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52_1988 AT

52. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost

Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal

und Bruck an der Leitha wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 23,00 im Anschluß an den mit Verordnung vom

7. August 1987, BGBl. Nr. 388, bestimmten

Abschnitt „Fischamend III", verläuft südlich von

Arbesthai und Göttlesbrunn zur Anschlußstelle

Bruck an der Leitha mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zu der mit Verordnung vom 17. Jänner 1975,

BGBl. Nr. 126, festgelegten Trasse der B 211 Rohrauer

Straße und endet bei km 31,80.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Bruck an der

Leitha mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal

und Bruck an der Leitha aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. A4/6-87 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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