52_1989
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52. Beschluß Nr. 15/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Beschluß Nr. 15/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1989_52_0 52. Beschluß Nr. 15/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
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(Übersetzung)
(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER LISTE DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. In der Liste in der Beilage 2 zum Anhang B
lautet die Fußnote, die sich auf Brennstoffelemente
der Nr. 84.01 bezieht, wie folgt
„Für Brennstoffelemente der Nr. 84.01 gilt die
Regel in Spalte 3 bis zum 31. Dezember 1993 nicht.
Vormaterialien der Nr. 84.01 können jedoch verwendet
werden, wenn ihr Wert 5 vH des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet."
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.