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52_1985 AT

52. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel

Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Tschechoslowakischen

Republik über die Grundsätze der geologischen

Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Republik

In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit

zwischen Österreich und der Tschechoslowakei

auf geologischem Gebiet für beide Staaten von

Nutzen wäre,

und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit

von einem besonderen Nutzen in jenen

Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten

von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf

das Gebiet beider Staaten erstrecken,

haben die Österreichische Bundesregierung und

die Regierung der Tschechoslowakischen Republik

das folgende Abkommen geschlossen

Artikel 1

Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne

dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch

geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame

Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen

Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.

Artikel 2

Zum Zwecke der Gewährleistung der geologischen

Zusammenarbeit werden einmal jährlich

immer im Monat April abwechselnd in Wien und in

Prag Austauschsitzungen abgehalten. Der genaue

Termin wird von der zuständigen Stelle jenes Staates

vorgeschlagen, in dessen Hauptstadt die betreffende

Austauschsitzung vorgesehen ist.

Um eine entsprechende Vorbereitung der Austauschsitzungen

zu ermöglichen, werden die

zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten einander

alljährlich im Februar ihre Programmvorschläge

bezüglich des Austausches geologischer

Unterlagen und die Vorschläge über die Zusammenarbeit

bei geologischer Forschung in den

Grenzgebieten mitteilen.

Auf den Austauschsitzungen werden die erreichten

Ergebnisse jeweils für die vergangene Zeitspanne

ausgewertet, und es wird ein Programm

geologischer Zusammenarbeit für das nächste Jahr

entsprechend den einzelnen Artikeln dieses

Abkommens gemeinsam aufgestellt.

Außerordentliche Austauschsitzungen können

über Vorschlag jedes Vertragspartners im beiderseitigen

Einverständnis festgesetzt werden. Der Ort

solcher außerordentlicher Austauschsitzungen wird

im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden;

in der Regel werden sie im Gebiet jenes Landes

stattfinden, an das das Ersuchen um Abhaltung der

betreffenden Sitzung gerichtet wurde.

Artikel 3

Unter den geologischen Unterlagen im Sinn des

Artikels 1 ist zu verstehen

a) beschriebenes und verarbeitetes Vergleichsmaterial,

wie Gesteine, Mineralien, Fossilien,

veröffentlichte geologische Karten, wissenschaftliche

Publikationen, amtliche Mitteilungen

und Duplikate von Belegmaterial;

b) geologisches Archivmaterial, das das Gebiet

der anderen Vertragsseite betrifft; hiervon

können über Wunsch Kopien zur Verfügung

gestellt werden, soweit dies nach den gesetzlichen

Bestimmungen der beiden Vertragsstaaten

zulässig ist. Vorhandenes Sammlungsmaterial

aus der Zeit vor 1918, soweit es sich

nicht um in der Literatur festgelegte Unikate

handelt, kann über Wunsch dem anderen

Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Zur Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit,

die die Koordinierung der geologischen

Forschung in den Grenzgebieten betrifft, werden

beide Vertragspartner folgende Maßnahmen

ergreifen

1. Das Kartierungsprogramm im Grenzgebiet

wird nach Möglichkeit von beiden Seiten in der

Weise in Einklang gebracht, daß die gemeinsamen

Grenzabschnitte beider Staaten womöglich gleichzeitig

kartiert werden.

2. In einzelnen Fällen, in denen die Resultate der

geologischen Forschung, die von jeder Seite auf

ihrem eigenen Staatsgebiet durchgeführt werden,

auf der Grenzlinie sich als subjektiv beeinflußt

unterscheiden, können gemeinsame rational

geplante Begehungen und Messungen unter der

Teilnahme von Geologen beider Seiten entlang der

Grenze unter Einhaltung aller Vorschriften, die für

das Betreten des Grenzgebietes des anderen Vertragspartners

gelten, vorgenommen werden. Die

vertragschließenden Teile werden zu diesem

Zweck den Geologen beider Länder den Grenzübertritt

erleichtern.

3. Die Vereinheitlichung von gravimetrischen

und geomagnetischen Karten für die geologischen

und geophysikalischen Arbeiten ist anzustreben. Zu

diesem Zweck werden beide Vertragsteile die

Anschließung der ausgewählten gravimetrischen

und geomagnetischen Punkte beiderseits der

gemeinsamen Grenze Österreichs und der Tschechoslowakei

sicherstellen. Vor Beginn und nach

Beendigung der gravimetrischen und geomagnetischen

Messungsarbeiten werden sie den Vergleich

der Apparate auf den Basen für Schweremessungen

und Geomagnetik in Österreich und in der Tschechoslowakei

durchführen sowie die entsprechenden

Apparate auf den zuständigen Observatorien beider

Staaten vergleichen.

Zur Durchführung der Anschließung magnetometrischer

und gravimetrischer Messungen werden

beide Vertragsteile Maßnahmen treffen, damit den

betreffenden Meßgruppen die in Absatz 2 dieses

Artikels erwähnten Begünstigungen des Grenzübertrittes

mit allen nötigen Apparaten erteilt werden,

soweit dies zur Durchführung der Arbeiten unerläßlich

notwendig erscheint.

Artikel 5

Insoweit sich in einem Grenzstreifen von drei

Kilometer Tiefe beiderseits der Staatsgrenze Ergebnisse

abzeichnen, die auf das Vorhandensein nutzbarer

Mineralien oder einer Lagerstätte eines nutzbaren

Rohstoffes hinweisen, werden die zuständigen

Stellen der beiden Vertragspartner die diesbezüglichen

geologischen Erkenntnisse austauschen,

die im Rahmen von im Gang befindlichen Untersuchungen

gewonnen wurden, und sie werden nach

Möglichkeit dem Ersuchen der anderen Seite um

die Mitteilung einschlägiger Informationen nachkommen.

Artikel 6

Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer

nutzbarer Lagerstätten führen, werden die

beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit

bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff

den Austausch von Informationen und die

Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder

im Einklang mit den Bestimmungen des

heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung

der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten

durchführen oder ein besonderes Abkommen

abschließen.

Artikel 7

Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit

wird jeder vertragschließende Teil den Geologen

des anderen vertragschließenden Teiles das

Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten

seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner

werden einander ihre Wünsche hinsichtlich

Thema, Zweck und Dauer solcher Studien

jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben.

Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität,

die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen

und wird die fachmännische Führung und

wissenschaftliche und technische Hilfeleistung

gewährleisten.

Artikel 8

Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet

des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen

dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener

Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem

Austausch des Materials gemäß Artikel 3 dieses

Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil,

der das betreffende Material anfordert.

Artikel 9

Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen

sich nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten.

Artikel 10

Die Durchführung dieses Abkommens obliegt

auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt

in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau —

Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer

Seite dem Zentralen Geologischen Amt in

Prag.

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner

Unterzeichnung in Kraft. Es wird so lange gelten,

bis es von einem der vertragschließenden Teile

gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich auf

diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt nach

Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Tag

ihrer Mitteilung an den anderen vertragschließenden

Teil, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen gefertigt

und gesiegelt.

Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei

Originalausfertigungen, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Ender m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Republik

Václav David m. p.

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Ihnen mit Bezug auf Artikel 4

Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten

Abkommens über die Grundsätze der geologischen

Zusammenarbeit zwischen der Tschechoslowakischen

Republik und der Republik Österreich zu

bestätigen, daß hinsichtlich der im genannten

Absatz erwähnten Erleichterungen des Grenzübertrittes

der Geologen folgende Vereinbarung getroffen

wurde

Der Grenzübertritt und der Aufenthalt in der

Grenzzone jedes der Vertragsstaaten seitens der

Geologen, die die Staatsangehörigkeit des anderen

Vertragsstaates besitzen, zum Zweck der Durchführung

notwendiger geologischer Arbeiten nach

vorheriger Fühlungnahme zwischen den im Artikel

10 des Abkommens genannten Stellen erfolgt

auf Grund eines mit Lichtbild und Personenbeschreibung

ausgestatteten Ausweises zum Überschreiten

der Staatsgrenze, der von den zuständigen

Behörden des anderen Staates vidiert werden

muß. Die Vidierung wird von den zuständigen

Behörden des anderen Vertragsstaates in möglichst

kurzer Zeit erfolgen. Die vidierten Ausweise zum

Überschreiten der Staatsgrenze berechtigen die

Geologen zum Aufenthalt auf dem Gebiet des

anderen Vertragspartners bis zu einer Tiefe von

drei Kilometern beiderseits der gemeinsamen

Staatsgrenze im Rahmen der für das Betreten der

betreffenden Grenzzone gültigen allgemeinen oder

besonderen Bestimmungen. Der Grenzübertritt auf

Grund solcher Ausweise kann nach Herstellung des

Einvernehmens mit den Grenzkontrollorganen des

anderen Staates auch außerhalb der ordentlichen

Grenzübergangsstellen erfolgen.

Die Geologen werden berechtigt sein, die für die

Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte

und Gegenstände unter Einhaltung der im anderen

Vertragsstaat vorgeschriebenen Formalitäten und

unter der Verpflichtung zur Wiederausfuhr während

ihres Aufenthaltes auf dem Gebiet jenes Vertragsstaates

mit sich zu führen.

Ich bitte Sie, Herr Gesandter, um die Bestätigung

Ihres Einverständnisses mit dem Inhalt dieses

Briefes und benütze ich auch die Gelegenheit, um

Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

David m. p.

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Republik

Sehr geehrten Herrn

Dr. Rudolf Ender

Außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

der Republik Österreich

Prag

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet

„Ich beehre mich, Ihnen ... (es folgt der weitere

Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . .

mit sich zu führen."

Indem ich Ihnen das Einverständnis der österreichischen

Seite zu der vorstehenden Vereinbarung

bestätige, benütze ich die Gelegenheit, um Sie,

Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

R. Ender m. p.

Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister der Republik Österreich

Sehr geehrten Herrn

Václav David

Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik

Prag

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am

23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

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