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52_1982 AT

52. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 22 Grestener Straße zwischen

km 23,350 und km 24,280, welcher durch die

Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 28. Oktober

1974, BGBl. Nr. 686, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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