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52_1989 AT

52. Beschluß Nr. 15/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Beschluß Nr. 15/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER LISTE DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. In der Liste in der Beilage 2 zum Anhang B

lautet die Fußnote, die sich auf Brennstoffelemente

der Nr. 84.01 bezieht, wie folgt

„Für Brennstoffelemente der Nr. 84.01 gilt die

Regel in Spalte 3 bis zum 31. Dezember 1993 nicht.

Vormaterialien der Nr. 84.01 können jedoch verwendet

werden, wenn ihr Wert 5 vH des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet."

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

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