52. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf tert.
Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung
mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln
(UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E,
im internationalen Straßenverkehr unter folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
Als Innenverpackung mit einem höchstzulässigen
Füllgewicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister,
Dosen oder andere Gefäße aus geeignetem
Kunststoff zu verwenden, die in Kisten aus
Pappe (4 G) oder Holz (4 C, 4 D, 4 F) sowie in
Fässern aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt
werden.
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
Die Innengefäße aus geeignetem Kunststoff
mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von
50 kg müssen mit einer
— Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform
(6 HC),
— faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz
(6 HD 1),
— faßförmigen Außenverpackung aus Pappe
(6 HG 1) oder
— Außenverpackung aus Pappe in Kistenform
(6 HG 2)
untrennbar verbunden sein.
1.3 Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine
Baumusterprüfung gemäß den Vorschriften des
Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
Die Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer
1.1 und der Verpackung gemäß Ziffer 1.2 muß
gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur
Anlage A des ADR zugelassen und gekennzeichnet
sein.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des
Stoffes enthalten.
2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur
von +35° C nicht überschritten
wird.
2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt
2000 kg.
2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß
Rn. 52 401 nicht mehr als 5000 kg befördert
werden.
2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50,
geltenden Beförderungsbedingungen sind —
mit Ausnahme der Umgebungstemperatur —
entsprechend anzuwenden.
2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß
gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung;
sie ist rot zu unterstreichen und durch
die Angabe „5.2, ADR" zu ergänzen.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 8.01. 1987
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 8. 10. 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier