52_1982
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52. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz
1982_52_0 52. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 22 Grestener Straße zwischen
km 23,350 und km 24,280, welcher durch die
Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 28. Oktober
1974, BGBl. Nr. 686, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.