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-

Anteil KW Voitsberg 3),

6. die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg

3).

Umstrukturierungsplan

§ 5. (1) Die im § 2 Z 1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März

1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen.

Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das

Unternehmen, das die Aufwendungen für die im § 3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage

zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu

tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und

Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische

Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.

(2) Neben den unter Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden

Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem

folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.

(3) Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren

sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.

Gewährung von Betriebsbeihilfen

§ 6. (1) Auf Grund der gemäß § 5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem

Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im § 2 angeführten Unternehmen

erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen

Möglichkeiten von gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die

Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens

erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen

Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs. 7 ElWOG.

(2) Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung

vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

gewähren. Ansuchen der im § 2 Z 1 bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen

Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen

anzuschließen.

(3) Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49 ElWOG) sowie das

betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§ 7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu

einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine

Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen

Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich

mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu

berücksichtigen.

(2) Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem

übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein

Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.

Aufbringung der Mittel

§ 8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von

Erlösminderungen aus Investitionen gemäß § 3 Z 1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009

Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von

der Europäischen Kommission anerkannt werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die von zugelassenen Kunden im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz

ElWOG ist die im Jahre 1997 erfolgte Lieferung auf Grund von Verträgen mit langfristiger Abnahmeverpflichtung

von der Verbundgesellschaft.

(3) Für sonstige zugelassene Kunden ist die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug

von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von

Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs. 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte

Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen

bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges

des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem

Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens

ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung

des Fremdstrombezuges.

(4) Die gemäß Abs. 1 bestimmten Beiträge sind Höchstbeiträge, die nur dann zu entrichten sind,

wenn das Ausmaß der auf Grund der Marktöffnung eingetretenen Preissenkung die in Abs. 1 bestimmten

Beträge übersteigt. Ist das Ausmaß der Preissenkung geringer als diese Beträge, sind diese Beiträge mit

dem Ausmaß der Preissenkung zu begrenzen. Kann der zugelassene Kunde ein geringeres Ausmaß der

Preissenkung nicht nachweisen, so ist der Beitrag jedenfalls in dem gemäß Abs. 1 bestimmten Ausmaß zu

entrichten.

(5) Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen

aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen die von den

Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangeganenen Kalenderjahr

ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich auf Grund des Einsatzes von

inländischer Braunkohle gemäß § 69 Abs. 5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an

Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.

Einhebung der Beiträge

§ 9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich

beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die

zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.

(2) Beiträge gemäß § 8 Abs. 5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.

(3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs. 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der

Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht

und verzinst zurückzuerstatten.

(4) Insoweit die Europäische Kommission über die im § 3 Z 4 und 5 bestimmten unrentablen

Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser

Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§ 3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren

Verordnung vorbehalten.

Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für elektrische Energie

§ 10. (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden

verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen,

wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch

aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.

(2) Die Netzbetreiber können den jeweiligen aliquoten Anteil der von ihnen versorgten nicht zugelassenen

Kunden diesen gesondert auf den entsprechenden Rechnungen auch in aufgeschlüsselter Form

ausweisen.

Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen

§ 11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß

erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs. 2 Z 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen

auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

(2) Die gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge stellen – únter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß,

als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Art. 24 der Richtlinie 96/92/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Art. 92 des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt

werden – einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2

HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im

Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe

angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69

Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt

sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach

Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§ 12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission

über die Anerkennung der im § 4 Abs. 2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind

diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des § 11 Abs. 2 auszuweisen und im

Anhang zu erläutern.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die

Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

BGBlPdf 52. Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlußakte

wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen,

daß er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 131 des Abkommens wurde am 12. September 1997 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 131 mit

1. Februar 1999 in Kraft getreten.

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