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52_1984 AT

52. Verordnung: Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen

Auf Grund des § 16 des Sonderabfallgesetzes,

BGBl. Nr. 186/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

§ 1. Für die Bestimmung von Sonderabfällen,

deren schadlose Beseitigung besondere Umsicht

und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf § 5

Abs. 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes erfordert

(gefährliche Sonderabfälle), wird die ÖNORM

S 2101, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut

am 1. Dezember 1983, nach Maßgabe

des § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Sonderabfallgesetzes

für verbindlich erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in

Kraft.

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