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52_1998 AT

52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl.

Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 462/1992 und BGBl. I Nr. 21/1997,

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend dem

jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten.

(2) Eine öffentliche Schutzimpfung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Impfung zum Zweck der

Immunisierung gegen übertragbare Kinderlähmung durch einen behördlich bestellten Impfarzt für die

Auffrischung und die Schließung von Impflücken ab dem Schuleintrittsalter.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 sind öffentliche Schutzimpfungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes überdies Impfungen zur Vervollständigung des Impfschutzes auch bei Kindern vor dem

Schuleintrittsalter, wenn sie oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden andere öffentliche Impfaktionen nicht berührt. Sofern dies

nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere zur Sicherstellung eines umfassenden

Impfschutzes gegen übertragbare Kinderlähmung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales durch Verordnung auch weitere Personengruppen in öffentliche

Schutzimpfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes einbeziehen.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt

„§ 12a. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 52. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),

2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und

3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).

§ 2. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen

Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge

aufeinander aufbauenden Stufen

a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz

c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule

in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten

absolvieren können.

(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse

der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen,

zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.

§ 3. (1) Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ist entsprechend

dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und

Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule durchzuführen.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse

der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen,

zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.

§ 4. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen

Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge

aufeinander aufbauenden Stufen

a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz

c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule

in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten

absolvieren können.

(3) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der

Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag

eingestellt wurden.

§ 5. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind

jeweils vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die

Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) jeweils beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

(3) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten

Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.

(4) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben

der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(5) Die im folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1 und E 2a

gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2.

2. Abschnitt

Grundausbildungslehrgang

§ 6. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens

zehn Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und

Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu

vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die

dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, insbesondere

der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im

Bereich einer Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen

Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(5) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen

und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe

zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der

Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes

adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

§ 7. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens

26 Wochen zu dauern.

§ 8. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat

mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische

Ausbildung, zollspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der

ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen,

die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der

Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat bei einem Grenzzollamt und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe

zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang

von 40 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt im Bereich einer Finanzlandesdirektion zu absolvieren.

(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und

mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der

Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes

adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

§ 9. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu

überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und

pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Für die in der Anlage 2 unter Punkt C/Buchstaben a bis j und n bis r

sowie in der Anlage 3 unter Punkt C genannten Gegenstände sind Zollwachebeamte als Vortragende

einzusetzen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes

bestimmt ist, unzulässig.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm

erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem

weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom

Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils

vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu

der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag

stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf

Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der

Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des

Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges

als erfüllt anzusehen.

(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

§ 10. (1) Zollwachebeamte sind nur dann zu Grundausbildunglehrgängen für die Verwendungsgruppe

E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der

Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die

persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten

rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr

als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt

jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer

Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.

§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche

oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen

anzunehmen ist, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluß aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

3. Abschnitt

Auswahlverfahren

§ 12. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

(Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um

Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).

(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1

(Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende

und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1

angehören.

(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a

(Zollwache) sind von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen Kommissionen zu bestellen, die nach

den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils

des Auswahlverfahrens obliegt der Bundeszoll- und Zollwachschule. Der Kommission gehören jeweils

der Zoll-Landesinspektor oder sein Vertreter als Vorsitzender, ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1

sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und

mündlich nachzuweisen. Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

§ 13. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der

zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten

Auswahlprüfung erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven

Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen

unberührt.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum

Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.

4. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 14. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – sowie die Absolventen

des Grundausbildungslehrganges gemäß § 3 sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der

jeweiligen Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem

mündlichen vorauszugehen hat.

§ 15. Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache)

hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1 unter den

Punkten D/Buchstaben d, e, g, sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von

240 Minuten abzulegen.

§ 16. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden des Grundlehrganges gemäß § 3 hat der Bedienstete

über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, n, D/Buchstabe g sowie E/Buchstaben

a, d, g genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von

240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe f genannten Gegenstand im Ausmaß von

120 Minuten abzulegen.

§ 17. Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für

die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher

Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, d, g genannten

Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.

§ 18. (1) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer

erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der

abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter

des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der

Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.

(2) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte

erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen

des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

§ 19. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je

vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe

E 1 und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des

Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.

§ 20. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei

je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe

E 2a und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des

Zollverfahrens sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

§ 21. Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei

insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines eingeteilten Zollwachebeamten

und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des

Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

§ 22. (1) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges

zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in

Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten

einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(3) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als

nicht bestanden.

§ 23. (1) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten

Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfaßt

folgende Gegenstände

1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;

2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;

3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend

mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;

4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände

entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

5. Abschnitt

Prüfungskommission

§ 24. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2

und E 1, zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

E 2b (Zollwache) auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden; sie müssen auf dem

Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges

sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

6. Abschnitt

Prüfungssenate

§ 25. (1) Die Prüfungssenate für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2b bestehen aus dem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, der Prüfungssenat für die Verwendungsgruppe E 2a aus

dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in

den §§ 15 bis 17 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden

und drei, für die Verwendungsgruppe E 2a aus vier weiteren Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

§ 26. (1) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind die im § 23

Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 3

angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23

Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen. Die

Gegenstände Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern werden dabei im Rahmen der Dienstprüfung für die

Verwendungsgruppe E 2a gemäß § 25 Abs. 1 von einem weiteren rechtskundigen Beamten geprüft.

(2) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 23 Abs. 1 Z 2 angeführten

Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der

Verwendungsgruppe E 1 und die im § 23 Abs. 1 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der

Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung nach

den bisherigen Bestimmungen befinden.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die Ausbildung und Prüfung für den Zollwachdienst, BGBl. Nr. 285/1973,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 408/1986, und die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache), BGBl. Nr. 408/1986,

mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommes über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen

programmtragenden Signale (BGBl. Nr. 335/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 334/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Portugal 11. Dezember 1995

Trinidad und Tobago 1. August 1996

Nachstehende Staaten haben erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. November 1991

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Trinidad und Tobago erklärt, daß die in Art. 2

des Übereinkommens vorgesehene zeitliche Dauer zwanzig (20) Jahre beträgt.

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