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52_1981 AT

52. Bundesgesetz: Änderung des Zeitzählungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Änderung des Zeitzählungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976,

wird wie folgt geändert

Die Abs. 4 und 5 des § 2 haben zu lauten

„(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem

Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden.

Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes

und des Endes der Sommerzeit sind durch

Verordnung zu regeln.

(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die

letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser

doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz

A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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