52. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN
des Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
IN DER ERWÄGUNG, daß
es das Ziel des Europarats ist,
eine engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herzustellen
und die Zusammenarbeit zwischen
ihnen zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach Artikel 1 der Satzung des
Europarats dieses Ziel insbesondere
durch den Abschluß von
Abkommen auf dem Gebiet der
Verwaltung verwirklicht wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Europarat bestrebt ist, die
Mitwirkung der Gebietskörperschaften
Europas bei der Verwirklichung
seiner Ziele zu
gewährleisten;
ANGESICHTS der Bedeutung,
die der Zusammenarbeit
zwischen den Gebietskörperschaften
der Grenzgebiete in
Bereichen wie der Regional-,
Stadt- und Landentwicklung,
dem Umweltschutz, der Verbesserung
der öffentlichen Infra-
struktur und der Dienstleistungen
für den Bürger sowie der gegenseitigen
Hilfe im Unglücks- und
Katastrophenfall bei der Verfolgung
dieses Zieles zukommen
kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Erfahrung gezeigt hat, daß
die Zusammenarbeit zwischen
den Gemeinden und Regionen
Europas die wirksame Durchführung
ihrer Aufgabe erleichtern
und insbesondere zur Erschließung
und Entwicklung der
Grenzgebiete beitragen kann;
ENTSCHLOSSEN, diese
Zusammenarbeit soweit wie möglich
zu fördern und auf diese
Weise zum wirtschaftlichen und
sozialen Fortschritt der Grenzgebiete
und zum Zusammengehörigkeitsgefühl
der Völker Europas
beizutragen —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen den
Gebietskörperschaften in ihrem
eigenen Zuständigkeitsbereich
und den Gebietskörperschaften
im Zuständigkeitsbereich anderer
Vertragsparteien zu erleichtern
und zu fördern. Sie bemüht sich,
den Abschluß der dazu erforderlich
werdenden Vereinbarungen
unter Beachtung der jeweiligen
verfassungsrechtlichen Bestimmungen
der einzelnen Vertragsparteien
zu fördern.
Artikel 2
1. Als grenzüberschreitende
Zusammenarbeit im Sinne dieses
Übereinkommens gilt jede
Abstimmung mit dem Ziel der
Stärkung und Weiterentwicklung
der nachbarschaftlichen Beziehungen
zwischen den Gebietskörperschaften
von zwei oder mehr
Vertragsparteien sowie der
Abschluß der dazu erforderlichen
Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit
erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten
der Gebietskörperschaften,
wie sie im innerstaatlichen
Recht festgelegt sind. Ausmaß
und Art dieser Zuständigkeiten
werden durch dieses Übereinkommen
nicht berührt.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
„Gebietskörperschaften" Körperschaften,
Behörden oder Organe,
die örtliche und regionale Aufgaben
wahrnehmen und die nach
dem innerstaatlichen Recht jedes
Staates als solche betrachtet werden.
Jede Vertragspartei kann
jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
oder durch eine spätere
Mitteilung an den Generalsekretär
des Europarats die Körperschaften,
Behörden oder Organe
sowie die Gegenstände und Formen
festlegen, auf die sie den
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens
zu begrenzen oder
die sie von seinem Anwendungsbereich
auszuschließen beabsichtigt.
Artikel 3
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
fördern die Vertragsparteien
vorbehaltlich des
Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben
von Gebietskörperschaften, welche
die im Rahmen des Europarats
ausgearbeiteten Grundrisse
für Vereinbarungen zwischen
Gebietskörperschaften berücksichtigen.
Wenn sie es für erforderlich
halten, können sie die
im Europarat ausgearbeiteten
Muster für zwei- oder mehrseitige
zwischenstaatliche Vereinbarungen
berücksichtigen, welche
die Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften erleichtern
sollen.
Die zu schließenden Vereinbarungen
können sich insbesondere
nach den diesem Übereinkommen
unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und
2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern
und Grundrissen von Vereinbarungen,
Satzungen und Verträgen
richten, die der besonderen
Situation jeder Vertragspartei
anzupassen sind. Diese Muster
und Grundrisse von Vereinbarungen,
Satzungen und Verträgen
dienen lediglich als Anhaltspunkt
und haben keinen Vertragscharakter.
2. Halten es die Vertragsparteien
für erforderlich, zwischenstaatliche
Vereinbarungen zu
schließen, so können diese unter
anderem den Rahmen, die Form
und die Grenzen festlegen, innerhalb
deren die mit der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
befaßten Gebietskörperschaften
tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung
können auch die Körperschaften,
Behörden oder
Organe festgelegt werden, auf die
sie sich bezieht.
3. Die Absätze 1 und 2 hindern
die Vertragsparteien nicht daran,
einvernehmlich andere Formen
der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit anzuwenden.
Ebenso darf dieses Übereinkommen
nicht so ausgelegt werden,
als mache es die bestehenden
Vereinbarungen über Zusammenarbeit
ungültig.
4. Die Vereinbarungen werden
unter Beachtung der im innerstaatlichen
Recht jeder Vertragspartei
vorgesehenen Zuständigkeiten
im Bereich der internationalen
Beziehungen und der allgemeinen
Politik sowie unter
Beachtung der Kontroll-, Aufsichts-
und Überwachungsvorschriften
geschlossen, denen die
Gebietskörperschaften unterworfen
sind.
5. Zu diesem Zweck kann jede
Vertragspartei im Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
oder durch spätere
Mitteilung an den Generalsekretär
des Europarats die Behörden
bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen
Recht für Kontrolle,
Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich
der betreffenden
Gebietskörperschaften zuständig
sind.
Artikel 4
Jede Vertragspartei bemüht
sich um die Lösung aller rechtlichen,
administrativen oder technischen
Schwierigkeiten, welche
die Entwicklung und den reibungslosen
Ablauf der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
behindern können, und stimmt
sich soweit nötig mit der oder den
anderen beteiligten Vertragsparteien
ab.
Artikel 5
Im Fall der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit nach Maßgabe
dieses Übereinkommens
prüfen die Vertragsparteien die
Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden
Gebietskörperschaften
dieselben Möglichkeiten einzuräumen
wie im Fall der innerstaatlichen
Zusammenarbeit.
Artikel 6
Jede Vertragspartei liefert im
Rahmen des Möglichen die durch
eine andere Vertragspartei angeforderten
Informationen, um ihr
die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
zu erleichtern.
Artikel 7
Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß die betroffenen
Gebietskörperschaften über die
Handlungsmöglichkeiten unterrichtet
werden, die ihnen auf
Grund dieses Übereinkommens
zur Verfügung stehen.
Artikel 8
1. Die Vertragsparteien übermitteln
dem Generalsekretär des
Europarats alle geeigneten Informationen
über die in Artikel 3
vorgesehenen Vereinbarungen.
2. Jeder Vorschlag einer oder
mehrerer Vertragsparteien zur
Ergänzung oder Weiterentwicklung
des Übereinkommens und
der Mustervereinbarungen wird
dem Generalsekretär des Europarats
übermittelt. Dieser legt ihn
dem Ministerkomitee des Europarats
vor, das über die zu treffenden
Maßnahmen entscheidet.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Euro-
parats zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation, der
Annahme oder der Genehmigung.
Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der vierten Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft, vorausgesetzt
daß mindestens zwei der Staaten,
welche diese Förmlichkeit erfüllt
haben, eine gemeinsame Grenze
haben.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 10
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch
einstimmigen Beschluß jeden
europäischen Nichtmitgliedstaat
einladen, dem Übereinkommen
beizutreten. Diese Einladung
bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung jedes der Staaten,
die das Übereinkommen ratifiziert
haben.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
drei Monate nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 11
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation für
sich kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem Artikel 9;
d) jede nach Artikel 2 Absatz 2
oder Artikel 3 Absatz 5 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 11 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Madrid am
21. Mai 1980 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen
Mitgliedstaaten des Europarats
und jedem Staat, der zum Beitritt
zu diesem Übereinkommen eingeladen
worden ist, beglaubigte
Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind derzeit nachstehende Staaten Vertragsparteien
des Rahmenübereinkommens: Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark
(vorbehaltlich der Anwendung auf die Färoer-Inseln und Grönland), Irland, Niederlande (für das
Königreich in Europa), Norwegen, Schweden und Schweiz.
Die im Art. 3 Abs. 1 erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster
und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut
ANLAGE Wie bereits in Artikel 3 Absatz 1 (Unterabsatz 2)
gesagt, dienen diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen,
Satzungen und Verträgen lediglich als Anhaltspunkt
und haben keinen Vertragscharakter.
Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen
und Verträgen im Bereich der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit (zwischen
Gebietskörperschaften)
Dieses abgestufte System von Mustervereinbarungen
unterscheidet je nach der Ebene des
Abschlusses der Vereinbarung zwei Hauptgruppen
— Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
auf regionaler und örtlicher Ebene;
— Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen
und Satzungen, die als Grundlage für die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften dienen können.
Wie die nachstehende Tabelle zeigt, fallen nur
die beiden Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit und über die regionale grenzüberschreitende
Abstimmung ausschließlich in die
Zuständigkeit der Staaten. Die anderen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen stecken nur den rechtlichen
Rahmen für den Abschluß von Vereinbarungen
oder Verträgen zwischen Gebietskörperschaften
ab, deren Grundrisse in die zweite Gruppe eingestuft
worden sind.
1. MUSTER ZWISCHENSTAATLICHER
VEREINBARUNGEN
Allgemeine Klauseln für zwischenstaatliche
Vereinbarungen
1.1 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die regionale grenzüberschreitende
Abstimmung
1.3 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die örtliche grenzüberschreitende
Abstimmung
1.4 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die vertragliche grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen örtlichen
Behörden
1.5 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Organe der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zwischen örtlichen
Behörden
2. GRUNDRISSE VON VEREINBARUNGEN,
SATZUNGEN UND VERTRÄGEN,
DIE ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN
BEHÖRDEN GESCHLOSSEN WERDEN
2.1 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
einer Gruppe für die Abstimmung zwischen
örtlichen Behörden
2.2 Grundriß einer Vereinbarung zur Koordinierung
bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden
örtlichen öffentlichen Angelegenheiten
2.3 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
von grenzüberschreitenden privatrechtlichen
Vereinigungen
2.4 Grundriß eines („privatrechtlichen") Vertrags
über die Bereitstellung von Lieferungen
oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften
in Grenzgebieten
2.5 Grundriß eines („öffentlich-rechtlichen")
Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen
oder Leistungen zwischen örtlichen
Körperschaften in Grenzgebieten
2.6 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
von Organen für die grenzüberschreitende
interkommunale Zusammenarbeit
1. MUSTER ZWISCHENSTAATLICHER
VEREINBARUNGEN
Einleitende Bemerkung: Das System der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen hat insbesondere
zum Ziel, den Rahmen, die Form und die Grenzen
genau festzulegen, welche die Staaten den Gebietskörperschaften
setzen möchten, sowie die rechtlichen
Unsicherheiten zu beseitigen, die Probleme
aufwerfen können (Bestimmung des anzuwendenden
Rechts, gerichtliche Zuständigkeit, mögliche
Rechtsbehelfe usw.).
Im übrigen hätte der Abschluß internationaler
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten
zur Entwicklung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden
zweifellos positive Auswirkungen in folgenden
Bereichen
— amtliche Anerkennung der Rechtmäßigkeit
dieser Zusammenarbeitsverfahren und Ermutigung
der örtlichen Behörden, sie anzuwenden;
— Rolle der Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden
und Voraussetzungen für
ihr Eingreifen;
— gegenseitige Unterrichtung der Staaten;
— mögliche Verbindungen zwischen diesen Formen
der Zusammenarbeit und anderen Verfahren
für ein abgestimmtes Vorgehen in
Grenzgebieten;
— Änderung bestimmter Rechtsvorschriften
oder ihrer Auslegung, welche die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit behindern usw.
Das oben beschriebene System von Mustervereinbarungen
mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten
ermöglicht es den Regierungen, der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit den ihnen am besten
zusagenden Rahmen zu geben, ausgehend von der
Vereinbarung über die Förderung der grenzüber-
schreitenden Zusammenarbeit (1.1) als Grundlage,
die nach Bedarf durch die anderen Muster ergänzt
wird (Mustervereinbarungen 1.2 bis 1.5). Die Staaten
können von einer oder von mehreren oder
sogar von allen Möglichkeiten Gebrauch machen,
entweder gleichzeitig oder nacheinander. Im Falle
von Vereinbarungen zwischen Staaten mit ähnlichen
Rechtssystemen, beispielsweise den skandinavischen
Staaten, dürften derart spezielle Vereinbarungen
nicht erforderlich sein.
Allgemeine Klauseln für die Mustervereinbarungen
1.1 bis 1.5
Artikel a
(1) Als örtliche Behörden im Sinne dieser Vereinbarung
gelten die Behörden, Körperschaften oder
Organe, die örtliche Aufgaben nach dem innerstaatlichen
Recht jedes Staates wahrnehmen.
(2) Als regionale Behörden im Sinne dieser Vereinbarung
gelten die Behörden, Körperschaften
oder Organe, die regionale Aufgaben nach dem
innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen Absatz 2 entfällt in den Mustervereinbarungen 1.3,
1.4 und 1.5..
Artikel b
Diese Vereinbarung läßt die verschiedenen bestehenden
Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsstaaten unberührt,
insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen
Übereinkunft beruhen.
Artikel c
Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen
und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten,
die ihnen zur Verfügung stehen, und
ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.
Artikel d
Der Ausdruck „übergeordnete Behörden" in dieser
Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen
Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden,
die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel e
Diese Vereinbarung läßt Umfang und Art der
Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie
sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten
bestimmt sind.
Artikel f
Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines
Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen
der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der
Anwendung dieser Vereinbarung ausgeschlossen
sind.
Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen
der bereits durchgeführten Zusammenarbeit erworbenen
Rechte nicht beeinträchtigen.
Artikel g
Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär
des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen,
Ausschüsse und anderen Gremien, die eine
Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf
dem laufenden.
Artikel h
Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung
durch einfachen Notenwechsel geringfügige
Änderungen vornehmen, wenn sich diese nach ihrer
Erfahrung als zweckmäßig erweisen.
Artikel i
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen
den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen
Recht erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung
dieser Vereinbarung; diese tritt mit dem Tag der
letzten Notifikation in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von
fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten geschlossen.
Wird sie nicht sechs Monate vor ihrem Außerkrafttreten
gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend
zu denselben Bedingungen um weitere Zeitabschnitte
von jeweils fünf Jahren.
(3) Die Vertragspartei, die ihre Kündigung notifiziert,
kann deren Geltung auf bestimmte ausdrücklich
bezeichnete Artikel, auf bestimmte geographische
Regionen oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche
begrenzen. In diesem Fall bleibt die
Vereinbarung in bezug auf den übrigen Inhalt in
Kraft, sofern sie nicht von der oder den anderen
Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach
Eingang der Teilkündigung gekündigt wird.
(4) Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren,
die Anwendung dieser Vereinbarung für
eine bestimmte Zeit auszusetzen. Sie können
ebenso vereinbaren, daß die Tätigkeit einer
bestimmten Kommission oder eines bestimmten
Ausschusses ausgesetzt oder beendet wird.
1.1 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
Einleitende Bemerkung: Es handelt sich um ein
Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,
die allgemeine Grundbestimmungen enthält und die
entweder ausschließlich oder zusammen mit einer
oder mehreren der nachstehend aufgeführten zwischenstaatlichen
Mustervereinbarungen geschlossen
werden kann.
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen
und zu fördern.
Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit
verstehen sie alle abgestimmten Maßnahmen administrativer,
technischer, wirtschaftlicher, sozialer
oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung
der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen
Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den
Abschluß geeigneter Vereinbarungen zur Lösung
der in diesem Bereich auftretenden Probleme.
Diese Maßnahmen könnten insbesondere auf die
Verbesserung der Voraussetzungen für die Regional-
und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze,
die gegenseitige Hilfe im Unglücks- und
Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen
Dienstleistungen gerichtet sein.
Artikel 2
Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger
Abstimmung, den regionalen Behörden in
ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die
Zusammenarbeit untereinander begründen können.
Artikel 3
Sie bemühen sich ferner, Maßnahmen der örtlichen
Behörden zur Herstellung und zum Ausbau
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 4
Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
im Rahmen dieser Vereinbarung teilnehmenden
örtlichen und regionalen Behörden genießen
dieselben Erleichterungen und denselben Schutz
wie im Fall einer innerstaatlichen Zusammenarbeit.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei
sorgen dafür, daß die erforderlichen Mittel zur
Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt
werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Vereinbarung beauftragt sind.
Artikel 5
Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr
bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen,
die geltenden innerstaatlichen Gesetze und
sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung
der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den
Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe
untersuchen insbesondere die Verbesserung der
Steuer- und Zollvorschriften, der Regeln auf dem
Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie
der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten
Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle,
Aufsicht und Überwachung.
Vor Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
Maßnahmen stimmen sich die beteiligten Vertragsparteien
soweit wie nötig ab und teilen einander die
erforderlichen Informationen mit.
Artikel 6
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein
Schiedsverfahren oder auf andere Weise die
Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung
herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung
für den Erfolg der Maßnahmen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit ist.
1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die regionale grenzüberschreitende
Abstimmung
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung
kann entweder einzeln oder in Verbindung mit
einer oder mehreren der zwischenstaatlichen
Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster
1.1 bis 1.5).
Artikel 1
Zur Förderung der grenzüberschreitenden
Abstimmung in der in der Anlage zu dieser Vereinbarung
bezeichneten Region setzen die Vertragsparteien
eine gemischte Kommission (im folgenden
als „Kommission" bezeichnet) und gegebenenfalls
einen oder mehrere regionale Ausschüsse (im folgenden
als „Ausschüsse" bezeichnet) ein, die beauftragt
sind, Fragen bezüglich der grenzüberschreitenden
Abstimmung zu behandeln.
Artikel 2
(1) Die Kommission und die Ausschüsse werden
aus Delegationen gebildet, deren Mitglieder von
jeder der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Delegationen der Kommission bestehen
aus höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens
drei die regionalen Behörden vertreten. Die
Vorsitzenden der Delegationen in den Ausschüssen
oder ihre Vertreter nehmen mit beratender Stimme
an den Arbeiten der Kommission teil. 1)
(3) Die Ausschüsse, die sich aus .... Delegationen
mit .... Mitgliedern zusammensetzen, werden
auf Anregung der Kommission und im Einvernehmen
mit den regionalen und örtlichen Behörden
1) Die Angaben für die Anzahl der Mitglieder der
Kommission sind nur als Anregung gedacht und müssen
der jeweiligen Lage angepaßt werden, wie übrigens alle
Bestimmungen dieser Mustervereinbarung. Durch diese
Angaben wollten die Verfasser der Mustervereinbarungen
die Notwendigkeit unterstreichen, Kommissionen zu
schaffen, die aus einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern
bestehen und in der Lage sind, wirksam zu arbeiten.
Außerdem wollten sie einen Hinweis auf das Verhältnis
zwischen den Vertretern der Zentralbehörden einerseits
und den Vertretern der regionalen Behörden andererseits
geben.
der in dieser Vereinbarung genannten Grenzgebiete
eingesetzt. Die Delegationen in den Ausschüssen
bestehen aus Vertetern dieser Behörden oder
regionaler oder örtlicher Organe. Außerdem wird
ein Delegierter von den Zentralbehörden bestimmt.
Dieser wird gegebenenfalls aus dem Kreis der
Organe gewählt, welche die Zentralbehörden in
den Grenzgebieten vertreten, für die diese Ausschüsse
zuständig sind.
(4) Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Die Ausschüsse treten nach Bedarf
zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(5) Die Kommission und die Ausschüsse geben
sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 3
Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für
ihre Delegation in der Kommission.
Die Kosten für die Delegationen in den Ausschüssen
werden von den Behörden übernommen,
die diese Delegationen eingesetzt haben.
Artikel 4
Um die Koordinierung und die Kontinuität der
Arbeiten der Kommission und der Ausschüsse zu
gewährleisten, schaffen die Vertragsparteien nach
Bedarf ein Sekretariat, dessen Zusammensetzung,
Sitz, Arbeitsmodalitäten und Finanzierung durch
eine Ad-hoc-Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien
auf Vorschlag der Kommission oder
andernfalls durch die Kommission selbst festgesetzt
werden.
Artikel 5
Die Grenzgebiete, für die diese Vereinbarung
gilt, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung
festgelegt, deren Inhalt durch einfachen Noten
Wechsel geändert werden kann.
Artikel 6
(1) Gegenstand der grenzüberschreitenden
Abstimmung sind Fragen aus folgenden Bereichen Diese Aufstellung soll nur als Anhaltspunkt dienen
und muß an jeden Fall der Zusammenarbeit angepaßt
werden. Sie darf nicht so ausgelegt werden, als ändere sie
die Zuständigkeiten der verschiedenen Gebietskörperschaften
nach dem innerstaatlichen Recht. In der Kommission
sind schließlich sowohl die Zentralbehörden als
auch die regionalen Behörden vertreten.
— Stadt- und Regionalentwicklung
— Verkehrs- und Nachrichtenwesen (öffentliche
Verkehrsmittel, Straßen und Autobahnen,
gemeinsame Flughäfen, Wasserstraßen,
Seehäfen usw.)
— Energie (Kraftwerke, Versorgung mit Gas,
Elektrizität, Wasser usw.)
— Naturschutz (schutzbedürftige Stätten, Erholungsgebiete,
Naturparks usw.)
— Gewässerschutz (Bekämpfung der Verschmutzung,
Bau von Kläranlagen usw.)
— Immissionsschutz (Luftverschmutzung,
Lärmbekämpfung, lärmfreie Zonen usw.)
— Unterrichtswesen, Berufsausbildung und Forschung
— öffentliches Gesundheitswesen (zB Benutzung
eines Krankenhauses, das in einem der
Gebiete liegt, durch die Einwohner des anderen
Gebiets)
— Kultur, Freizeit und Sport (Theater, Orchester,
Sportzentren, Feriendörfer, Jugendhäuser
usw.)
— gegenseitige Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall
(Brand, Überschwemmungen,
Epidemien, Flugzeugunfälle, Erdbeben, Bergunfälle
usw.)
— Fremdenverkehr (gemeinsame Unternehmungen
zur Förderung des Fremdenverkehrs)
— Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen
(Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale
Sicherheit, Steuerfragen, Arbeitsplatzprobleme
und Arbeitslosigkeit usw.)
— wirtschaftliche Vorhaben (Industrieansiedlung
usw.)
— verschiedene Vorhaben (Müllbeseitigungsanlagen,
Bau von Abwasserleitungen usw.)
— Verbesserung der Agrarstruktur
— soziale Infrastruktur
(2) Die Vertragsparteien können durch einfachen
Notenwechsel vereinbaren, diese Aufstellung
zu ändern.
Artikel 7
(1) Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen hat
die Kommission die Aufgabe, allgemeine Fragen
und Grundsatzfragen, wie die Ausarbeitung von
Programmen für die Ausschüsse, Koordinierung
und Kontakte mit den beteiligten Zentralverwaltungen
sowie mit den vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung
geschaffenen gemischten Kommissionen zu
behandeln.
(2) Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe,
gegebenenfalls den jeweiligen Regierungen
ihre Empfehlungen und die Empfehlungen ihrer
Ausschüsse sowie etwaige Entwürfe internationaler
Übereinkünfte vorzulegen.
(3) Die Kommission kann Sachverständige zur
Untersuchung besonderer Fragen heranziehen.
Artikel 8
(1) Die Ausschüsse haben vor allem die Aufgabe,
die Probleme zu untersuchen, die in den in Artikel
6 genannten Bereichen auftreten, und entsprechende
Vorschläge und Empfehlungen abzugeben.
Solche Probleme können ihnen durch die Kommission,
durch die zentralen, regionalen oder örtlichen
Behörden der Vertragsparteien sowie durch Institutionen,
Verbände oder andere Organe des öffentlichen
oder privaten Rechts vorgelegt werden. Sie
können sie auch von sich aus aufgreifen.
(2) Die Ausschüsse können zur Untersuchung
dieser Probleme Arbeitsgruppen einsetzen. Sie können
auch Sachverständige heranziehen und Rechtsgutachten
oder Fachberichte anfordern. Die Ausschüsse
müssen darauf hinwirken, daß eine möglichst
umfassende Konsultation zu Ergebnissen
führt, die den Interessen der betroffenen Bevölkerungsgruppen
entsprechen.
Artikel 9
(1) Die Ausschüsse unterrichten die Kommission
über die ihnen zur Prüfung vorgelegten Fragen
sowie über ihre Schlußfolgerungen.
(2) Erfordern die Schlußfolgerungen Entscheidungen
der Kommission oder der jeweiligen Regierungen,
so legen die Ausschüsse der Kommission
Empfehlungen vor.
Artikel 10
(1) Sowohl die Kommission als auch die Ausschüsse
sind befugt, mit Zustimmung ihrer Mitglieder
Fragen von gemeinsamem Interesse zu regeln,
soweit ihre Mitglieder nach den jeweiligen Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien dafür zuständig
sind.
(2) Die Kommission und die Ausschüsse unterrichten
einander über die entsprechenden
Beschlüsse.
Artikel 11
(1) Die Delegationen innerhalb der Kommission
oder der Ausschüsse unterrichten einander über die
Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden
auf Grund der nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel
9 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen oder
ausgearbeiteten Entwürfe von Übereinkünften
getroffen wurden.
(2) Die Kommission und die Ausschüsse prüfen,
welche Schritte auf Grund von Maßnahmen der in
Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unternommen
werden sollen.
1.3 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die örtliche grenzüberschreitende
Abstimmung
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung
kann entweder einzeln oder in Verbindung mit
einer oder mehreren der zwischenstaatlichen
Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster
1.1 bis 1.5).
Artikel 1
Im Hinblick auf eine bessere gegenseitige Unterrichtung
und den Ausbau der Abstimmung zwischen
den örtlichen Behörden diesseits und jenseits
der Grenze fordern die Vertragsparteien diese
Behörden auf, alle örtlichen Probleme von gemeinsamem
Interesse im Rahmen von Abstimmungsgruppen
zu untersuchen.
Artikel 2
Die Regeln für die Arbeitsweise dieser Gruppen
werden einvernehmlich von ihren Mitgliedern festgelegt.
Die übergeordneten Behörden werden an
ihren Arbeiten beteiligt oder darüber auf dem laufenden
gehalten.
Die Abstimmungsgruppen werden an den Arbeiten
der regionalen Kommissionen für die grenzüberschreitende
Abstimmung unter von den Kommissionen
festgelegten Voraussetzungen beteiligt,
wenn solche Kommissionen in der betreffenden
Region geschaffen worden sind. Andererseits helfen
diese Kommissionen den Gruppen bei ihrer
Arbeit.
Sie können auch als Beratungsgruppen bei der
Anwendung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über einen besonderen Gegenstand tätig werden,
die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
geschlossen wurden.
Artikel 3
Es ist Aufgabe der Abstimmungsgruppen, den
Informationsaustausch, die gegenseitige Konsultation,
die Prüfung der Fragen von gemeinsamem
Interesse sowie die Festlegung gemeinsamer Ziele
zu gewährleisten.
Ihre Tätigkeit wird unter Achtung der Verantwortlichkeiten
ihrer Mitglieder durchgeführt und
bringt keinerlei Zuständigkeitsübertragung mit
sich.
Im Rahmen der, Vereinbarungen über Zusammenarbeit
können die Mitglieder dieser Gruppen
jedoch gemeinsam Maßnahmen oder Beschränkungen,
die als Richtschnur für ihre jeweilige Tätigkeit
dienen sollen, oder vorherige Konsultationsverfahren,
die sie einhalten wollen, festlegen.
Artikel 4 (Alternative)
Zur Erleichterung der Tätigkeit dieser Abstimmungsgruppen
können die beteiligten örtlichen
Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen
Recht zustehenden Befugnisse Vereinigungen
gründen, die eine Rechtsgrundlage für ihre
Zusammenarbeit liefern sollen.
Diese Vereinigungen werden auf der Grundlage
des bürgerlichen Rechts der Vereine oder des
Handelsrechts eines der betroffenen Staaten
gegründet. Zur Anwendung des gewählten Rechtssystems
wird gegebenenfalls von den Bedingungen,
Förmlichkeiten oder besonderen Genehmigungen
abgesehen, die mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder
dieser Verbände zusammenhängen.
Die den übergeordneten Behörden nach Artikel
2 zur Verfügung gestellten Informationen umfassen
jede Auskunft über die Tätigkeit der im vorliegenden
Artikel genannten Vereinigungen.
1.4. Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die vertragliche grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen örtlichen
Behörden
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung
kann entweder einzeln oder in Verbindung mit
einer oder mehreren der zwischenstaatlichen
Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster
1.1 bis 1.5).
Artikel 1
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
örtlichen Behörden wird insbesondere durch
Verträge mit administrativem, wirtschaftlichem
oder technischem Charakter durchgeführt.
Artikel 2
Die Verträge über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit werden von den örtlichen Behörden
im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen
Recht zustehenden Befugnisse geschlossen.
Sie betreffen insbesondere die Bereitstellung von
Lieferungen oder Leistungen, die Durchführung
gemeinsamer Unternehmungen, die Gründung von
Vereinigungen, die auf der Grundlage des bürgerlichen
Rechts oder des Handelsrechts eines der Vertragsstaaten
gebildet werden, oder die Beteiligung
an derartigen Vereinigungen.1)
Artikel 3
Die Vertragspartner bestimmen das auf die
genannten Verträge anzuwendende Recht unter
Bezugnahme auf das Recht der Verträge (öffentlich
und privat) eines der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung.
Sie bestimmen ebenfalls nach Bedarf die zulässigen
Abweichungen von den nicht zwingenden
Bestimmungen dieses Rechts.
Wenn der Vertrag nichts vorsieht, ist das Recht
des Staates anzuwenden, dem die örtliche Behörde
angehört, die auf Grund der Vereinbarung mit der
Durchführung der umfangreichsten Sachleistung
beauftragt ist, oder andernfalls des Staates, dem die
örtliche Behörde angehört, deren finanzielle Verpflichtung
am größten ist.
Unter allen Umständen behalten die Personen,
deren örtliche Behörden den Vertrag geschlossen
haben, gegen diese jedes Klage- und Beschwerderecht,
das ihnen gegenüber diesen Behörden
zustände, wenn diese weiterhin verpflichtet wären,
die Lieferungen oder Leistungen vorzunehmen.
Den örtlichen Behörden, gegen die eine solche
Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt
worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch
gegenüber den örtlichen Behörden zu, welche die
Lieferungen oder Leistungen übernommen haben.
1) Der Zusammenhang der Vereinbarung wäre auch
gewährleistet, wenn dieser Absatz nicht eingefügt würde.
Artikel 4
Die Vorschläge zum Abschluß oder zur Änderung
von Verträgen unterliegen gleichzeitig in
jedem Staat den üblichen Vorschriften über das
Eingreifen der übergeordneten Behörden. Es ist
jedoch keine Genehmigung seitens der Behörden
erforderlich, die Vertragspartner sind. Jeder
Beschluß einer übergeordneten Behörde, der den
Abschluß oder die Anwendung eines Vertrages
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
verhindern oder seine Aufhebung bewirken soll,
bedarf einer vorherigen Abstimmung mit den entsprechenden
übergeordneten Behörden der anderen
beteiligten Staaten.
Artikel 5
Im Fall einer Streitigkeit bestimmt das anzuwendende
Recht das zuständige Gericht. Die Verträge
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
können jedoch Schiedsklauseln vorsehen. Benutzer
und Dritte behalten die vorhandenen Rechtsmittel
gegen die örtlichen Behörden des Staates, dem sie
angehören, wobei es Sache dieser Behörden ist,
gegen den säumigen Vertragspartner vorzugehen.
Die übergeordneten Behörden treffen alle in
ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die sofortige
Ausführung der gerichtlichen Entscheidungen
zu gewährleisten, ungeachtet dessen, in welchem
Staat sich das Gericht befindet, das diese Entscheidungen
gefällt hat.
Artikel 6
Die im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossenen
Verträge bestehen nach Kündigung der Vereinbarung
weiter. Die Verträge enthalten jedoch
eine Klausel, welche die Parteien ermächtigt, sie
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens
fünf Jahren aufzuheben, wenn diese Vereinbarung
selbst gekündigt wurde. Die Vertragsstaaten
haben die Möglichkeit, zur Anwendung dieser
Klausel aufzufordern.
1.5 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Organe der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zwischen örtlichen
Behörden
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung
kann einzeln oder in Verbindung mit einer oder
mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen
geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Artikel 1
Für die Zwecke, die auf Grund des innerstaatlichen
Rechts im Rahmen einer Vereinigung oder
eines Verbands verwirklicht werden dürfen, können
die örtlichen Körperschaften und andere Personen
des öffentlichen Rechts an den Gemeindevereinigungen
oder -verbänden teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach
deren innerstaatlichem Recht gegründet werden.
Artikel 2
Innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten ihrer
Mitglieder sind die in Artikel 1 genannten Vereinigungen
oder Verbände berechtigt, ihre Tätigkeit im
Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck im
Hoheitsgebiet jeder der beteiligten Vertragsparteien
auszuüben. Dabei unterliegen sie den von diesem
Staat erlassenen Vorschriften, sofern er nicht
eine Abweichung zuläßt.
Artikel 3
(1) Die Gründungsakte der Vereinigung oder
des Verbands und die Einzelsatzungen sowie die
Änderungen dieser Urkunden werden den übergeordneten
Behörden aller beteiligten örtlichen Körperschaften
zur Genehmigung vorgelegt. Dasselbe
gilt für den Eintritt in eine schon bestehende Vereinigung
oder in einen schon bestehenden Verband.
(2) Diese Urkunden und die entsprechenden
Genehmigungen werden allen beteiligten Bevölkerungsgruppen
nach den in jedem Staat üblichen
Bekanntmachungsverfahren zur Kenntnis gebracht.
Dasselbe gilt für jede Änderung des Geschäftssitzes
sowie für alle Beschlüsse über die Personen, die für
die Vereinigung oder den Verband handeln können,
und die Grenzen ihrer Befugnisse.
(3) Die vorstehend genannten Urkunden werden
in den Amtssprachen der Staaten ausgefertigt, in
denen sie wirksam werden sollen. Die verschiedenen
Fassungen sind gleichermaßen verbindlich.
Artikel 4
(1) Die Satzung regelt die Rechtsbeziehungen
der Vereinigung oder des Verbands. Sie enthält die
von den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften
verlangten Gegenstände nach Artikel 1. In jedem
Fall bezeichnet sie die Mitglieder, den Namen und
den Sitz. Sie bestimmt den Auftrag der Vereinigung
oder des Verbands und möglicherweise die Aufgaben
und den Standort der Einrichtungen, die sie
durchführen sollen. Sie regelt die Voraussetzungen,
unter denen die Führungs- und Verwaltungsorgane
eingesetzt werden, den Umfang der Verpflichtungen
der Mitglieder und ihren Beitrag zu den
gemeinsamen Ausgaben. Die Führungsorgane müssen
mindestens einen Vertreter der beteiligten örtlichen
Körperschaften jedes Staates umfassen. Sie
legt die Zusammensetzung und die Beratungsweise
der Generalversammlung, die Form der Sitzungsprotokolle,
die Modalitäten für die Auflösung und
die Liquidierung sowie die in Haushaltsfragen und
im Rechnungswesen anzuwendenden Regeln fest.
(2) Die Satzung muß außerdem eine Bestimmung
enthalten, wonach die Mitglieder auf Grund
einer Kündigung, deren Frist in der Satzung festgesetzt
wird, aus der Vereinigung austreten können,
und zwar nach Begleichung aller der Vereinigung
etwa geschuldeten Beträge und nach Bezahlung
einer von Sachverständigen veranschlagten Entschädigung
an die Vereinigung für die von dieser
zugunsten oder im Namen der betreffenden Mitglieder
durchgeführten Investitionen oder bestrittenen
Ausgaben. Die Satzung legt ferner die Voraussetzungen
für die Entlassung oder den Ausschluß
von Mitgliedern bei Nichterfüllung der von ihnen
übernommenen Verpflichtungen fest.
Artikel 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
Genehmigungen zu erteilen, die zur Erfüllung des
Auftrags der Vereinigung oder des Verbands in
ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, vorbehaltlich
der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit.
Artikel 6
Kann die Vereinigung oder der Verband durch
die Anwendung des innerstaatlichen Rechts im
Hoheitsgebiet eines Staates nicht über bestimmte
Befugnisse, Rechte oder Vorteile verfügen, die zur
wirksamen Erfüllung ihres bzw. seines Auftrags
zugunsten der diesem Staat angehörenden beteiligten
örtlichen Körperschaften erforderlich sind, so
haben diese das Recht und die Pflicht, an Stelle der
Vereinigung oder des Verbands zu handeln, um
diese Befugnisse, Rechte oder Vorteile auszuüben
oder zu erhalten.
Artikel 7
(1) Die Befugnisse der Kontrolle, Aufsicht oder
Überwachung in bezug auf die Vereinigung oder
den Verband werden gemäß dem innerstaatlichen
Recht von den zuständigen Behörden des Staates
ausgeübt, in dem sich der Sitz befindet. Die Behörden
sorgen auch für die Wahrung der Interessen
der örtlichen Körperschaften, die anderen Staaten
angehören.
(2) Die zuständigen Behörden der anderen Staaten
haben ein Recht auf Unterrichtung über die
Tätigkeit und die Beschlüsse der Vereinigung oder
des Verbands und über die in Ausübung der Kontrolle,
Aufsicht oder Überwachung getroffenen
Maßnahmen. Sie erhalten auf Antrag insbesondere
die verabschiedeten Texte und Protokolle der Sitzungen
der Organe der Vereinigung oder des Verbands,
die Jahresabrechnungen sowie den Haushaltsvoranschlag,
wenn es einen solchen gibt,
sofern das innerstaatliche Recht ihre Mitteilung an
die Kontroll-, Aufsichts- oder Überwachungsbehörden
vorschreibt. Sie können unmittelbar mit den
Organen der Vereinigung oder des Verbands sowie
mit den Kontroll-, Aufsichts- oder Überwachungsbehörden
in Verbindung treten, Stellungnahmen an
sie richten und darum ersuchen, in bestimmten Fällen
und Fragen unmittelbar konsultiert zu werden.
(3) Die zuständigen Behörden der anderen Staaten
haben ebenfalls das Recht, der Vereinigung
oder dem Verband zu notifizieren, daß sie dagegen
sind, daß die örtlichen Körperschaften in ihrem
Zuständigkeitsbereich weiterhin an der Vereinigung
oder dem Verband beteiligt sind. Diese
gebührend begründete Notifikation wird als Ausschlußgrund
betrachtet und als solcher in der Satzung
aufgeführt. Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Behörden haben auch das Recht, sich
durch einen Delegierten bei den Führungsorganen
der Vereinigung oder des Verbands vertreten zu
lassen, wobei dieser Delegierte die Möglichkeit hat,
an allen Sitzungen der genannten Organe teilzunehmen
und ihre Tagesordnungen und Protokolle
zu erhalten.
Artikel 8
Die Lieferungen oder Leistungen, mit denen die
Vereinigung oder der Verband nach der Satzung
im Hoheitsgebiet ihrer bzw. seiner Mitglieder
beauftragt ist, werden unter ihrer bzw. seiner Verantwortung
und bei völliger Entlastung der Mitglieder
durchgeführt. Die Vereinigung oder der Verband
ist dafür auch gegenüber Benutzern und Dritten
verantwortlich. Diese behalten jedoch gegenüber
den örtlichen Behörden, zu deren Gunsten
und in deren Namen die Lieferungen oder Leistungen
durchgeführt werden, alle Klage- und
Beschwerderechte, die ihnen gegenüber den
genannten Behörden zustünden, wenn diese weiterhin
verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen
vorzunehmen. Den Behörden, gegen die
eine solche Klage erhoben oder eine solche
Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch
gegenüber der Vereinigung oder
dem Verband zu.
Artikel 9
(1) Kommt es nicht zu einem Vergleich, so werden
die Streitigkeiten zwischen der Vereinigung
oder dem Verband und den Mitgliedern oder zwischen
zwei oder mehr Mitgliedern untereinander
über die Arbeitsweise der Vereinigung oder des
Verbands vor die Verwaltungsbehörden und
Gerichte des Staates gebracht, in dem sich der Sitz
der Vereinigung oder des Verbands befindet.
(2) Alle anderen Streitigkeiten werden vor die
Verwaltungsbehörden und Gerichte gebracht, die
nach den üblichen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
geltenden Vorschriften zuständig sind,
sofern nicht die Beteiligten vereinbaren, die Lösung
der Streitigkeit einer von ihnen bezeichneten
Schiedsstelle zu übertragen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die
Durchführung der Entscheidungen und Urteile zu
gewährleisten, die sich aus den vorstehenden
Bestimmungen ergeben.
Artikel 10
Die Verbände und Vereinigungen, die nach dieser
Vereinbarung gebildet werden, bestehen nach
Kündigung der Vereinbarung weiter, jedoch unbeschadet
des Artikels 7 Absatz 3.
2. GRUNDRISSE VON VEREINBARUNGEN,
SATZUNGEN UND VERTRÄGEN,
DIE ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN
BEHÖRDEN GESCHLOSSEN WERDEN
Einleitende Bemerkung
Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und
Satzungen für örtliche Behörden
Wie den Staaten werden den örtlichen Körperschaften
eine Reihe von Vereinbarungen und Verträgen
zur Auswahl angeboten. Eine solche Auswahl
besteht bereits in einer Anzahl von Staaten,
wie sich aus dem erheblichen Umfang der bereits
zusammengestellten Dokumentation über geschlossene
Vereinbarungen ergibt.
Das vorgeschlagene System umfaßt sechs Grundrisse
von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen,
die verschiedenen Graden und Möglichkeiten
der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
entsprechen. Je nach dem Zweck und dem
Stand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können
diese Grundrisse entweder unmittelbar angewendet
werden oder bedürfen einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über ihre Anwendung.
Allgemein könnte der Abschluß zwischenstaatlicher
Vereinbarungen auch dort, wo er nicht unbedingt
erforderlich scheint, dazu beitragen, die
Bedingungen zu klären, unter denen diese Vereinbarungen
von den örtlichen Körperschaften verwendet
werden können. Der Abschluß zwischenstaatlicher
Vereinbarungen erscheint in jedem Fall
erforderlich, wenn die unter Ziffer 2.6 bezeichnete
Vereinbarung (Organe für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit) angewendet werden soll.
Das System dieser Grundrisse von Vereinbarungen,
die für örtliche Körperschaften bestimmt sind,
entspricht den zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen.
Ein Hinweis auf die zwischenstaatlichen
Vereinbarungen findet sich in den einleitenden
Bemerkungen vor jedem Grundriß.
Auf diese Weise kann man die auf örtlicher
Ebene geschaffenen Vereinbarungen und Organe
und die Formen der grenzüberschreitenden Abstimmung,
die auf regionaler oder nationaler Ebene
gewählt werden, einbeziehen. So ließen sich beispielsweise
die örtlichen Abstimmungsgruppen
(siehe Grundriß 2.1) in den Aufbau der in der zwischenstaatlichen
Mustervereinbarung über die
regionale grenzüberschreitende Abstimmung (siehe
1.2) vorgesehenen Kommissionen, Ausschüsse und
Arbeitsgruppen einbeziehen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, daß diese Muster
schematisch aufgebaut sind, denn es ist nicht möglich,
sich alle Probleme vorzustellen, die sich im
Einzelfall ergeben können. Diese Grundrisse stellen
eine wertvolle Richtschnur dar, können jedoch je
nach den Bedürfnissen der örtlichen Körperschaften,
die sie verwenden, verändert werden.
Die örtlichen Körperschaften müssen ferner entscheiden,
in welcher Weise die Bürger an der
grenzüberschreitenden Abstimmung, insbesondere
im sozio-kulturellen Bereich, beteiligt werden sollen.
Eine solche Beteiligung trüge zweifellos dazu
bei, bestimmte Hindernisse für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit aus dem Weg zu räumen.
Die auf die Interessen der Bürger gegründete
Zusammenarbeit hätte so eine solide Grundlage.
Ein Weg zur Ermutigung der Beteiligung durch die
Allgemeinheit wäre die Schaffung einer Vereinigung.
Daher betrifft einer der Vereinbarungsgrundrisse
(siehe 2.3) die Schaffung einer privatrechtlichen
Vereinigung.
2.1 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
einer Gruppe für die Abstimmung zwischen
örtlichen Behörden
Einleitende Bemerkung: Normalerweise ist die
Schaffung dieser Art von Gruppe ohne zwischenstaatliche
Vereinbarung möglich. Zahlreiche Beispiele
beweisen dies. Wenn es jedoch noch rechtliche
oder sonstige Ungewißheiten gibt, ist es zweckmäßig,
die Bedingungen für den Einsatz dieser
Abstimmungsart in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
festzulegen (siehe Muster 1.3).
Ziel der Abstimmungsgruppe und Sitz
Artikel 1
Die örtlichen Behörden (Vertragsparteien) verpflichten
sich, sich auf folgenden in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Gebieten abzustimmen
(Aufführung des oder der Zuständigkeitsbereiche
oder möglicherweise Bezugnahme auf „örtliche
Nachbarschaftsprobleme").
Zu diesem Zweck bilden sie eine Abstimmungsgruppe,
im folgenden als „Gruppe" bezeichnet,
deren Sitz sich in .... befindet.
Der Auftrag der Gruppe besteht darin, den Informationsaustausch,
die Abstimmung und die
Konsultation zwischen ihren Mitgliedern in den in
Absatz 1 aufgeführten Bereichen zu gewährleisten.
Die Mitgliedbehörden verpflichten sich, ihr alle
zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Informationen
zu übermitteln und sich innerhalb der
Gruppe zu konsultieren, bevor Entscheidungen
oder Maßnahmen getroffen werden, welche die
vorstehend genannten Bereiche betreffen.
Mitglieder der Gruppe
Artikel 2
Jede teilnehmende örtliche Behörde wird in der
Gruppe durch eine Delegation von .... Mitgliedern
vertreten, die von ihr beauftragt werden. Jede
Delegation kann sich im Einvernehmen mit der
Gruppe von Vertretern privater sozio-ökonomischer
Organe und von Sachverständigen begleiten lassen
(diese Alternative schließt die Teilnahme anderer
Gremien als örtlicher Behörden in der Eigenschaft
als Mitglied aus, was diese Möglichkeit von der privatrechtlichen
Vereinigung nach 2.3 unterscheidet).
Mögliche Alternative: Die Anzahl der Mitglieder
jeder Delegation kann unterschiedlich sein. Mitglieder
der Gruppe können die örtlichen und regionalen
Behörden, die sozio-ökonomischen Gruppen
und die natürlichen Personen werden, die diese
Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe
beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit
der Gruppe von Vertretern privater Organe oder
von Sachverständigen begleiten lassen.
Aufgaben der Gruppe
Artikel 3
Die Gruppe kann über alle in Artikel 1 genannten
Fragen beraten. Das Protokoll verzeichnet alle
Fragen, in denen Übereinstimmung erzielt wurde,
sowie die Empfehlungen, deren Übermittlung an
die betreffenden Behörden oder Gruppen vereinbart
wurde.
Die Gruppe ist befugt, Untersuchungen und
Ermittlungen über Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs
durchführen zu lassen.
Artikel 4
Die Mitglieder der Gruppe können vereinbaren,
der Gruppe die Durchführung bestimmter genau
abgegrenzter Aufgaben praktischer Art zu übertragen.
Die Gruppe kann außerdem alle Aufträge
erfüllen, die ihr von anderen Institutionen übertragen
werden.
Arbeitsweise der Gruppe
Artikel 5
Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
Die Gruppe wird in der Regel zweimal im Jahr
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder, die
einen Punkt für die Tagesordnung vorschlagen,
einberufen.
Die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung
muß mindestens 14 Tage im voraus erfolgen,
um die Vorbereitung der Beratungen innerhalb
jeder vertretenen Institution zu ermöglichen.
Artikel 7
Die Gruppe ernennt aus ihren Reihen einen ständigen
Vorstand, dessen Befugnisse und Zusammensetzung
sie festlegt.
Der Vorsitz wird entsprechend der Geschäftsordnung
oder, wenn dort nichts vorgesehen ist,
durch das älteste Mitglied ausgeübt.
Beziehungen zu Dritten und zu den übergeordneten
Behörden
Artikel 8
In ihren Beziehungen zu Dritten wird die
Gruppe durch ihren Vorsitzenden vertreten, sofern
nicht die Geschäftsordnung besondere Bestimmungen
enthält. Die übergeordneten Behörden, denen
die Mitglieder der Gruppe unterstehen, können von
ihr auf Antrag alle Informationen über die Arbeit
der Gruppe erhalten und sind befugt, einen Beobachter
zu ihren Sitzungen zu entsenden.
Sekretariat und Finanzierung
Artikel 9
Das Sekretariat wird von einer der Mitgliedinstitutionen
übernommen (mit oder ohne jährliche
Ablösung).
Jede Körperschaft hat zu den Sekretariatsunkosten
nach den nachstehend festgelegten Modalitäten
beizutragen
Grundsätzlich werden die Informationen und die
Dokumentation in der Sprache des Staates versandt,
aus dem sie kommen.
Beitritt und Austritt
Artikel 10
Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und
regionalen Behörden werden, die diese Vereinbarung
unterschreiben. Die Gruppe entscheidet über
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Artikel 11
Jedes Mitglied kann aus der Gruppe durch einfache
Notifikation seines Beschlusses an den Vorsitzenden
austreten. Der Austritt eines Mitglieds
berührt die Arbeitsweise der Gruppe nicht, sofern
nicht die Gruppe etwas anderes beschließt.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär
des Europarats über den Abschluß dieser
Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.
2.2 Grundriß einer Vereinbarung zur Koordinierung
bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden
örtlichen öffentlichen Angelegenheiten
Einleitende Bemerkung: In mehreren Staaten ist
diese Art von Vereinbarung zur grenzüberschreitenden
Koordinierung schon jetzt möglich. Sollte
dies nicht der Fall sein, so müßten die Bedingungen
für die Anwendung dieser Vereinbarungsart im
Rahmen einer vorausgehenden zwischenstaatlichen
Vereinbarung festgelegt werden (siehe Muster 1.3).
Ziel der Vereinbarung
Artikel 1
Artikel 1 bezeichnet das Ziel und den Gegenstand
der Vereinbarung (zB das Streben nach einer
einheitlicheren Entwicklung der Grenzregion) und
die betroffenen Bereiche.
Geltungsbereich der Vereinbarung
Artikel 2
In Artikel 2 ist auf die Hoheitsgebiete hinzuweisen,
für welche die Vereinbarung auf zwei (oder
drei) Seiten der Grenze gilt.
Verpflichtungen
Artikel 3
Dieser Artikel legt die Bedingungen fest, welche
die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarung
(Artikel 1) ermöglichen. Je nach dem materiellen
Gegenstand der Vereinbarung können folgende
Verpflichtungen vorgesehen werden
— Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich
einem Konsultationsverfahren zu unterziehen,
bevor Beschlüsse für verschiedene Maßnahmen
gefaßt werden, die sie im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten und in dem Hoheitsgebiet,
das sie verwalten, treffen müssen;
— die Vertragsparteien verpflichten sich, in
ihrem Hoheitsgebiet und im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Maßnahmen zu treffen,
die zur Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung
erforderlich sind;
— die Vertragsparteien verpflichten sich, alles
zu unterlassen, was den Zielen dieser Vereinbarung
zuwiderlaufen könnte.
Koordinierung
Artikel 4
In Artikel 4 werden je nach den Umständen und
Erfordernissen jeder Vereinbarung die Bedingungen
festgelegt, unter denen die Koordinierung
durchgeführt wird
— entweder durch Bezeichnung der im Vereinbarungsgrundriß
2.1 angeführten Gruppe mit
allgemeiner Zuständigkeit als Abstimmungsgruppe
— oder durch Schaffung einer besonderen Konsultationsgruppe
für den in dieser Vereinbarung
genannten Gegenstand
— oder aber auf dem Weg über einfache unmittelbare
zweiseitige Kontakte auf der Ebene
der betreffenden Behörden.
Vergleich
Artikel 5
Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede
Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann
sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei,
wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn sie der
Auffassung ist, daß die Vereinbarung nicht angewendet
wurde,
— entweder weil die vorherige Konsultation
nicht durchgeführt wurde
— oder weil die getroffenen Maßnahmen der
Vereinbarung nicht entsprechen
— oder weil die zur Verwirklichung des Zieles
der Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen
nicht getroffen wurden.
Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer
Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission
wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung
der Verpflichtungen zu überwachen.
Überwachungsinstanz
Artikel 6
Die Vertragsparteien können die Schaffung einer
besonderen Instanz vereinbaren, welche die Einhaltung
der Verpflichtungen überwacht; sie besteht
aus einer gleichen Anzahl von Sachverständigen,
die von den beiden Vertragsparteien ernannt werden,
und aus einem neutralen Sachverständigen,
dessen Ernennung oder Ernennungsverfahren im
voraus vorgesehen ist.
Die Überwachungsinstanz gibt ein Gutachten
über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vereinbarung
ab. Sie ist befugt, ihr Gutachten zu veröffentlichen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär
des Europarats über den Abschluß dieser
Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.
2.3 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
von grenzüberschreitenden privatrechtlichen
Vereinigungen
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,
daß die Beteiligung einer örtlichen Körperschaft
eines Staates an einer privatrechtlichen Vereinigung
eines anderen Staates nach denselben
Regeln und unter denselben Bedingungen möglich
ist, die für die Beteiligung der genannten örtlichen
Körperschaft an einer privatrechtlichen Vereinigung
ihres eigenen Staates gelten. Wenn dies
gegenwärtig nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit
ausdrücklich im Rahmen einer internationalen
Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten
vorgesehen werden (siehe zwischenstaatliche
Mustervereinbarungen 1.3 und 1.4).
Normalerweise müssen sich die privatrechtlichen
Vereinigungen den Regeln unterwerfen, die im
Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Vereinigung
ihren Sitz hat. Nachstehend werden die
Bestimmungen aufgeführt, die ihre Satzung festlegen
müßte, soweit das anzuwendende Recht sie
nicht vorsieht. Außerdem können die Bestimmungen
über die Abstimmungsgruppe (siehe Grundriß
2.1) sinngemäß auch für diese Art von Vereinigungen
gelten.
Die Satzung bestimmt unter anderem
1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung
und die Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder;
2. den Namen, den Sitz und die Rechtsform der
Vereinigung (unter Bezugnahme auf das
innerstaatliche Recht);
3. das Ziel der Vereinigung, die Bedingungen
für die Erreichung dieser Ziele und die Mittel,
die ihr zur Verfügung stehen;
4. die Organe der Vereinigung und insbesondere
die Aufgaben und die Arbeitsweise der Generalversammlung
(Vertretung und Abstimmung);
5. die Bezeichnung der Verwalter oder
Geschäftsführer und ihre Befugnisse;
6. den Umfang der Verpflichtungen der Mitglieder
gegenüber Dritten;
7. die Voraussetzungen für die Satzungsänderung
und die Auflösung der Vereinigung;
8. die Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Generalsekretär des Europarats über die
Schaffung einer grenzüberschreitenden Vereinigung
zu unterrichten und ihm die Satzung
zu übermitteln.
2.4 Grundriß eines („privatrechtlichen") Vertrags
über die Bereitstellung von Lieferungen oder
Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften
in Grenzgebieten
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,
daß die örtlichen Körperschaften befugt
sind, derartige Verträge mit den örtlichen Behörden
anderer Staaten abzuschließen. Wenn dies
nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit im Rahmen
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen
werden (siehe Muster 1.4).
Es handelt sich um einen Vertragstyp, dessen
sich die örtlichen Körperschaften beim Verkauf,
der Vermietung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Lieferung
von Gütern oder Leistungen, bei der Abtretung
von Nutzungsrechten usw. bedienen können.
Die Verwendung „privatrechtlicher" Verträge
durch die örtlichen Körperschaften wird je nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Prakti-
ken in mehr oder weniger großem Umfang zugestanden,
und die Grenze zwischen „privatrechtlichen"
Verträgen und „öffentlich-rechtlichen" Verträgen
ist schwer zu ziehen. Trotzdem wird zugestanden,
daß dieser Vertragstyp verwendet werden
kann, wenn es sich nach der vorherrschenden Auslegung
in jedem Staat um ein eher kommerzielles
oder wirtschaftliches Geschäft handelt, das auch
eine natürliche oder juristische Person des privaten
Rechts hätte abschließen können. Für jede Maßnahme,
an der örtliche Körperschaften beteiligt sein
müssen, die Befugnisse ausüben, die nur Sache des
Staates sein können, müssen außer den nachstehend
angeführten Bestimmungen die Zusatzvorschriften
berücksichtigt werden, die im „öffentlichrechtlichen"
Mustervertrag (siehe 2.5) enthalten
sind.
Vertragsparteien
Artikel 1 bezeichnet die Vertragsparteien (und
führt aus, ob die Vereinbarung anderen örtlichen
Körperschaften offensteht oder nicht).
Artikel 2 führt die mit der allgemeinen Befugnis
zum Vertragsabschluß verbundenen Probleme und
insbesondere die Begünstigten und die Bedingungen
auf. Gegebenenfalls enthält er auch die erforderlichen
Vorbehalte in bezug auf die Genehmigung
durch übergeordnete Behörden, soweit diese
Vorbehalte die Anwendbarkeit des Vertrags berühren.
Gegenstand des Vertrags
Artikel 3 bestimmt den Gegenstand des Vertrags
unter Bezugnahme auf
— bestimmte Angelegenheiten
— geographische Gebiete
— Betroffene (Gemeinden, nationale Gremien
mit örtlicher Zuständigkeit usw.)
— bestimmte Rechtsformen.
Artikel 4 bestimmt die Vertragsdauer, die Bedingungen
für eine Verlängerung und mögliche Fristen
für die Durchführung.
Rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des
Vertrags
Artikel 5 gibt den Ort der Unterzeichnung und
der Ausführung des Vertrags an und weist auf das
Rechtssystem des Vertrags (internationales Privatrecht)
und das geltende Recht hin.
Artikel 6 behandelt gegebenenfalls finanzielle
Fragen (Währung, in der die Zahlung geleistet werden
muß, sowie die Methode der Preisanpassung
bei langfristigen Leistungen) und Versicherungsprobleme.
Schiedsverfahren
Artikel 7 sieht erforderlichenfalls ein Vergleichsverfahren
vor und bestimmt ein Schiedsverfahren.
Im letzteren Fall setzt sich die Schiedskommission
wie folgt zusammen
— Jede Partei mit entgegengesetztem Interesse
benennt (Alternative: Die Präsidenten der für
jede der Parteien zuständigen Verwaltungsgerichte
benennen) ein Mitglied der Schiedskommission,
und die Parteien benennen
gemeinsam ein oder zwei unabhängige Mitglieder,
so daß eine ungerade Mitgliederzahl
erreicht wird;
— im Fall einer Schiedskommission mit gerader
Mitgliederzahl und bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des unabhängigen Mitglieds
den Ausschlag.
Änderung und Auflösung des Vertrags
Artikel 8 bestimmt die Vorschriften, die für den
Fall der Änderung oder Auflösung des Vertrags
gelten.
Artikel 9
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär
des Europarats über den Abschluß dieses
Vertrags und übermitteln ihm den Wortlaut.
2.5 Grundriß eines („öffentlich-rechtlichen")
Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen
oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften
in Grenzgebieten
Einleitende Bemerkung: Diese Vertragsform
ähnelt der unter 2.4 vorgesehenen (Verträge mit
einem bestimmten Zweck). Diese Form befaßt sich
insbesondere mit Konzessionen oder Verträgen für
öffentliche Leistungen oder öffentliche Arbeiten
(oder Leistungen oder Arbeiten, die jedenfalls von
einem der betreffenden Staaten als „öffentlich"
betrachtet werden) und der Bereitstellung finanzieller
Hilfe 1) durch eine Gemeinde für eine andere
Gemeinde oder ein anderes Organ auf der anderen
Seite der Grenze. Die Gewährung derartiger Leistungen
öffentlicher Art bringt generell besondere
Haftungen und Risiken mit sich und erfordert
daher die Aufnahme von Zusatzbestimmungen in
den Vertrag, die über die für den privatrechtlichen
Vertrag vorgesehenen hinausgehen.
1) Diese Möglichkeit könnte für die Körperschaften in
Grenzgebieten insbesondere auf dem Gebiet der Umweltverschmutzung
von Nutzen sein: Eine Körperschaft
könnte einer anderen finanzielle Hilfe anbieten, damit die
letztere bestimmte Arbeiten durchführt, die in ihre
Zuständigkeit fallen, aber für die erstere von Interesse
sind.
„Grenzüberschreitende" Verträge dieser Art sind
nicht zwangsläufig in allen Staaten vorgesehen, und
daher müssen eine derartige Möglichkeit und die
Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung
oft zunächst in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
geregelt werden (siehe Mustervereinbarung
1.4).
Die Verwendung eines derartigen Vertrags, dessen
Konzeption und Durchführung letztlich einfach
ist, könnte in bestimmten Fällen die Schaffung
eines gemeinsamen Organs von der Art eines
„interkommunalen grenzüberschreitenden Verbands"
(siehe 2.6) überflüssig machen, der andere
juristische Probleme aufwirft.
Vorzusehende vertragliche Bestimmungen
Wenn der Vertrag die Errichtung oder Verwaltung
des öffentlichen Vermögens, einer öffentlichen
Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage
einer örtlichen Körperschaft in mindestens einem
der Staaten berührt, müssen nach Maßgabe der in
dem oder den betreffenden Staaten geltenden Vorschriften
vertragliche Garantien vorgesehen werden.
Außerdem wird in dem Vertrag, soweit notwendig,
auf folgende besonderen Bedingungen Bezug
genommen
1. die Vorschriften, welche die Bedingungen für
die Errichtung oder den Betrieb der betreffenden
Anlage oder Einrichtung festlegen (zB
Zeitplan, Tarife, Benutzungsbedingungen
usw.),
2. die besonderen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
des Unternehmens oder des
Betriebs, beispielsweise erforderliche Zulassungen
und Genehmigungen, Verfahren usw.,
3. die Ausschreibungsbedingungen des Unternehmens
oder des Betriebs,
4. die Verfahren zur Anpassung des Vertrags
während der Ausführung an die Erfordernisse
des öffentlichen Interesses und den sich daraus
ergebenden finanziellen Ausgleich,
5. die Modalitäten der sich aus dem betreffenden
Unternehmen oder Betrieb ergebenden
Beziehungen zwischen den Benutzern der
Anlage oder Einrichtung einerseits und dem
Unternehmer andererseits (beispielsweise
Zugangsbedingungen, Abgaben usw.),
6. die Modalitäten der Rücknahme, des Rückkaufs
oder der Kündigung des Vertrags.
Außerhalb dieser besonderen Bedingungen gelten
die Bestimmungen, die für den Grundriß des
privatrechtlichen Vertrags unter 2.4 angeführt wurden.
2.6 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung
von Organen für die grenzüberschreitende
interkommunale Zusammenarbeit
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,
daß mehrere örtliche Behörden gemeinsam
ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Organ
zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen
Anlage oder einer öffentlichen Einrichtung schaffen
dürfen.
Die Gründung und die Arbeitsweise dieser Vereinigung
oder dieses Verbands hängen im wesentlichen
von den anzuwendenden Rechtsvorschriften
und von den etwaigen Richtlinien in einer vorherigen
zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Genehmigung
dieser Form der Zusammenarbeit (siehe
Muster 1.5) ab.
Nachstehend sind die Bestimmungen aufgeführt,
die in der Satzung festgelegt werden sollten, soweit
das geltende Recht sie nicht vorsieht.
Die Satzung bestimmt insbesondere
1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung
und die Bedingungen für den Beitritt neuer
Mitglieder,
2. den Namen, den Sitz, die Dauer und die
Rechtsform der Vereinigung (mit Bezugnahme
auf das Gesetz, das ihr Rechtspersönlichkeit
verleiht),
3. den Gegenstand der Vereinigung, die Bedingungen
für seine Verwirklichung und die
dafür verfügbaren Mittel,
4. die Art und Weise, in der das Grundkapital
gebildet wird,
5. den Umfang und die Grenzen der Verpflichtungen
der Mitglieder,
6. die Methode der Ernennung und der Abberufung
der Verwalter oder Geschäftsführer
der Vereinigung sowie ihre Befugnisse,
7. die Beziehungen der Vereinigung zu ihren
Mitgliedern, Dritten und den übergeordneten
Behörden, insbesondere in bezug auf die
Mitteilung der Haushalte, Bilanzen und
Abrechnungen,
8. die Personen, die mit der Durchführung der
fachlichen und finanziellen Kontrolle der
Tätigkeit der Vereinigung beauftragt sind,
und die Mitteilungen, zu denen ihre Prüfungen
Anlaß geben,
9. die Bedingungen für die Satzungsänderung
und die Auflösung der Vereinigung,
10. die Vorschriften für das Personalwesen,
11. die Vorschriften in bezug auf die Sprache.