52_1981
AT
52. Bundesgesetz: Änderung des Zeitzählungsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Änderung des Zeitzählungsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976,
wird wie folgt geändert
Die Abs. 4 und 5 des § 2 haben zu lauten
„(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem
Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden.
Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes
und des Endes der Sommerzeit sind durch
Verordnung zu regeln.
(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die
letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser
doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz
A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.