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52_1987 AT

52. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf tert.

Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung

mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln

(UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E,

im internationalen Straßenverkehr unter folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

Als Innenverpackung mit einem höchstzulässigen

Füllgewicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister,

Dosen oder andere Gefäße aus geeignetem

Kunststoff zu verwenden, die in Kisten aus

Pappe (4 G) oder Holz (4 C, 4 D, 4 F) sowie in

Fässern aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt

werden.

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

Die Innengefäße aus geeignetem Kunststoff

mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von

50 kg müssen mit einer

— Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform

(6 HC),

— faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz

(6 HD 1),

— faßförmigen Außenverpackung aus Pappe

(6 HG 1) oder

— Außenverpackung aus Pappe in Kistenform

(6 HG 2)

untrennbar verbunden sein.

1.3 Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackung muß durch eine

Baumusterprüfung gemäß den Vorschriften des

Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen

sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe

der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

Die Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer

1.1 und der Verpackung gemäß Ziffer 1.2 muß

gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur

Anlage A des ADR zugelassen und gekennzeichnet

sein.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des

Stoffes enthalten.

2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur

von +35° C nicht überschritten

wird.

2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt

2000 kg.

2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß

Rn. 52 401 nicht mehr als 5000 kg befördert

werden.

2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50,

geltenden Beförderungsbedingungen sind —

mit Ausnahme der Umgebungstemperatur —

entsprechend anzuwenden.

2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß

gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung;

sie ist rot zu unterstreichen und durch

die Angabe „5.2, ADR" zu ergänzen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 8.01. 1987

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 8. 10. 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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