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52_1980 AT

52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung 'des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Jordanien am 15. November

1979 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 446/1979) hinterlegt.

Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt,

daß sich die Regierung Jordaniens durch

Schiedssprüche nicht gebunden betrachtet, die in

Israel ergangen sind oder bei denen ein Israeli

Partei ist. Das Übereinkommen tritt gemäß

seinem Art. XII Abs. 2 für Jordanien am

13. Feber 1980 in Kraft.

Ferner hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland am 14. November

1979 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des

Übereinkommens auf Bermuda ausdehnt. Die

Notifikation enthält die Erklärung, daß die

Regierung Bermudas das Übereinkommen gemäß

dessen Art. 1 Abs. 3 nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet,

die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind. Die Ausdehnung wird

gemäß Art. X Abs. 2 des Übereinkommens am

12. Feber 1980 wirksam.

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