52. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost
Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal
und Bruck an der Leitha wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 23,00 im Anschluß an den mit Verordnung vom
7. August 1987, BGBl. Nr. 388, bestimmten
Abschnitt „Fischamend III", verläuft südlich von
Arbesthai und Göttlesbrunn zur Anschlußstelle
Bruck an der Leitha mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zu der mit Verordnung vom 17. Jänner 1975,
BGBl. Nr. 126, festgelegten Trasse der B 211 Rohrauer
Straße und endet bei km 31,80.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Bruck an der
Leitha mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal
und Bruck an der Leitha aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A4/6-87 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.