52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl.
Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 462/1992 und BGBl. I Nr. 21/1997,
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.
(2) Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der
Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt für die
Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 sind öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes überdies Impfungen zur Vervollständigung des Impfschutzes auch bei Kindern vor dem
Schuleintrittsalter, wenn sie oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden andere öffentliche Impfaktionen nicht berührt. Sofern dies
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere zur Sicherstellung eines umfassenden
Impfschutzes gegen übertragbare Kinderlähmung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales durch Verordnung auch weitere Personengruppen in öffentliche
Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes einbeziehen.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt
„§ 12a. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),
2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und
3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).
§ 2. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen
Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge
aufeinander aufbauenden Stufen
a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule
in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten
absolvieren können.
(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse
der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen,
zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.
§ 3. (1) Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ist entsprechend
dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule durchzuführen.
(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse
der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen,
zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.
§ 4. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen
Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge
aufeinander aufbauenden Stufen
a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule
in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten
absolvieren können.
(3) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der
Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
eingestellt wurden.
§ 5. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind
jeweils vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(2) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die
Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) jeweils beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.
(3) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten
Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.
(4) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben
der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.
(5) Die im folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1 und E 2a
gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2.
2. Abschnitt
Grundausbildungslehrgang
§ 6. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens
zehn Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und
Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu
vermitteln.
(3) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die
dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, insbesondere
der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(4) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im
Bereich einer Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen
Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(5) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen
und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe
zuzuweisen.
(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der
Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes
adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
§ 7. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens
26 Wochen zu dauern.
§ 8. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat
mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische
Ausbildung, zollspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der
ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.
(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen,
die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der
Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(4) Die II. Stufe hat bei einem Grenzzollamt und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe
zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang
von 40 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt im Bereich einer Finanzlandesdirektion zu absolvieren.
(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und
mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.
(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der
Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes
adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
§ 9. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die
Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu
überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und
pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Für die in der Anlage 2 unter Punkt C/Buchstaben a bis j und n bis r
sowie in der Anlage 3 unter Punkt C genannten Gegenstände sind Zollwachebeamte als Vortragende
einzusetzen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes
bestimmt ist, unzulässig.
(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm
erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem
weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom
Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.
(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils
vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu
der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag
stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf
Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der
Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des
Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges
als erfüllt anzusehen.
(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.
§ 10. (1) Zollwachebeamte sind nur dann zu Grundausbildunglehrgängen für die Verwendungsgruppe
E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der
Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die
persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten
rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr
als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt
jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer
Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche
oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen
anzunehmen ist, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluß aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.
3. Abschnitt
Auswahlverfahren
§ 12. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
(Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um
Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).
(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1
(Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende
und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1
angehören.
(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a
(Zollwache) sind von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen Kommissionen zu bestellen, die nach
den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils
des Auswahlverfahrens obliegt der Bundeszoll- und Zollwachschule. Der Kommission gehören jeweils
der Zoll-Landesinspektor oder sein Vertreter als Vorsitzender, ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1
sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und
mündlich nachzuweisen. Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
§ 13. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der
zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten
Auswahlprüfung erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven
Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen
unberührt.
(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum
Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.
4. Abschnitt
Dienstprüfung
§ 14. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – sowie die Absolventen
des Grundausbildungslehrganges gemäß § 3 sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der
jeweiligen Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem
mündlichen vorauszugehen hat.
§ 15. Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache)
hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1 unter den
Punkten D/Buchstaben d, e, g, sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von
240 Minuten abzulegen.
§ 16. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden des Grundlehrganges gemäß § 3 hat der Bedienstete
über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, n, D/Buchstabe g sowie E/Buchstaben
a, d, g genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von
240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe f genannten Gegenstand im Ausmaß von
120 Minuten abzulegen.
§ 17. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für
die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher
Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, d, g genannten
Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.
§ 18. (1) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer
erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der
abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter
des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der
Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.
(2) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte
erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen
des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.
§ 19. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je
vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe
E 1 und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des
Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.
§ 20. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei
je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe
E 2a und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des
Zollverfahrens sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.
§ 21. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei
insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines eingeteilten Zollwachebeamten
und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des
Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.
§ 22. (1) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges
zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in
Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten
einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(3) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als
nicht bestanden.
§ 23. (1) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten
Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfaßt
folgende Gegenstände
1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;
2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;
3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend
mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;
4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände
entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.
5. Abschnitt
Prüfungskommission
§ 24. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2
und E 1, zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2b (Zollwache) auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden; sie müssen auf dem
Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges
sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
6. Abschnitt
Prüfungssenate
§ 25. (1) Die Prüfungssenate für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2b bestehen aus dem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, der Prüfungssenat für die Verwendungsgruppe E 2a aus
dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in
den §§ 15 bis 17 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden
und drei, für die Verwendungsgruppe E 2a aus vier weiteren Mitgliedern.
(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
§ 26. (1) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind die im § 23
Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 3
angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23
Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen. Die
Gegenstände Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern werden dabei im Rahmen der Dienstprüfung für die
Verwendungsgruppe E 2a gemäß § 25 Abs. 1 von einem weiteren rechtskundigen Beamten geprüft.
(2) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 23 Abs. 1 Z 2 angeführten
Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der
Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der
Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung nach
den bisherigen Bestimmungen befinden.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Ausbildung und Prüfung für den Zollwachdienst, BGBl. Nr. 285/1973,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986, und die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache), BGBl. Nr. 408/1986,
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen
programmtragenden Signale (BGBl. Nr. 335/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 334/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Portugal 11. Dezember 1995
Trinidad und Tobago 1. August 1996
Nachstehende Staaten haben erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. November 1991
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Trinidad und Tobago erklärt, daß die in Art. 2
des Übereinkommens vorgesehene zeitliche Dauer zwanzig (20) Jahre beträgt.