52. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Tschechoslowakischen
Republik über die Grundsätze der geologischen
Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Republik
In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit
zwischen Österreich und der Tschechoslowakei
auf geologischem Gebiet für beide Staaten von
Nutzen wäre,
und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit
von einem besonderen Nutzen in jenen
Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten
von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf
das Gebiet beider Staaten erstrecken,
haben die Österreichische Bundesregierung und
die Regierung der Tschechoslowakischen Republik
das folgende Abkommen geschlossen
Artikel 1
Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne
dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch
geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame
Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen
Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.
Artikel 2
Zum Zwecke der Gewährleistung der geologischen
Zusammenarbeit werden einmal jährlich
immer im Monat April abwechselnd in Wien und in
Prag Austauschsitzungen abgehalten. Der genaue
Termin wird von der zuständigen Stelle jenes Staates
vorgeschlagen, in dessen Hauptstadt die betreffende
Austauschsitzung vorgesehen ist.
Um eine entsprechende Vorbereitung der Austauschsitzungen
zu ermöglichen, werden die
zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten einander
alljährlich im Februar ihre Programmvorschläge
bezüglich des Austausches geologischer
Unterlagen und die Vorschläge über die Zusammenarbeit
bei geologischer Forschung in den
Grenzgebieten mitteilen.
Auf den Austauschsitzungen werden die erreichten
Ergebnisse jeweils für die vergangene Zeitspanne
ausgewertet, und es wird ein Programm
geologischer Zusammenarbeit für das nächste Jahr
entsprechend den einzelnen Artikeln dieses
Abkommens gemeinsam aufgestellt.
Außerordentliche Austauschsitzungen können
über Vorschlag jedes Vertragspartners im beiderseitigen
Einverständnis festgesetzt werden. Der Ort
solcher außerordentlicher Austauschsitzungen wird
im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden;
in der Regel werden sie im Gebiet jenes Landes
stattfinden, an das das Ersuchen um Abhaltung der
betreffenden Sitzung gerichtet wurde.
Artikel 3
Unter den geologischen Unterlagen im Sinn des
Artikels 1 ist zu verstehen
a) beschriebenes und verarbeitetes Vergleichsmaterial,
wie Gesteine, Mineralien, Fossilien,
veröffentlichte geologische Karten, wissenschaftliche
Publikationen, amtliche Mitteilungen
und Duplikate von Belegmaterial;
b) geologisches Archivmaterial, das das Gebiet
der anderen Vertragsseite betrifft; hiervon
können über Wunsch Kopien zur Verfügung
gestellt werden, soweit dies nach den gesetzlichen
Bestimmungen der beiden Vertragsstaaten
zulässig ist. Vorhandenes Sammlungsmaterial
aus der Zeit vor 1918, soweit es sich
nicht um in der Literatur festgelegte Unikate
handelt, kann über Wunsch dem anderen
Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 4
Zur Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit,
die die Koordinierung der geologischen
Forschung in den Grenzgebieten betrifft, werden
beide Vertragspartner folgende Maßnahmen
ergreifen
1. Das Kartierungsprogramm im Grenzgebiet
wird nach Möglichkeit von beiden Seiten in der
Weise in Einklang gebracht, daß die gemeinsamen
Grenzabschnitte beider Staaten womöglich gleichzeitig
kartiert werden.
2. In einzelnen Fällen, in denen die Resultate der
geologischen Forschung, die von jeder Seite auf
ihrem eigenen Staatsgebiet durchgeführt werden,
auf der Grenzlinie sich als subjektiv beeinflußt
unterscheiden, können gemeinsame rational
geplante Begehungen und Messungen unter der
Teilnahme von Geologen beider Seiten entlang der
Grenze unter Einhaltung aller Vorschriften, die für
das Betreten des Grenzgebietes des anderen Vertragspartners
gelten, vorgenommen werden. Die
vertragschließenden Teile werden zu diesem
Zweck den Geologen beider Länder den Grenzübertritt
erleichtern.
3. Die Vereinheitlichung von gravimetrischen
und geomagnetischen Karten für die geologischen
und geophysikalischen Arbeiten ist anzustreben. Zu
diesem Zweck werden beide Vertragsteile die
Anschließung der ausgewählten gravimetrischen
und geomagnetischen Punkte beiderseits der
gemeinsamen Grenze Österreichs und der Tschechoslowakei
sicherstellen. Vor Beginn und nach
Beendigung der gravimetrischen und geomagnetischen
Messungsarbeiten werden sie den Vergleich
der Apparate auf den Basen für Schweremessungen
und Geomagnetik in Österreich und in der Tschechoslowakei
durchführen sowie die entsprechenden
Apparate auf den zuständigen Observatorien beider
Staaten vergleichen.
Zur Durchführung der Anschließung magnetometrischer
und gravimetrischer Messungen werden
beide Vertragsteile Maßnahmen treffen, damit den
betreffenden Meßgruppen die in Absatz 2 dieses
Artikels erwähnten Begünstigungen des Grenzübertrittes
mit allen nötigen Apparaten erteilt werden,
soweit dies zur Durchführung der Arbeiten unerläßlich
notwendig erscheint.
Artikel 5
Insoweit sich in einem Grenzstreifen von drei
Kilometer Tiefe beiderseits der Staatsgrenze Ergebnisse
abzeichnen, die auf das Vorhandensein nutzbarer
Mineralien oder einer Lagerstätte eines nutzbaren
Rohstoffes hinweisen, werden die zuständigen
Stellen der beiden Vertragspartner die diesbezüglichen
geologischen Erkenntnisse austauschen,
die im Rahmen von im Gang befindlichen Untersuchungen
gewonnen wurden, und sie werden nach
Möglichkeit dem Ersuchen der anderen Seite um
die Mitteilung einschlägiger Informationen nachkommen.
Artikel 6
Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer
nutzbarer Lagerstätten führen, werden die
beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit
bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff
den Austausch von Informationen und die
Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder
im Einklang mit den Bestimmungen des
heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung
der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten
durchführen oder ein besonderes Abkommen
abschließen.
Artikel 7
Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit
wird jeder vertragschließende Teil den Geologen
des anderen vertragschließenden Teiles das
Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten
seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner
werden einander ihre Wünsche hinsichtlich
Thema, Zweck und Dauer solcher Studien
jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben.
Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität,
die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen
und wird die fachmännische Führung und
wissenschaftliche und technische Hilfeleistung
gewährleisten.
Artikel 8
Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet
des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen
dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener
Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem
Austausch des Materials gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil,
der das betreffende Material anfordert.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen
sich nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten.
Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt
auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt
in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau —
Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer
Seite dem Zentralen Geologischen Amt in
Prag.
Artikel 11
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner
Unterzeichnung in Kraft. Es wird so lange gelten,
bis es von einem der vertragschließenden Teile
gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich auf
diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt nach
Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Tag
ihrer Mitteilung an den anderen vertragschließenden
Teil, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen gefertigt
und gesiegelt.
Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei
Originalausfertigungen, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Ender m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Republik
Václav David m. p.
Prag, am 23. Jänner 1960
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Ihnen mit Bezug auf Artikel 4
Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten
Abkommens über die Grundsätze der geologischen
Zusammenarbeit zwischen der Tschechoslowakischen
Republik und der Republik Österreich zu
bestätigen, daß hinsichtlich der im genannten
Absatz erwähnten Erleichterungen des Grenzübertrittes
der Geologen folgende Vereinbarung getroffen
wurde
Der Grenzübertritt und der Aufenthalt in der
Grenzzone jedes der Vertragsstaaten seitens der
Geologen, die die Staatsangehörigkeit des anderen
Vertragsstaates besitzen, zum Zweck der Durchführung
notwendiger geologischer Arbeiten nach
vorheriger Fühlungnahme zwischen den im Artikel
10 des Abkommens genannten Stellen erfolgt
auf Grund eines mit Lichtbild und Personenbeschreibung
ausgestatteten Ausweises zum Überschreiten
der Staatsgrenze, der von den zuständigen
Behörden des anderen Staates vidiert werden
muß. Die Vidierung wird von den zuständigen
Behörden des anderen Vertragsstaates in möglichst
kurzer Zeit erfolgen. Die vidierten Ausweise zum
Überschreiten der Staatsgrenze berechtigen die
Geologen zum Aufenthalt auf dem Gebiet des
anderen Vertragspartners bis zu einer Tiefe von
drei Kilometern beiderseits der gemeinsamen
Staatsgrenze im Rahmen der für das Betreten der
betreffenden Grenzzone gültigen allgemeinen oder
besonderen Bestimmungen. Der Grenzübertritt auf
Grund solcher Ausweise kann nach Herstellung des
Einvernehmens mit den Grenzkontrollorganen des
anderen Staates auch außerhalb der ordentlichen
Grenzübergangsstellen erfolgen.
Die Geologen werden berechtigt sein, die für die
Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte
und Gegenstände unter Einhaltung der im anderen
Vertragsstaat vorgeschriebenen Formalitäten und
unter der Verpflichtung zur Wiederausfuhr während
ihres Aufenthaltes auf dem Gebiet jenes Vertragsstaates
mit sich zu führen.
Ich bitte Sie, Herr Gesandter, um die Bestätigung
Ihres Einverständnisses mit dem Inhalt dieses
Briefes und benütze ich auch die Gelegenheit, um
Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
David m. p.
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Republik
Sehr geehrten Herrn
Dr. Rudolf Ender
Außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister
der Republik Österreich
Prag
Prag, am 23. Jänner 1960
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet
„Ich beehre mich, Ihnen ... (es folgt der weitere
Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . .
mit sich zu führen."
Indem ich Ihnen das Einverständnis der österreichischen
Seite zu der vorstehenden Vereinbarung
bestätige, benütze ich die Gelegenheit, um Sie,
Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
R. Ender m. p.
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister der Republik Österreich
Sehr geehrten Herrn
Václav David
Minister für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik
Prag
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am
23. Jänner 1960 in Kraft getreten.