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52_1997 AT

52. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Aufhebung des § 8 Z 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. April 1997, G 400/96-35, G 44/97-23,

dem Bundeskanzler zugestellt am 18. April 1997, § 8 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine

Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 52. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heimaturlauben

Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, und des § 29 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung von Heimaturlauben, BGBl.

Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 312/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet

„1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von zwölf

Monaten in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa, Lagos, Maskat und Riyadh,

2. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von zwölf

Monaten in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala

City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kabul, Kuala Lumpur, Kuwait, Lusaka, Managua,

Manila, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Shanghai, Teheran und Tripolis,

3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten

in: Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima,

Nairobi, Rabat, Santa Fé de Bogota, Santiago, Seoul und Tokio,“

2. An die Stelle des § 5 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen

„(1) Vom Gesamtausmaß des gebührenden Heimaturlaubes ist ein Zeitraum von zumindest 14

aufeinanderfolgenden Kalendertagen in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe

entgegenstehen.

(1a) Der Beamte hat, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, das Recht, die

Hälfte des Heimaturlaubes ungeteilt zu verbrauchen.“

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes in dem Zeitraum, der der Verwendungsdauer im Sinne

des § 2 Abs. 1 entspricht, einmal für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der

tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des günstigsten Flugtarifs

vom Dienstort nach Österreich und zurück.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Befindet sich ein Beamter oder Vertragsbediensteter am Tag des Inkrafttretens der Verordnung

BGBl. II Nr. 52/1997 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub § 5 Abs. 1 in der bis zum Tag

davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 1 und 1a, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 52/1997 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II

Nr. 52/1997 folgenden Tag in Kraft.“

BGBlPdf 52. Kundmachung: Geltungsbereich der Abänderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen

Nach Mitteilungen der Französischen Regierung haben neben Österreich folgende weitere Staaten

die Abänderung des Abkommens vom 22. November 1928, in der durch die Protokolle vom 10. Mai

1948, 16. November 1966 und 30. November 1972 sowie die Abänderung vom 24. Juni 1982 geänderten

und ergänzten Form, wie sie seitens der Generalversammlung vom 31. Mai 1988 angenommen wurde

(BGBl. Nr. 608/1996) angenommen

Australien, Belarus, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti,

Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Libanon, Malaysia, Marokko, Monaco, Nicaragua, Niederlande,

Norwegen, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei,

Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten,

Vereinigtes Königreich.

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