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52_1983 AT

52. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN

des Europarats, die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

IN DER ERWÄGUNG, daß

es das Ziel des Europarats ist,

eine engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herzustellen

und die Zusammenarbeit zwischen

ihnen zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach Artikel 1 der Satzung des

Europarats dieses Ziel insbesondere

durch den Abschluß von

Abkommen auf dem Gebiet der

Verwaltung verwirklicht wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Europarat bestrebt ist, die

Mitwirkung der Gebietskörperschaften

Europas bei der Verwirklichung

seiner Ziele zu

gewährleisten;

ANGESICHTS der Bedeutung,

die der Zusammenarbeit

zwischen den Gebietskörperschaften

der Grenzgebiete in

Bereichen wie der Regional-,

Stadt- und Landentwicklung,

dem Umweltschutz, der Verbesserung

der öffentlichen Infra-

struktur und der Dienstleistungen

für den Bürger sowie der gegenseitigen

Hilfe im Unglücks- und

Katastrophenfall bei der Verfolgung

dieses Zieles zukommen

kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Erfahrung gezeigt hat, daß

die Zusammenarbeit zwischen

den Gemeinden und Regionen

Europas die wirksame Durchführung

ihrer Aufgabe erleichtern

und insbesondere zur Erschließung

und Entwicklung der

Grenzgebiete beitragen kann;

ENTSCHLOSSEN, diese

Zusammenarbeit soweit wie möglich

zu fördern und auf diese

Weise zum wirtschaftlichen und

sozialen Fortschritt der Grenzgebiete

und zum Zusammengehörigkeitsgefühl

der Völker Europas

beizutragen —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen den

Gebietskörperschaften in ihrem

eigenen Zuständigkeitsbereich

und den Gebietskörperschaften

im Zuständigkeitsbereich anderer

Vertragsparteien zu erleichtern

und zu fördern. Sie bemüht sich,

den Abschluß der dazu erforderlich

werdenden Vereinbarungen

unter Beachtung der jeweiligen

verfassungsrechtlichen Bestimmungen

der einzelnen Vertragsparteien

zu fördern.

Artikel 2

1. Als grenzüberschreitende

Zusammenarbeit im Sinne dieses

Übereinkommens gilt jede

Abstimmung mit dem Ziel der

Stärkung und Weiterentwicklung

der nachbarschaftlichen Beziehungen

zwischen den Gebietskörperschaften

von zwei oder mehr

Vertragsparteien sowie der

Abschluß der dazu erforderlichen

Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit

erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten

der Gebietskörperschaften,

wie sie im innerstaatlichen

Recht festgelegt sind. Ausmaß

und Art dieser Zuständigkeiten

werden durch dieses Übereinkommen

nicht berührt.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

„Gebietskörperschaften" Körperschaften,

Behörden oder Organe,

die örtliche und regionale Aufgaben

wahrnehmen und die nach

dem innerstaatlichen Recht jedes

Staates als solche betrachtet werden.

Jede Vertragspartei kann

jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

oder durch eine spätere

Mitteilung an den Generalsekretär

des Europarats die Körperschaften,

Behörden oder Organe

sowie die Gegenstände und Formen

festlegen, auf die sie den

Anwendungsbereich dieses Übereinkommens

zu begrenzen oder

die sie von seinem Anwendungsbereich

auszuschließen beabsichtigt.

Artikel 3

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

fördern die Vertragsparteien

vorbehaltlich des

Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben

von Gebietskörperschaften, welche

die im Rahmen des Europarats

ausgearbeiteten Grundrisse

für Vereinbarungen zwischen

Gebietskörperschaften berücksichtigen.

Wenn sie es für erforderlich

halten, können sie die

im Europarat ausgearbeiteten

Muster für zwei- oder mehrseitige

zwischenstaatliche Vereinbarungen

berücksichtigen, welche

die Zusammenarbeit zwischen

Gebietskörperschaften erleichtern

sollen.

Die zu schließenden Vereinbarungen

können sich insbesondere

nach den diesem Übereinkommen

unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und

2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern

und Grundrissen von Vereinbarungen,

Satzungen und Verträgen

richten, die der besonderen

Situation jeder Vertragspartei

anzupassen sind. Diese Muster

und Grundrisse von Vereinbarungen,

Satzungen und Verträgen

dienen lediglich als Anhaltspunkt

und haben keinen Vertragscharakter.

2. Halten es die Vertragsparteien

für erforderlich, zwischenstaatliche

Vereinbarungen zu

schließen, so können diese unter

anderem den Rahmen, die Form

und die Grenzen festlegen, innerhalb

deren die mit der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit

befaßten Gebietskörperschaften

tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung

können auch die Körperschaften,

Behörden oder

Organe festgelegt werden, auf die

sie sich bezieht.

3. Die Absätze 1 und 2 hindern

die Vertragsparteien nicht daran,

einvernehmlich andere Formen

der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit anzuwenden.

Ebenso darf dieses Übereinkommen

nicht so ausgelegt werden,

als mache es die bestehenden

Vereinbarungen über Zusammenarbeit

ungültig.

4. Die Vereinbarungen werden

unter Beachtung der im innerstaatlichen

Recht jeder Vertragspartei

vorgesehenen Zuständigkeiten

im Bereich der internationalen

Beziehungen und der allgemeinen

Politik sowie unter

Beachtung der Kontroll-, Aufsichts-

und Überwachungsvorschriften

geschlossen, denen die

Gebietskörperschaften unterworfen

sind.

5. Zu diesem Zweck kann jede

Vertragspartei im Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

oder durch spätere

Mitteilung an den Generalsekretär

des Europarats die Behörden

bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen

Recht für Kontrolle,

Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich

der betreffenden

Gebietskörperschaften zuständig

sind.

Artikel 4

Jede Vertragspartei bemüht

sich um die Lösung aller rechtlichen,

administrativen oder technischen

Schwierigkeiten, welche

die Entwicklung und den reibungslosen

Ablauf der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit

behindern können, und stimmt

sich soweit nötig mit der oder den

anderen beteiligten Vertragsparteien

ab.

Artikel 5

Im Fall der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit nach Maßgabe

dieses Übereinkommens

prüfen die Vertragsparteien die

Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden

Gebietskörperschaften

dieselben Möglichkeiten einzuräumen

wie im Fall der innerstaatlichen

Zusammenarbeit.

Artikel 6

Jede Vertragspartei liefert im

Rahmen des Möglichen die durch

eine andere Vertragspartei angeforderten

Informationen, um ihr

die Erfüllung ihrer Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

zu erleichtern.

Artikel 7

Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß die betroffenen

Gebietskörperschaften über die

Handlungsmöglichkeiten unterrichtet

werden, die ihnen auf

Grund dieses Übereinkommens

zur Verfügung stehen.

Artikel 8

1. Die Vertragsparteien übermitteln

dem Generalsekretär des

Europarats alle geeigneten Informationen

über die in Artikel 3

vorgesehenen Vereinbarungen.

2. Jeder Vorschlag einer oder

mehrerer Vertragsparteien zur

Ergänzung oder Weiterentwicklung

des Übereinkommens und

der Mustervereinbarungen wird

dem Generalsekretär des Europarats

übermittelt. Dieser legt ihn

dem Ministerkomitee des Europarats

vor, das über die zu treffenden

Maßnahmen entscheidet.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des Euro-

parats zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, der

Annahme oder der Genehmigung.

Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der vierten Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft, vorausgesetzt

daß mindestens zwei der Staaten,

welche diese Förmlichkeit erfüllt

haben, eine gemeinsame Grenze

haben.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es drei Monate

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 10

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats durch

einstimmigen Beschluß jeden

europäischen Nichtmitgliedstaat

einladen, dem Übereinkommen

beizutreten. Diese Einladung

bedarf der ausdrücklichen

Zustimmung jedes der Staaten,

die das Übereinkommen ratifiziert

haben.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

drei Monate nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation für

sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem Artikel 9;

d) jede nach Artikel 2 Absatz 2

oder Artikel 3 Absatz 5 eingegangene

Erklärung;

e) jede nach Artikel 11 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Madrid am

21. Mai 1980 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt allen

Mitgliedstaaten des Europarats

und jedem Staat, der zum Beitritt

zu diesem Übereinkommen eingeladen

worden ist, beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind derzeit nachstehende Staaten Vertragsparteien

des Rahmenübereinkommens: Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark

(vorbehaltlich der Anwendung auf die Färoer-Inseln und Grönland), Irland, Niederlande (für das

Königreich in Europa), Norwegen, Schweden und Schweiz.

Die im Art. 3 Abs. 1 erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster

und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut

ANLAGE Wie bereits in Artikel 3 Absatz 1 (Unterabsatz 2)

gesagt, dienen diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen,

Satzungen und Verträgen lediglich als Anhaltspunkt

und haben keinen Vertragscharakter.

Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen

und Verträgen im Bereich der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit (zwischen

Gebietskörperschaften)

Dieses abgestufte System von Mustervereinbarungen

unterscheidet je nach der Ebene des

Abschlusses der Vereinbarung zwei Hauptgruppen

— Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

auf regionaler und örtlicher Ebene;

— Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen

und Satzungen, die als Grundlage für die

grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen

Gebietskörperschaften dienen können.

Wie die nachstehende Tabelle zeigt, fallen nur

die beiden Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit und über die regionale grenzüberschreitende

Abstimmung ausschließlich in die

Zuständigkeit der Staaten. Die anderen zwischenstaatlichen

Vereinbarungen stecken nur den rechtlichen

Rahmen für den Abschluß von Vereinbarungen

oder Verträgen zwischen Gebietskörperschaften

ab, deren Grundrisse in die zweite Gruppe eingestuft

worden sind.

1. MUSTER ZWISCHENSTAATLICHER

VEREINBARUNGEN

Allgemeine Klauseln für zwischenstaatliche

Vereinbarungen

1.1 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit

1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die regionale grenzüberschreitende

Abstimmung

1.3 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die örtliche grenzüberschreitende

Abstimmung

1.4 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die vertragliche grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen örtlichen

Behörden

1.5 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die Organe der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit zwischen örtlichen

Behörden

2. GRUNDRISSE VON VEREINBARUNGEN,

SATZUNGEN UND VERTRÄGEN,

DIE ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN

BEHÖRDEN GESCHLOSSEN WERDEN

2.1 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

einer Gruppe für die Abstimmung zwischen

örtlichen Behörden

2.2 Grundriß einer Vereinbarung zur Koordinierung

bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden

örtlichen öffentlichen Angelegenheiten

2.3 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

von grenzüberschreitenden privatrechtlichen

Vereinigungen

2.4 Grundriß eines („privatrechtlichen") Vertrags

über die Bereitstellung von Lieferungen

oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften

in Grenzgebieten

2.5 Grundriß eines („öffentlich-rechtlichen")

Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen

oder Leistungen zwischen örtlichen

Körperschaften in Grenzgebieten

2.6 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

von Organen für die grenzüberschreitende

interkommunale Zusammenarbeit

1. MUSTER ZWISCHENSTAATLICHER

VEREINBARUNGEN

Einleitende Bemerkung: Das System der zwischenstaatlichen

Vereinbarungen hat insbesondere

zum Ziel, den Rahmen, die Form und die Grenzen

genau festzulegen, welche die Staaten den Gebietskörperschaften

setzen möchten, sowie die rechtlichen

Unsicherheiten zu beseitigen, die Probleme

aufwerfen können (Bestimmung des anzuwendenden

Rechts, gerichtliche Zuständigkeit, mögliche

Rechtsbehelfe usw.).

Im übrigen hätte der Abschluß internationaler

Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten

zur Entwicklung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden

zweifellos positive Auswirkungen in folgenden

Bereichen

— amtliche Anerkennung der Rechtmäßigkeit

dieser Zusammenarbeitsverfahren und Ermutigung

der örtlichen Behörden, sie anzuwenden;

— Rolle der Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden

und Voraussetzungen für

ihr Eingreifen;

— gegenseitige Unterrichtung der Staaten;

— mögliche Verbindungen zwischen diesen Formen

der Zusammenarbeit und anderen Verfahren

für ein abgestimmtes Vorgehen in

Grenzgebieten;

— Änderung bestimmter Rechtsvorschriften

oder ihrer Auslegung, welche die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit behindern usw.

Das oben beschriebene System von Mustervereinbarungen

mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten

ermöglicht es den Regierungen, der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit den ihnen am besten

zusagenden Rahmen zu geben, ausgehend von der

Vereinbarung über die Förderung der grenzüber-

schreitenden Zusammenarbeit (1.1) als Grundlage,

die nach Bedarf durch die anderen Muster ergänzt

wird (Mustervereinbarungen 1.2 bis 1.5). Die Staaten

können von einer oder von mehreren oder

sogar von allen Möglichkeiten Gebrauch machen,

entweder gleichzeitig oder nacheinander. Im Falle

von Vereinbarungen zwischen Staaten mit ähnlichen

Rechtssystemen, beispielsweise den skandinavischen

Staaten, dürften derart spezielle Vereinbarungen

nicht erforderlich sein.

Allgemeine Klauseln für die Mustervereinbarungen

1.1 bis 1.5

Artikel a

(1) Als örtliche Behörden im Sinne dieser Vereinbarung

gelten die Behörden, Körperschaften oder

Organe, die örtliche Aufgaben nach dem innerstaatlichen

Recht jedes Staates wahrnehmen.

(2) Als regionale Behörden im Sinne dieser Vereinbarung

gelten die Behörden, Körperschaften

oder Organe, die regionale Aufgaben nach dem

innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen Absatz 2 entfällt in den Mustervereinbarungen 1.3,

1.4 und 1.5..

Artikel b

Diese Vereinbarung läßt die verschiedenen bestehenden

Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsstaaten unberührt,

insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen

Übereinkunft beruhen.

Artikel c

Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen

und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten,

die ihnen zur Verfügung stehen, und

ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.

Artikel d

Der Ausdruck „übergeordnete Behörden" in dieser

Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen

Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden,

die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.

Artikel e

Diese Vereinbarung läßt Umfang und Art der

Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie

sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten

bestimmt sind.

Artikel f

Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines

Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen

der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der

Anwendung dieser Vereinbarung ausgeschlossen

sind.

Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen

der bereits durchgeführten Zusammenarbeit erworbenen

Rechte nicht beeinträchtigen.

Artikel g

Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär

des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen,

Ausschüsse und anderen Gremien, die eine

Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf

dem laufenden.

Artikel h

Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung

durch einfachen Notenwechsel geringfügige

Änderungen vornehmen, wenn sich diese nach ihrer

Erfahrung als zweckmäßig erweisen.

Artikel i

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen

den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen

Recht erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung

dieser Vereinbarung; diese tritt mit dem Tag der

letzten Notifikation in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von

fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten geschlossen.

Wird sie nicht sechs Monate vor ihrem Außerkrafttreten

gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend

zu denselben Bedingungen um weitere Zeitabschnitte

von jeweils fünf Jahren.

(3) Die Vertragspartei, die ihre Kündigung notifiziert,

kann deren Geltung auf bestimmte ausdrücklich

bezeichnete Artikel, auf bestimmte geographische

Regionen oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche

begrenzen. In diesem Fall bleibt die

Vereinbarung in bezug auf den übrigen Inhalt in

Kraft, sofern sie nicht von der oder den anderen

Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach

Eingang der Teilkündigung gekündigt wird.

(4) Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren,

die Anwendung dieser Vereinbarung für

eine bestimmte Zeit auszusetzen. Sie können

ebenso vereinbaren, daß die Tätigkeit einer

bestimmten Kommission oder eines bestimmten

Ausschusses ausgesetzt oder beendet wird.

1.1 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit

Einleitende Bemerkung: Es handelt sich um ein

Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,

die allgemeine Grundbestimmungen enthält und die

entweder ausschließlich oder zusammen mit einer

oder mehreren der nachstehend aufgeführten zwischenstaatlichen

Mustervereinbarungen geschlossen

werden kann.

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten

der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen

und zu fördern.

Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit

verstehen sie alle abgestimmten Maßnahmen administrativer,

technischer, wirtschaftlicher, sozialer

oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung

der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen

Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den

Abschluß geeigneter Vereinbarungen zur Lösung

der in diesem Bereich auftretenden Probleme.

Diese Maßnahmen könnten insbesondere auf die

Verbesserung der Voraussetzungen für die Regional-

und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze,

die gegenseitige Hilfe im Unglücks- und

Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen

Dienstleistungen gerichtet sein.

Artikel 2

Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger

Abstimmung, den regionalen Behörden in

ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen

Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die

Zusammenarbeit untereinander begründen können.

Artikel 3

Sie bemühen sich ferner, Maßnahmen der örtlichen

Behörden zur Herstellung und zum Ausbau

der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 4

Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

im Rahmen dieser Vereinbarung teilnehmenden

örtlichen und regionalen Behörden genießen

dieselben Erleichterungen und denselben Schutz

wie im Fall einer innerstaatlichen Zusammenarbeit.

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei

sorgen dafür, daß die erforderlichen Mittel zur

Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt

werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit im Rahmen dieser

Vereinbarung beauftragt sind.

Artikel 5

Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr

bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen,

die geltenden innerstaatlichen Gesetze und

sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung

der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den

Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe

untersuchen insbesondere die Verbesserung der

Steuer- und Zollvorschriften, der Regeln auf dem

Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie

der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten

Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle,

Aufsicht und Überwachung.

Vor Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten

Maßnahmen stimmen sich die beteiligten Vertragsparteien

soweit wie nötig ab und teilen einander die

erforderlichen Informationen mit.

Artikel 6

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein

Schiedsverfahren oder auf andere Weise die

Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung

herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung

für den Erfolg der Maßnahmen der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit ist.

1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die regionale grenzüberschreitende

Abstimmung

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung

kann entweder einzeln oder in Verbindung mit

einer oder mehreren der zwischenstaatlichen

Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster

1.1 bis 1.5).

Artikel 1

Zur Förderung der grenzüberschreitenden

Abstimmung in der in der Anlage zu dieser Vereinbarung

bezeichneten Region setzen die Vertragsparteien

eine gemischte Kommission (im folgenden

als „Kommission" bezeichnet) und gegebenenfalls

einen oder mehrere regionale Ausschüsse (im folgenden

als „Ausschüsse" bezeichnet) ein, die beauftragt

sind, Fragen bezüglich der grenzüberschreitenden

Abstimmung zu behandeln.

Artikel 2

(1) Die Kommission und die Ausschüsse werden

aus Delegationen gebildet, deren Mitglieder von

jeder der Vertragsparteien bestimmt werden.

(2) Die Delegationen der Kommission bestehen

aus höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens

drei die regionalen Behörden vertreten. Die

Vorsitzenden der Delegationen in den Ausschüssen

oder ihre Vertreter nehmen mit beratender Stimme

an den Arbeiten der Kommission teil. 1)

(3) Die Ausschüsse, die sich aus .... Delegationen

mit .... Mitgliedern zusammensetzen, werden

auf Anregung der Kommission und im Einvernehmen

mit den regionalen und örtlichen Behörden

1) Die Angaben für die Anzahl der Mitglieder der

Kommission sind nur als Anregung gedacht und müssen

der jeweiligen Lage angepaßt werden, wie übrigens alle

Bestimmungen dieser Mustervereinbarung. Durch diese

Angaben wollten die Verfasser der Mustervereinbarungen

die Notwendigkeit unterstreichen, Kommissionen zu

schaffen, die aus einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern

bestehen und in der Lage sind, wirksam zu arbeiten.

Außerdem wollten sie einen Hinweis auf das Verhältnis

zwischen den Vertretern der Zentralbehörden einerseits

und den Vertretern der regionalen Behörden andererseits

geben.

der in dieser Vereinbarung genannten Grenzgebiete

eingesetzt. Die Delegationen in den Ausschüssen

bestehen aus Vertetern dieser Behörden oder

regionaler oder örtlicher Organe. Außerdem wird

ein Delegierter von den Zentralbehörden bestimmt.

Dieser wird gegebenenfalls aus dem Kreis der

Organe gewählt, welche die Zentralbehörden in

den Grenzgebieten vertreten, für die diese Ausschüsse

zuständig sind.

(4) Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich

zusammen. Die Ausschüsse treten nach Bedarf

zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.

(5) Die Kommission und die Ausschüsse geben

sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3

Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für

ihre Delegation in der Kommission.

Die Kosten für die Delegationen in den Ausschüssen

werden von den Behörden übernommen,

die diese Delegationen eingesetzt haben.

Artikel 4

Um die Koordinierung und die Kontinuität der

Arbeiten der Kommission und der Ausschüsse zu

gewährleisten, schaffen die Vertragsparteien nach

Bedarf ein Sekretariat, dessen Zusammensetzung,

Sitz, Arbeitsmodalitäten und Finanzierung durch

eine Ad-hoc-Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien

auf Vorschlag der Kommission oder

andernfalls durch die Kommission selbst festgesetzt

werden.

Artikel 5

Die Grenzgebiete, für die diese Vereinbarung

gilt, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung

festgelegt, deren Inhalt durch einfachen Noten

Wechsel geändert werden kann.

Artikel 6

(1) Gegenstand der grenzüberschreitenden

Abstimmung sind Fragen aus folgenden Bereichen Diese Aufstellung soll nur als Anhaltspunkt dienen

und muß an jeden Fall der Zusammenarbeit angepaßt

werden. Sie darf nicht so ausgelegt werden, als ändere sie

die Zuständigkeiten der verschiedenen Gebietskörperschaften

nach dem innerstaatlichen Recht. In der Kommission

sind schließlich sowohl die Zentralbehörden als

auch die regionalen Behörden vertreten.

— Stadt- und Regionalentwicklung

— Verkehrs- und Nachrichtenwesen (öffentliche

Verkehrsmittel, Straßen und Autobahnen,

gemeinsame Flughäfen, Wasserstraßen,

Seehäfen usw.)

— Energie (Kraftwerke, Versorgung mit Gas,

Elektrizität, Wasser usw.)

— Naturschutz (schutzbedürftige Stätten, Erholungsgebiete,

Naturparks usw.)

— Gewässerschutz (Bekämpfung der Verschmutzung,

Bau von Kläranlagen usw.)

— Immissionsschutz (Luftverschmutzung,

Lärmbekämpfung, lärmfreie Zonen usw.)

— Unterrichtswesen, Berufsausbildung und Forschung

— öffentliches Gesundheitswesen (zB Benutzung

eines Krankenhauses, das in einem der

Gebiete liegt, durch die Einwohner des anderen

Gebiets)

— Kultur, Freizeit und Sport (Theater, Orchester,

Sportzentren, Feriendörfer, Jugendhäuser

usw.)

— gegenseitige Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall

(Brand, Überschwemmungen,

Epidemien, Flugzeugunfälle, Erdbeben, Bergunfälle

usw.)

— Fremdenverkehr (gemeinsame Unternehmungen

zur Förderung des Fremdenverkehrs)

— Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen

(Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale

Sicherheit, Steuerfragen, Arbeitsplatzprobleme

und Arbeitslosigkeit usw.)

— wirtschaftliche Vorhaben (Industrieansiedlung

usw.)

— verschiedene Vorhaben (Müllbeseitigungsanlagen,

Bau von Abwasserleitungen usw.)

— Verbesserung der Agrarstruktur

— soziale Infrastruktur

(2) Die Vertragsparteien können durch einfachen

Notenwechsel vereinbaren, diese Aufstellung

zu ändern.

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen hat

die Kommission die Aufgabe, allgemeine Fragen

und Grundsatzfragen, wie die Ausarbeitung von

Programmen für die Ausschüsse, Koordinierung

und Kontakte mit den beteiligten Zentralverwaltungen

sowie mit den vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung

geschaffenen gemischten Kommissionen zu

behandeln.

(2) Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe,

gegebenenfalls den jeweiligen Regierungen

ihre Empfehlungen und die Empfehlungen ihrer

Ausschüsse sowie etwaige Entwürfe internationaler

Übereinkünfte vorzulegen.

(3) Die Kommission kann Sachverständige zur

Untersuchung besonderer Fragen heranziehen.

Artikel 8

(1) Die Ausschüsse haben vor allem die Aufgabe,

die Probleme zu untersuchen, die in den in Artikel

6 genannten Bereichen auftreten, und entsprechende

Vorschläge und Empfehlungen abzugeben.

Solche Probleme können ihnen durch die Kommission,

durch die zentralen, regionalen oder örtlichen

Behörden der Vertragsparteien sowie durch Institutionen,

Verbände oder andere Organe des öffentlichen

oder privaten Rechts vorgelegt werden. Sie

können sie auch von sich aus aufgreifen.

(2) Die Ausschüsse können zur Untersuchung

dieser Probleme Arbeitsgruppen einsetzen. Sie können

auch Sachverständige heranziehen und Rechtsgutachten

oder Fachberichte anfordern. Die Ausschüsse

müssen darauf hinwirken, daß eine möglichst

umfassende Konsultation zu Ergebnissen

führt, die den Interessen der betroffenen Bevölkerungsgruppen

entsprechen.

Artikel 9

(1) Die Ausschüsse unterrichten die Kommission

über die ihnen zur Prüfung vorgelegten Fragen

sowie über ihre Schlußfolgerungen.

(2) Erfordern die Schlußfolgerungen Entscheidungen

der Kommission oder der jeweiligen Regierungen,

so legen die Ausschüsse der Kommission

Empfehlungen vor.

Artikel 10

(1) Sowohl die Kommission als auch die Ausschüsse

sind befugt, mit Zustimmung ihrer Mitglieder

Fragen von gemeinsamem Interesse zu regeln,

soweit ihre Mitglieder nach den jeweiligen Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien dafür zuständig

sind.

(2) Die Kommission und die Ausschüsse unterrichten

einander über die entsprechenden

Beschlüsse.

Artikel 11

(1) Die Delegationen innerhalb der Kommission

oder der Ausschüsse unterrichten einander über die

Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden

auf Grund der nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel

9 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen oder

ausgearbeiteten Entwürfe von Übereinkünften

getroffen wurden.

(2) Die Kommission und die Ausschüsse prüfen,

welche Schritte auf Grund von Maßnahmen der in

Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unternommen

werden sollen.

1.3 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die örtliche grenzüberschreitende

Abstimmung

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung

kann entweder einzeln oder in Verbindung mit

einer oder mehreren der zwischenstaatlichen

Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster

1.1 bis 1.5).

Artikel 1

Im Hinblick auf eine bessere gegenseitige Unterrichtung

und den Ausbau der Abstimmung zwischen

den örtlichen Behörden diesseits und jenseits

der Grenze fordern die Vertragsparteien diese

Behörden auf, alle örtlichen Probleme von gemeinsamem

Interesse im Rahmen von Abstimmungsgruppen

zu untersuchen.

Artikel 2

Die Regeln für die Arbeitsweise dieser Gruppen

werden einvernehmlich von ihren Mitgliedern festgelegt.

Die übergeordneten Behörden werden an

ihren Arbeiten beteiligt oder darüber auf dem laufenden

gehalten.

Die Abstimmungsgruppen werden an den Arbeiten

der regionalen Kommissionen für die grenzüberschreitende

Abstimmung unter von den Kommissionen

festgelegten Voraussetzungen beteiligt,

wenn solche Kommissionen in der betreffenden

Region geschaffen worden sind. Andererseits helfen

diese Kommissionen den Gruppen bei ihrer

Arbeit.

Sie können auch als Beratungsgruppen bei der

Anwendung zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über einen besonderen Gegenstand tätig werden,

die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

geschlossen wurden.

Artikel 3

Es ist Aufgabe der Abstimmungsgruppen, den

Informationsaustausch, die gegenseitige Konsultation,

die Prüfung der Fragen von gemeinsamem

Interesse sowie die Festlegung gemeinsamer Ziele

zu gewährleisten.

Ihre Tätigkeit wird unter Achtung der Verantwortlichkeiten

ihrer Mitglieder durchgeführt und

bringt keinerlei Zuständigkeitsübertragung mit

sich.

Im Rahmen der, Vereinbarungen über Zusammenarbeit

können die Mitglieder dieser Gruppen

jedoch gemeinsam Maßnahmen oder Beschränkungen,

die als Richtschnur für ihre jeweilige Tätigkeit

dienen sollen, oder vorherige Konsultationsverfahren,

die sie einhalten wollen, festlegen.

Artikel 4 (Alternative)

Zur Erleichterung der Tätigkeit dieser Abstimmungsgruppen

können die beteiligten örtlichen

Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen

Recht zustehenden Befugnisse Vereinigungen

gründen, die eine Rechtsgrundlage für ihre

Zusammenarbeit liefern sollen.

Diese Vereinigungen werden auf der Grundlage

des bürgerlichen Rechts der Vereine oder des

Handelsrechts eines der betroffenen Staaten

gegründet. Zur Anwendung des gewählten Rechtssystems

wird gegebenenfalls von den Bedingungen,

Förmlichkeiten oder besonderen Genehmigungen

abgesehen, die mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder

dieser Verbände zusammenhängen.

Die den übergeordneten Behörden nach Artikel

2 zur Verfügung gestellten Informationen umfassen

jede Auskunft über die Tätigkeit der im vorliegenden

Artikel genannten Vereinigungen.

1.4. Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die vertragliche grenzüberschreitende

Zusammenarbeit zwischen örtlichen

Behörden

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung

kann entweder einzeln oder in Verbindung mit

einer oder mehreren der zwischenstaatlichen

Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster

1.1 bis 1.5).

Artikel 1

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen

örtlichen Behörden wird insbesondere durch

Verträge mit administrativem, wirtschaftlichem

oder technischem Charakter durchgeführt.

Artikel 2

Die Verträge über die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit werden von den örtlichen Behörden

im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen

Recht zustehenden Befugnisse geschlossen.

Sie betreffen insbesondere die Bereitstellung von

Lieferungen oder Leistungen, die Durchführung

gemeinsamer Unternehmungen, die Gründung von

Vereinigungen, die auf der Grundlage des bürgerlichen

Rechts oder des Handelsrechts eines der Vertragsstaaten

gebildet werden, oder die Beteiligung

an derartigen Vereinigungen.1)

Artikel 3

Die Vertragspartner bestimmen das auf die

genannten Verträge anzuwendende Recht unter

Bezugnahme auf das Recht der Verträge (öffentlich

und privat) eines der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung.

Sie bestimmen ebenfalls nach Bedarf die zulässigen

Abweichungen von den nicht zwingenden

Bestimmungen dieses Rechts.

Wenn der Vertrag nichts vorsieht, ist das Recht

des Staates anzuwenden, dem die örtliche Behörde

angehört, die auf Grund der Vereinbarung mit der

Durchführung der umfangreichsten Sachleistung

beauftragt ist, oder andernfalls des Staates, dem die

örtliche Behörde angehört, deren finanzielle Verpflichtung

am größten ist.

Unter allen Umständen behalten die Personen,

deren örtliche Behörden den Vertrag geschlossen

haben, gegen diese jedes Klage- und Beschwerderecht,

das ihnen gegenüber diesen Behörden

zustände, wenn diese weiterhin verpflichtet wären,

die Lieferungen oder Leistungen vorzunehmen.

Den örtlichen Behörden, gegen die eine solche

Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt

worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch

gegenüber den örtlichen Behörden zu, welche die

Lieferungen oder Leistungen übernommen haben.

1) Der Zusammenhang der Vereinbarung wäre auch

gewährleistet, wenn dieser Absatz nicht eingefügt würde.

Artikel 4

Die Vorschläge zum Abschluß oder zur Änderung

von Verträgen unterliegen gleichzeitig in

jedem Staat den üblichen Vorschriften über das

Eingreifen der übergeordneten Behörden. Es ist

jedoch keine Genehmigung seitens der Behörden

erforderlich, die Vertragspartner sind. Jeder

Beschluß einer übergeordneten Behörde, der den

Abschluß oder die Anwendung eines Vertrages

über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

verhindern oder seine Aufhebung bewirken soll,

bedarf einer vorherigen Abstimmung mit den entsprechenden

übergeordneten Behörden der anderen

beteiligten Staaten.

Artikel 5

Im Fall einer Streitigkeit bestimmt das anzuwendende

Recht das zuständige Gericht. Die Verträge

über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

können jedoch Schiedsklauseln vorsehen. Benutzer

und Dritte behalten die vorhandenen Rechtsmittel

gegen die örtlichen Behörden des Staates, dem sie

angehören, wobei es Sache dieser Behörden ist,

gegen den säumigen Vertragspartner vorzugehen.

Die übergeordneten Behörden treffen alle in

ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die sofortige

Ausführung der gerichtlichen Entscheidungen

zu gewährleisten, ungeachtet dessen, in welchem

Staat sich das Gericht befindet, das diese Entscheidungen

gefällt hat.

Artikel 6

Die im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossenen

Verträge bestehen nach Kündigung der Vereinbarung

weiter. Die Verträge enthalten jedoch

eine Klausel, welche die Parteien ermächtigt, sie

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens

fünf Jahren aufzuheben, wenn diese Vereinbarung

selbst gekündigt wurde. Die Vertragsstaaten

haben die Möglichkeit, zur Anwendung dieser

Klausel aufzufordern.

1.5 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die Organe der grenzüberschreitenden

Zusammenarbeit zwischen örtlichen

Behörden

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung

kann einzeln oder in Verbindung mit einer oder

mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen

geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).

Artikel 1

Für die Zwecke, die auf Grund des innerstaatlichen

Rechts im Rahmen einer Vereinigung oder

eines Verbands verwirklicht werden dürfen, können

die örtlichen Körperschaften und andere Personen

des öffentlichen Rechts an den Gemeindevereinigungen

oder -verbänden teilnehmen, die im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach

deren innerstaatlichem Recht gegründet werden.

Artikel 2

Innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten ihrer

Mitglieder sind die in Artikel 1 genannten Vereinigungen

oder Verbände berechtigt, ihre Tätigkeit im

Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck im

Hoheitsgebiet jeder der beteiligten Vertragsparteien

auszuüben. Dabei unterliegen sie den von diesem

Staat erlassenen Vorschriften, sofern er nicht

eine Abweichung zuläßt.

Artikel 3

(1) Die Gründungsakte der Vereinigung oder

des Verbands und die Einzelsatzungen sowie die

Änderungen dieser Urkunden werden den übergeordneten

Behörden aller beteiligten örtlichen Körperschaften

zur Genehmigung vorgelegt. Dasselbe

gilt für den Eintritt in eine schon bestehende Vereinigung

oder in einen schon bestehenden Verband.

(2) Diese Urkunden und die entsprechenden

Genehmigungen werden allen beteiligten Bevölkerungsgruppen

nach den in jedem Staat üblichen

Bekanntmachungsverfahren zur Kenntnis gebracht.

Dasselbe gilt für jede Änderung des Geschäftssitzes

sowie für alle Beschlüsse über die Personen, die für

die Vereinigung oder den Verband handeln können,

und die Grenzen ihrer Befugnisse.

(3) Die vorstehend genannten Urkunden werden

in den Amtssprachen der Staaten ausgefertigt, in

denen sie wirksam werden sollen. Die verschiedenen

Fassungen sind gleichermaßen verbindlich.

Artikel 4

(1) Die Satzung regelt die Rechtsbeziehungen

der Vereinigung oder des Verbands. Sie enthält die

von den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften

verlangten Gegenstände nach Artikel 1. In jedem

Fall bezeichnet sie die Mitglieder, den Namen und

den Sitz. Sie bestimmt den Auftrag der Vereinigung

oder des Verbands und möglicherweise die Aufgaben

und den Standort der Einrichtungen, die sie

durchführen sollen. Sie regelt die Voraussetzungen,

unter denen die Führungs- und Verwaltungsorgane

eingesetzt werden, den Umfang der Verpflichtungen

der Mitglieder und ihren Beitrag zu den

gemeinsamen Ausgaben. Die Führungsorgane müssen

mindestens einen Vertreter der beteiligten örtlichen

Körperschaften jedes Staates umfassen. Sie

legt die Zusammensetzung und die Beratungsweise

der Generalversammlung, die Form der Sitzungsprotokolle,

die Modalitäten für die Auflösung und

die Liquidierung sowie die in Haushaltsfragen und

im Rechnungswesen anzuwendenden Regeln fest.

(2) Die Satzung muß außerdem eine Bestimmung

enthalten, wonach die Mitglieder auf Grund

einer Kündigung, deren Frist in der Satzung festgesetzt

wird, aus der Vereinigung austreten können,

und zwar nach Begleichung aller der Vereinigung

etwa geschuldeten Beträge und nach Bezahlung

einer von Sachverständigen veranschlagten Entschädigung

an die Vereinigung für die von dieser

zugunsten oder im Namen der betreffenden Mitglieder

durchgeführten Investitionen oder bestrittenen

Ausgaben. Die Satzung legt ferner die Voraussetzungen

für die Entlassung oder den Ausschluß

von Mitgliedern bei Nichterfüllung der von ihnen

übernommenen Verpflichtungen fest.

Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die

Genehmigungen zu erteilen, die zur Erfüllung des

Auftrags der Vereinigung oder des Verbands in

ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, vorbehaltlich

der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit.

Artikel 6

Kann die Vereinigung oder der Verband durch

die Anwendung des innerstaatlichen Rechts im

Hoheitsgebiet eines Staates nicht über bestimmte

Befugnisse, Rechte oder Vorteile verfügen, die zur

wirksamen Erfüllung ihres bzw. seines Auftrags

zugunsten der diesem Staat angehörenden beteiligten

örtlichen Körperschaften erforderlich sind, so

haben diese das Recht und die Pflicht, an Stelle der

Vereinigung oder des Verbands zu handeln, um

diese Befugnisse, Rechte oder Vorteile auszuüben

oder zu erhalten.

Artikel 7

(1) Die Befugnisse der Kontrolle, Aufsicht oder

Überwachung in bezug auf die Vereinigung oder

den Verband werden gemäß dem innerstaatlichen

Recht von den zuständigen Behörden des Staates

ausgeübt, in dem sich der Sitz befindet. Die Behörden

sorgen auch für die Wahrung der Interessen

der örtlichen Körperschaften, die anderen Staaten

angehören.

(2) Die zuständigen Behörden der anderen Staaten

haben ein Recht auf Unterrichtung über die

Tätigkeit und die Beschlüsse der Vereinigung oder

des Verbands und über die in Ausübung der Kontrolle,

Aufsicht oder Überwachung getroffenen

Maßnahmen. Sie erhalten auf Antrag insbesondere

die verabschiedeten Texte und Protokolle der Sitzungen

der Organe der Vereinigung oder des Verbands,

die Jahresabrechnungen sowie den Haushaltsvoranschlag,

wenn es einen solchen gibt,

sofern das innerstaatliche Recht ihre Mitteilung an

die Kontroll-, Aufsichts- oder Überwachungsbehörden

vorschreibt. Sie können unmittelbar mit den

Organen der Vereinigung oder des Verbands sowie

mit den Kontroll-, Aufsichts- oder Überwachungsbehörden

in Verbindung treten, Stellungnahmen an

sie richten und darum ersuchen, in bestimmten Fällen

und Fragen unmittelbar konsultiert zu werden.

(3) Die zuständigen Behörden der anderen Staaten

haben ebenfalls das Recht, der Vereinigung

oder dem Verband zu notifizieren, daß sie dagegen

sind, daß die örtlichen Körperschaften in ihrem

Zuständigkeitsbereich weiterhin an der Vereinigung

oder dem Verband beteiligt sind. Diese

gebührend begründete Notifikation wird als Ausschlußgrund

betrachtet und als solcher in der Satzung

aufgeführt. Die in den Absätzen 1 und 2

genannten Behörden haben auch das Recht, sich

durch einen Delegierten bei den Führungsorganen

der Vereinigung oder des Verbands vertreten zu

lassen, wobei dieser Delegierte die Möglichkeit hat,

an allen Sitzungen der genannten Organe teilzunehmen

und ihre Tagesordnungen und Protokolle

zu erhalten.

Artikel 8

Die Lieferungen oder Leistungen, mit denen die

Vereinigung oder der Verband nach der Satzung

im Hoheitsgebiet ihrer bzw. seiner Mitglieder

beauftragt ist, werden unter ihrer bzw. seiner Verantwortung

und bei völliger Entlastung der Mitglieder

durchgeführt. Die Vereinigung oder der Verband

ist dafür auch gegenüber Benutzern und Dritten

verantwortlich. Diese behalten jedoch gegenüber

den örtlichen Behörden, zu deren Gunsten

und in deren Namen die Lieferungen oder Leistungen

durchgeführt werden, alle Klage- und

Beschwerderechte, die ihnen gegenüber den

genannten Behörden zustünden, wenn diese weiterhin

verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen

vorzunehmen. Den Behörden, gegen die

eine solche Klage erhoben oder eine solche

Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch

gegenüber der Vereinigung oder

dem Verband zu.

Artikel 9

(1) Kommt es nicht zu einem Vergleich, so werden

die Streitigkeiten zwischen der Vereinigung

oder dem Verband und den Mitgliedern oder zwischen

zwei oder mehr Mitgliedern untereinander

über die Arbeitsweise der Vereinigung oder des

Verbands vor die Verwaltungsbehörden und

Gerichte des Staates gebracht, in dem sich der Sitz

der Vereinigung oder des Verbands befindet.

(2) Alle anderen Streitigkeiten werden vor die

Verwaltungsbehörden und Gerichte gebracht, die

nach den üblichen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

geltenden Vorschriften zuständig sind,

sofern nicht die Beteiligten vereinbaren, die Lösung

der Streitigkeit einer von ihnen bezeichneten

Schiedsstelle zu übertragen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die

Durchführung der Entscheidungen und Urteile zu

gewährleisten, die sich aus den vorstehenden

Bestimmungen ergeben.

Artikel 10

Die Verbände und Vereinigungen, die nach dieser

Vereinbarung gebildet werden, bestehen nach

Kündigung der Vereinbarung weiter, jedoch unbeschadet

des Artikels 7 Absatz 3.

2. GRUNDRISSE VON VEREINBARUNGEN,

SATZUNGEN UND VERTRÄGEN,

DIE ZWISCHEN DEN ÖRTLICHEN

BEHÖRDEN GESCHLOSSEN WERDEN

Einleitende Bemerkung

Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und

Satzungen für örtliche Behörden

Wie den Staaten werden den örtlichen Körperschaften

eine Reihe von Vereinbarungen und Verträgen

zur Auswahl angeboten. Eine solche Auswahl

besteht bereits in einer Anzahl von Staaten,

wie sich aus dem erheblichen Umfang der bereits

zusammengestellten Dokumentation über geschlossene

Vereinbarungen ergibt.

Das vorgeschlagene System umfaßt sechs Grundrisse

von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen,

die verschiedenen Graden und Möglichkeiten

der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

entsprechen. Je nach dem Zweck und dem

Stand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können

diese Grundrisse entweder unmittelbar angewendet

werden oder bedürfen einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung über ihre Anwendung.

Allgemein könnte der Abschluß zwischenstaatlicher

Vereinbarungen auch dort, wo er nicht unbedingt

erforderlich scheint, dazu beitragen, die

Bedingungen zu klären, unter denen diese Vereinbarungen

von den örtlichen Körperschaften verwendet

werden können. Der Abschluß zwischenstaatlicher

Vereinbarungen erscheint in jedem Fall

erforderlich, wenn die unter Ziffer 2.6 bezeichnete

Vereinbarung (Organe für die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit) angewendet werden soll.

Das System dieser Grundrisse von Vereinbarungen,

die für örtliche Körperschaften bestimmt sind,

entspricht den zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen.

Ein Hinweis auf die zwischenstaatlichen

Vereinbarungen findet sich in den einleitenden

Bemerkungen vor jedem Grundriß.

Auf diese Weise kann man die auf örtlicher

Ebene geschaffenen Vereinbarungen und Organe

und die Formen der grenzüberschreitenden Abstimmung,

die auf regionaler oder nationaler Ebene

gewählt werden, einbeziehen. So ließen sich beispielsweise

die örtlichen Abstimmungsgruppen

(siehe Grundriß 2.1) in den Aufbau der in der zwischenstaatlichen

Mustervereinbarung über die

regionale grenzüberschreitende Abstimmung (siehe

1.2) vorgesehenen Kommissionen, Ausschüsse und

Arbeitsgruppen einbeziehen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, daß diese Muster

schematisch aufgebaut sind, denn es ist nicht möglich,

sich alle Probleme vorzustellen, die sich im

Einzelfall ergeben können. Diese Grundrisse stellen

eine wertvolle Richtschnur dar, können jedoch je

nach den Bedürfnissen der örtlichen Körperschaften,

die sie verwenden, verändert werden.

Die örtlichen Körperschaften müssen ferner entscheiden,

in welcher Weise die Bürger an der

grenzüberschreitenden Abstimmung, insbesondere

im sozio-kulturellen Bereich, beteiligt werden sollen.

Eine solche Beteiligung trüge zweifellos dazu

bei, bestimmte Hindernisse für die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit aus dem Weg zu räumen.

Die auf die Interessen der Bürger gegründete

Zusammenarbeit hätte so eine solide Grundlage.

Ein Weg zur Ermutigung der Beteiligung durch die

Allgemeinheit wäre die Schaffung einer Vereinigung.

Daher betrifft einer der Vereinbarungsgrundrisse

(siehe 2.3) die Schaffung einer privatrechtlichen

Vereinigung.

2.1 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

einer Gruppe für die Abstimmung zwischen

örtlichen Behörden

Einleitende Bemerkung: Normalerweise ist die

Schaffung dieser Art von Gruppe ohne zwischenstaatliche

Vereinbarung möglich. Zahlreiche Beispiele

beweisen dies. Wenn es jedoch noch rechtliche

oder sonstige Ungewißheiten gibt, ist es zweckmäßig,

die Bedingungen für den Einsatz dieser

Abstimmungsart in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

festzulegen (siehe Muster 1.3).

Ziel der Abstimmungsgruppe und Sitz

Artikel 1

Die örtlichen Behörden (Vertragsparteien) verpflichten

sich, sich auf folgenden in ihren Zuständigkeitsbereich

fallenden Gebieten abzustimmen

(Aufführung des oder der Zuständigkeitsbereiche

oder möglicherweise Bezugnahme auf „örtliche

Nachbarschaftsprobleme").

Zu diesem Zweck bilden sie eine Abstimmungsgruppe,

im folgenden als „Gruppe" bezeichnet,

deren Sitz sich in .... befindet.

Der Auftrag der Gruppe besteht darin, den Informationsaustausch,

die Abstimmung und die

Konsultation zwischen ihren Mitgliedern in den in

Absatz 1 aufgeführten Bereichen zu gewährleisten.

Die Mitgliedbehörden verpflichten sich, ihr alle

zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Informationen

zu übermitteln und sich innerhalb der

Gruppe zu konsultieren, bevor Entscheidungen

oder Maßnahmen getroffen werden, welche die

vorstehend genannten Bereiche betreffen.

Mitglieder der Gruppe

Artikel 2

Jede teilnehmende örtliche Behörde wird in der

Gruppe durch eine Delegation von .... Mitgliedern

vertreten, die von ihr beauftragt werden. Jede

Delegation kann sich im Einvernehmen mit der

Gruppe von Vertretern privater sozio-ökonomischer

Organe und von Sachverständigen begleiten lassen

(diese Alternative schließt die Teilnahme anderer

Gremien als örtlicher Behörden in der Eigenschaft

als Mitglied aus, was diese Möglichkeit von der privatrechtlichen

Vereinigung nach 2.3 unterscheidet).

Mögliche Alternative: Die Anzahl der Mitglieder

jeder Delegation kann unterschiedlich sein. Mitglieder

der Gruppe können die örtlichen und regionalen

Behörden, die sozio-ökonomischen Gruppen

und die natürlichen Personen werden, die diese

Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe

beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit

der Gruppe von Vertretern privater Organe oder

von Sachverständigen begleiten lassen.

Aufgaben der Gruppe

Artikel 3

Die Gruppe kann über alle in Artikel 1 genannten

Fragen beraten. Das Protokoll verzeichnet alle

Fragen, in denen Übereinstimmung erzielt wurde,

sowie die Empfehlungen, deren Übermittlung an

die betreffenden Behörden oder Gruppen vereinbart

wurde.

Die Gruppe ist befugt, Untersuchungen und

Ermittlungen über Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs

durchführen zu lassen.

Artikel 4

Die Mitglieder der Gruppe können vereinbaren,

der Gruppe die Durchführung bestimmter genau

abgegrenzter Aufgaben praktischer Art zu übertragen.

Die Gruppe kann außerdem alle Aufträge

erfüllen, die ihr von anderen Institutionen übertragen

werden.

Arbeitsweise der Gruppe

Artikel 5

Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Gruppe wird in der Regel zweimal im Jahr

oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder, die

einen Punkt für die Tagesordnung vorschlagen,

einberufen.

Die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung

muß mindestens 14 Tage im voraus erfolgen,

um die Vorbereitung der Beratungen innerhalb

jeder vertretenen Institution zu ermöglichen.

Artikel 7

Die Gruppe ernennt aus ihren Reihen einen ständigen

Vorstand, dessen Befugnisse und Zusammensetzung

sie festlegt.

Der Vorsitz wird entsprechend der Geschäftsordnung

oder, wenn dort nichts vorgesehen ist,

durch das älteste Mitglied ausgeübt.

Beziehungen zu Dritten und zu den übergeordneten

Behörden

Artikel 8

In ihren Beziehungen zu Dritten wird die

Gruppe durch ihren Vorsitzenden vertreten, sofern

nicht die Geschäftsordnung besondere Bestimmungen

enthält. Die übergeordneten Behörden, denen

die Mitglieder der Gruppe unterstehen, können von

ihr auf Antrag alle Informationen über die Arbeit

der Gruppe erhalten und sind befugt, einen Beobachter

zu ihren Sitzungen zu entsenden.

Sekretariat und Finanzierung

Artikel 9

Das Sekretariat wird von einer der Mitgliedinstitutionen

übernommen (mit oder ohne jährliche

Ablösung).

Jede Körperschaft hat zu den Sekretariatsunkosten

nach den nachstehend festgelegten Modalitäten

beizutragen

Grundsätzlich werden die Informationen und die

Dokumentation in der Sprache des Staates versandt,

aus dem sie kommen.

Beitritt und Austritt

Artikel 10

Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und

regionalen Behörden werden, die diese Vereinbarung

unterschreiben. Die Gruppe entscheidet über

die Aufnahme neuer Mitglieder.

Artikel 11

Jedes Mitglied kann aus der Gruppe durch einfache

Notifikation seines Beschlusses an den Vorsitzenden

austreten. Der Austritt eines Mitglieds

berührt die Arbeitsweise der Gruppe nicht, sofern

nicht die Gruppe etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär

des Europarats über den Abschluß dieser

Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.2 Grundriß einer Vereinbarung zur Koordinierung

bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden

örtlichen öffentlichen Angelegenheiten

Einleitende Bemerkung: In mehreren Staaten ist

diese Art von Vereinbarung zur grenzüberschreitenden

Koordinierung schon jetzt möglich. Sollte

dies nicht der Fall sein, so müßten die Bedingungen

für die Anwendung dieser Vereinbarungsart im

Rahmen einer vorausgehenden zwischenstaatlichen

Vereinbarung festgelegt werden (siehe Muster 1.3).

Ziel der Vereinbarung

Artikel 1

Artikel 1 bezeichnet das Ziel und den Gegenstand

der Vereinbarung (zB das Streben nach einer

einheitlicheren Entwicklung der Grenzregion) und

die betroffenen Bereiche.

Geltungsbereich der Vereinbarung

Artikel 2

In Artikel 2 ist auf die Hoheitsgebiete hinzuweisen,

für welche die Vereinbarung auf zwei (oder

drei) Seiten der Grenze gilt.

Verpflichtungen

Artikel 3

Dieser Artikel legt die Bedingungen fest, welche

die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarung

(Artikel 1) ermöglichen. Je nach dem materiellen

Gegenstand der Vereinbarung können folgende

Verpflichtungen vorgesehen werden

— Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich

einem Konsultationsverfahren zu unterziehen,

bevor Beschlüsse für verschiedene Maßnahmen

gefaßt werden, die sie im Rahmen

ihrer Zuständigkeiten und in dem Hoheitsgebiet,

das sie verwalten, treffen müssen;

— die Vertragsparteien verpflichten sich, in

ihrem Hoheitsgebiet und im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten die Maßnahmen zu treffen,

die zur Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung

erforderlich sind;

— die Vertragsparteien verpflichten sich, alles

zu unterlassen, was den Zielen dieser Vereinbarung

zuwiderlaufen könnte.

Koordinierung

Artikel 4

In Artikel 4 werden je nach den Umständen und

Erfordernissen jeder Vereinbarung die Bedingungen

festgelegt, unter denen die Koordinierung

durchgeführt wird

— entweder durch Bezeichnung der im Vereinbarungsgrundriß

2.1 angeführten Gruppe mit

allgemeiner Zuständigkeit als Abstimmungsgruppe

— oder durch Schaffung einer besonderen Konsultationsgruppe

für den in dieser Vereinbarung

genannten Gegenstand

— oder aber auf dem Weg über einfache unmittelbare

zweiseitige Kontakte auf der Ebene

der betreffenden Behörden.

Vergleich

Artikel 5

Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede

Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann

sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei,

wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn sie der

Auffassung ist, daß die Vereinbarung nicht angewendet

wurde,

— entweder weil die vorherige Konsultation

nicht durchgeführt wurde

— oder weil die getroffenen Maßnahmen der

Vereinbarung nicht entsprechen

— oder weil die zur Verwirklichung des Zieles

der Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen

nicht getroffen wurden.

Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer

Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission

wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung

der Verpflichtungen zu überwachen.

Überwachungsinstanz

Artikel 6

Die Vertragsparteien können die Schaffung einer

besonderen Instanz vereinbaren, welche die Einhaltung

der Verpflichtungen überwacht; sie besteht

aus einer gleichen Anzahl von Sachverständigen,

die von den beiden Vertragsparteien ernannt werden,

und aus einem neutralen Sachverständigen,

dessen Ernennung oder Ernennungsverfahren im

voraus vorgesehen ist.

Die Überwachungsinstanz gibt ein Gutachten

über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vereinbarung

ab. Sie ist befugt, ihr Gutachten zu veröffentlichen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär

des Europarats über den Abschluß dieser

Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.3 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

von grenzüberschreitenden privatrechtlichen

Vereinigungen

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,

daß die Beteiligung einer örtlichen Körperschaft

eines Staates an einer privatrechtlichen Vereinigung

eines anderen Staates nach denselben

Regeln und unter denselben Bedingungen möglich

ist, die für die Beteiligung der genannten örtlichen

Körperschaft an einer privatrechtlichen Vereinigung

ihres eigenen Staates gelten. Wenn dies

gegenwärtig nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit

ausdrücklich im Rahmen einer internationalen

Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten

vorgesehen werden (siehe zwischenstaatliche

Mustervereinbarungen 1.3 und 1.4).

Normalerweise müssen sich die privatrechtlichen

Vereinigungen den Regeln unterwerfen, die im

Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Vereinigung

ihren Sitz hat. Nachstehend werden die

Bestimmungen aufgeführt, die ihre Satzung festlegen

müßte, soweit das anzuwendende Recht sie

nicht vorsieht. Außerdem können die Bestimmungen

über die Abstimmungsgruppe (siehe Grundriß

2.1) sinngemäß auch für diese Art von Vereinigungen

gelten.

Die Satzung bestimmt unter anderem

1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung

und die Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder;

2. den Namen, den Sitz und die Rechtsform der

Vereinigung (unter Bezugnahme auf das

innerstaatliche Recht);

3. das Ziel der Vereinigung, die Bedingungen

für die Erreichung dieser Ziele und die Mittel,

die ihr zur Verfügung stehen;

4. die Organe der Vereinigung und insbesondere

die Aufgaben und die Arbeitsweise der Generalversammlung

(Vertretung und Abstimmung);

5. die Bezeichnung der Verwalter oder

Geschäftsführer und ihre Befugnisse;

6. den Umfang der Verpflichtungen der Mitglieder

gegenüber Dritten;

7. die Voraussetzungen für die Satzungsänderung

und die Auflösung der Vereinigung;

8. die Verpflichtung der Vertragsparteien, den

Generalsekretär des Europarats über die

Schaffung einer grenzüberschreitenden Vereinigung

zu unterrichten und ihm die Satzung

zu übermitteln.

2.4 Grundriß eines („privatrechtlichen") Vertrags

über die Bereitstellung von Lieferungen oder

Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften

in Grenzgebieten

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,

daß die örtlichen Körperschaften befugt

sind, derartige Verträge mit den örtlichen Behörden

anderer Staaten abzuschließen. Wenn dies

nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit im Rahmen

einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen

werden (siehe Muster 1.4).

Es handelt sich um einen Vertragstyp, dessen

sich die örtlichen Körperschaften beim Verkauf,

der Vermietung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Lieferung

von Gütern oder Leistungen, bei der Abtretung

von Nutzungsrechten usw. bedienen können.

Die Verwendung „privatrechtlicher" Verträge

durch die örtlichen Körperschaften wird je nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Prakti-

ken in mehr oder weniger großem Umfang zugestanden,

und die Grenze zwischen „privatrechtlichen"

Verträgen und „öffentlich-rechtlichen" Verträgen

ist schwer zu ziehen. Trotzdem wird zugestanden,

daß dieser Vertragstyp verwendet werden

kann, wenn es sich nach der vorherrschenden Auslegung

in jedem Staat um ein eher kommerzielles

oder wirtschaftliches Geschäft handelt, das auch

eine natürliche oder juristische Person des privaten

Rechts hätte abschließen können. Für jede Maßnahme,

an der örtliche Körperschaften beteiligt sein

müssen, die Befugnisse ausüben, die nur Sache des

Staates sein können, müssen außer den nachstehend

angeführten Bestimmungen die Zusatzvorschriften

berücksichtigt werden, die im „öffentlichrechtlichen"

Mustervertrag (siehe 2.5) enthalten

sind.

Vertragsparteien

Artikel 1 bezeichnet die Vertragsparteien (und

führt aus, ob die Vereinbarung anderen örtlichen

Körperschaften offensteht oder nicht).

Artikel 2 führt die mit der allgemeinen Befugnis

zum Vertragsabschluß verbundenen Probleme und

insbesondere die Begünstigten und die Bedingungen

auf. Gegebenenfalls enthält er auch die erforderlichen

Vorbehalte in bezug auf die Genehmigung

durch übergeordnete Behörden, soweit diese

Vorbehalte die Anwendbarkeit des Vertrags berühren.

Gegenstand des Vertrags

Artikel 3 bestimmt den Gegenstand des Vertrags

unter Bezugnahme auf

— bestimmte Angelegenheiten

— geographische Gebiete

— Betroffene (Gemeinden, nationale Gremien

mit örtlicher Zuständigkeit usw.)

— bestimmte Rechtsformen.

Artikel 4 bestimmt die Vertragsdauer, die Bedingungen

für eine Verlängerung und mögliche Fristen

für die Durchführung.

Rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des

Vertrags

Artikel 5 gibt den Ort der Unterzeichnung und

der Ausführung des Vertrags an und weist auf das

Rechtssystem des Vertrags (internationales Privatrecht)

und das geltende Recht hin.

Artikel 6 behandelt gegebenenfalls finanzielle

Fragen (Währung, in der die Zahlung geleistet werden

muß, sowie die Methode der Preisanpassung

bei langfristigen Leistungen) und Versicherungsprobleme.

Schiedsverfahren

Artikel 7 sieht erforderlichenfalls ein Vergleichsverfahren

vor und bestimmt ein Schiedsverfahren.

Im letzteren Fall setzt sich die Schiedskommission

wie folgt zusammen

— Jede Partei mit entgegengesetztem Interesse

benennt (Alternative: Die Präsidenten der für

jede der Parteien zuständigen Verwaltungsgerichte

benennen) ein Mitglied der Schiedskommission,

und die Parteien benennen

gemeinsam ein oder zwei unabhängige Mitglieder,

so daß eine ungerade Mitgliederzahl

erreicht wird;

— im Fall einer Schiedskommission mit gerader

Mitgliederzahl und bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des unabhängigen Mitglieds

den Ausschlag.

Änderung und Auflösung des Vertrags

Artikel 8 bestimmt die Vorschriften, die für den

Fall der Änderung oder Auflösung des Vertrags

gelten.

Artikel 9

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär

des Europarats über den Abschluß dieses

Vertrags und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.5 Grundriß eines („öffentlich-rechtlichen")

Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen

oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften

in Grenzgebieten

Einleitende Bemerkung: Diese Vertragsform

ähnelt der unter 2.4 vorgesehenen (Verträge mit

einem bestimmten Zweck). Diese Form befaßt sich

insbesondere mit Konzessionen oder Verträgen für

öffentliche Leistungen oder öffentliche Arbeiten

(oder Leistungen oder Arbeiten, die jedenfalls von

einem der betreffenden Staaten als „öffentlich"

betrachtet werden) und der Bereitstellung finanzieller

Hilfe 1) durch eine Gemeinde für eine andere

Gemeinde oder ein anderes Organ auf der anderen

Seite der Grenze. Die Gewährung derartiger Leistungen

öffentlicher Art bringt generell besondere

Haftungen und Risiken mit sich und erfordert

daher die Aufnahme von Zusatzbestimmungen in

den Vertrag, die über die für den privatrechtlichen

Vertrag vorgesehenen hinausgehen.

1) Diese Möglichkeit könnte für die Körperschaften in

Grenzgebieten insbesondere auf dem Gebiet der Umweltverschmutzung

von Nutzen sein: Eine Körperschaft

könnte einer anderen finanzielle Hilfe anbieten, damit die

letztere bestimmte Arbeiten durchführt, die in ihre

Zuständigkeit fallen, aber für die erstere von Interesse

sind.

„Grenzüberschreitende" Verträge dieser Art sind

nicht zwangsläufig in allen Staaten vorgesehen, und

daher müssen eine derartige Möglichkeit und die

Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung

oft zunächst in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

geregelt werden (siehe Mustervereinbarung

1.4).

Die Verwendung eines derartigen Vertrags, dessen

Konzeption und Durchführung letztlich einfach

ist, könnte in bestimmten Fällen die Schaffung

eines gemeinsamen Organs von der Art eines

„interkommunalen grenzüberschreitenden Verbands"

(siehe 2.6) überflüssig machen, der andere

juristische Probleme aufwirft.

Vorzusehende vertragliche Bestimmungen

Wenn der Vertrag die Errichtung oder Verwaltung

des öffentlichen Vermögens, einer öffentlichen

Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage

einer örtlichen Körperschaft in mindestens einem

der Staaten berührt, müssen nach Maßgabe der in

dem oder den betreffenden Staaten geltenden Vorschriften

vertragliche Garantien vorgesehen werden.

Außerdem wird in dem Vertrag, soweit notwendig,

auf folgende besonderen Bedingungen Bezug

genommen

1. die Vorschriften, welche die Bedingungen für

die Errichtung oder den Betrieb der betreffenden

Anlage oder Einrichtung festlegen (zB

Zeitplan, Tarife, Benutzungsbedingungen

usw.),

2. die besonderen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme

des Unternehmens oder des

Betriebs, beispielsweise erforderliche Zulassungen

und Genehmigungen, Verfahren usw.,

3. die Ausschreibungsbedingungen des Unternehmens

oder des Betriebs,

4. die Verfahren zur Anpassung des Vertrags

während der Ausführung an die Erfordernisse

des öffentlichen Interesses und den sich daraus

ergebenden finanziellen Ausgleich,

5. die Modalitäten der sich aus dem betreffenden

Unternehmen oder Betrieb ergebenden

Beziehungen zwischen den Benutzern der

Anlage oder Einrichtung einerseits und dem

Unternehmer andererseits (beispielsweise

Zugangsbedingungen, Abgaben usw.),

6. die Modalitäten der Rücknahme, des Rückkaufs

oder der Kündigung des Vertrags.

Außerhalb dieser besonderen Bedingungen gelten

die Bestimmungen, die für den Grundriß des

privatrechtlichen Vertrags unter 2.4 angeführt wurden.

2.6 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung

von Organen für die grenzüberschreitende

interkommunale Zusammenarbeit

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen,

daß mehrere örtliche Behörden gemeinsam

ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Organ

zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen

Anlage oder einer öffentlichen Einrichtung schaffen

dürfen.

Die Gründung und die Arbeitsweise dieser Vereinigung

oder dieses Verbands hängen im wesentlichen

von den anzuwendenden Rechtsvorschriften

und von den etwaigen Richtlinien in einer vorherigen

zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Genehmigung

dieser Form der Zusammenarbeit (siehe

Muster 1.5) ab.

Nachstehend sind die Bestimmungen aufgeführt,

die in der Satzung festgelegt werden sollten, soweit

das geltende Recht sie nicht vorsieht.

Die Satzung bestimmt insbesondere

1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung

und die Bedingungen für den Beitritt neuer

Mitglieder,

2. den Namen, den Sitz, die Dauer und die

Rechtsform der Vereinigung (mit Bezugnahme

auf das Gesetz, das ihr Rechtspersönlichkeit

verleiht),

3. den Gegenstand der Vereinigung, die Bedingungen

für seine Verwirklichung und die

dafür verfügbaren Mittel,

4. die Art und Weise, in der das Grundkapital

gebildet wird,

5. den Umfang und die Grenzen der Verpflichtungen

der Mitglieder,

6. die Methode der Ernennung und der Abberufung

der Verwalter oder Geschäftsführer

der Vereinigung sowie ihre Befugnisse,

7. die Beziehungen der Vereinigung zu ihren

Mitgliedern, Dritten und den übergeordneten

Behörden, insbesondere in bezug auf die

Mitteilung der Haushalte, Bilanzen und

Abrechnungen,

8. die Personen, die mit der Durchführung der

fachlichen und finanziellen Kontrolle der

Tätigkeit der Vereinigung beauftragt sind,

und die Mitteilungen, zu denen ihre Prüfungen

Anlaß geben,

9. die Bedingungen für die Satzungsänderung

und die Auflösung der Vereinigung,

10. die Vorschriften für das Personalwesen,

11. die Vorschriften in bezug auf die Sprache.

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