52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung 'des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Jordanien am 15. November
1979 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 446/1979) hinterlegt.
Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt,
daß sich die Regierung Jordaniens durch
Schiedssprüche nicht gebunden betrachtet, die in
Israel ergangen sind oder bei denen ein Israeli
Partei ist. Das Übereinkommen tritt gemäß
seinem Art. XII Abs. 2 für Jordanien am
13. Feber 1980 in Kraft.
Ferner hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland am 14. November
1979 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des
Übereinkommens auf Bermuda ausdehnt. Die
Notifikation enthält die Erklärung, daß die
Regierung Bermudas das Übereinkommen gemäß
dessen Art. 1 Abs. 3 nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendet,
die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind. Die Ausdehnung wird
gemäß Art. X Abs. 2 des Übereinkommens am
12. Feber 1980 wirksam.